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81. Urtheil vom 8. September 1876 in Sachen Eheleute Wagner. A. Das Ehegericht des Kantons Appenzell A.-Rh. erkannte unterm 15. Juni 1876, es sei die Ehefrau Wagner mit ihrem Begehren auf Scheidung abgewiesen. B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin an das Bundes¬
gericht gezogen und von derselben in schriftlicher Eingabe das Begehren gestellt, daß die gänzliche Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. c des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ausgesprochen werde. Der Beklagte leistete der Vorladung keinerlei Folge. C. Aus einem Auszuge aus dem Protokoll des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 15. März 1875 ging her¬ vor, daß beide Eheleute Wagner wegen Gehülfenschaft bei den von ihrer Schwester resp. Schwägerin Verena Wagner bewerk¬ stelligten Brandstiftungen bestraft worden sind und zwar der Ehemann Wagner mit fünf Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte und die Ehefrau Wagner mit sechs Monaten Gefängniß und Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten auf unbestimmte Zeit. In dem Urtheile wird bezüglich der Ehefrau Wagner gesagt, sie habe sich der Gehülfenschaft dadurch schuldig gemacht, daß sie auf Geheiß der Verena Wagner und im Glauben, es werde das Haus ver¬ brennen, sich fortbegeben und keine Schritte gethan habe, um den in Aussicht gestellten Brand zu verhindern, wobei erschwe¬ rend in Betracht falle, daß sie nicht habe ignoriren können, daß zwei Personen dabei ihren Tod finden werden, dagegen mildernd in Berücksichtigung zu ziehen sei, daß sie eine gutmüthige, leicht¬ gläubige, mit Geistesgaben nicht besonders ausgerüstetePerson sei, welche die Tragweite ihrer Mithülfe nicht hinlänglich gekannt haben möge und durch das mysteriöse Gebahren ihrer Schwä¬ gerin möglicherweise zum Glauben gekommen sei, es verhalte sich wirklich Alles so, wie dieselbe sage, und es unterlaufe dabe kein Verbrechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin hat vor den kantonalen Gerichten ihr Schei¬ dungsbegehren darauf gestützt, daß ihr beklagter Ehemann in kurzer Zeit von ihrem Vermögen 22,000 Fr. durchgebracht habe und wegen Verbrechens zu fünf Jahren Zuchthaus verurtheilt worden sei. Das Ehegericht hat aber gefunden, daß das erste Vorbringen der Klägerin nicht in entscheidende Berücksichtigung fallen könne und der Art. 46 litt. c des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe deßhalb nicht zur Anwendung komme, weil derselbe nur dann Geltung habe, wenn nur einer der Ehegatten mit einer entehrenden Strafe belegt worden sei, während auch die Klägerin selbst in der gleichen Lage sich befinde wie ihr Ehemann, indem sie wegen des gleichen Verbrechens eine sechs¬ monatliche Gefängnißstrafe mit Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten erlitten habe.
2. Nun kann aber schon die Annahme des appenzellischen Gerichtes, daß die Klägerin zu einer entehrenden Strafe ver¬ urtheilt worden sei, nicht als richtig angesehen werden. Das appenzellische Strafgesetz kennt als zulässige Strafmittel nicht nur den Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte, sondern auch die Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten. Die erstere Strafe, stets eine Folge der Zuchthausstrafe, darf mit Gefängnißstrafe nur insofern verbunden werden, als dieselbe an Stelle von Zuchthaus getreten ist, und besteht darin, daß der Betroffene von der Wählbarkeit zu Aemtern und Würden, von der Theilnahme an der Landsgemeinde und den Gemeindever¬ sammlungen, sowie auch von dem Waffendienste ausgeschlossen und zeugenunfähig ist, auch nicht richterlicher Beistand, noch Vor¬ mund, noch Taufpathe sein kann. Die Herabsetzung in den bürgerlichen Rechten und Ehren besteht lediglich in dem Verluste der besonderen Ehrenrechte, nämlich der Unfähigkeit zur Bekleidung einer Staats- oder Gemeindestelle oder Bedienstung, sowie darin, daß der Betroffene als Zeuge bei Civilstreitigkeiten, als richterlicher Beistand, Vormund und Taufpathe ausgeschlossen und es ist diese Strafe in Verbindung mit werden kann, — Gefängniß oder Geldbuße oder auch als Strafe für sich allein zu verhängen.
3. Unter einer entehrenden Strafe (peine infamante) im jede Sinne des citirten Bundesgesetzes kann nun aber nicht Schmälerung der Ehrenrechte enthält, son¬ Strafe, welche eine dern vielmehr nur diejenige Strafe angesehen werden, welche in der, wenn auch nur zeitweiligen, Aberkennung, dem gänz¬ lichen Verluste der bürgerlichen Ehren und Rechte besteht und mit solchen Freiheitsstrafen verbunden ist, die auf entehrende,
d. h. solche Verbrechen angedroht sind, welche einer unehrenhaften Gesinnung entspringen; denn das Entehrende, wodurch die ehe¬ liche Gesinnung erschüttert wird, ist offenbar nicht die Strafe, sondern die verbrecherische Handlung.
4. Angenommen daher (was gegenwärtig zu erörtern nicht erforderlich ist), die Auslegung, welche der appenzellische Richter dem Art. 46 litt. c des mehrerwähnten Gesetzes gegeben hat, wäre richtig und demnach nur derjenige Ehegatte, welcher nicht selbst zu einer entehrenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, zur Scheidungsklage aus dem dort angeführten Grunde berechtigt, so müßte die vorliegende Klage dennoch als begründet erachtet werden, weil nach dem Inhalte des Strafurtheils vom 15. März
v. J. weder die Theilnahme der Klägerin an dem von ihrer Schwägerin verübten Verbrechen derart war, daß dieselbe als eine entehrende Handlung qualifizirt werden könnte, noch die der Klägerin auferlegte Strafe als eine entehrende erscheint. Daß aber die bloße gerichtliche Bestrafung die Klägerin des Rechtes, wegen Verurtheilung ihres Ehemannes auf Scheidung zu klagen, nicht verlustig macht, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen; denn weder enthält das Bundesgesetz über Civil¬ stand und Ehe eine solche Bestimmung, noch sind innere Gründe für eine solche Beschränkung jenes Rechtes vorhanden. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Ehelente Wagner-Braunwalder sind gänzlich geschieden.