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80. Beschluß vom 1. Juli 1876 in Sachen Dreier gegen die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern. A. Die eidg. Schatzungskommission für die Eisenbahnlinie Bern-Luzern auf Bernergebiet erkannte unterm 10. September 1873 in Sachen der genannten Eisenbahn gegen den Rekurrenten
u. A. in Disp. 3, es sei die Bahngesellschaft gehalten, die Wuhr¬ und Schwellenpflicht an der Ilfis soweit zu übernehmen, als das Bahngebiet den Fluß berühre. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da von keiner Partei der Rekurs gegen denselben ergriffen wurde. B. Mit Eingabe vom 5. Februar d. J. stellte Dreier beim Bundesgerichte das Gesuch, daß die Schatzungskommission ver¬ anlaßt werde, die oben erwähnte Bestimmung des Urtheils vom
10. September 1873 zu erläutern, indem er zur Begründung anführte: Seit Erlaß des Urtheils habe sich herausgestellt, daß die Bestimmung sub Ziff. 3 unvollständig und zweideutig sei. Es erzeige sich nämlich, daß das Bahngebiet nirgends direkt an den Fluß stoße, sondern zwischen demselben und der Ilfis die Straße Bern-Luzern liege. Da nun der Staat Bern behaupte, das Straßengebiet sei von der Schwellenpflicht ausgenommen und diese letztere hafte bloß auf den übrigen angrenzenden Liegenschaften, so frage sich, wie die erwähnte Bestimmung des
Erkenntnisses der Schatzungskommission aufzufassen sei, ob näm¬ lich die Schwellenpflicht hafte auf dem Bahngebiete, insofern kein anderes pflichtiges Land zwischen demselben und dem Flusse liege, oder ob dieselbe nur insofern auf dem Bahngebiet hafte, als dasselbe direkt an den Fluß grenze. Er, Petent, habe von Anfang an geglaubt, das betreffende Dispositiv sei im erstern Sinne zu verstehen. Die Schatzungskommission allein sei im Stande, rund und klar zu erklären, wie jene Bestimmung auf¬ zufassen sei. C. Die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern trug auf Abweisung des Gesuches an, indem sie einwendete:
1. Dasselbe sei unnütz, weil es unrichtig sei, daß der zwi¬ schen liegende Staat nicht schwellenpflichtig sei, und der Entscheid der Schatzungskommission sich durchaus nicht als undeutlich er¬ weise;
2. dasselbe sei materiell unzulässig, weil Petent nicht sowohl eine Erläuterung als vielmehr eine Erweiterung des Entscheides der Schatzungskommission und mehr oder Anderes verlange, als er seiner Zeit bei der Expropriation begehrt habe;
3. dasselbe sei endlich auch formell unzulässig, denn Art. 197 des Bundesgesetzes vom 20. November 1850 sehe nur eine Erläuterung bundesgerichtlicher Urtheile durch das Bundesgericht vor; analoge Anwendung dieses Artikels auf eine Schatzungskom¬ mission gehe nicht an, weil dieselbe nach Vollendung ihrer Auf¬ gabe nicht mehr bestehe und als solche nicht mehr in's Leben¬ gerufen werden könne, auch deren Entscheid gar kein Urtheil sei und daher nicht als solches erläutert werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich gegenwärtig für das Bundesgericht nicht um die Frage, ob das Erläuterungsgesuch des Petenten begründet und eine Erläuterung des Schatzungsbefundes vom 10. Sept. 1873 im Sinne des gestellten Begehrens zu geben sei, sondern lediglich darum, ob der Schatzungskommission die Befugniß zu¬ komme, auf Gesuche um Erläuterung ihrer Erkenntnisse einzu¬ treten und daher das vorliegende Begehren derselben zu über¬ weisen sei.
2. Nun sind zwar die Erkenntnisse der Schatzungskommissionen allerdings nicht gerichtliche Urtheile, da die Schatzungskommis¬ sionen nicht den Charakter von Gerichtsbehörden haben. Immer¬ hin sind aber deren Entscheide der Rechtskraft fähig und es steht beim Mangel einer gesetzlichen Bestimmung, welche die Erläute¬ rung von solchen Entscheiden ausdrücklich ausschließen würde, der analogen Anwendung des Art. 197 des Bundesgesetzes vom
20. November 1850 um so weniger ein Bedenken entgegen, als einerseits nach allgemeinen Grundsätzen die Erläuterung rechts¬ kräftiger Entscheide von derjenigen Behörde auszugehen hat, welche dieselben erlassen hat und anderseits die Verweigerung der Erläuterung nothwendig dazu führen würde, daß die betref¬ fenden Parteien vor den kantonalen Gerichten einen Prozeß über den Sinn des Schatzungsbefundes führen müßten, während das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 alle Streitigkeiten, welche auf Expropriationen aus jenem Gesetze Bezug haben, gerade der kantonalen Behörden entziehen und eidgenössischen Behörden zu¬ weisen will. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Die Akten werden der Schatzungskommission für die Bern¬ Luzern Bahn auf Bernergebiet übermacht, mit der Einladung, über das Erläuterungsbegehren des J. Dreier einen Entscheid zu fassen.