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2_I_332

BGE 2 I 332

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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82. Beschluß vom 30. September 1876 in Sachen Eheleute Fischer. A. Das Bezirksgericht Zürich erkannte durch Urtheil vom

28. Februar 1876 die gänzliche Scheidung der Litiganten, sprach die aus der Ehe vorhandenen Kinder dem Vater zur Pflege und Erziehung zu und legte die Kosten beiden Parteien zu gleichen Theilen auf. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Ehefrau Fischer die Berufung an das zürcherische Obergericht; allein die Eppel¬ lationskammer desselben erklärte durch Urtheil vom 20. Mai d. J. die Berufung für unbegründet, bestätigte demnach das erstin¬ stanzliche Urtheil in vollem Umfange und belastete die Beklagte mit den zweitinstanzlichen Kosten, sowie einer prozessualischen Entschädigung von 30 Fr. an den Kläger. C. Dieses Urtheil zog Beklagte an das Bundesgericht und stellte das Begehren, daß die Klage ihres Ehemannes abgewiesen werde. Der Kläger trug dagegen schriftlich auf Bestätigung des Ur¬ theils der kantonalen Gerichte an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe dürfen Scheidungsklagen von Ausländern von den schweize¬ rischen Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachge¬ wiesen wird, daß der Staat, dem die Eheleute angehören, das zu erlassende Urtheil anerkennt. Diese Vorschrift ist eine all¬ gemeine und muß ihrer Tendenz nach, die Verwickelungen und Mißstände, welche nothwendig daraus entstehen müßten, wenn die schweizerischen Gerichte Scheidungen aussprächen, welche in der Heimath der betreffenden Eheleute nicht anerkannt würden, zu verhüten, sofort allgemeine Anwendung finden, also auch bezüglich derjenigen Scheidungsklagen, welche, wie die vorlie¬ gende, vor Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes bei schwei¬ zerischen Gerichten anhängig gemacht worden, jedoch unerledigt geblieben sind.

2. Nun geht aber die, gemäß der Vorschrift bes zürcherischen Civilprozesses von Kläger beigebrachte Erklärung des braun¬ schweigischen Staatsministeriums vom 25. Juni v. J. nur dahin, daß dasselbe Kompetenzbedenken gegen die Verhandlung der vorliegenden Ehescheidungssache vor dem Bezirksgerichte Zürich nicht erhebe, im Uebrigen aber dem braunschweigischen Richter das Recht vorbehalte, das in Sachen erfolgende Urtheil, wenn es ihm zur Anerkennung und Vollziehung vorgelegt wer¬ den sollte, hinsichtlich seiner Anerkennbarkeit und Vollziehbarkeit nach internationalen Rechtsgrundsätzen einer Prüfung zu unter¬

ziehen, — und steht somit durchaus nicht fest, daß ein von den schweizerischen Gerichten ergehendes Scheidungsurtheil in dem Heimathsstaate des Klägers anerkannt werde; vielmehr wird die Frage der Anerkennbarkeit ausdrücklich einem spätern Entscheide der braunschweigischen Gerichte vorbehalten und ist daher die Möglichkeit gegeben, daß die Frage verneint werde.

3. Da indessen nach dem Gutachten des Obergerichtes zu Wolfenbüttel, auf welchem die Erklärung des braunschweigischen Staatsministeriums beruht, die Annahme nicht als unbegründet sich darstellt, daß die dortigen Behörden, im Interesse ihrer Staatsangehörigen sich wohl dazu entschließen könnten, die schweizerischen Gerichte unbedingt zur Beurtheilung der vorlie¬ genden Scheidungsklage zu delegiren und die Anerkennung des so hierorts zu erlassenden Urtheils vorbehaltlos auszusprechen, erscheint es angezeigt, die Klage nicht ohne Weiters von der Hand zu weisen, sondern dem Kläger noch Gelegenheit zu geben, den ihm obliegenden Beweis durch Beibringung einer dießfälli¬ gen Erklärung seiner heimathlichen Behörden zu leisten. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Dem Kläger wird eine Frist von sechs Monaten, von heute an, angesetzt, um hierorts durch Beibringung einer bezüglichen Erklärung des herzoglich braunschweigischen Staatsministeriums den Beweis zu leisten, daß in seinem Heimathsstaate das von den hiesigen Gerichten zu erlassende Urtheil anerkannt werde, unter der Bedrohung, daß bei fruchtlosem Ablaufe dieser Frist angenommen würde, es sei ihm die Beibringung einer solchen Erklärung nicht möglich.