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2_I_32

BGE 2 I 32

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urtheil vom 18. März 1876 in Sachen Fähndrich. A. Laut beglaubigtem Auszug aus dem Eheregister der Stadt Lyon ist Balthasar Franz Fähndrich von Cham, damals schon wohnhaft in Chambery, am 23. Februar 1854 mit Claudine Pierret Girard von Lyon durch den dortigen Maire getraut worden und zwar gestützt auf: 1) die Geburtsscheine der beiden Verlobten; 2) die Bescheinigung, daß die beabsichtigte Ehe in Lyon und Chambery verkündet worden sei, und 3) eine Zu¬ stimmungserklärung der Eltern der Verlobten. B. Aus dieser Ehe ging gemäß beglaubigtem Auszuge aus dem Geburtsregister von Chambery am 25. Januar 1855 ein Sohn, Franz Vinzenz, hervor. C. Mittelst Eingaben vom 28. Oktober und 16. Dezember 1875 beschwerten sich sowohl der Vater Balthasar Fähndrich als sein Sohn Vinzenz Fähndrich beim Bundesrathe darüber das der Gemeinderath von Cham sich weigere, die von Ersterem abgeschlossene Ehe anzuerkennen und die Claudine Girard, sowie den aus der Ehe hervorgegangenen Sohn, als Bürger von Cham aufzunehmen, trotzdem die Ehe nach der in Frankreich bestehenden Gesetzgebung abgeschlossen, der Gemeinde Cham die für Erwerb des Bürgerrechtes verlangte Summe von 100 Fr. bezahlt und der Sohn Vinzenz Fähndrich sowohl in die Stimm¬ register von Cham eingetragen, als zum Militärdienste in der Schweiz einberufen worden sei. D. Der Regierungsrath von Zug erwiederte, nach eingeholter Vernehmlassung des Gemeinderathes Cham, auf die Be¬ schwerde: Balthasar Fähndrich habe sich in Frankreich ohne Bewilligung der Heimathsbehörde und ohne daß die Verlobung an seinem Heimathsorte verkündet worden sei, verheirathet. Zur Zeit des Abschlusses dieser Ehe seien die Kantone in Ehesachen noch souverain gewesen und nach zugerischer Rechtspraxis seien damals alle Ehen, welche ohne Bewilligung der Heimathsbehörde abgeschlossen worden, insoweit ungültig gewesen, daß die aus solchen Ehen entsprossenen Kinder nicht als Bürger anerkannt worden seien. Der Vater Balthasar Fähndrich habe nie eine Bewilligung zur Verehelichung bei der Heimathsbehörde nachge¬ sucht und auch die damals zu Recht bestandene Heirathsgebühr nicht entrichtet; eine später von dessen Sohn anerbotene Bezah¬ lung derselben sei vom Bürgerrathe Cham nicht angenommen worden. Im Uebrigen erkläre der letztere, daß er den Franz Vinzenz Fähndrich, laut Gemeindsreglement, gegen Erlegung von 200 Fr. als Bürger anerkennen wolle, jedoch nur ihn und keineswegs auch dessen Mutter. Der Art. 54 der neuen Bundesverfassung könne das früher bestandene Rechtsverhältniß nicht umstürzen, weil dessen Be¬ stimmungen keine rückwirkende Kraft beigemessen werden könne. E. Mittelst Schreiben vom 21. Januar d. Js. übermachte der Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte, indem sowohl das Begehren um Anerkennung der Ehe des BalthasarFähndrich, als dasjenige um Anerkennung des Vinzenz Fähndrich als Bürger¬ von Cham sich auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege zurückführen lassen, da beide Rekur¬ renten Anspruch auf Art. 54 der Bundesverfassung machen können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Fähndrich der

1. Es steht nach den Akten fest, daß Vinzenz Sohn des Balthasar Fähndrich von Cham und der Claudine Girard und die Geburt desselben nach Abschluß der Ehe zwi¬ schen den beiden letztgenannten Personen erfolgt ist.

2. Hienach hängt das Begehren desselben, daß er als Bürger¬ von Cham anerkannt werde, davon ab, ob die von seinen Eltern in Lyon eingegangene Ehe von den zugerischen Behörden als rechtsgültig betrachtet werden müsse oder nicht, indem, wenn diese Frage bejaht werden muß, Rekurrent selbstverständlich, als wäh¬ rend einer gültigen Ehe seiner Eltern geborenes Kind, Anspruch auf alle einem ehelichen Kinde zukommenden Rechte, insbesondere also auch auf das Bürgerrecht seiner Eltern, beziehungsweise seines Vaters hat. über Nun schreibt der Art. 54 der Bundesverfassung — 3. dessen gehörige Handhabung gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes das Bundesgericht zu wachen hat — vor, daß die in einen Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden solle und diese Verfassungsbestimmung findet, wie das Bundesgericht in seinem Urtheile vom 23. Dezember auf dessen Begründung hier 1875 in Sachen Meyer-Kunz*) — ausgeführt hat, nicht bloß lediglich verwiesen werden kann — auf die nach Inkrafttreten der Bundesverfassung abgeschlossenen Ehen, sondern auf alle Ehen Anwendung, die vor oder nach dem 29. Mai 1874 von Schweizern nach der am Orte ihrer Eingehung geltenden Gesetzgebung vollzogen und nicht vor In¬ krafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben worden sind. Im vorliegenden Falle ist unbestritten, daß bei der i. J. 4. 1854 zwischen Balthasar Fähndrich und Claudine Girard ab¬ geschlossenen Ehe die Vorschriften der französischen Gesetzgebung unter deren Herrschaft die Trauung stattgefunden hat, beobachtet worden sind.

5. Demnach muß diese Ehe sammt allen Folgen von der Heimathsgemeinde des Balthasar Fähndrich als gültig und rechtsbeständig anerkannt werden und hat somit nicht nur der Sohn, sondern auch die Ehefrau desselben, gemäß Art. 54 Lemma 4 der Bundesverfassung, — welcher bekanntlich nicht *) S. Bd. I S. 100 ff. neues Recht geschaffen, sondern lediglich einen längst allgemein anerkannten Rechtssatz bestätigt hat, —Anspruch auf das Bürger¬ recht der Gemeinde Cham, als dasjenige ihres Vaters, beziehungs¬ weise Ehemannes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Gemeinde Cham verpflichtet, in Anerkennung der von Balthasar Fähndrich mit Claudine Girard abgeschlossenen Ehe, sowohl die Letztere als deren Sohn Franz Vinzenz Fähndrich als Bürger von Cham anzuerkennen.