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2_I_35

BGE 2 I 35

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Urtheil vom 15. Januar 1876 in Sachen Stempowsky. A. Durch Urtheil des Schwurgerichtes des Kantons Zürich vom 30. August 1875 wurden Adolf Stempowsky und Magdalena Kompanska, und zwar Ersterer nach durchgeführter Hauptver¬ handlung gestützt auf den Wahrspruch der Geschwornen, Letztere auf Grundlage der Voruntersuchungsakten, als Verfasser einer in „Bund" und „Neuen Zürcher Zeitung" am 22. Dezember 1874 erschienenen „Erklärung," der Verläumdung durch die Druckerpresse gegenüber Apolonius Kurowsky, Photograph Wi¬ sozky und Stanislaus Krupsky schuldig erklärt und zu Buße, sowie Kosten und Entschädigung verurtheilt. B. Stempowsky verlangte Kassation dieses Urtheils, in¬ dem er behauptete, dasselbe verletze den Art. 55 der Bundes¬ verfassung, und zur Begründung dieser Behauptung anführte: Da Art. 55 Al. 2 der Bundesverfassung vorschreibe, daß die durch die Kantonalgesetzgebung über den Mißbrauch der Presse¬ erlassenen Bestimmungen der Genehmigung des Bundesrathes bedürfen, so erscheinen die kantonalen Preßgesetze als eigentliche, in Ausführung der Bundesverfassung erlassene Bundesgesetze,

deren Verletzung eine Verletzung der durch die Bundesverfassung garantirten Preßfreiheit involvire. Nach den vom Bundesrathe genehmigten Bestimmungen des zürcherischen Strafgesetzbuches über die Vergehen, welche durch die Druckerpresse verübt werden, hafte für solche Vergehen bloß entweder der Verfasser oder subsidiär der Herausgeber, der Ver¬ leger und der Drucker. Außer diesen Personen kenne das Straf¬ gesetz weder Urheber, noch Gehülfen, noch sonstige geistige oder körperliche Theilnehmer bei jenen Vergehen. Nun erscheine die Magdalena Kompanska eingestandenermaßen als alleinige Ver¬ fasserin des inkriminirten Inserates und sei als solche verurtheilt worden, woraus folge, daß er, Rekurrent, nach Maßgabe des ürcherischen Gesetzes nicht als Verfasser angesehen werden könne. In seiner Verurtheilung liege daher eine grobe Verletzung dieses Gesetzes und somit auch eine Verletzung der durch die Bundes¬ verfassung garantirten Preßfreiheit. Wenn aber auch erwiesen wäre, daß Rekurrent bei Entstehung des eingeklagten Inserates mitgewirkt habe, so könnte die Theil nahme höchstens als selbständiges Delikt — einfache Verläum¬ dung — aufgefaßt werden, nicht aber als strafbare Theilnahme, bei dem Preßvergehen der Kompanska. In diesem Falle wäre aber Bern das forum delicti commissi und insofern der Art. 58 der Bundesverfassung durch das schwurgerichtliche Urtheil ver¬ letzt. C. Kurowsky und Consorten verlangten Abweisung der Be¬ schwerde. Sie konstatirten vorerst, daß Stempowsky im Prozesse die Einrede der Inkompetenz der zürcherischen Gerichte nicht erhoben, sondern den Beweis der Wahrheit angetreten habe und bestritten sodann, daß das zürcherische Strafgesetz unrichtig an¬ gewendet worden sei, eventuell eine unrichtige Anwendung des¬ selben nothwendig eine Verletzung der Preßfreiheit enthalten würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die Behauptung des Rekurrenten betrifft, daß die nach Art. 55 Lemma 2 der Bundesverfassung vom Bundesrathe genehmigten kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Mi߬ brauch der Presse als eigentliche, in Ausführung der Bundes¬ verfassung erlassene Bundesgesetze aufzufassen, oder doch denselben gleich zu achten seien, so daß deren Verletzung unter allen Um¬ ständen eine Verletzung der durch die Bundesverfassung garan¬ tirten Preßfreiheit involvire, so kann dieselbe ganz abgesehen davon, daß die Bundesgesetzgebung nicht dem Bundesrathe, son¬ dern der Bundesversammlung zusteht, nicht als richtig angesehen werden.

2. Der Art. 55 der Bundesverfassung beschränkt sich darauf, den Grundsatz der Preßfreiheit auszusprechen und überläßt es den Kantonen, über den Mißbrauch derselben die erforderlichen Be¬ stimmungen zu treffen. Dem Bunde ist nur insoweit das Recht, Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, eingeräumt, als derselbe gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist. Hienach fällt die Strafgesetzgebung mit Bezug auf die Preßdelikte, mit einziger Ausnahme der eben erwähnten Fälle, in die Souverainetät der Kantone und kann die in der mehrerwähnten Verfassungsbestimmung vorgesehene Genehmigung der kantonalen Preßgesetze durch den Bundes¬ rath nur die Bedeutung und den Zweck haben, zu konstatiren, daß die kantonalen Gesetze keine mit der garantirten Preßfreiheit in Widerspruch stehende Bestimmungen (wie unzulässige Prä¬ ventivmaßregeln, Censur, besonders harte Strafen u. s. w.) ent¬ halten.

3. Im vorliegenden Falle ist übrigens diese Frage deßhalb nicht von Bedeutung, weil die Bestimmungen des zürcherischen Strafgesetzbuches, welche sich auf die durch die Druckerpresse verübten Vergehen beziehen, keineswegs unrichtig ausgelegt und angewendet worden sind.

4. Das zürcherische Strafgesetzbuch statuirt nämlich in seinem §. 223 die unbedingte Haftpflicht des Verfassers der Druckschrift sofern die Herausgabe und Verbreitung mit dessen Willen und Wissen stattgefunden hat, und enthält bezüglich der durch die Presse verübten Vergehen nur insofern besondere, von den all¬ gemeinen Bestimmungen über die Theilnahme abweichende Re¬ geln, als es die bei einer Druckschrift betheiligten Personen

(Verfasser, Herausgeber, Verleger, Drucker) in eine Reihenfolge stellt und hinsichtlich derselben dem System der suecessiven und ausschließlichen Verantwortlichkeit huldigt, welches darin besteht, daß von den genannten Personen nur eine haftet und jede später genannte von der Verantwortlichkeit frei wird, wenn die vorher genannte entdeckt und vor die Gerichte des Kantons Zürich ge¬ zogen werden kann. Im Uebrigen finden aber die allgemeinen Grundsätze über die Theilnahme Anwendung und kann sonach keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß auch nach dem zürcherischen Gesetze die mehreren Verfasser einer Druckschrift strafbaren Inhaltes verantwortlich sind und zur Bestrafung ge¬ zogen werden können.

5. Ebenso ist klar, daß weder die Unterzeichnung eines strafbaren Artikels durch einen der mehreren Verfasser noch die Erklärung eines solchen, der alleinige Verfasser zu sein, die Haftung der übrigen aufhebt und ihre Ermittlung und Bestrafung verhindert.

6. Demnach hat das zürcherische Schwurgericht, indemes sowohl den Stempowsky als die Kompanska der Urheberschaft der inkriminirten, durch die Druckerpresse verübten Verläumdung schuldig erklärte, weder das zürcherische Gesetz, noch, da letzteres die bundesräthliche Genehmigung erhalten hat, die Preßfreiheit verletzt. Uebrigens ist klar und wird vom Rekurrenten selbst zugegeben, daß die Bestrafung sämmtlicher Urheber eines Pre߬ vergehens durchaus nicht gegen die Preßfreiheit verstößt.

7. Da endlich die vom Schwurgericht bejahte Anklage gegen¬ Stempowsky nicht bloß dahin ging, daß derselbe die inkriminirte „Erklärung" verfaßt habe oder habe verfassen lassen, sondern ferner behauptete, daß auch deren Insertion in die Neue Zürcher Zeitung von ihm angeordnet worden sei, und dieselbe wirklich in der Neuen Zürcher Zeitung publizirt worden ist, so erscheint Zürich und nicht Bern der Ort, wo das Vergehen begangen wurde und entbehrt daher die Behauptung des Rekurrenten, daß er seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei, jeg¬ licher Begründung, indem, wie Rekurrent übrigens wiederum anerkennt, für Preßvergehen das forum commissi delicti der ordentliche Gerichtsstand ist. Abgesehen hievon, hat aber Rekurrent die Einsprache 8. gegen die Kompetenz der zürcherischen Gerichte dadurch verwirkt, daß er sich ohne irgend welche Einwendungen vor denselben auf die Klage eingelassen und bis zu seiner Aburtheilung keinerlei Beschwerde wegen der Kompetenz erhoben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.