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2_I_186

BGE 2 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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48. Urtheil vom 16. Juni 1876 in Sachen Ab-Vberg. A. Rekurrent, dessen steuerpflichtiges Vermögen im Jahre 1873 auf 286,000 Fr. festgesetzt worden war, verlangte von den schwyzerischen Behörden eine Abschrift von 11,400 Fr. gestützt darauf, daß er diesen Betrag in Bankaktien angelegt habe und derselbe daher von der Bank versteuert werde. Allein der Regierungsrath bewilligte diese Abschrift wegen ungenügenden Ausweises nur bis auf den Betrag von 7,400 Fr. und das Kantonsgericht von Schwyz wies durch Urtheil vom 29. März

d. J. das vom Rekurrenten gegen die schwyzerische Regierung gestellte Rechtsbegehren, daß er zu einer Steuerabschrift von 11,400 Fr. berechtigt sei, ab, weil nach Art 25 des Steuer¬ gesetzes derjenige, der eine Steuerabschrift nachsuche, eine Ver¬ minderung seines steuerbaren Vermögens nachzuweisen habe, Rekurrent aber dieser Gesetzesbestimmung nicht nachgekommen sei, indem ein Abgang des Aktivbestandes desselben durch den Ankauf der Bankaktien nicht erwiesen sei. B. Hierüber beschwerte sich Ab-Vberg beim Bundesgerichte und verlangte, daß er, unter Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urtheils, zu einer Steuerabschrift von 11,400 Fr. berechtigt erklärt werde. Die Beschwerde stützte sich darauf, daß die Verweigerung der Steuerabschrift eine Doppelbesteuerung involvire und hier noch eine Verletzung des Art. 6 der schwyzerischen Verfassung, nach welchem alle Einwohner des Kantons vor dem Gesetze gleich zu halten seien, vorliegen würde. C. Die Regierung des Kantons Schwyz beantragte Ver¬ werfung der Beschwerde, indem sie in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritt und eventuell in Widerspruch setzte, daß der Beweis für eine Doppelbesteuerung erbracht sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ist eine nach Bundesrecht unzulässige Doppelbesteuerung, gegen welche das Bundesgericht Schutz zu gewähren hat, nur dann vorhanden, wenn zwei oder mehrere Kantone gestützt auf ihre Gesetzgebung auf die Besteuerung des gleichen Vermögens An¬ spruch machen und somit ein interkantonaler Konflikt vorliegt. Rekurrent wird nun aber lediglichdurch die Steuergesetzgebung des Kantons Schwyz betroffen undist somit das Bundesgericht, soweit die Beschwerde sich darauf gründet, daß das Vermögen des Rekurrenten doppelt besteuert werde, zur Behandlung der¬ selben nicht kompetent.

2. Soweit dagegen in der Beschwerde eine Verletzung des Art. 6 der Kantonsverfassung behauptet wird, ist das Bundes¬ gericht kompetent, die Beschwerde jedoch nicht begründet. Denn Rekurrent hat in keiner Weise dargethan, daß er bei den schwyzerischen Behörden nicht den gleichen Schutz gefunden habe, wie die übrigen Einwohner des Kantons, beziehungsweise daß das Steuergesetz ihm gegenüber anders ausgelegt und angewendet worden sei, als sonst. Ist aber letzteres nicht der Fall, so kann

von einer Verletzung des Art. 6 der Kantonsverfassung keine Rede sein.

3. Dem Rekurrenten konnte angesichts der zahlreichen diese Materie beschlagenden Entscheidungen der Bundesbehörden die Unbegründetheit seiner Beschwerde nicht entgehen, weßhalb es sich rechtfertigt, demselben eine Gerichtsgebühr aufzulegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.