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47. Urtheil vom 3. Juni 1876 in Sachen Teyber. A. Rekurrent übernahm im Jahr 1873 gemeinsam mit einem Heinrich Cleß den Bau eines Looses der Nationalbahn und ließ sich zu diesem Behufe in Klein-Andelfingen, Kanton Zürich, nieder, woselbst von der Steuerbehörde sein Vermögen auf 150,000 Fr. und sein Einkommen auf 10,000 Fr. festgesetzt wurde. Anfangs des Jahres 1875 übernahm derselbe sodann gemeinsam mit einem Hrn. Münz ein Loos der Nationalbahn im Kanton Aargau unter der Firma „Teyber und Münz" welche sich in Köllikon niederließ und dort von der Steuerbehörde mit 100,000 Fr. Vermögen eingeschätzt wurde. B. Da Rekurrent seine Familie erst Ende Dezember 1875 von Klein-Andelfingen wegzog, erhielt er eine Aufforderung zur Bezahlung der zürcherischen Staatssteuer pro 1875. Hierüber beschwerte sich derselbe bei der zürcherischen Finanzdirektion, gestützt darauf, daß er seit April 1875 im Kanton Zürich kein Vermögen besessen habe und in Köllikon 100,000 Fr. versteuern müsse. Allein seine Beschwerde wurde unterm 18. Februar
d. J. abgewiesen, mit Hinsicht darauf, daß er im Jahre 1875 mit Familie im Kanton Zürich gewohnt habe und daher auch in diesem Kantone steuerpflichtig sei. C. Teyber ergriff deßhalb den Rekurs an das Bundesgericht und verlangte, daß dasselbe nach freiem Ermessen entscheide, ob und was er pro 1875 im Kanton Zürich zu versteuern habe. Zur Begründung dieses Begehrens führte er an: Nach seiner Ansicht liege ihm lediglich ob, nachzuweisen, daß er das näm¬ liche der Besteuerung unterliegende Objekt an zwei Orten ver¬ teuern müsse. In dieser Beziehung stehe fest, daß er bis zum April 1875 in Andelfingen 150,000 Fr. Vermögen versteuert und onst kein anderes Vermögen besessen, daß er von diesem Ver¬ mögen 100,000 Fr. ins Geschäft in Köllikon eingeworfen und dort versteuert habe, also diese 100,000 Fr. von jenen 150,000 Franken genommen seien und an zwei Orten versteuert werden, indem Cleß kein Vermögen eingelegt habe. D. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich trug in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, eventuell darauf an, daß die Ausscheidungsfrage an die betheiligten Kantone zum Austrage überwiesen werde, — indem sie bemerkte: Rekurrent habe, als er nach seiner eigenen Angabe bereits im Kanton Aargau eingeschätzt gewesen, im Frühjahr 1875 in Zürich keinerlei Schritte gethan um gestützt auf wirkliche Verände¬ rungen seines dortigen Vermögens auf dem gesetzlichen, Jeder¬ mann offen stehenden, Wege eine Reduktion seines steuerpflichtigen Vermögens anzustreben. Die ökonomischen Verhältnisse des Rekurrenten seien ihr nicht bekannt, sie halte sich an die Daten des fortgesetzten Domizils und der durch Nichtgebrauch gesetzlich offen stehender Rechtsmittel stillschweigend anerkannten Höhe der Steuersumme. Dem gegenüber vermöge die Thatsache der Begründung eines zweiten Domizils im Kanton Aargau und dort erfolgter Steuereinschätzung eine Doppelbesteuerung noch nicht zu erweisen, namentlich mit Rücksicht darauf, daß im Kanton Aargau eine Societät „Teyber und Münz", nicht Re¬ kurrent persönlich, als Besteuerte erscheine. E. Die Direktion des Innern des Kantons Aargau, welchen die Beschwerde ebenfalls zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, beantragte in erster Linie, daß dieselbe als formell unstatthaft von der Instanz abgewiesen werde, weil Rekurrent gegen seine Einschätzung bei den aargauischen Behörden niemals Beschwerde erhoben habe. Eventuell verlangte sie, daß erkannt werde, Rekurrent habe sein Vermögen da zu versteuern, wo er wohne, also zur Zeit an seinem Wohnorte Köllikon. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: aus¬
1. Wie das Bundesgericht schon in frühern Entscheiden vor¬ als gesprochen hat, kann eine Doppelbesteuerung nur dann fürdie handen erachtet werden, wenn die nämliche Person zweier gleichen Vermögensobjekte gestützt auf die Steuergesetze will. Diese Kantone der nämlichen Steuer unterworfen werden zu. Denn Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht
einerseits wird im Kanton Zürich Rekurrent persönlich besteuert, während im Kanton Aargau als Steuerobjekt die Firma „Teyber und Münz" erscheint und anderseits mangelt jeglicher Beweis dafür, daß Rekurrent dasjenige Vermögen, welches er im Kanton Zürich versteuern muß, in die Gesellschaft „Teyber und Münz" eingeworfen habe, beziehungsweise daß seine diesfällige Einlage nicht von anderweitigem Vermögen herrühre.
2. Dazu kommt, daß Rekurrent es versäumt hat, rechtzeitig den ihm gesetzlich im Kanton Zürich behufs Reduktion seines dort steuerpflichtigen Vermögens offen stehenden Weg zu be¬ treten und daher die Doppelbesteuerung, wenn eine solche wirk¬ lich vorliegen sollte, lediglich eine Folge dieser Nachlässigkeit ist. Gegen solche, durch Nichtergreifung der gesetzlichen Rechtsmittel selbst verschuldete Nachtheile kann das Bundesgericht nicht schützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.