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2_I_136

BGE 2 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

34. Urtheil vom 31. März 1876 in Sachen der schweiz. Centralbahn gegen die Stadtgemeinde Basel. A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin: 1.Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die Stadt¬ gemeinde Basel zu bezahlen: Fr. 28,000

a) für 32,220 Quadratfuß Land sammt Zins zu fünf Prozent von Inangriffnahme des Abtre¬ tungsobjektes an;

b) für Verlust des Weges von der St. Jakobstraße zum Gottesacker Fr. 6,905 sammt Zins zu fünf Prozent vom 31 März 1875 an

2. Die weitern Forderungen der Stadtgemeinde sind abge¬ wiesen. B. Diesen Antrag nahmen mit Bezug auf Disp. 1 beide Parteien an. Dagegen nahm die Stadtgemeinde ihr vor Schatzungskommission gestelltes Begehren, daß ihr für Verlust der Benutzung des Gottesackers während der Dauer des Provi¬ soriums vom 21. September 1874 hinweg eine jährliche Ent¬ schädigung von 9,286 Fr. 95 Cts. zugesprochen werde, wieder auf und trug in erster Linie auf Gutheißung derselben, even¬ tuell auf Anordnung einer Oberexpertise an. Die Eisenbahngesellschaft verlangte Abweisung dieses Begehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht bereits in dem gestern erlassenen Im¬ Urtheile in Sachen der Centralbahn gegen die süddeutsche mobiliengesellschaft ausgesprochen hat, beschränken sich die An¬ welcher sprüche der Expropriaten auf Ersatz desjenigen Schadens, ihnen durch das eingetretene Expropriationsverfahren zugefügt wird, und können dagegen solche Nachtheile, welche denselben aus einer erst projektirten, noch nicht in's Stadium der Ver¬ wirklichung getretenen Expropriation nach ihren Behauptungen entstehen sollen, nicht in Betracht kommen. Demnach frägt es sich im vorliegenden Falle nur, ob der Stadtgemeinde Basel durch die in Folge der Planauflage für das ursprünglich größere Projekt vom 21. September 1874 bis 20. Februar 1875, an welchem Tage der Plan zurückgezogen wurde, entzogene Be¬ nutzung des Gottesackers ein Schaden entstanden, beziehungs¬ weise wie hoch derselbe anzuschlagen sei. Die Pflicht des Bauunternehmers zum Ersatze solchen aus der Einschränkung des freien Verfügungsrechtes hervorgegangenen Schadens ist in Art. 23 Lemma 2 des Bundesgesetzes vom

1. Mai 1850 ausgesprochen.

2. Berücksichtigt man nun, daß nach dem ursprünglich auf¬ gelegten Plane circa zwei Dritttheile des Gottesackers in Ex¬

propriation gefallen wären, für welche in gleicher Lage kein Ersatz hätte gefunden werden können, so muß zugegeben werden, daß durch die Planauflage die Benutzung des ganzen Gottes¬ ackers verhindert wurde, indem der übrig bleibende Theil, welcher die Gebäulichkeiten enthält, zu klein gewesen wäre, um seiner Bestimmung erhalten zu bleiben. Obgleich nun die Stadt¬ gemeinde Basel wenigstens noch einen anderweitigen Kirchhof besitzt, welchen sie während jenes Zeitraumes benutzen konnte, so läßt sich doch nicht leugnen, daß das eingeleitete Expropria¬ tionsverfahren mancherlei Inconvenienzen und Nachtheile für dieselbe herbeiführte, für welche ihr eine Entschädigung gebührt, und nun erscheint es den Verhältnissen angemessen, wenn die¬ selbe auf rund 1000 Fr. festgesetzt wird. Auf Ersatz des Zinses der Anlagekosten hat die Stadtgemeinde deßhalb keinen Anspruch, weil es sich hier um eine öffentliche Anstalt und nicht um eine Kapitalanlage handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die Stadt¬ gemeinde Basel zu bezahlen:

a) für 32,220 Quadratfuß Land Fr. 28,000 sammt Zins zu 5 Prozent von Inangriffnahme des Abtretungsobjektes an;

b) für Verlust des Weges von der St. Jakobstraße aus zum Gottesacker „ 6,905 sammt Zins zu 5 Prozent vom 31. März 1875 an; c)für Verhinderung der Benutzung des Gottes¬ ackers vom 21. September 1874 bis 20. Februar 1875 „ 1,000 sammt Zins zu 5 Prozent vom 21. Sept. 1874 an. Summa Fr. 35,905 Franken fünfunddreißigtausend neunhundert und fünf. sind abge¬

2. Die weitern Forderungen der Stadtgemeinde wiesen.