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2_I_133

BGE 2 I 133

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Urtheil vom 30. März 1876 in Sachen der schweiz. Centralbahn gegen die süddeutsche Immo¬ biliengesellschaft: A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin:

1. Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig an die süddeutsche Immobiliengesellschaft zu bezahlen:

a) für 15,778 Quadratfuß Land zu 1 Fr. per Quadratfuß Fr. 15,778.—

b) für indirekten Schaden „ 20,000. — Summa Fr. 35,778.— nebst Zins zu 5 % von Inangriffnahme des Abtretungsobjektes an. Die weiter gehenden Forderungen der Expropriatin sind abgewiesen.

2. Beiden Parteien ist das Nachmaß des abzutretenden Bodens vorbehalten. B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft für den Fall an, als dessen Annahme auch durch die Expropriatin erfolge. Letztere rief jedoch den Entscheid des Bundesgerichtes an und beantragte heute unter Wiederaufnahme ihrer Fact. B. 2, b und c des Kommissionalantrages enthaltenen Entschädigungs¬ begehren, wegen Verlust des Rechtes auf die Großpeterprome¬ nade, des bloß provisorischen Zustandes des gegenwärtigen Rangirbahnhofes und der Unmöglichkeit der Verwerthung ihres Terrains vom 21. September 1874 bis 20. Februar 1875 in Folge des damaligen Expropriationsverfahrensin erster Linie sofortige Gut¬ Anordnung einer Oberexpertise und eventuell heißung ihrer Begehren. C. Die Eisenbahngesellschaft verlangte heute Streichung der Minderwerthsentschädigung von 20,000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ueber die Landentschädigung herrscht nach den übereinstim¬ menden Erklärungen der Parteien zur Zeit kein Streit mehr; es ist somit dieser Theil des Kommissionalantrages als in Rechtskraft erwachsen zu betrachten und lediglich bezüglich der übrigen Punkte ein Entscheid zu geben.

2. Nun erscheint vorerst das Begehren der Expropriatin um Anordnung einer Oberexpertise unbegründet, indem dieselbe nicht darzuthun vermocht hat, daß das von der Instruktionskommis¬ ion eingeholte Gutachten ungenügend sei. Die Sachverstän¬ digkeit der beigezogenen Experten ist nicht bestritten, noch be¬ hauptet worden, daß ihnen der Wille oder die nöthige Unbe¬ fangenheit zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemangelt habe; ebenso wenig ergibt sich aber aus dem Inhalte des Gutachtens in Ver¬ bindung mit den übrigen Akten, daß dasselbe nicht auf richtiger Grundlage beruhe, beziehungsweise wesentliche Momente außer Betracht gelassen oder irrthümlich gewürdigt habe.

3. Was nämlich die vom Vertreter der Expropriatin heute neuerdings aufgestellten Behauptungen betrifft, daß

a) in Folge theilweiser Expropriation der der Stadtgemeinde Basel gehörigen Großpeterpromenade die Immobiliengesellschaft das vertragsmäßig erworbene Recht auf die Gestaltung des ebenfalls der Stadt gehörigen Terrains von der bestehenden Mönchensteinerstraße bis zur Einmündung der Reinacherstraße als erweiterte Großpeterprommenade und auf die Einmündung des Straßennetzes verliere;

b) der gegenwärtige Quartierplan wegen der nothwendigen. Verlegung der Thiersteinerallee nicht mehr brauchbar sei,

c) jede andere Gestaltung des Planes gegenüber der jetzigen aber eine unvortheilhaftere sein werde, und

d) der Rangirbahnhof quer vor das Quartier der Immo¬ biliengesellschaft zu liegen komme, — so sind dieselben von den Experten, insbesondere bei Beantwor¬ tung der vierten Frage in Berücksichtigung gezogen und ge¬ würdigt worden. Daß die Experten dabei zu wesentlich andern Schlüssen gelangt sind, als die Expropriatin, und die Behaup¬ tungen der letztern zum größern Theil als unrichtig bezeichnet haben, vermag selbstverständlich die Beweiskraft ihres Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Alles was heute von der Expropriatin gegen das letztere angeführt worden ist, besteht aber lediglich in der Wiederholung der schon in der Rekursschrift enthaltenen Behauptungen.

4. Bezüglich derjenigen Entschädigung, welche darauf gestützt wird, daß es sich auch jetzt noch um ein bloßes Provisorium handle, indem eine weitere Ausdehnung des Rangirbahnhofes in das Terrain der Immobiliengesellschaft hinein in Aussicht genommen sei, genügt die Verweisung auf die Begründung des Komissionalantrages (Fact. 2), wo gezeigt ist, daß diese Forde¬ rung rechtlich unbegründet sei und die Ansprüche der Immo¬ biliengesellschaft sich auf denjenigen Schaden beschränken, der ihr durch die gegenwärtige Enteignung resp. das bisherige Expro¬ priationsverfahren zugefügt werde.

5. Für die Zeit vom 21. September 1874 bis 20. Februar 1875, während welcher der Plan über das ursprüngliche größere Projekt des Rangirbahnhofes aufgelegt gewesen und daher die Immobiliengesellschaft gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom

1. Mai 1850 verhindert gewesen ist, ohne Einwilligung der Eisenbahngesellschaft an einem Theile ihres Terrains Verände¬ rungen vorzunehmen, hat schon die Instruktionskommission die Entschädigungspflicht der Eisenbahngesellschaft ausgesprochen und die letztere verpflichtet, an die Expropriation 4000 Fr. Zins¬ verlust zu bezahlen. Zu einer Erhöhung dieser Entschädigung, welche wesentlich darauf gestützt wird, daß die Gesellschaft an ist der Ausführung des Straßennetzes verhindert worden sei, keinerlei Grund vorhanden, da nicht einmal hat wahrscheinlich gemacht werden können, daß die damalige Ausführung des Straßennetzes, welche zunächst nur eine bedeutende Ausgabe im Gefolge gehabt hätte, eine vortheilhafte Verwendung des betref¬ — vielmehr fenden Terrains möglich gemacht haben würde; für das Gegentheil spricht, daß das Straßennetz auch jetzt noch seiner Ausführung harrt, trotzdem seitens der Eisenbahngesell¬ schaft seit Februar 1875 derselben kein rechtliches Hinderniß mehr entgegensteht. Dafür, daß die Experten das durch das

Interdikt betroffene Terrain mit 300,000 Quadratfuß zu niedrig gegriffen oder den Ankaufspreis desselben zu niedrig berechnet haben, liegt nichts vor, vielmehr entspricht der angenommene Ankaufspreis dem dießfälligen Inhalt der Akten.

6. Was endlich die heutigen Begehren der Eisenbahnge¬ sellschaft um Streichung der beiden Posten von 4000 Fr. Ent¬ schädigung für die Nachtheile, welche durch das Interdikt ent¬ standen sind, und 16,000 Fr. Entschädigung für die Nachtheile, welche der Immobiliengesellschaft durch die theilweise Expropria¬ tion an dem ihr verbleibenden Lande entstehen, betrifft, so ist es der Eisenbahngesellschaft ebenfalls nicht gelungen, die Beweis¬ kraft des Expertengutachtens, auf welchem jene beiden Ansätze beruhen, zu erschüttern und müssen daher auch diese Begehren abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die süddeutsche Immobiliengesellschaft zu bezahlen:

a) für 15,778 Quadratfuß Land à 1 Fr. per Fr. 15,778 — Quadratfuß — „ 20,000

b) für indirekten Schaden — Fr. 35,778 — Summa (Franken fünfunddreißigtausend siebenhundertachtundsiebenzig) — nebst Zins zu fünf Prozent von Inangriffnahme des Abtre¬ tungsobjektes an.