Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Urtheil vom 11. Februar 1876 in Sachen Jean Maria Farina. A. Am 24. Mai 1875 erhob Fürsprech Dr. Joh. Winkler än Luzern, Namens „J. M. Farina gegenüber dem Jülichs¬ platze in Köln" beim Statthalteramte Luzern Strafklage gegen Moritz Stoll, Coiffeur daselbst, weil derselbe unter dem Namen „kölnisches Wasser" in ganz gleichen Flaschen, wie genannter J. M. Farina, und mit dessen Facsimile und einem ähnlichen Waarenstempel, der ebenfalls die Initialen J. M. F. trage, ein Wasser verkaufe, welches nicht von J. M. Farina gegenüber dem Jülichsplatze herrühre, sondern, wie das Waarenzeichen, ge¬ fälscht sei. Die Klage wurde auf Art. 10 des deutsch-schweize¬ rischen Handelsvertrages vom 13. Mai 1869, sowie darauf ge¬ stützt, daß J. M Farina sein Fabrikzeichen beim eidgenössischen Departement des Innern deponirt habe, wofür Kläger nach¬ träglich ein vom 26. Mai 1875 datirtes Zeugniß einreichte. B, Die vom Statthalteramte Luzern vorgenommene Unter¬ suchung des Stoll'schen Magazins ergab, daß Stoll 60 Fläsch¬ chen kölnisches Wasser mit der als gefälscht bezeichneten Eti¬
quette besaß und es erklärte der letztere über den Erwerb der¬ selben, er habe vor ca. einem Jahre 80 solcher Fläschchen von einem unbekannten Hausirer zu 40 oder 50 Cts. per Fläschchen gekauft. Er sei damals gerade allein im Laden gewesen und habe auch den Ankauf der fraglichen Fläschchen in seinen Bü¬ chern nicht aufgezeichnet. —Daß Fabrikat, Waarenzeichen und Etiquette gefälscht seien, habe er nicht gewußt. Trotzdem fand der Amtsstatthalter keinen hinlänglichen Grund zur Stellung eines Strafantrages und überließ es dem Kläger, die Sache vor Polizeigericht zu verfolgen. Demgemäß verlangte Fürsp. Dr. Winkler die Ueberweisung der Sache an das Bezirksgericht Luzern und stellte sodann bei demselben das Begehren, daß Stoll des Mißbrauches von Waarenzeichen schuldig erklärt, mit Strafe belegt und zu einer Entschädigung von 100 Fr. an den Kläger verurtheilt werde, und daß die bei Stoll weggenommenen 60 Fläschchen zu Handen — des Klägers confiscirt werden. Das Bezirksgericht wies je¬ doch alle diese Begehren ab und verfügte lediglich, daß Waaren¬ zeichen und Etiquetten vor Zurückgabe der Fläschchen an Stoll von denselben zu entfernen seien. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und letzterer auch verpflichtet, dem An¬ geklagten die Kosten seines Vertheidigers mit 15 Fr. zu ersetzen. Dieses Urtheil beruht im Wesentlichen auf folgender Begrün¬ dung: Stoff, Behälter, Namenszug und Waarenzeichen der bei Stoll betroffenen Waare seien allerdings den ächten so sprechend ähnlich, daß ein nicht spezieller Sachkenner den Unterschied nicht herausfinde. Nun sei aber Stoll nicht in einer Berufsstellung, daß ihm zugemuthet werden dürfte, bei Strafe auch die gering¬ sten Differenzen solcher Verkaufsobjecte zu erkennen, so lange ihm nicht in verbindlicher Weise ein Vergleichsmuster zugestellt Es mangle somit der Beweis für eine widerrechtliche Ab¬ sei. sicht, da ein Verschulden des Beklagten, und wo keine Schuld, gebe es auch keine Strafe. Da die Waare nicht schädlich sei, so rechtfertige sich deren Confiscation nicht; immerhin seien aber Etiquetten und Waarenzeichen ab den Fläschchen zu ent¬ fernen. C. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich nun J. M. Farina beim Bundesgerichte und verlangte, daß dasselbe kassirt, der Klägerschaft die Waare zugesprochen und dem Beklagten sämmt¬ liche Kosten, sowie eine angemessene Buße überbunden werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte derselbe an: Es stehe fest, daß die Etiquetten, von welchen Stoll Gebrauch gemacht habe, gefälscht, nachgemacht seien und daß also der Fall des Art. 31 Ziff. 1 des französischen Handelsvertrages vorhanden sei. Für die Angabe des Stoll, daß er die Waare gekauft habe, liege nichts vor. Allein wenn man dieselbe sogar als bewiesen ansehen sollte, so habe Stoll sich doch einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, welche auf angemessene Weise geahndet werden müsse. Denn Stoll hätte aus der Anonymität des Verkäufers und dem auffallend niedrigen Preise Verdacht schöpfen sollen. Nach Art. 33 des Staatsvertrages könne aber selbst im Falle der Freisprechung Confiscation der betreffenden Erzeugnisse er¬ kannt werden, und zwar solle dieß offenbar dann geschehen, wenn ein erheblicher Grad von Verschulden vorliege und ander¬ seits ein großer Schaden verursacht worden sei. Nun sei der Schaden, der durch den Verkauf solch' schlechter Waare dem Re¬ kurrenten zugefügt werde, unermeßlich und daher die Confiscation gerechtfertigt. Ein wesentlicher Grund der Beschwerde sei aber auch, daß das luzernische Gericht dem Rekurrenten die Kosten auferlegt habe. Letzterer habe mit vollem Grund sein verletztes Recht verfolgt und sei ihm daher durch Auflegung der Kosten und einer Parteientschädigung ein schweres Unrecht zugefügt worden. D. M. Stoll trug auf Abweisung der Beschwerde an. In erster Linie bestritt er die Kompetenz des Bundesgerichtes,da dasselbe nicht Appellationsinstanz für kantonale Polizeistraf¬ urtheile sei; eventuell wendete derselbe ein, da die angebliche ächte Marke des Rekurrenten im Amtsblatte von Luzern nie publizirt worden sei, so habe er dieselbe nicht kennen können und nicht kennen müssen, und könne es ihm keinen Nachtheil bringen, wenn er wirklich gefälschte Waare gekauft haben sollte. Von einem Vergehen könne bei ihm um so weniger die Rede
sein, als in Köln circa 28 J. M. Farina kölnisches Wasser fabriziren und die Marke J. M. F. führen, und man von einem luzerner Coiffeur nicht verlangen könne, daß er alle 28 Marken kenne. Ein Schaden sei dem Rekurrenten nicht entstanden; das inkriminirte Wasser sei von vorzüglicher Qualität, wie Rekur¬ rent selbst dadurch anerkannt habe, daß er dasselbe im Falle der Confiscation dem luzerner Bürgerspitale habe schenken wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 Lemma 1 litt. b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 be¬ urtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Privaten wegen Verletzung der Staatsverträge sofern diese Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. Soweit daher ein Rekurs gegen ein Civil- oder Strafurtheil auf der Behaup¬ tung beruht, daß dasselbe einen bestehenden Staatsvertrag ver¬ letze, ist das Bundesgericht unzweifelhaft zur Behandlung und Erledigung desselben kompetent und kann gegen dessen Compe¬ tenz nicht eingewendet werden, daß es nicht Appellationsinstanz¬ für kantonale Strafurtheile sei. Als Staatsgerichtshof ist das Bundesgericht innert der ihm in der Bundesverfassung und dem erwähnten Bundesgesetze eingeräumten Competenzen Cassations¬ instanz bezüglich aller Verfügungen kantonaler Behörden, somit auch gegen Strafurtheile kantonaler Gerichte.
2. Ist demnach vom Bundesgerichte zu untersuchen, ob durch das angefochtene Urtheil der Art. 10 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollverein unterm 13. Mai 1869 abgeschlos¬ senen Handelsvertrages, wonach in Betreff der an Waaren oder deren Verpackung angebrachten Bezeichnung oder Etikettirung die Angehörigen des einen Theils im Gebiete des andern Theiles denselben Schutz wie die Angehörigen der am meisten begün¬ stigten Nation genießen sollen, verletzt sei, so kann nach den bestehenden Staatsverträgen, beziehungsweise der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zum gegenseitigen Schutze des litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthumes vom 30. Juni 1864, keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß mit Bezug auf den Schutz von Fabrik- und Handelszeichen die Franzosen in der Schweiz die am meisten begünstigte Nation sind und somit die Bestimmungen der oben erwähnten Ueberein¬ kunft auch gegenüber den Angehörigen des deutschen Reiches zur Anwendung gebracht werden müssen. Es herrscht denn auch unter den Parteien in dieser Hinsicht kein Streit und ist ins¬ besondere vom Rekursbeklagten nicht bestritten, daß Rekurrent gemäß Art. 19 jener Uebereinkunft sein Fabrikzeichen rechtzeitig beim eidgenössischen Departemente des Innern in Bern deponirt habe.
3. Nun bestimmt aber der Art. 31 jener Uebereinkunft in Ziff. 1 und 3, daß derjenige, welcher ein Handels- oder Fabrik¬ zeichen nachmacht oder von einem nachgemachten Zeichen Ge¬ brauch macht, sowie derjenige, welcher wissentlich mit einem nachgemachten oder in betrügerischer Weise angebrachten Zeichen versehene Erzeugnisse verkauft oder feilbietet, mit einer Buße von fünfzig bis dreitausend Franken und mit Gefängniß von drei Monaten bis auf 3 Jahre oder mit einer dieser Strafen allein zu bestrafen sei. Und in Art. 33 ibidem ist gesagt, daß die Confiscation der Erzeugnisse, deren Zeichen den erwähnten Bestimmungen zuwiderlaufend befunden werden, selbst im Falle der Freisprechung vom Gerichte erkannt werden könne. Hienach ist klar, daß die angedrohten Strafen nur für solche Handlungen, angewendet werden dürfen, welche vorsätzlich begangen worden sind, und daher die Voraussetzung der Bestrafung der Nachweis des zum Begriffe des Vergehens nothwendigen Dolus des An¬ geklagten ist.
4. Was nun die Frage betrifft, ob das Bezirksgericht Luzern die Schuldfrage richtig beantwortet, beziehungsweise das Beweis¬ material richtig gewürdigt habe oder nicht, so hat sich das Bundesgericht früher dahin ausgesprochen, daß dasselbe in Civil¬ streitigleiten, wo es nur als Staatsgerichtshof kompetent sei, in eine Behandlung der Sache einzutreten, nicht ein neues letzt¬ instanzliches Urtheil zu fällen, sondern bloß die prinzipielle Rechtsfrage, ob und inwieweit durch das angefochtene Urtheil ein Staatsvertrag oder ein Concordat verletzt worden sei, zu
entscheiden habe und nur insofern zur Revision des von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestandes berechtigtsei, als die faktischen Annahmen derselben mit dem Inhalte der Akten in offenbarem Widerspruche stehen und lediglich als vor¬ geschobene Entscheidungsgründe behufs Umgehung der einschlä¬ gigen Bestimmungen des Staatsvertrages u. s. w. sich darstellen. Die Uebertragung dieser Grundsätze auf staatsrechtliche Rekurse gegen kantonale Strafurtheile unterliegt keinem Bedenken, er¬ scheint vielmehr als nothwendige Consequenz jener frühern Ent¬ scheidungen, so daß wegen unrichtiger Würdigung des Beweis¬ materials resp. falscher Beantwortung der Schuldfrage eine Aufhebung solcher Strafurtheile durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als die Thatfrage von den kantonalen Gerichten offenbar unrichtig, d. h. im Widerspruche mit dem klaren Inhalte der Akten, entschieden worden ist.
5. Hievon ausgegangen muß die Beschwerde in der Haupt¬ sache als unbegründet zurückgewiesen werden. Daß Stoll die inkriminirten Fabrikzeichen selbst nachgemacht oder doch auf den Fläschchen angebracht habe, geht aus den Akten nicht hervor, vielmehr erschiene diese Annahme als wenig wahrscheinlich. Ernstlich könnte wohl nur in Frage kommen, ob derselbe wis¬ sentlich mit nachgemachten Zeichen versehene Erzeugnisse verkauft habe (Art. 31 Ziff. 3 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 und es läßt sich allerdings nicht leugnen, daß die Akten für die Annahme, der Beklagte habe sich nicht im guten Glauben, ächte Waare zu verkaufen, befunden, sehr gewichtige Anhaltspunkte ergeben. Indessen ist immerhin davon auszugehen, daß nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern der Kläger die Schuld, den Dolus des Angeklagten zu beweisen hat, und wenn nun berücksichtigt wird, daß einerseits die Klage nicht sowohl auf Art. 31 Ziff. 3 als vielmehr auf Art. 31 Ziff. 1 der mehrer¬ wähnten Uebereinkunft gestützt wurde, und anderseits der Rekurs¬ beklagte nach dem Inhalte des angefochtenen Urtheils nicht als Vollkaufmann, sondern mehr als bloßer Krämer zu betrachten ist, so kann die Freisprechung desselben keineswegs als offenbar unrichtig oder unbegreiflich bezeichnet werden.
6. Da nach Art. 33 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 die Confiscation der nachgemachten resp. mit nachgemachten Zeichen versehenen Erzeugnisse nicht in allen Fällen, in welchen der objective Thatbestand der hier in Betracht kommenden straf¬ baren Handlung des Mißbrauches von Waarenzeichen hergestellt ist, erkannt werden muß, sondern nur angeordnet werden kann, so hat der luzernische Richter auch dadurch, daß er von jener Befugniß keinen Gebrauch gemacht, sondern die vom Statthalter¬ amte sequestrirten Fläschchen dem Stoll zurückgestellt hat, eine Verletzung des Staatsvertrages sich nicht zu schulden kommen lassen.
7. Wohl aber muß eine solche Verletzung in der Bestimmung des angefochtenen Urtheils gefunden werden, durch welche dem Rekurrenten die Kosten und eine Parteientschädigung an den Rekursgegner auferlegt worden sind. Denn da nach der soeben angeführten Bestimmung der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 sogar im Falle der Freisprechung des Angeschuldigten die Con¬ fiscation der mit nachgemachten Zeichen versehenen Erzeugnisse verfügt werden kann und in jedem Falle die Vernichtung der den Bestimmungen der Uebereinkunft zuwiderlaufend befundenen Zeichen angeordnet werden muß, so muß auch eine Kostenauflage an den Kläger in allen denjenigen Fällen, in welchen der Be¬ weis für den objectiven Thatbestand des Mißbrauches von Waarenzeichen erbracht ist, als unzulässig, beziehungsweise als im Widerspruche mit der Intention des Staatsvertrages erachtet werden, abgesehen von solchen Kosten, welche von dem Kläger leichtsinniger Weise verschuldet worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist in der Hauptsache als unbegründet abge¬ gegen die Kostens- und Entschä¬ wiesen; soweit dieselbe jedoch des Urtheils vom 4. August v. Js. digungsbestimmung (Disp. 4) gerichtet ist, ist sie begründet erklärt und jene Bestimmung in der Meinung aufgehoben, daß es dem luzernischen Gerichte über¬ lassen bleibt, die Kosten auf die Gerichtskasse zu übernehmen oder dem Rekursbeklagten aufzulegen.