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29_I_535

BGE 29 I 535

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-10 · Deutsch CH
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115. Entscheid vom 10. November 1903 in Sachen Neuburger & Cie. Betreibung gegen eine Ehefrau, die Handelsfrau (im Sinne des Art. 35 O.-R.) ist. Rückweisung, weil die obere kantonale Aufsichtsbehörde sich über erhebliche tatsächliche Verhältnisse noch nicht ausge¬ sprochen hat. I. Die Rekurrenten Neuburger & Cie. hatten gegen die Ehe¬ frau des Kaspar Wietlisbach in Zufikon für eine Forderung von 522 Fr. 30 Cts. beim Betreibungsamt Zufikon Betreibung an¬ gehoben und erwirkten gegen die betriebene Schuldnerin unterm

6. September 1902 eine Pfändung. Als sie am 13. Juni 1903 Verwertung verlangten, weigerte sich das Amt, dem Begehren

Folge zu geben, weil über den Ehemann Wietlisbach nunmehr der Konkurs eröffnet sei. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichts¬ präsident von Bremgarten) schützte, in Abweisung einer bezüg¬ lichen Beschwerde der Rekurrenten, diese Weigerung von dem Gesichtspunkte aus, daß Frau Wietlisbach nach den Umständen des Falles nicht als Handelsfrau gemäß Art. 35 O.=R. zu be¬ trachten und deshalb die gegen sie ergangenen Betreibungshand¬ lungen ungültig seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies den von Neuburger & Cie. ergriffenen Rekurs durch Entscheid vom

14. Juli 1903 mit der Begründung ab: Wietlisbach sei zur Zeit des Pfändungsvollzuges noch aufrechtstehend gewesen, weshalb gegen seine Ehefrau in Gemäßheit des aargauischen ehelichen Güterrechtes keine Betreibungshandlungen hätten vorgenommen werden dürfen, auch wenn sie als Handelsfrau zu betrachten ge¬ wesen wäre. II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs von Neuburger & Cie., worin dieselben das Begehren stellen: das Betreibungsamt Zufikon anzuweisen, dem Verwertungsbegehren der Beschwerdeführer Folge zu geben, unter Kostenfolge, sowie die betreffenden Behörden für allfälligen Schaden, der den Be¬ schwerdeführern aus der bisherigen Unterlassung ihres Begehrens entstanden sein könne, verantwortlich zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Entgegen der Rechtsauffassung der kantonalen Oberinstanz und entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes ist davon auszugehen, daß kraft Bundesrechtes eine Ehefrau für Schulden die sie in der Eigenschaft einer Handelsfrau im Sinne von Art. 35 O.=R. eingegangen hat, persönlich betrieben werden kann, auf welche Weise auch im allgemeinen das kantonale Ehegüterrecht die Verpflichtungsfähigkeit und die Betreibbarkeit der Ehefrau sonst geregelt haben mag. Hienach muß der Entscheid der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde als rechtsirrtümlich aufgehoben werden. Dagegen ist es dem Bundesgerichte nicht möglich, den Fall ma¬ teriell zu entscheiden, da die Vorinstanz (wie es von ihrem Rechts¬ standpunkte aus gegeben war), die Frage, ob Frau Wietlisbach wirklich Handelsfrau im Sinne von Art. 35 O.=R. sei, nicht, speziell auch nicht nach ihrer tatsächlichen Seite hin, geprüft hat, und da, wenn auch die erste Beschwerdeinstanz auf diese Frage eingetreten ist, doch vor allem nun vorerst der kantonalen Ober¬ behörde Gelegenheit gegeben werden muß, dazu Stellung zu nehmen. Die Angelegenheit ist also an sie zurückzuweisen, damit sie sich darüber ausspreche, ob Frau Wietlisbach Handelsfrau und deshalb persönlich betreibbar gewesen, und ob sie formell gültig betrieben worden sei und ob also dem auf die ergangenen Betreibungsakte gestützten Fortsetzungsbegehren die gesetzliche Folge gegeben werden müsse oder nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive unter Rückweisung des Falles an die kantonale Aufsichtsbehörde begründet erklärt.