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116. Entscheid vom 10. November 1903 in Sachen Frey & Cie. Pfandverwertung: Anfechtung des Kollokationsplanes und Anfechtung der Verteilungsliste; Unterschied zwischen beiden. Kompetenzen der Gerichte und der Aufsichtsbehörden. Art. 148, 17 Sch.- u. K.-Ges. Legitimation zur Anfechtung des Kollokationsplanes, I. Unterm 27. September 1902 fertigte das Konkursamt Kriens und Malters „Kollokationsplan und Verteilungsliste im Pfandver¬ wertungsverfahren gegen Kaspar Bachmann von Knutwil auf „Kehrhof“ zu Kriens“ aus, unter Ansetzung einer vom 1.—10. Ok¬ tober laufenden Auflage= und Anfechtungsfrist. In genannter Ur¬ kunde wird der für die Pfändungsgläubiger verbleibende Reinerlös der Mobiliarverwertung auf 4490 Fr. 20 Cts. angegeben (— die Verwertung der Immobilien hatte nicht zur vollen Deckung der Hypothekarschulden geführt —) und sodann folgende Verteilung dieses Reinerlöses vorgenommen: In der ersten Gruppe (Nr. 181 erhält der Gläubiger M. Träubler den vollen Betrag seiner (restanzlichen) Forderung mit Zins, zusammen 3258 Fr. 15 Cts., zugeschieden. Dabei wird bemerkt, daß genanntem Gläubiger in
dieser Gruppe ein Vorzugsrecht auf den Fahrhabeerlös zustehe da er die vom Bruder des Schuldners, Johann Bachmann, an r gepfändeten Fahrhabe erhobene Drittansprache durch obsiegendes Gerichtsurteil beseitigt habe. Der nach Deckung der Forderung Träublers verbleibende Rest von 1232 Fr. 05 Cts. wird der andern Forderung der nämlichen Gruppe, nämlich derjenigen von 2980 Fr. 55 Cts. der heutigen Rekurrenten Frey & Cie. zugeteilt und darauf erklärt: Da diese Gläubiger mit 1748 Fr. 50 Cts. in Verlust kommen, so sei letzteres des gänzlichen der Fall bezüg¬ lich aller Gläubiger der nachfolgenden Gruppen. II. Unter diesen Gläubigern befindet sich in Gruppe II (Nr. 241) die Bank in Wädenswil mit einer Forderung von 6071 Fr. 05 Cts. Sie reichte unterm 10./11. Oktober 1902 gegen Frey & Cie. als Beklagte beim Bezirksgericht von Kriens und Malters eine „An¬ fechtungsklage“ ein mit dem Begehren: Den Kollokationsplan und die Verteilungsliste in dem Sinne abzuändern, daß der Betrag von 1232 Fr. 05 Cts. der Klägerin zuzuerkennen sei und die Beklagten Frey & Cie. also keinerlei Ansprüche auf das verzeichnete Guthaben besitzen. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Frey & Cie. hätten den Eigentumsanspruch Johann Bachmanns nicht bestritten und deshalb auch keinerlei Anspruch auf den Erlös der vindizierten Objekte, trotzdem sie in der ersten Gruppe figu¬ rieren. Dieser Erlös komme nur den prozessierenden Gläubigern, also für die fraglichen 1232 Fr. 05 Cts. der Klägerin zu, welche, wie Träubler, den Drittanspruch seinerzeit bestritten und der gegen¬ über Bachmann in der Folge den Prozeßabstand erklärt habe. Daneben machte die Klägerin noch geltend, daß der Erlös nach der Sachlage eigentlich größer sein sollte, als er angegeben werde, daß das Konkursamt daraus unzulässige Verwendungen (Zahlung einer Versicherungsprämie, rc.) gemacht habe und daß noch nicht alle Pfändungsobjekte verwertet seien. Die Beklagten Frey & Cie. bestritten zunächst einredeweise ihre Einlassungspflicht mit der Begründung, die Klage bezwecke nicht eine Anfechtung der Kollokation, sondern eine Abänderung der Verteilungsliste, wofür das Beschwerdeverfahren einzuschlagen sei, und sie sei zudem wegen Nichtbeachtung der für die Anfechtung des Kollokationsplanes gesetzten Frist verwirkt. Mit dieser Prozeßeinrede wiesen beide kantonalen Gerichtsstellen. zweitinstanzlich die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes mit Entscheid vom 12. Januar 1903, die Beklagten ab und ver¬ hielten sie zur Einlassung auf die Klage. III. Daraufhin stellten Frey & Cie, beim Konkursamt von Kriens und Malters das Gesuch, es möchte ihnen das zuge¬ schiedene Verteilungsbetreffnis von 1232 Fr. 05 Cts. ausgehändigt werden, da der Kollokationsplan als rechtskräftig zu gelten habe, indem der von der Bank in Wädenswil angehobene Prozeß sich als kein Kollokationsstreit qualifiziere, sondern als ein Streit über die Verteilung, der auf dem Beschwerdewege hätte ausge¬ tragen werden sollen. Das Konkursamt beschied dieses Begehren mit Verfügung vom
27. Januar 1903 abschlägig in Hinsicht auf die erwähnten Ge¬ richtsentscheide, laut welchen nunmehr auf dem Civilprozeßwege über die Frage zu befinden sei, ob das streitige Guthaben in Ab¬ änderung des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste der Bank in Wädenswil zuzuteilen sei oder nicht. Frey & Cie. erneuerten nunmehr ihr Begehren vor den Auf¬ sichtsbehörden, wurden aber von beiden Instanzen damit abge¬ wiesen, von der Erwägung aus, daß die Klage der Bank in Wädenswil als Kollokationsklage im Sinne von Art. 148 des Betreibungsgesetzes zu betrachten und demnach der Kollokationsplan noch nicht rechtskräftig sei. IV. Gegen das unterm 11. Mai 1903 ergangene Erkenntnis der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende recht¬ zeitig eingereichte Rekurs, worin Frey & Cie. neuerdings darum nachsuchen, die Herausgabe der fraglichen Summe von 1232 Fr. 05 Ets. anzuordnen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Klage, welche die Rekursgegnerin, Bank in Wädenswil, gegen die Rekurrenten Frey & Cie. beim Bezirksgericht Kriens und Malters hängig gemacht hat, bezweckt eine Abänderung des „Kollokationsplanes und der Verteilungsliste“ in dem Sinne, daß der darin den Rekurrenten zugeschiedene Betrag von 1232 Fr. 05 Cts. der Klägerin zugesprochen werde. Zur Begründung dieses
Klagebegehrens wird darauf abgestellt, daß das streitige Verteilungs¬ betreffnis aus der Verwertung von Pfändungsobjekten herrühre, deren Vindikation durch den Drittansprecher Bachmann sich seiner¬ zeit außer dem Gläubiger Träubler einzig die Rekursgegnerin widersetzt habe, weshalb nunmehr, nach gerichtlicher Beseitigung dieser Drittansprache, auch nur der Rekursgegnerin (neben dem Gläubiger Träubler) ein Anspruch auf Zuteilung des bezüglichen Erlöses zustehe. Sachlich ist diese Argumentation in der Tat zutreffend: Denn in der Betreibung auf Pfändung kommt der Unterlassung eines betreibenden Gläubigers, den Eigentumsanspruch des Dritten auf die gepfändete Sache zu bestreiten, rechtlich die Bedeutung einer Anerkennung dieses Anspruches zu (Art. 106 Al. 3 des Betreibungs¬ gesetzes) und fällt damit für ihn die Pfändung in Hinsicht auf das betreffende Pfändungsobjekt dahin. Wenn also mehrere be¬ treibende Gläubiger an der Pfändung teilnehmen und nur einige von ihnen den erhobenen Drittanspruch bestreiten und eventuell zur gerichtlichen Aberkennung bringen, so besteht die Pfändung des vindizierten Objektes auch nur zu Gunsten dieser weiter fort, können nur sie die Verwertung des Objektes verlangen und haben nur sie einen Anspruch auf den Erlös desselben (vergl. bundes¬ gerichtliche Entscheidungen, Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 88, i. S. Haupt *). Dabei ist zu bemerken, daß ihnen dieses ausschließliche Anrecht auf den Erlös nicht etwa kraft eines materiellen Rechts¬ anspruches zusteht, sondern daß sie damit lediglich eine betreibungs¬ prozessualische Befugnis ausüben, nämlich die Befugnis, sich aus dem Erlös der Sache, die trotz des Drittanspruches ihnen, aber auch nur noch ihnen, als Exekutionsobjekt verhaftet geblieben ist, befriedigt zu machen. Aus letzterem ergibt sich nun aber, daß, wenn der Rechtsstand¬ punkt, auf welchen die Rekursgegnerin ihr Begehren um Zuer¬ kennung der streitigen Summe gründet, sachlich ein richtiger ist, sie dagegen einen unrichtigen Weg eingeschlagen hat, um ihn zur Geltung zu bringen. Denn handelt es sich nach dem Gesagten lediglich um die betreibungsrechtliche Frage, ob die Objekte, von denen das streitige Verteilungsbetreffnis herrührt, den Rekurrenten gegenüber aus der Pfändung gefallen und sie deshalb des An¬ rechtes auf den bezüglichen Erlös verlustig gegangen seien oder nicht, so ist klar, daß die Rekursgegnerin das genannte Begehren nicht vor dem Richter in Form einer Anfechtung des Kollokations¬ planes hätte stellen sollen, sondern vor den Aufsichtsbehörden in Form einer Anfechtung der Verteilungsliste: Sie hätte auf dem Beschwerdewege geltend machen sollen, daß den Rekurrenten wegen ihrer Unterlassung, den Drittanspruch Bachmanns zu bestreiten, kein Anspruch auf die Zuteilung der streitigen Summe zustehe weil der zu verteilende Erlös aus Objekten herrühre, auf welche Frey & Cie. ihre Exekutionsrechte verloren haben, während um¬ gekehrt sie zufolge der gegen Bachmann unternommenen gericht¬ lichen Schritte einen solchen Anspruch besitze.
2. Nun fragt es sich aber noch, welche Bedeutung für den Entscheid des Rekurses dem Umstande als solchem zukomme, daß die Rekursgegnerin gegen die Rekurrenten eine „Anfechtungs¬ klage“ bei den luzernischen Gerichten eingereicht und daß dieselben die Klage als „Anfechtungsklage“ im Sinne von Art. 148 des Betreibungsgesetzes qualifiziert und sich zu deren Beurteilung sachlich zuständig erklärt haben. Man könnte nämlich davon aus¬ gehen, daß, wenn einmal ein im Betreibungsverfahren beteiligter Gläubiger eine angeblich auf Anfechtung des Kollokationsplanes gerichtete Klage eingereicht hat, das Amt dem ohne weitere Prü¬ fung Rechnung tragen, den Kollokationsplan diesbezüglich bis zur gerichtlichen Erledigung der Sache als noch nicht rechtskräftig geworden ansehen und die Verteilung somit suspendieren müsse, und daß ausschließlich der angerufene Richter darüber zu erkennen habe, ob auf die betreffende Klage als eine solche im Sinne von Art. 148 des Betreibungsgesetzes einzutreten und ob sie materiell begründet sei oder nicht. Indessen hält diese Auffassung bei näherem Zusehen nicht Stand: Die Kompetenzen der gerichtlichen Behörden in Hinsicht auf die Abänderung des Kollokationsplanes im Be¬ treibungsverfahren werden vom Gesetze genau dahin bestimmt, daß die genannten Behörden lediglich über die Rangordnung der Gläubiger und den materiellen Bestand ihrer Forderungen entscheiden haben. Hievon ausgegangen, kann den Gerichten eine die Aufsichtsbehörden bindende Entscheidungsbefugnis dann nicht
zustehen, wenn die vom betreffenden Gläubiger eingereichte Klage, trotzdem sie ihrem Begehren nach auf Abänderung des Kollokations¬ planes lautet, doch in Wirklichkeit keine solche Klage im Sinne von Art. 148 ist, indem sie offensichtlich laut ihrer Begründung die Rangordnung bezw. den materiellen Bestand der angefochtenen Forderung ganz unbestritten läßt und nur den Anspruch eines Gläubigers, für seine, an sich nicht bestrittene Forderung aus einem bestimmten Erlös befriedigt zu werden, aus rein betreibungs¬ prozessualischen Gründen anficht. In derartigen Fällen muß die Kognition der Aufsichtsbehörden, welche ja gegenüber derjenigen der Gerichte die Regel bildet (Art. 17 des Betreibungsgesetzes), Platz greifen und kann es nicht angehen, daß ein gegenteiliger, in Mißachtung ihrer gesetzlichen Kompetenz gefällter Gerichtsent¬ scheid die Aufsichtsbehörden zu binden und so das Inkrafttreten des Kollokationsplanes zu hemmen vermöchte. Solcher Art ist aber die Sachlage hier: Die Rekursgegnerin hat allerdings in ihrem Klagebegehren auf Abänderung des Kol¬ lokationsplanes und der Verteilungsliste angetragen. In Wirk¬ lichkeit aber bezweckte sie, wie schon erörtert, mit ihrer Klage ausschließlich eine Abänderung der vorgenommenen Verteilung: Gegen die Rangordnung der Rekurrenten und den materiellen Bestand ihrer Forderung macht sie nichts geltend, sondern ledig¬ lich dagegen, daß ihnen das fragliche Verteilungsbetreffnis trotz ihres Verhaltens bei der frühern Vindikation Bachmanns zuge¬ schieden worden ist. Eine wirkliche Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes im Sinne von Art. 148 des Betreibungs¬ gesetzes hat sie also in Tat und Wahrheit nie eingereicht. Dazu kommt im fernern, daß die Rekursgegnerin zur An¬ fechtung des Kollokationsplanes auch gar nicht legitimiert gewesen wäre. Denn nach bundesrechtlicher Praxis steht das Anfechtungs¬ recht nur den Gläubigern der nämlichen Gruppe, in welcher die angefochtene Forderung kolloziert ist, nicht aber auch den Gläubi¬ gern nachfolgender Gruppen zu (bundesgerichtliche Entscheidungen, Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 63, S. 367 *; XXVIII, 1. Teil, Nr. 67, 277 ff. **). Es handelt sich bei diesem Satze um eine Ab¬ grenzung der betreibungsrechtlichen Befugnisse der Gläubiger ver¬ schiedener Gruppen zu einander (vergl. bundesgerichtliche Ent¬ scheidungen, Bd. XXII, Nr. 62, S. 341), um einen Punkt, der mit der Frage der Kollokation jedes einzelnen Gruppengläubigers in feiner Gruppe nichts zu tun hat. Soweit also die Anwendung des genannten Satzes in Betracht kommt, müssen auch die Be¬ treibungsbehörden selbständig darüber erkennen können, ob eine gültige Anfechtungsklage, d. h. diesfalls eine von einem hiezu legitimierten Kläger eingereichte, vorliege oder nicht. Da dies hier nicht zutrifft, so ist auch aus diesem Grunde die Kollokation der Rekurrenten als rechtskräftig geworden anzusehen.
3. Unbestrittenermaßen hat endlich nicht nur die Rekurrentin von einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste innert nützlicher Frist abgesehen, sondern ist die letztere in vorwürfigem Punkte auch von keiner andern hiezu berechtigten Partei angefochten worden. Sie ist deshalb zur Zeit ebenfalls definitiv. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zulässigkeit der Aus¬ zahlung des beanspruchten Verteilungsbetreffnisses abhängt und erscheint somit das Rekursbegehren als begründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Kriens und Malters verhalten, den Rekurrenten das streitige Verteilungs¬ betreffnis von 1232 Fr. 05 Cts. auszuhändigen.