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90. Urteil vom 4. November 1903 in Sachen Iffrig gegen Witwe Iffrig. Klage gegen einen Ehemann auf Anerkennung einer Forderung und eventuelle Herausgabe eines dafür gemachten Depositums. Streitig¬ keit über oder gegen eine Erbschaft, oder persönliche Forderung? Rechtsbeständigkeit des § 48 der luz. C.-P.-O. gegenüber Art. 59 B.-V. A. Die Rekursbeklagte hat mittels Klage beim Bezirksgericht Luzern folgendes Rechtsbegehren gestellt: „Die Erbsmasse des „Georg Iffrig sel. schulde an Klägerin 2770 Fr. 75 Cts. nebst „Zins zu 5 % seit 7. September 1893 und sei Klägerin berech¬ „tigt, das Depositum von 3366 Fr. 94 Cts. nebst dabei weiter „erlaufenem Zins zur Hand zu beziehen und an ihre Forderung „zu verrechnen. Die Klägerin bezeichnet ihre Klage im wesentlichen als Dotal¬
klage und behauptet, daß sie schon unmittelbar nach dem Ableben ihres Ehemannes in der administrativen Teilung diesen Anspruch gegenüber der Erbsmasse erhoben habe und daß zur eventuellen Sicherung desselben 3366 Fr. unverteilt geblieben seien. Die Rekurrenten bestritten die Zuständigkeit der Luzerner Ge¬ richte, da es sich um eine persönliche Ansprache handle, sie aber aufrechtstehend und im Kanton Bern domiziliert seien. Die Klage könne deshalb nach Art. 59 B.=V. nur vor den Gerichten des Kantons Bern angestrengt werden. B. Das Bezirksgericht wies die Rekurrenten mit ihrer Ge¬ richtsstandseinrede ab, ebenso das Obergericht, und zwar letzteres durch Urteil vom 17. Juli 1903 mit folgender Begründung: Es liege außer Streit, daß der Erblasser Georg Iffrig zur Zeit sei¬ nes Todes den Gerichten des Kantons Luzern unterworfen gewe¬ sen sei. Aus diesem Grunde sei nach § 48 des Gesetzes über das Civilrechtsverfahren an der Zuständigkeit der Luzerner Gerichte nicht zu zweifeln, sofern die Streitsache als eine solche über eine noch unverteilte Erbschaft oder als eine durch Klage gegen eine solche eingeleitete qualifiziert werden müsse; denn in diesem Falle könne Art. 59 B.=V. der Kompetenz der Luzerner Gerichte nicht ent¬ gegengehalten werden. Nun ergebe sich aus der Prüfung der Klage¬ begründung ohne weiteres, daß hier eine Klage gegen bezw. über eine unverteilte Erbschaft tatsächlich vorliege; denn der Streitgegen¬ stand sei ein Bestandteil des Nachlasses des Georg Iffrig, und die Klage sei gegen dessen beiden Söhne ausdrücklich als gegen Erben des Georg Iffrig gerichtet. Mit der Klage werde die Herausgabe eines Depositums verlangt, welches s. Zt. aus der Verlassenschaft des in Luzern verstorbenen Georg Iffrig in Luzern niedergelegt worden sei. Die Beklagten erscheinen also nicht als mit einer persönlichen Forderung belangt. Die Bezeichnung der Parteien im Ingreß des bezirksgericht¬ lichen Urteils ist folgende: Witwe Maria Iffrig geb. Schaller, in Mehlsecken, Gemeinde „Langnau, Klägerin, vertreten durch Herrn Fürsprech I. Beck, „Luzern, gegen 1. Georg Iffrig, Coiffeur, Interlaken, 2. Eduard „Iffrig, Interlaken, beide als Erben des Hrn. Georg Iffrig sel. „in Luzern, Beklagte, vertreten durch Hrn. Frz. Bucher, Fürsprech „in Luzern“, die Bezeichnung der Parteien im Ingreß des ober¬ gerichtlichen Urteils folgende: „in Rekurssachen des Hrn. Für¬ „sprech Dr. Bucher namens 1. Georg Iffrig, Coiffeur, in Inter¬ „laken (Kt. Bern), 2. Eduard Iffrig in Thun (Kt. Bern), Be¬ „klagte und Rekurrenten, gegen Hrn. Fürsprech Julius Beck, „namens Witwe Marie Iffrig geb. Schaller, in Mehlsecken zu „Langnau, Klägerin und Opponentin“. Das bezirksgerichtliche Urteil enthält den klägerischen Rechts¬ schluß nicht, das obergerichtliche citiert denselben wörtlich, wie derselbe sub A hievor wiedergegeben ist. C. Gegen das obergerichtliche Urteil haben Georg und Eduard frig rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Rechtsbegehren:
1. Der rekurrierte Entscheid sei aufzuheben.
2. Die Gerichte des Kantons Luzern seien in Sachen als nicht kompetent zu erklären.
3. Die Beklagten seien deshalb nicht gehalten, dort materiell auf die Klage zu antworten. Zur Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht: Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis erscheinen als Erbstreitigkeiten einerseits Streitigkeiten über die erbrechtliche Nachfolge in den Nachlaß oder einen Nachlaßbestandteil, anderseits Erbteilungs¬ streitigkeiten. Von keiner dieser beiden Alternativen könne in casu die Rede sein. Also liege eine Erbstreitigkeit nicht vor, und der Streit sei daher ein rein persönlicher (B. Ger. Entsch., A. S., Bd. XXII, S. 23). Darauf, daß sich die Klage gegen die Söhne Fffrig als Erben des Georg Iffrig richte, komme nach den Motiven des citierten bundesgerichtlichen Entscheides nichts an, denn es sei für die Frage, ob eine Erbstreitigkeit oder eine per¬ sönliche Ansprache vorliege, gleichgültig, in welcher Eigenschaft der Belangte Schuldner geworden sei. Unrichtig sei auch, daß der Streitgegenstand einen Bestandteil des Nachlasses bilde. Entschei¬ dend sei der Inhalt des erhobenen Anspruches. Der eine 2203 Fr. 70 Cts. betragende Teil der klägerischen Forderung stelle sich nach der Klage als Dotalanspruch bezw. gegenüber den Erben als Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung dar, und die Sache verhalte sich damit gerade wie mit der Klage von 1896 bezüglich
der Versicherungssumme (vgl. obgen. bundesgerichtlichen Entscheid, Bd. AXI YVII, S. 22 ff.). Die zweite eingeklagte Forderung betreffe Auslagen, welche die Klägerin bei der Beerdigung wolle gemacht haben, und betrage 564 Fr. 05 Cts. Es sei klar, daß hier der erbrechtliche Charakter durchaus fehle. Der rekurrierte Entscheid stelle ausschließlich auf die angeblich erbrechtliche Qualität der Klage ab, und es sei daher nicht nötig, zu prüfen, ob der Anspruch nicht vielleicht dinglicher Natur sei. Letzteres sei übrigens nicht der Fall. D. In ihrer Antwort beantragt die Rekursbeklagte:
1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten.
2. Eventuell sei derselbe als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung des materiellen Antrags wird namentlich folgendes geltend gemacht: Beklagte sei die Erbsmasse des Georg Iffrig, nicht die Söhne Georg und Eduard Iffrig. Das gehe klar aus dem für den Charakter der Klage allein maßgebenden Klageschluß hervor. Auch sonst ergebe sich aus der Begründung der Klage, daß die Erbsmasse als solche, als fiktive juristische Persönlichkeit, belangt werden wolle, und dies mit Rücksicht auf einen wegen der vorliegenden Pendenz unverteilt gebliebenen Rest der Erbschaft. Dieser Teil sei nämlich bei der Teilungsverhand¬ lung unverteilt zurückgeblieben behufs eventueller Deckung der Klägerin. E. (Vernehmlassung der Justizkommission.) F. § 48 des luzernischen Gesetzes über das Civilrechtsverfahren lautet: „Streitigkeiten über eine noch unverteilte Erbschaft oder „Klagen gegen eine solche gehören vor jenen Gerichtsstand, welchem „der Erblasser zur Zeit seines Todes unterworfen war.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Kompetenz und Rechtzeitigkeit des Rekurses.)
2. In materieller Beziehung würde die Gutheißung des Re¬ kurses sowohl die Eigenschaft der Rekurrenten als Beklagter, wie auch die Natur des Rechtsschlusses als einer persönlichen An¬ sprache im Sinne von Art. 59 B.=V. voraussetzen. Nun ist die Sachlage die, daß Witwe Iffrig gegen die Erbsmasse des Georg frig auf Anerkennung einer Forderung und auf Herausgabe eines von der Erbsmasse zur eventuellen Deckung dieser Forderung gemachten Depositums klagt. Die Rekurrenten, Söhne und Erben des Georg Iffrig, erscheinen in diesem Prozesse nicht als persön¬ liche Beklagte, sondern als Vertreter der Erbsmasse. Es ist nicht bestritten, daß die Eröffnung der Erbschaft gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nie¬ dergelassenen und Aufenthalter in Luzern, als dem letzten Wohn¬ sitze des Erblassers, stattgefunden hat. Es ist ferner nicht bestrit¬ ten, daß ein 3366 Fr. betragender Teil dieser Erbschaft jetzt noch in Luzern vorhanden und unverteilt geblieben ist, weil die Witwe des Verstorbenen schon zur Zeit der administrativen Teilung des Erbgutes die nunmehr im Prozesse liegende Forderung an die Verlassenschaft geltend gemacht hat. Unbestritten ist schließlich auch, daß im vorliegenden Falle gemäß § 48 des luzernischen Gesetzes über das Civilrechtsverfahren vorgegangen worden ist. Dagegen wird geltend gemacht, die Berufung auf die genannte Gesetzesbestimmung sei angesichts des in Art. 59 der Bundes¬ verfassung niedergelegten Grundsatzes hinfällig. Die Rekurrenten seien aufrechtstehend und im Kanton Bern domiziliert und könn¬ ten deshalb nur vor den Gerichten dieses Kantons für eine per¬ sönliche Ansprache, wie die vorliegende, belangt werden.
3. Demgegenüber ist zunächst zu bemerken, daß die Befolgung von § 48 der Luzerner Civilprozeßordnung keineswegs eine Ver¬ letzung von Art. 59 der Bundesverfassung in sich schließt. So¬ weit sich nämlich die mehrgenannte Bestimmung des luzerner Gesetzes auf „Streitigkeiten üb er eine noch unverteilte Erbschaft“
d. h. auf eigentliche Erbsstreitigkeiten bezieht, bleibt dieselbe außer¬ halb des Anwendungsgebietes von Art. 59 der B.=V., und soweit sie sich auf „Klagen gegen eine solche“ bezieht, enthält sie bei des in näherer Prüfung nichts anderes als eine Anwendung Art. 59 B.=V. ausgesprochenen Grundsatzes, denn als Domizil der Verlassenschaft als juristischer Person ist eben der letzte Wohn¬ sitz des Erblassers zu betrachten (vgl. Art. 22 ff. des B.=Ges. betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter). Demnach liegt also in casu eine Verletzung von Art. 59 der Bundesverfassung auch dann nicht vor, wenn der von der Klä¬ gerin geltend gemachte Anspruch ein rein persönlicher ist, sofern
nur derselbe gegen die Erbsmasse des Georg Iffrig und nicht gegen die Rekurrenten persönlich gerichtet ist. In dieser Beziehung konstatiert nun aber das Obergericht des Kantons Luzern, „daß „der Rechtsschluß der beim Bezirksgericht Luzern eingereichten „Klage dahin sich richtet, „die Erbsmasse des Georg Iffrig schulde „„an Klägerin 2770 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5 % seit „„7. September 1893, und sei Klägerin berechtigt, das Deposi¬ „„tum von 3366 Fr. 94 Cts. nebst dabei weiter erlaufenem „„Zins zu Hand zu beziehen und an ihre Forderung zu ver¬ „„rechnen.““ Gegenüber dieser Konstatierung des Obergerichts kann selbstverständlich nicht ins Gewicht fallen, daß das bezirks¬ gerichtliche Urteil, aus welchem der Rechtsschluß der Klägerin nicht ersichtlich ist, in seinem Ingreß als Beklagte bezeichnet: „1. Georg Iffrig, Coiffeur, Interlaken, 2. Eduard Iffrig, id. (rekte: in Thun), beide als Erben des Hrn. Georg Iffrig sel., in Luzern“. Denn abgesehen davon, daß die Nennung der Rekur¬ renten im Ingreß des Urteils sehr wohl den Sinn haben kann, dieselben seien lediglich als Vertreter der Erbsmasse belangt, ge¬ rade wie ein Vormund als Vertreter seines Mündels belangt wird und wie sogar der Ingreß des obergerichtlichen Protokolls lautet: „in Sachen des Herrn Fürsprech Dr. Bucher na¬ mens“ (folgt die Nennung der Rekurrenten) „gegen Herrn Fürsprech Julius Beck namens“ (folgt die Nennung der Rekursbeklagten), so ist namentlich zu bemerken, daß die Art der Bezeichnung der Parteien im Ingreß des Urteils an der durch die Anbringung des Rechtsschlusses geschaffenen Prozeßlage nichts zu ändern vermag, zumal der Rechtsschluß von der Klagpartei abgefaßt und im vorliegenden obergerichtlichen Protokoll wörtlich citiert ist. st nun aber, wie sich aus diesem Protokoll in un¬ zweideutiger Weise ergibt, der Rechtsschluß in casu ausschließlich gegen die Erbsmasse des Georg Iffrig und nicht gegen die Re¬ kurrenten persönlich gerichtet, so besteht, da der Richter nicht mehr zuerkennen kann, als beantragt ist, keinerlei Gefahr für die Rekurrenten, persönlich, d. h. weiter als der noch in Luzern vorhandene Bestandteil der Erbschaft reicht, zu irgend einer Lei¬ stung, Unterlassung oder Anerkennung verurteilt zu werden. Viel¬ mehr bedürfte es zur Vollstreckung des Urteils ihnen gegenüber der Gutheißung einer neuen, gegen sie persönlich zu richtenden Klage, bezüglich deren Anbringung die Gerichtsstandsfrage neuer¬ dings aufgeworfen werden könnte.
4. Die Anrufung des bundesgerichtlichen Entscheides vom
29. Januar 1896 in Sachen des Georg Iffrig gegen die Witwe Iffrig und Eduard Iffrig (Amtl. Samml. Bd. XXII, S. 22 ff.) stößt sich gerade an der wesentlichen Verschiedenheit, daß damals der im Kanton Bern wohnhafte Georg Iffrig persönlich in Lu¬ zern belangt war, während es sich heute um eine gegen die in Luzern domizilierte Erbsmasse gerichtete Klage handelt. Damals war der Schuldner nicht vor den Gerichten seines Wohnsitz¬ kantons belangt worden; heute ist es der Wohnsitzrichter des Schuldners, der angerufen wird. Damals war die Frage, ob die Streitigkeit einen erbrechtlichen Charakter habe, von Bedeutung in casu aber ist es vollständig gleichgültig, ob der Rechtsstreit rein persönlicher oder erbrechtlicher Natur sei. Dagegen war die Sachlage dieselbe, wie heute, in den vom Bundesgericht am 19. Februar 1876 und am 31. März 1877 (Amtl. Samml., Bd. II, S. 57 und Bd. III, S. 21) entschiedenen Fällen. Zu vergleichen das Urteil des Bundesgerichts vom
17. September 1887 in Sachen Bernheim (Amtl. Samml., Bd. XIII, S. 274), worin zwar ausgesprochen wird, daß per¬ sönliche Schuldklagen auch dann unter Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung fallen, wenn für die Passivlegitimation des Beklag¬ ten gegenüber einer solchen Klage entscheidend ist, ob er eine Erbschaft angetreten habe, sodann aber ausdrücklich der Fall vorbehalten wird, wo der Gläubiger Befriedigung aus der unver¬ teilten Erbsmasse begehrt und seine Klage daher gegen letztere selbst richtet, so daß gesagt werden könne „daß nicht sowohl eine „persönliche Ansprache an die Erben vorliege, als vielmehr eine „Klage gegen den als fortexistierend fingierten Erblasser oder gegen „die Erbschaft als solche (als juristische Person oder doch formell „selbständigen Vermögenskomplex). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.