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79. Entscheid vom 19. September 1903 in Sachen Segesser und Konsorten. Umfang der Rechtskraft der Entscheide der Aufsichtsbehörden. Stellung derselben. Art. 13, 15, 21 Sch.- u. K.-Ges. Interpretation eines bundesgerichtlichen Entscheides, welcher auf Beschwerde einiger Masse¬ Cessionare im Sinne des Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. hin eine Fristan¬ setzung an sie zur Einklagung (gemäss Art. 242 Sch.- u. K.-Ges.) als unzulässig aufgehoben hatte. Wirkung für alle Abtretungsgläubiger. A. Im Konkurse des Otto Felder, Wirts auf Farnbühlbad zu Werthenstein, beanspruchten René Fröhlich=Felder in Dietikon und Konsorten, gestützt auf einen Kaufvertrag vom 10./23. Mai 1900, das Hoteletablissement mit sämtlichem Mobiliar als Eigentum. Die Konkursverwaltung verzichtete darauf, diese Vindikation zu bestreiten, und trat die bezüglichen Masserechte im Sinne von Art. 260 B.=G. an 18 Konkursgläubiger, darunter die heutigen 12 Rekurrenten Josef Segesser und Konsorten, ab, wobei sie den Cessionaren gleichzeitig, mit Verfügung vom 23./27. Mai 1902, eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Einklagung der „abgetretenen“ Rechte ansetzte, ansonst Verzicht auf die Geltendmachung derselben angenommen werde. Von jenen 18 Gläubigern kamen die heutigen 12 Rekurrenten dieser Aufforderung nach und strengten gegen René Fröhlich und Konsorten beim Bezirksgericht Entlebuch Klage an mit dem Begehren auf Aufhebung des Kaufes vom 10./23. Mai 1900 und Admassierung der Kaufsgegenstände im Sinne vor¬ zugsweiser Befriedigung der Kläger nach Art. 260 Abs. 2 B.=G. Die Beklagten Fröhlich und Konsorten erhoben die Einrede, die luzernischen Gerichte seien in Sachen nicht kompetent, wurden aber damit von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Gegen den bezüglichen obergerichtlichen Entscheid führten darauf die Beklagten wegen Verletzung des Art. 59 B.=V. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, deren Behandlung sistiert wurde, bis die Frage abgeklärt sei, ob die der Klage zu Grunde liegende Fristansetzung der Konkursverwaltung überhaupt zu Recht bestehe. B. Anderseits hatten nämlich 3 jener 18 Gläubiger, an welche
die Abtretung der Masserechte erfolgt war, nämlich die Spar¬ und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger in Entlebuch und Franz Hofstetter daselbst, gegen die Verfügung vom 23./27. Mai 1902 Beschwerde erhoben mit dem (hier nicht mehr in Betracht kom¬ menden) Begehren, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 242 B.=G. bezüglich der streitigen Vindikationsobjekte zu verschieben, bis ein anderweitiger diese Objekte betreffender Prozeß erledigt sei, und mit dem weitern Begehren, die Klagefrist des Art. 242 B.=G. alsdann nicht ihnen, den Beschwerdeführern, sondern den Dritt¬ ansprechern René Fröhlich und Konsorten anzusetzen, weil nicht diese, sondern die Masse sich im Gewahrsam der vindizierten Ob¬ jekte befände. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts dagegen, an welche sie weitergezogen wurde, erkannte unterm
22. November 1902 in Sachen wie folgt: „Der Rekurs wird „im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und das Kon¬ „kursamt Entlebuch, unter Aufhebung feiner Verfügung vom „27. Mai 1902, angehalten, hinsichtlich der Ansprache von Fröh¬ „lich und Konsorten nach Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes „zu verfahren, dies ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß.“ In Erwägung 1 dieses Entscheides wird zunächst ausgeführt, daß die Beschwerdeführer soweit abzuweisen seien, als sie Ver¬ schiebung der Fristansetzung bis zur Erledigung des oberwähnten anderweitigen Vindikationsprozesses verlangen. „Anderseits“ fährt sodann Erwägung 2 fort — „kann für die Erledigung des „Hauptbeschwerdepunktes, daß nicht den Cessionaren der Massa¬ „ansprüche, sondern den Vindikanten Fröhlich und Konsorten eine „Klagefrist hätte gesetzt werden sollen, nichts darauf ankommen, „daß eine Anzahl der Gläubiger, denen die Massarechte abgetreten „worden sind, die Verfügung der Konkursverwaltung befolgend, „gegen Fröhlich und Konsorten Klage eingeleitet hat. Denn wenn „von mehreren, die durch eine Verfügung betroffen werden, ein¬ „zelne dieselbe hinnehmen, so wird dadurch das Recht der andern, „dieselbe auf dem Beschwerdewege anzufechten, nicht berührt.“ Auch müssen, wird weiter erklärt, von den Konkursgläubigern jedenfalls diejenigen, zu deren Gunsten die Abtretung nach Art. 260 vor¬ genommen wurde, als legitimiert gelten, die von der Konkurs¬ verwaltung verfügte Fristansetzung in der in Frage stehenden Be¬ ziehung anzufechten. Erwägung 3 setzt sodann auseinander: Fröh¬ lich und Konsorten hätten gegenüber der Masse einen förmlichen Eigentumsanspruch erhoben und damit selbst zugegeben, daß nicht sie den Gewahrsam an den vindizierten Gegenständen hätten, woraus folge, daß sie, nicht die Masse, bezw. die „Cessionare“ der letztern, klagend auftreten müssen. „Dies führt zu dem Schluß,“ wird endlich bemerkt, „daß die Konkursverwaltung den Ansprechern „eine Klagefrist von zehn Tagen hätte setzen sollen, weshalb der „Rekurs in dieser Beziehung geschützt werden muß. C. Auf diesen Entscheid hin gelangten die heutigen 12 Rekur¬ renten, Josef Segesser und Konsorten, an die Konkursverwaltung im Konkurse Felder mit dem Begehren, sie möge den Vindikanten Fröhlich und Konsorten auch gegenüber ihnen, Josef Segesser und Konsorten, Frist zur Klageinreichung ansetzen. Mit Ver¬ fügung vom 13. Februar 1903 lehnte die Konkursverwaltung dies ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, ihre frühere Verfügung vom 23./27. Mai 1902, wodurch die Klagefrist den Cessionaren der Masse angesetzt worden war, sei gegenüber Josef Segesser und Konsorten in Rechtskraft erwachsen, da sie sich hie¬ gegen nicht beschwert hätten, und der Entscheid des Bundesgerichtes habe nur die Folge, daß die drei andern Cessionare, welche gegen jene Verfügung Beschwerde geführt hatten, nun nicht zur Klage angehalten werden können. Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Ent¬ lebuch) hob infolge Beschwerde von Josef Segesser und Konsorten die Verfügung der Konkursverwaltung vom 13. Februar 1903 auf und verhielt die Konkursverwaltung, eine Fristansetzung an Fröhlich und Konsorten in dem Sinne zu erlassen, daß diese gegen alle Cessionare der Masserechte klagend aufzutreten hätten. Dagegen bestätigte mit Entscheid vom 15. Juni 1903 die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs der Konkursverwaltung die angefochtene Verfügung derselben und hob demnach das erstinstanz¬ liche Beschwerdeerkenntnis wieder auf. Dieser oberinstanzliche Ent¬ scheid geht davon aus, daß das bundesgerichtliche Erkenntnis vom
22. November 1902 nur unter den Parteien Recht geschaffen, die
übrigen Cessionare und nunmehrigen Beschwerdeführer also nicht berührt habe, wie denn auch dieses Erkenntnis die von ihm ver¬ fügte Fristansetzung als wirkungslos für den hängenden Prozeß bezeichne und damit wohl sagen wolle, die Situation, sowie die Verteilung der Parteirollen bei den heutigen Opponenten auf Grund der konkursamtlichen Verfügung d. d. 23./27. Mai 1902 werde dadurch nicht alteriert und es könne daher der hängige Prozeß auch seinen Fortgang nehmen. D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende rechtzeitig eingereichte Rekurs von Josef Se¬ gesser und Konforten, der dahin schließt, das Erkenntnis der erst¬ instanzlichen Aufsichtsbehörde zu beschützen und Klagfristansetzung im Sinne dieses Erkenntnisses anzuordnen. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, ohne weitere Be¬ merkungen, Abweisung des Rekurses. Im gleichen Sinne schließen die von der Konkursverwaltung und den Vindikanten Fröhlich und Konforten eingereichten Vernehmlassungen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung
1. Der Entscheid des Rekurses hängt ausschließlich von der Beantwortung der Frage ab, welche Auslegung dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Erkenntnisses vom 22. November 1902 in dem zwischen den Parteien streitigen Punkte zu geben sei, d. h. davon, ob das Bundesgericht mit genanntem Erkenntnis die Ver¬ fügung des Konkursamtes Entlebuch vom 27. Mai 1902 habe in toto aufheben wollen, oder nur so weit sie sich an die damaligen Rekurrenten, Spar= und Leihkasse Entlebuch und Konsorten, ge¬ richtet hatte d. h. als diesen Frist zur Klageinreichung angesetzt worden war.
2. Materiell ist nun offenbar die Interpretation, welche die kantonale Aufsichtsbehörde jenem Urteilsdispositive gegeben hat, eine verfehlte, und demnach der das Beschwerdebegehren schützende Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde gutzuheißen. Zu diesem Schlusse nötigt schon der Umstand, daß das Dispositiv in allgemeiner, vorbehaltsloser Weise von der Aufhebung der Ver¬ fügung vom 27. Mai 1902 spricht. So hätte sich das Gericht nicht ausgedrückt und nicht ausdrücken können, wenn es Willens gewesen wäre, die Verfügung für einen Teil der Gläubiger, die¬ jenigen, welche nicht dagegen Beschwerde geführt hatten, in Kraft bestehen zu lassen, sondern es hätte zweifellos der die Aufhebung aussprechenden Erklärung eine in letzterem Sinne einschränkende Fassung gegeben. Sodann machen auch die Motive nirgends einen solchen Vorbehalt, sondern reden durchwegs von der Eigentums¬ ansprache des René Fröhlich und Konsorten und von den diese Ansprache bestreitenden Gläubigern im allgemeinen, ohne unter den letztern die im damaligen Beschwerdeverfahren beteiligten her¬ vorzuheben. Wenn ferner das Dispositiv von einer Begründet¬ erklärung im Sinne der Erwägungen spricht, so betrifft die letzter Restriktion, wie aus Erwägung 1 und dem Schlußsatz von Er¬ wägung 3 zur Evidenz erhellt, das — hier nicht in Frage stehende Begehren bezüglich Verschiebung des Verfahrens. Völlig zu Unrecht zieht endlich die kantonale Aufsichtsbehörde für ihre Aus¬ legung den Schlußpassus des Dispositives bei, der erklärt, daß das angeordnete Verfahren nach Art. 242 B.=G. „ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß“ zu erfolgen habe. Das kann sprachlich und logisch nur den Sinn haben, daß das Amt bei der ihm ob¬ liegenden neuen Ansetzung der Klagfrist in allen Beziehungen so zu verfahren habe, als ob überhaupt noch kein Prozeß pendent sei, d. h. daß es die Klagaufforderung in der gleichen Weise er¬ lassen müsse, wie es sie korrekter Weise von Anfang an hätte er¬ lassen sollen, nämlich auch zu Gunsten der heutigen Rekurrenten. Dem gegenüber ist es unverständlich, wenn die Vorinstanz den erwähnten Passus: „ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß“ dahin auslegt, daß dieser Prozeß, da die heutigen Rekurrenten durch den bundesgerichtlichen Entscheid nicht berührt werden, „auch seinen Fortgang nehmen könne“. Darüber hatte ja das Bundes¬ gericht damals nicht zu entscheiden, welchen Einfluß die von ihm dem Konkursamt auferlegte Anordnung auf jenen Prozeß haben werde. Es konnte und wollte mit jenem Passus lediglich dem Konkursamt Direktiven in dem Sinne geben, daß der hängige Prozeß für das Amt bei Erlaß der Verfügung keine Rolle spielen dürfe. Daß der Entscheid des Bundesgerichtes eine objektive Wirkung ausüben, die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 1902 auch
in Hinsicht auf die heutigen Rekurrenten aussprechen will, ergibt sich im weitern daraus, daß nur diese Lösung den Bedürfnissen der Praxis und einer richtigen Würdigung der Sachlage ent¬ sprechen konnte. Im Betreibungs= und Konkursprozesse können eben nicht schlechthin die Grundsätze des Civilprozesses über die res judicata zur Anwendung kommen, da die Rekursinstanzen mit weitergehenden Rechten ausgestattet sind, als die Gerichte im gewöhnlichen Civilprozeßverfahren. Die Aufsichtsbehörden sind in ihren Verfügungen an die Anträge der Parteien nicht gebunden und sogar jederzeit berechtigt, von Amteswegen einzuschreiten (Art. 13, 15 und 21 B.=G.; Archiv II, 52; III, 127; V, 22; E. B. XXIII, 1, Nr. 54, S. 404/5; Nr. 61, S. 431). Ob also hier alle oder nur einzelne jener 18 Konkursgläubiger gegen die fragliche Verfügung den Beschwerdeweg betreten haben, konnte dafür, daß die Verfügung im ganzen aufgehoben werden mußte, sobald sie sich als unrichtig und den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren widersprechend erwies, von keinem Belang sein. Die Aufsichtsbehörden hatten das Erforderliche anzuordnen, um das durch jene Verfügung in Verwirrung gebrachte Verfahren wieder in die richtigen Bahnen zu leiten, und das war offensicht¬ lich nur in der Weise möglich, daß nunmehr Fröhlich und Kon¬ sorten gegenüber allen Massecessionaren die Klägerrolle zugewiesen wurde. Eine bloß partielle Aufhebung der konkursamtlichen Ver¬ fügung dagegen hätte notwendig die größten Schwierigkeiten und unlösliche Konflikte für die Beteiligten und für die weitere Durch¬ führung des Konkursverfahrens zur Folge gehabt, indem nun über die nämliche Frage zwei Prozesse zu führen gewesen wären, wobei der eine Teil der (auf den gleichen Rechtsgrund sich stü¬ tzenden) Massecessionare in einem dieser Prozesse als Kläger, der andere Teil in dem andern Prozesse dagegen als Beklagte hätte auftreten und sich ferner möglicherweise die beiden Prozesse in verschiedenen Kantonen hätten abspielen müssen.
3. Übrigens ließe sich noch fragen, ob das Konkursamt legiti¬ miert gewesen ist, den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde an die kantonale Oberinstanz weiterzuziehen und ob letztere also nicht schon aus diesem Grunde jenen Entscheid hätte aufrecht halten sollen. Eine nähere Prüfung dieses Punktes erscheint indessen nach den vorangehenden Erwägungen nicht mehr als nötig. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Verfügung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wieder aufrecht gestellt.