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29_I_367

BGE 29 I 367

Bundesgericht (BGE) · 1903-08-10 · Deutsch CH
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78. Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen Schürmann=Eichenberger. Verteilung im Konkurse. « Ergebnis » eines einem Konkursgläubiger nach Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. abgetretenen Anspruches. I. In einem über Robert Schürmann, Maurer in Zürich eröffneten summarischen Konkursverfahren wurde unter anderm in das Aktivenverzeichnis aufgenommen: Die ideelle Hälfte einer in Adelboden bei Wykon (Kanton Luzern) gelegenen Liegen¬ schaft, welch' letztere vom Kridaren im Jahre 1894 gemeinsam mit Hermann Schürmann käuflich erworben worden war. Das Konkursprotokoll enthält (auf S. 7) unter der Überschrift „Ei¬ gentumsansprachen“ die Angabe, daß Rechtsanwalt Wüest in Zürich laut Eingabe Nr. 1 namens des Vaters des Gemein¬ schuldners, Robert Schürmann, den genannten Liegenschaftsanteil gestützt auf einen Abtretungsvertrag vom 19. Dezember 1899 vindiziere, und daran anschließend eine Verfügung der Konkurs¬ verwaltung, dahin lautend: Diese Vindikation werde anerkannt. Von genannter Anerkennung wurde, wie aus S. 4 des Protokolls ersichtlich ist, den sämtlichen Konkursgläubigern Mitteilung ge¬ macht und ihnen eine zehntägige Frist angesetzt, „um im Sinne von Art. 260 B.=G. Abtretung der Massarechte zu verlangen“ Ein dahingehendes Begehren stellte innert jener Frist nur die Konkursgläubigerin Ida Koffel in Adelboden, worauf die Kon¬ kursverwaltung am 19. Juni 1902 dem Robert Schürmann, Vater, Frist bis zum 29. d. M. ansetzte, um gegen Ida Koffel Klage auf Anerkennung des Eigentums einzureichen, ansonst sein Anspruch verwirkt sei. Auf dies hin erhob dann Schürmann vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich Klage mit dem Begehren, die Beklagte Ida Koffel für verpflichtet zu erklären, den vom Kläger im Kon¬ kurse Schürmann geltend gemachten Anspruch auf Zufertigung der fraglichen ideellen Liegenschaftshälfte anzuerkennen. Unterm 19. September 1902 wies der Einzelrichter die Klage angebrachtermaßen ab, indem er sich in seinem (— nicht weiter¬

gezogenen —) Entscheide auf den Standpunkt stellte: Die Klage sei nach dem Rechtsbegehren in Form eines Kollokationsstreites anhängig gemacht worden, während die Konkursverwaltung die Ansprache als Eigentumsansprache behandelt und im Sinne von Art. 242 bezw. durch Fristansetzung im Sinne des Art. 107 B.=G. erledigt habe. Die Klage sei also ohne Rücksicht auf den Kollo¬ kationsplan eingeleitet worden. Damit fehle die formelle Grund¬ lage des Prozesses und könnte von einer Rechtskraft des Urteils ür den Kollokationsplan keine Rede sein. Zudem habe es Kläger unterlassen, einen Schadensersatzanspruch wegen Nichthaltung des Vertrages geltend zu machen und solchen ziffermäßig anzugeben. II. Am 11. Oktober 1902 beauftragte das Konkursamt von Zürich dasjenige von Reiden mit der Verwertung des fraglichen Liegenschaftsanteils, welche am 22. November 1902 erfolgte und einen Erlös von 1426 Fr. 70 Cts. (— über die angewiesenen Pfandforderungen hinaus —) ergab. Bezüglich dieses Betrages stellte das Konkursamt Zürich eine Verteilungsliste in der Weise auf, daß es nach Deckung der Kosten von 29 Fr. 10 Cts. zu¬ nächst 305 Fr. 40 Ets. der Ehefrau des Gemeinschuldners, Luise Schürmann geb. Eichenberger, an ihre Frauengutsforderung zu¬ wies, den Rest von 1092 Fr. 20 Cts. aber der Ida Koffel als Prozeßgewinn an ihre 2419 Fr. 20 Cts. betragende Konkurs¬ forderung. III. Gegen diese Verteilung erhob Frau Schürmann Beschwerde mit dem Antrage, die genannien 1092 Fr. 20 Cts. ihr als privilegierter Gläubigerin zuzuteilen. Von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, erneuerte Frau Schürmann ihr Beschwerdebegehren durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig ist, ob die 1092 Fr. 20 Cts., welche einen Teil des Erlöses der fraglichen Liegenschaftshälfte bilden, der Rekurrentin oder der Rekursgegnerin als Konkursdividende zuzuweisen seien. Es handelt sich also ausschließlich um eine Frage der Verteilung im Konkurse, um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Konkurs¬ gläubigern, während der Drittansprecher Robert Schürmann, Vater, dem vorliegenden Beschwerdeverfahren fernsteht und durch dasselbe nicht betroffen wird. Das Konkursamt hat nun die er¬ wähnte Summe dann mit Recht der Rekursgegnerin Koffel zu¬ geteilt, wenn sich die Summe als das „Ergebnis“ aus der Geltend¬ machung eines der Rekursgegnerin abgetretenen Masseanspruches nach Art. 260 B.=G. darstellt, indem alsdann der Rekursgegnerin ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung im Sinne dieses Artikels zusteht. Bei der Prüfung dieses Punktes erscheint als ausschlaggebend, daß das Konkursamt die Eingabe Schürmanns als Vindikation behandelte, diese Vindikation als solche, als ein¬ seitigen Anspruch, und, wie nicht bestritten, unter Wahrung der Rechte der Einzelgläubiger aus Art. 260, anerkannte und der Re¬ kursgegnerin die Masserechte gegenüber dieser Vindikation im Sinne genannten Artikels abtrat, ohne daß gegen das genannte Vorgehen von irgend einer Seite, und speziell von Seite der heutigen Re¬ kurrentin, ein Einspruch erfolgt wäre. Danach muß es bei dieser rechtlichen Grundlage für das spätere Verfahren, insbesondere für die Verteilung, sein Bewenden haben und kann es bei letzterer nicht mehr darauf ankommen, ob in der Eingabe Schürmanns seinerzeit nicht richtiger Weise die Anmeldung einer nicht auf eine Geldzahlung gehenden Konkursforderung gemäß Art. 211 B.=G. nämlich des obligatorischen Rechtes auf Zufertigung der Liegenschaftshälfte —) zu erblicken gewesen wäre und ob und in welcher Art für den Fall, daß man sich einem zweiseitigen Ver¬ trag gegenübersah, das eine andere Behandlung der Sache erfor¬ dert und namentlich die Zulässigkeit einer Abtretung nach Art. 260 B.=G. ausgeschlossen haben würde. Die Rekursgegnerin kann sich vielmehr nunmehr, bei der konkursmäßigen Festsetzung ihres Ver¬ teilungsbetreffnisses, auf diese unangefochten gebliebene „Abtretung“ berufen, auf Grund welcher sie den vom Drittansprecher Schür¬ mann angestrengten Prozeß aufgenommen und darin ein günstiges Incidentalurteil erstritten hat, welches Urteil die Verwertung des Streitobjektes und die Admassierung seines Erlöses zur Folge hatte. Was die Behauptung betrifft, es handle sich im vorliegenden Falle um eine Abtretung „rein prozessualischer Bestreitungsrechte", auf die Art. 260 nicht zutreffe, so hätte diesbezüglich bereits bei der Einladung des Konkursamtes an die Gläubiger, die Abtretung

verlangen, Beschwerde geführt werden sollen. Übrigens geht die Rekurrentin mit der genannten Behauptung gänzlich fehl: Der hier in Frage stehenden „Abtretung“ liegt vielmehr ein materielles Recht zu Grunde, nämlich das (behauptete) Miteigentumsrecht des Gemeinschuldners an der Liegenschaft, insoweit die Masse kraft ihrer konkursrechtlichen Befugnisse (ihres Beschlagrechtes) darüber verfügen kann (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXVII, 2, Nr. 15, S. 131 ff.*). Der bundesgerichtliche Entscheid vom 22. Dezember 1902 in Sachen Konkursmasse Eduard Schädeli**, welchen die Rekurrentin für ihre gegenteilige Auffassung anruft, deckt sich mit dem vorliegenden keineswegs. Die damals vom Gläubiger verlangte „Abtretung“ betraf das Recht der Masse, in einem Kollokations¬ prozesse auf Zulassung einer angemeldeten Konkursforderung den ihr ungünstigen (— d. h. ihre Bestreitung dieser Forderung ab¬ weisenden —) Entscheid an die zuständige Oberinstanz weiterzu¬ ziehen, betraf also einen Fall, der vom hier gegebenen rechtlich durchaus verschieden ist. Im übrigen beruhen die Ausführungen der Rekurrentin auf einer Verkennung der Bedeutung der „Ab¬ tretung“ des Art. 260. Dieselbe ist nicht eine Abtretung materiell¬ rechtlicher Natur im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Cession, sondern eine Bevollmächtigung zur Prozeßführung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rechnungsablegung gegenüber der Masse (vergl. die schon citierten zwei Urteile, speziell S. 9 desjenigen in Sachen Konkursmasse Schädeli). Damit erledigt sich ohne weiteres der Einwand, die Rekursgegnerin könne doch nicht, wie die Vorinstanz annehme, das ihr „abgetretene“ Vermögensrecht im fremden Namen, nämlich im Namen der Masse geltend machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.