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29_I_365

BGE 29 I 365

Bundesgericht (BGE) · 1903-08-10 · Deutsch CH
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77. Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen Heß=Beeler. Art. 260 Sch.- u. K.-Ges.: Die Abtretung von Ansprüchen gegen einen Konkursgläubiger an diesen selbst ist nicht zulässig; daher auch nicht an den Rechtsnachfolger dieses Konkursgläubigers. Im Konkurse der Kommanditgesellschaft Ackermann & Cie. in Entlebuch war der Vater des Rekurrenten, Josef Anton Heß, in V. Klasse mit zwei Forderungen von 47,831 Fr. 25 Cts. und 12,050 Fr. kolloziert worden. Diese Forderungen cedierte Heß, und zwar die erstere im Betrag von 42,000 Fr., die letztere in vollem Betrag am 28. November 1902 an den Rekurrenten schen¬ kungsweise. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1902 trat das Konkursamt Entlebuch, das den Konkurs Ackermann & Cie, ver¬ waltet, die Ansprüche der Konkursmasse gegen den Vater J. A. Heß auf Anfechtung einer von der Kridarin an Zahlungsstatt vorge¬ nommenen Warenabtretung und auf Einzahlung einer Kommandit¬ summe von 20,000 Fr. an verschiedene Gläubiger im Sinne von Art. 260 Sch.= u. K.=Ges. ab, nachdem die Gläubigerversammlung auf deren Geltendmachung verzichtet hatte. Das Konkursamt weigerte sich, diese Ansprüche auch dem Rekurrenten abzutreten. Beide kantonalen Aufsichtsinstanzen haben die vom Rekurrenten hierüber erhobene Beschwerde abgewiesen, die zweite Instanz im wesentlichen mit der Begründung, daß der Rekurrent nicht mehr Rechte für sich beanspruchen könne, als sein Rechtsvorgänger, der die Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse gegen ihn selber nicht hätte verlangen können, und daß das Vorgehen des Rekur¬ renten den übrigen Kreditoren gegenüber einen gewissen dolosen Charakter habe und deshalb keinen Schutz verdiene.

Der Rekurrent hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig aus Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei das Konkursamt anzuhalten, ihm die in Frage stehenden An¬ sprüche ebenfalls abzutreten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht sind das Betreibungsamt und die Vorinstanzen da¬ von ausgegangen, daß der Vater des Rekurrenten, obgleich er Konkursgläubiger ist, die Abtretung der Ansprüche der Masse gegen ihn im Sinne von Art. 260 nicht hätte verlangen können. Der ausschließliche Zweck der Abtretung solcher Ansprüche ist deren gerichtliche Geltendmachung durch die einzelnen Gläubiger. Nun ist aber klar, daß niemand einen Anspruch gegen sich selber gerichtlich geltend machen kann. Auch darin ist der kantonalen Aufsichtsbehörde beizupflichten, daß der Rekurrent nicht mehr Rechte gegenüber der Konkursmasse hat, als sein Vater gehabt hätte. Die Forderung des Vaters Heß an die Konkursmasse ist für diesen im Kollokationsplan festgestellt worden. Wenn er sie nun vor Austragung aller konkursrechtlichen Verhältnisse an den Rekurrenten abgetreten hat, so konnte die Wirkung nur die sein, daß er den Rekurrenten in seine Rechts¬ stellung gegenüber der Masse mit allen ihren Vorzügen und Mängeln einsetzt. Zu diesen Mängeln gehört aber auch, daß der Vater Heß, weil die in Frage stehenden Ansprüche der Masse gegen ihn sich richteten, deren Abtretung im Sinne von Art. 260 nicht verlangen konnte. Es kann daher auch dem Rekurrenten dieses Recht nicht zustehen. Bei dieser Sachlage fallen Erörterungen über die Frage, ob die Cession des Vaters Heß an den Rekurrenten ernstlich oder simu¬ liert war, als überflüssig dahin. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.