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64. Urteil vom 14. September 1903 in Sachen Heinzer gegen Weber. Gesuch um Vollziehung (Erteilung der Rechtsöffnung) einer Kosten¬ bestmmung eines in einem andern Kanton ausgefällten Strafurteits im Injurienprozesse. Art. 61 B.-V., Art. 81 Sch.- u. K.-Ges. A. Der in Arth wohnhafte Rekurrent Heinzer hatte den in der Gemeinde Hirzel wohnhaften Anton Weber auf den 4. Juni 1903 vor Vermittleramt Arth laden lassen, um den vorgeschriebenen Vermittlungsversuch zu machen über die Rechtsfragen, ob ihm nicht der Beklagte Weber für verschiedene gegen ihn gebrauchte injuriöse Ausdrücke Satisfaktion zu leisten und ihn mit 200 Fr. zu entschädigen habe, und ob nicht die gefallenen Injurien unter Strafe und Kostenfolge für den Beklagten aufzuheben seien. Weber blieb im genannten Termine aus, worauf ihn der Vermittler laut bezüglichem Protokollauszug „wegen unentschuldigtem Nichter¬ scheinen in die nach § 49 der C.=P.=O. des Kantons Schwyz bestimmte Buße“ verfällte und ihn für gehalten erklärte, „an den erschienenen Kläger Heinzer 3 Fr. 40 Cts. Vermittlerkosten sowie eine Entschädigung von 2 Fr. außergerichtliche Kosten zu be¬ zahlen. B. Daraufhin hob Heinzer beim Betreibungsamt Hirzel gegen Weber Betreibung an auf Bezahlung der erwähnten Beträge von zusammen 5 Fr. 40 Cts. und verlangte nach erfolgtem Rechts¬ vorschlag vor dem Präsidenten des Bezirksgerichtes Horgen, gestützt auf jene Kostendekretur des Vermittleramtes Arth, die Rechts¬ öffnung. Er wurde mit Entscheid vom 28. Juli 1903 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung: Kostenbestimmungen zu einem Strafurteile, wie eine solche hier vorliege, teilen als Be¬ stimmungen über Nebenpunkte die rechtliche Natur des Haupt¬ entscheides und es könne deshalb nicht auf Grund von Art. 61 der Bundesverfassung oder gemäß den Vorschriften des Betreibungs¬ gesetzes in einem andern Kanton dafür Rechtsöffnung erteilt werden, wogegen es anderseits auch an einem die Gewährung der Rechtsöffnung ermöglichenden kantonalen Gesetze bezw. an einer derartigen interkantonalen Vereinbarung fehle. C. Innert nützlicher Frist ergriff Heinzer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen, das genannte Erkenntnis des Rechtsöffnungsrichters aufzuheben und den Rekurs¬ opponenten Weber zur Erstattung der fraglichen 5 Fr. 40 Ets. und zur Leistung einer Entschädigung für verpflichtet zu erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 61 der Bundesverfassung garantiert nur für „Civilurteile“ die in einem Kanton gefällt sind, deren Vollziehbarkeit in andern Kantonen, und das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs hat in seinem Art. 81 den Kantonen diesbezüglich eine weitergehende Rechtshülfeverpflichtung von Bundeswegen nicht auf¬ erlegt (vergl. Jäger, Kommentar zu Art. 81 Note 13 und die
dortigen Citate). Es kann sich also nur fragen, ob die Kosten¬ sentenz des Vermittleramtes Arth, auf welche der Rekurrent sein abgewiesenes Rechtsöffnungsbegehren stützte, den Charakter eines Civilurteiles“ im Sinne jener Verfassungsbestimmung besitze. Wie nun das Bundesgericht bereits erkannt hat (Amtl. Samml. Bd. XIV, Nr. 62, S. 412; vgl. auch Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. IV, Nr. 119), teilt die Dekretur über die Kosten als Verfügung über einen Nebenpunkt die rechtliche Natur der Hauptsache. Im vorliegenden Falle war nun allerdings vom Rekurrenten vor dem Vermittleramt Arth eine civile Entschädigungs¬ forderung geltend gemacht worden, und es mag vielleicht auch dem Begehren um Satisfaktionserteilung privatrechtlicher Charakter beigelegt werden. Aber diese Ansprüche treten als nebensächliche hinter den Antrag auf Bestrafung des Beklagten zurück. Dieser ist jenen gegenüber die major causa, die auch der ganzen Rechts¬ streitigkeit ihren Charakter verleiht, sodaß sich diese als Strafsache darstellt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß im Kanton Schwyz Injurienklagen in der Form des Civilprozesses verhandelt werden, da dies der strafrechtlichen Natur der Sache keinen Ab¬ bruch tut (vgl. Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 5, S. 29). Hat aber diese Strafcharakter, so ist die vom Vermittleramt gefällte Kostensentenz ebenfalls strafrechtlicher bezw. strafprozeßualischer Natur und nicht ein Civilurteil im Sinne des Art. 61 der Bundes¬ verfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.