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29_I_288

BGE 29 I 288

Bundesgericht (BGE) · 1903-09-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Urteil vom 30. September 1903 in Sachen Bank in Schaffhausen gegen Regierungsrat Schaffhausen. Garantie der Oeffentlichkeit der Verhandlungen des Regierungsrates (Art. 33 Schaffh. K.-V.). Tragweite. — Besteuerung des gesamten Aktienkapitals und der Reserven von Aktiengesellschaften, die in einem andern Kanton Liegenschaften haben, durch den Wohnsitz¬ kanton. Natur des Aktienkapitals. Abzug für die auswärts gelegenen Liegenschaften. — Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung. A. Anläßlich der Einschätzung für die Staatssteuer pro 1903 entstand zwischen der Bank in Schaffhausen und den Steuerbehörden des Kantons Schaffhausen ein Steuerkonflikt über folgende Fragen:

1. Ob die Bank den Wert ihrer in Veltheim, Kanton Zürich, gelegenen Liegenschaft von dem als Vermögen zu versteuernden Aktienkapital, Reserve= und Dividendenergänzungsfonds (3,530,000 Franken) in Abzug bringen könne. Die Bank verlangte, daß der Bilanzwert der Liegenschaft von 52,000 Fr., eventuell der in Veltheim versteuerte Steuerwert von 30,000 Fr. und ganz even¬ tuell die in Veltheim bezahlte Staatssteuer von 64 Fr. von der in Schaffhausen zu entrichtenden abgezogen werde. Der kantonale Steuerkommissär wollte, jedoch ohne Präjudiz für die Zukunft, einen Abzug von 10,000 Fr. zulassen;

2. ob zwei Verluste im Gesamtbetrag von 139,000 Fr. (auf Debitorenkonto 115,000 Fr., auf Syndikatskonto 24,000 Fr.), welche die Bank im Jahre 1902 unbestrittenermaßen erlitten hat, vom Betriebsergebnis, also vom zu versteuernden Einkommen, wie die Bank es verlangte, oder vom Vermögen (Aktienkapital, Re¬ serve= und Spezialfonds), wie der Steuerkommissär anordnete, in Abzug zu bringen seien;

3. von welchem Betrag als Betriebskapital 5 % behufs Be¬ rechnung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen seien, ob von 3,531,705 Fr. (Bank) oder von 3,381,000 Fr. (Steuer¬ kommissär). Der erstere Betrag ist die Gesamtsumme des Aktien¬ kapitals, der Reserven und des Saldovortrags aus dem Jahre 1901; der letztere Betrag ist das Aktienkapital und die Reserven nach Abzug der beiden Verluste und von 10,000 Fr. für die Liegenschaft in Veltheim. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen entschied am

25. März 1903, nachdem eine kontradiktorische Verhandlung zwischen dem Vertreter der Bank und dem kantonalen Steuer¬ kommissär stattgefunden hatte, daß für die Liegenschaft in Veltheim gar kein Abzug zu machen sei, die Bank also das gesamte Aktien¬ kapital nebst Reserve= und Dividenden=Ergänzungsfonds als Ver¬ mögen zu versteuern habe, und daß die beiden Verluste von zu¬ sammen 139,000 Fr. vom Vermögen, d. h. vom Aktienkapital abzuziehen seien und nicht vom Betriebsergebnis. Auf den dritten Streitpunkt trat der Regierungsrat nicht weiter ein, sondern be¬ merkte lediglich, daß die steuerfreien 5 % vom ganzen Betriebs¬ kapital von 3,530,000 Fr., eventuell von 3,391,000 Fr. bei Er¬ mittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu berechnen seien. In der Begründung dieses Entscheides wird im wesentlichen ausgeführt: Die Aktiengesellschaften hätten nach dem Staatssteuer¬ gesetze als Vermögen das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven zu versteuern, und es werde steuertechnisch nicht unterschieden zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 28 u. 41 der Vollziehungsverordg. z. Staatssteuerges.), weil alle diese Werte bereits im Aktienkapital und Reservefonds figurierten. Es sei daher auch zuzugeben, daß die Bank in ihrem Aktienkapital den Wert der Liegenschaft in Veltheim mitversteuere und daß dieser Wert also faktisch zweimal besteuert werde. Aber das Steuerobjekt sei in beiden Fällen nicht dasselbe. In Veltheim seien das Grund¬ eigentum, in Schaffhausen das Aktienkapital und die Reserven Steuerobjekt. Ein Abzug von letzterem Steuerobjekt könnte nur stattfinden, wenn die Bank, was nicht der Fall sei, eine Filiale

im Kanton Zürich hätte, weil nach der positiven Vorschrift des Art. 34 Vollziehungsverordnung der Wert auswärtiger Immobi¬ lien vom Aktienkapital und den Reserven nur dann abzuziehen sei, wenn die im Kanton Schaffhausen domizilierte Aktiengesellschaft im betreffenden Kanton eine Filiale habe. Hieraus folge aber, daß auch der vom Steuerkommissär für die Liegenschaft in Veltheim ohne Präjudiz für die Zukunft bewilligte Abzug von 10,000 Fr. gestrichen werden müsse, wozu der Regierungsrat kraft seines Oberaufsichtsrechts befugt sei. Der Entscheid über die Streitfrage, ob die beiden mehrerwähnten Verluste vom Aktienkapital oder dem Betriebsergebnis abzuziehen, also bei der Vermögens= oder der Einkommenssteuer zu berücksichtigen seien, wird auf die Bestimmung des Art. 64 Vollziehungsverordnung gestützt, wonach die Ab¬ schreibung der am Vermögen erlittenen Verluste am Bruttoein¬ kommen nicht gestattet ist. Die Bank habe die fraglichen Verluste an ihrem Vermögen erlitten; sie seien nicht das Resultat ordnungs¬ gemäßer Geschäftsmanipulation und könnten daher, sowenig wie Gewinne aus zufälligen Titeln, z. B. Erbschaften, Lotteriegewinne

u. s. w., als Einkommen in Betracht fallen. Daß die Bank in ihrer Bilanz anders verfahre, sei gleichgiltig; denn die Geschäfts¬ bilanz sei nicht auch gleichzeitig Steuerbilanz. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die Bank in Schaffhausen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht ergriffen und hiebei folgende Anträge gestellt: Es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 25. März /14. April 1903 aufzuheben und speziell zu Recht zu erkennen:

1. Die Bank in Schaffhausen sei berechtigt, an ihrem hierorts zu versteuernden Vermögen den Wert der in Veltheim, Kanton Zürich, liegenden Liegenschaften mit deren Bilanzwert von 52,000 Fr. in Abzug zu bringen. Eventuell sei ihr gestattet, statt 52,000 Fr. am herwärtigen Steuerkapital, die effektiv in Veltheim zu ent¬ richtende Staatssteuer, zur Zeit 64 Fr., an der hier zu bezahlen¬ den Steuer in Abzug zu bringen. Weiter eventuell sei ihr ge¬ stattet, statt 52,000 Fr., den Veltheimer Steuerwert von 30,000 Fr. vom hierorts zu versteuernden Vermögen in Abzug zu bringen. Ganz eventuell sei ihr gestattet, wenigstens den Betrag von 10,000 Fr. vom hierorts zu versteuernden Vermögen in Abzug zu bringen.

2. Sei der erlittene Verlust von 115,000 Fr. an den Schuld¬ nern Wiesmann & Küng und 24,000 Fr. Abschreibung auf Syndikatskonto (160 Aktien der Eisen= und Stahlwerke von Georg Fischer) an dem Betriebsergebnis, also am zu versteuernden Einkommen in Abzug zu bringen, nicht am Kapitalvermögen (Aktienkapital, Reservefonds, Spezialfonds).

3. Seien bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens 5% auf dem ganzen Betriebskapital, also auf 3,531,705 Fr., in Ab¬ zug zu bringen, eventuell auf einem kleineren Zahlenbetrage nach dem Entscheide des Bundesgerichts zu Begehren 2, unter allen Umständen mindestens auf 3,391,000 Fr.

4. Sei auf Grund des prinzipiellen Entscheides des Bundes¬ gerichts die Sache an den Regierungsrat bezw. den Steuerkom¬ missär des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen zur ziffermäßigen Ausrechnung, vorbehältlich aller Rechte der Rekurrentin bezüglich dieser Ausrechnung. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides wird zunächst auf eine Verletzung von Art. 33 K.=V., wonach die Sitzungen des Regierungsrates in der Regel öffentlich sind, ge¬ stützt. Es wird ausgeführt, zur Offentlichkeit der Sitzungen gehöre auch, daß den Beteiligten davon Kenntnis gegeben werde, wenn der sie betreffende Fall beraten werde. Vorliegend sei aber nach den Parteiverhandlungen die Beratung verschoben worden, ohne daß vom spätern Zeitpunkt derselben den Parteien Mitteilung ge¬ macht worden sei. Was die einzelnen Rekursbegehren anbetrifft so beruft sich die Rekurrentin für das erste Begehren auf das bundesrechtliche Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 46, Abs. 2, B.=V.), für die Begehren zu 2 und 3 auf verschiedene Bestimmungen der Kantonsverfassung, nämlich Art. 26 (Trennung der Gewalten), Art. 34 und 41, Ziff. 4 und 5 (Funktionen des Großen Rates), Art. 42 (welche Erlasse der Volksabstimmung unterliegen), Art. 59, letzten Absatz (wonach das Gesetz die Grund¬ sätze über die Erhebung der Staats= und Gemeindesteuern auf¬ stellt), Art. 64, Ziff. 4 und 12 (wonach der Regierungsrat die Gesetze zu vollziehen und letztinstanzlich über alle Verwaltungs¬ streitigkeiten zu entscheiden hat). Alle diese Verfassungsbestimmungen soll der angefochtene Entscheid verletzen, weil der Regierungsrat,

indem er, wie näher ausgeführt wird, die Steuerpflicht der Re¬ kurrentin entgegen dem Gesetz feststellte, die Grenzen der jedem Richter zustehenden Gesetzesinterpretation überschritten und daher in das Gebiet der Gesetzgebung übergegriffen habe. Nach schaff¬ hauserischem Verfassungsrecht seien die Grundlagen des Steuer¬ rechts und speziell die Grundsätze der Steuerpflicht durch das Gesetz zu bestimmen. Ohne gesetzliche Unterlage könne auf diesem Gebiete weder die vollziehende Gewalt, noch der Richter ergänzend eintreten. Speziell sei der Regierungsrat nicht befugt gewesen, in die Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetz eine Bestimmung (Art. 64) aufzunehmen, die dem Gesetz selbst (Art. 16 und 17 wenigstens in der Auslegung des Regierungsrats, widerspreche. Bei richtiger Auslegung bestehe allerdings kein Widerspruch, da unter den Verlusten am Vermögen, die nach Art. 64 Vollziehungs¬ verordnung nicht am Bruttoeinkommen abgezogen werden dürften, eigentliche Betriebsverluste einer Bank aus ordnungsmäßiger Ge¬ schäftsführung vernünftigerweise nicht verstanden werden könnten. Beim Rechtsbegehren zu 3 hat der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet, einen Beschwerdepunkt daraus zu machen, daß der Regierungsrat diesen Streitpunkt nicht entschieden hat. Es wird im übrigen anerkannt, daß der Abzug von 5% von dem¬ jenigen Betriebskapital zu berechnen ist, das sich als zu ver¬ steuerndes Vermögen aus dem Entscheide über Rechtsbegehren 1 und 2 ergibt. Desgleichen wird Begehren 4 nur als Folge aus den übrigen bezeichnet und hiezu noch bemerkt, die zahlenmäßige Feststellung der Steuerrechnung sei nicht Sache des Bundesgerichts, sondern es sei dem Regierungsrat aufzugeben, auf Grund des bundesgerichtlichen Entscheides die Berechnung durch den Steuer¬ kommissär erstellen zu lassen. C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses beantragt, und zwar in der Hauptsache aus den im angefochtenen Entscheid bereits ange¬ führten Gründen. Zur Beschwerde aus Art. 33 K.=V. wird aus¬ geführt, daß die Beratung des angefochtenen Entscheides wegen vorgeschobener Zeit auf den Nachmittag habe verschoben werden müssen; die Parteien seien dann allerdings nicht mehr besonders vorgeladen worden; aber die Verfassungsvorschrift der Offentlich¬ keit der Beratung des Regierungsrates verlange dies auch nicht; die Verhandlung sei unbestrittenermaßen in öffentlicher Sitzung erfolgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Die Rekurrentin beschwert sich über den angefochtenen Ent¬ scheid zunächst aus einem formellen Grunde, weil die in Art. 33 der K.=V. enthaltene Garantie der Offentlichkeit der Beratung des Regierungsrates ihr gegenüber verletzt worden sei. Sie behauptet dabei nicht, daß zu der Sitzung des Regierungsrates, in welcher der angefochtene Entscheid beraten und gefällt worden ist, die Offentlichkeit nicht Zutritt gehabt habe, sondern sie erblickt die Verletzung jener Garantie darin, daß die Parteien vom Zeitpunkt dieser Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt worden sind und ihr in¬ folgedessen nicht beigewohnt haben. Es braucht nun die Frage nicht erörtert zu werden, ob Art. 33 der K.=V., der den Grund¬ satz der Offentlichkeit der Sitzungen des Verfassungsrates, des Großen Rates, des Regierungsrates und der Gerichte (mit Aus¬ nahme der Urteilsberatungen der erstinstanzlichen Gerichte und des Obergerichts als zweitinstanzlichen Strafgerichts) ausspricht, ein subjektives öffentliches Recht, ein eigentliches Individualrecht des einzelnen Bürgers, begründet, das gemäß Art. 113 Ziff. 3 B.=V. und Art. 178 Ziff. 2 Org.=Ges. unter dem Schutze des Bundes¬ gerichts stehen würde, oder ob er eine im allgemeinen Staats¬ interesse aufgestellte Vorschrift ist, deren Verletzung nicht Gegen¬ stand eines staatsrechtlichen Rekurses sein kann (s. über diesen Unterschied: Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXVII,

1. Teil, S. 492 ff.); denn die Rekurrentin kann sich schon des¬ halb auf Art. 33 nicht berufen, weil der Verfassungsgrundsatz der Offentlichkeit der Sitzungen den weitgehenden Sinn, den sie ihm beilegt, zweifellos nicht hat. Er macht den in Art. 33 genannten Behörden zur Pflicht, dem Publikum den Zutritt zu den Sitzungen zu gestatten, soweit es natürlich nach den räumlichen Verhältnissen möglich ist. Daß aber darüber hinaus die Behörden zu positiven Handlungen, speziell zur Kenntnisgabe der Verhandlungsgegen¬ stände an einzelne beteiligte Persönlichkeiten verpflichtet seien, liegt im bloßen Begriff der Öffentlichkeit, wie ihn Art, 33 enthält, nicht, und läßt sich daher aus der Verfassung jedenfalls nicht her¬

leiten. Ob sich das von der Rekurrentin beanspruchte Recht auf Benachrichtigung vom Zeitpunkt der regierungsrätlichen Beratung aus den kantonalen Vorschriften über das Verfahren, speziell aus dem Gesetz betreffend Organisation und Geschäftsführung des Re¬ gierungsrates vom 12. Februar 1881 folgern läßt, muß dahin¬ gestellt bleiben, da, auch wenn die Frage zu bejahen wäre, hiebei keine Verfassungsverletzung, sondern nur eine der Kognition des Bundesgerichts entzogene Gesetzesverletzung vorliegen würde.

2. Ist demnach auf die materiellen Beschwerdegründe und auf die einzelnen Rechtsbegehren einzutreten, so frägt es sich in erster Linie, ob die Besteuerung des gesamten Aktienkapitals der Rekurrentin nebst den Reserven ohne Abzug des Wertes der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft eine bundesrechtlich unzulässige Doppel¬ besteuerung ist. Daß Liegenschaften ausschließlich der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterstehen, in dem sie sich befinden, ist ein anerkannter Satz des Bundesrechts. Danach ist der Kanton Schaffhausen nicht berechtigt, für die im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft der Rekurrentin die Vermögenssteuer zu erheben. Die Frage stellt sich daher so, ob in der Besteuerung des gesamten Aktienkapitals und der Reserven auch eine Besteuerung jenes Im¬ mobile liegt. Nach Schaffhauser Steuerrecht haben Aktiengesellschaften als Vermögen das einbezahlte Aktienkapital und den Reservefonds zu versteuern, wobei nachgewiesene Einbußen am Aktienkapital bei Berechnung des Steuerkapitals in Abzug gebracht werden (St.=G. Art. 10). Die Liegenschaften und das bewegliche Vermögen einer Aktiengesellschaft kommen daneben nicht mehr besonders zur Be¬ steuerung, weil ihr Wert als bereits im Aktienkapital und Reserve¬ fonds inbegriffen gilt (Art. 28 und 41 Vollz.=Verord.). Es wird also nicht, wie bei den andern Steuerpflichtigen, bei der Feststellung des Steuerkapitals auf die einzelnen greifbaren Vermögensstücke unter Abzug der Schulden abgestellt, sondern es wird für ein und allemal ohne nähere Untersuchung der einzelnen das Vermögen ausmachenden Werte angenommen, das Vermögen entspreche dem Aktienkapital abzüglich nachgewiesener Verluste und dem Reserve¬ fonds. Die angeführten Bestimmungen des Steuergesetzes und der Vollziehungsverordnung zeigen aber deutlich, daß die Aktiengesell¬ schaften trotz dieser formellen Verschiedenheit in der Art der Be¬ steuerung materiell nicht anders behandelt werden, als alle andern Steuerpflichtigen, sondern wie diese nur das Nettovermögen zu versteuern haben, und daß man sich beim Erlaß des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung über die steuerrechtliche Bedeutung des Aktienkapitals als Grundlage für die Erhebung der Vermögens¬ steuer durchaus klar war. In der Tat ist das Aktienkapital kein besonderes Vermögensobjekt, sondern nur der abstrakte juristische Begriff, durch den die Mittel einer Aktiengesellschaft umschrieben werden. Das Aktienkapital ist daher auch kein besonderes Steuer¬ objekt, wie der Regierungsrat meint, sondern bloß ein steuertech¬ nisches Hilfsmittel der Vermögensermittlung. Steuerobjekt ist auch bei der Aktiengesellschaft das Vermögen mit den einzelnen Werten und Objekten, aus denen es sich zusammensetzt. Hieraus folgt aber daß Doppelbesteuerung vorliegt, wenn neben dem gesamten Aktien¬ kapital ein bestimmter Vermögensbestandteil noch besonders besteuert wird. Diese Konsequenz ist in Art. 28 und 41 der Vollziehungs¬ verordnung ausdrücklich anerkannt, und es wird durch jene Vor¬ schriften die Doppelbesteuerung für innerkantonale Verhältnisse vermieden. Dagegen bleibt die Vollziehungsverordnung für inter¬ kantonale Verhältnisse auf halbem Wege stehen, indem sie die in andern Kantonen gelegenen Liegenschaften einer Aktiengesellschaft nur dann von der Steuer befreien, d. h. ihren Wert von der Gesamtsumme des Aktienkapitals und Reservefonds in Abzug bringen will, wenn die Aktiengesellschaft auswärts auch eine Filiale hat (Art. 30). Diese Einschränkung hält vor dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung nicht stand, nach welchem Schaff¬ hausen Liegenschaften, die einer andern kantonalen Steuerhoheit unterstehen, überhaupt nicht besteuern kann. Auch hier muß all¬ gemein berücksichtigt werden, daß im Aktienkapital und Reserve¬ fonds derartige Liegenschaften dem Werte nach inbegriffen sind, und es muß daher auch für sie zur Vermeidung bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung ein entsprechender Abzug am Steuer¬ kapital gemacht werden. Hiegegen verstößt der angefochtene Ent¬ scheid, der, insofern er der Rekurrentin jeden Abzug für ihre Liegenschaft in Veltheim verweigert hat, wegen unzulässiger Doppel¬ besteuerung aufzuheben ist.

Was nun die Frage anbetrifft, welcher Abzug für diese Liegen¬ schaft zu machen sei, so ist von vornherein ausgeschlossen, daß die in Veltheim bezahlte Steuer von der in Schaffhaufen zu be¬ zahlenden abgezogen werde; denn nach ständiger Praxis kommt es bei der interkantonalen Doppelbesteuerung nur auf die kantonale Steuerhoheit, der eine Liegenschaft untersteht, und nicht darauf an, ob sie tatsächlich auch besteuert wird. Jene Lösung würde sich auch wegen der Verschiedenheit der kantonalen Steuern nach System und Höhe durchaus verbieten. Vielmehr ist der objektive Steuer¬ wert der Liegenschaft in Abzug zu bringen. Es geht jedoch nicht an, als solchen ohne weiteres etwa den Bilanzwert (52,000 Fr.) oder den von den Zürcher Behörden ermittelten Steuerwert (30,000 Fr.) zu bezeichnen, da keiner dieser beiden Ansätze für die Steuerbehörden des Kantons Schaffhausen von vornherein verbindlich sein kann, sondern es ist der maßgebende Steuerwert der Liegenschaft und damit der vom Aktienkapital und Reservefonds abzuziehende Betrag durch die zuständige Schaffhauser Taxations¬ instanz festzustellen, wobei einstweilen die Frage noch nicht zu lösen ist, ob und welche Rechtsmittel der Rekurrentin zur Ver¬ fügung stehen, um sich gegen eine teilweise Aufrechterhaltung des Steueranspruchs von Schaffhausen durch allzu niedrige Taxation der Liegenschaft in Veltheim zur Wehre zu setzen. Die Sache ist daher in diesem Sinne zu neuer Behandlung auf der angegebenen bundesrechtlichen Grundlage an den Regierungsrat zurückzuweisen.

3. Mit Rechtsbegehren 2 wird der Entscheid des Regierungs¬ rats insofern angefochten, als die beiden von der Rekurrentin im Jahre 1902 erlittenen Verluste von zusammen 139,000 Fr. vom Aktienkapital und nicht vom Betriebsergebnis abgezogen worden sind. Der Entscheid soll in dieser Beziehung gegen klare Vor¬ hriften des Steuerrechts verstoßen. Als Beschwerdegrund wird jedoch nicht eine Verletzung der Bundesverfassung (in Frage könnte nur Art. 4 kommen) genannt, sondern es wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe den kantonalen Verfassungsgrundsatz der Trennung der Gewalten mißachtet und sich gesetzgeberische Funk¬ tionen angemaßt. Allein dieser Angriff muß von vornherein fehl gehen. Es ist nicht bestritten, daß der Regierungsrat die formale Kompetenz hatte, die vorliegende Steuerstreitigkeit zu beurteilen, wie denn auch die Rekurrentin selber den angefochtenen Entscheid provoziert hat. Wenn nun auch der Regierungsrat materiell noch so unrichtig entschieden haben sollte, so ist er doch innerhalb der Grenzen seiner formalen Kompetenz geblieben, und ein Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt kann nicht in Frage kommen, weil der Regierungsrat auch bei einem mit dem Gesetze nicht verträglichen Erkenntnis doch niemals objektives Recht ge¬ setzt, sondern stets nur den subjektiven Fall entschieden hat. Mit derselben Berechtigung könnte man dem Richter, der ein Gesetz unrichtig anwendet oder eine darin nicht direkt gelöste Frage ent¬ gegen dem wahren Sinn und Geist des Gesetzes entscheidet, vor¬ werfen, daß er sich gesetzgebende Gewalt beilege. Von einer Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gewalten¬ trennung könnte vorliegend nur dann die Rede sein, wenn die Bestimmung der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz, auf die sich die angefochtene Maßnahme stützt (Art. 64), vom Re¬ gierungsrat im Widerspruch zum Gesetz erlassen worden wäre denn hier hätte man es mit einei vom Gesetz abweichenden Norm des objektiven Rechts zu tun, zu deren Aufstellung der Regierungs¬ rat verfassungsmäßig nicht kompetent gewesen wäre. Allein die Rekurrentin erklärt selber und offenbar auch mit Recht, daß der von ihr behauptete Widerspruch nicht sowohl in der Vollziehungs¬ verordnung, als in der unrichtigen Auslegung dieser durch den Regierungsrat, also nicht im Gebiete des objektiven Rechts, sondern in der Entscheidung des subjektiven Falles liege. Rechtsbegehren 2 ist nach dem Gesagten abzuweisen und es braucht auf die Frage, ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkte materiell richtig ist und mit den Grundsätzen des Schaff¬ hauser Steuerrechts im Einklang steht, nicht näher eingegangen zu werden.

4. Der Regierungsrat ist auf die Frage, von welchem Betrag als Betriebskapital 5% bei Berechnung des steuerpflichtigen Ein¬ kommens abzuziehen sind (Rechtsbegehren 3), nicht weiter einge¬ treten. Die Rekurrentin hat aber ausdrücklich darauf verzichtet, deswegen den Entscheid wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 4 B.=V.) anzufechten, sondern sie hat hier denselben Be¬ schwerdegrund wie bei Rechtsbegehren 2 — Verletzung des kanto¬

geltend nalen Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung gemacht. Es ist daher aus den dort entwickelten Gründen auch dieses Begehren ohne jede materielle Prüfung abzuweisen. Nur das sei hier noch bemerkt, daß im Grunde die Parteien darüber einig zu sein scheinen, daß die 5 % von demjenigen Gesamtkapital zu be¬ rechnen sind, das die Rekurrentin schließlich versteuern muß, nach¬ dem über die von ihr beanspruchten Abzüge (Rechtsbegehren 1 und 2) endgiltig entschieden sein wird. Es lag also kaum Veran¬ lassung vor, diesen Punkt überhaupt in den staatsrechtlichen Re¬ kurs hineinzuziehen.

5. Über das 4. Rechtsbegehren, die Angelegenheit sei an den Regierungsrat zurückzuweisen behufs ziffermäßiger Feststellung der Steuerpflicht auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils, erscheint ein besonderer Entscheid als durchaus überflüssig, da die Rück¬ weisung der Sache an den Regierungsrat die notwendige Konse¬ quenz der Gutheißung der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung und als solche auch bereits ausgesprochen worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des Regierungsrates von Schaffhausen vom 25. März 1903 in Bezug auf diesen Punkt aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.