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29_I_283

BGE 29 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1903-09-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

61. Urteil vom 26. September 1903 in Sachen Neue Schweizerische Aktiengesellschaft „Sumatra“ gegen Regierungsrat Solothurn. Steuerfreiheit des im Auslande liegenden Grundeigentums eines In¬ länders im Inland. Bundesrechtlicher Schutz gegen diese Art inter¬ nationaler Doppelbesteuerung. Voraussetzungen hiefür. Sumatra", die A. Die Neue schweizerische Aktiengesellschaft ihren Geschäftssitz in Solothurn hat, betreibt Plantagen mit Kaffeebau und andern tropischen Kulturen auf Sumatra. Da, wie es scheint, Europäer daselbst kein Grundeigentum erwerben können, sind der Gesellschaft, bezw. ihren Rechtsvorgängern, vom Sultan von Serdang und dem Ryksgrooten von Serdang durck „Landkontrakt“ vom Jahre 1888 1500 „Bau“ Land zur An¬ pflanzung auf die Dauer von 75 Jahren abgetreten worden. Nach dem Vertrage ist von dem abgetretenen Land eine jährliche Pacht (Landrente) von 1 Gulden per „Bau“ zu bezahlen. Für die erste Zeit war noch nicht die volle Pachtsumme von 1500 Gulden (3400 Fr.) zu entrichten, sondern die Pacht richtete sich nach der Zahl der in Kultur genommenen „Baus“, betrug aber im ersten Jahre mindestens 300, im zweiten mindestens 600 Gulden und so fort bis zur vollen Summe im fünften Jahre (Art. 5 des Landkontrakts). Außer der Landrente von 1500 Gulden mußte eine einmalige Gebühr von 15,000 Gulden für die Landabtretung bezahlt werden. Ferner bezieht die dortige Regierung von der Ge¬ sellschaft eine jährliche Abgabe, die für das Jahr 1900 290 mexikanische Dollar (756 Fr. 90 Cts.) betrug und von der Ge¬ sellschaft wie folgt spezifiziert wird: Dollar 42 16 Haus= und Pferdesteuer, 32 50 Haus=, Wagen= und Pferdesteuer, 57 Haus= und Pferdesteuer, 158 34 Einkommensteuer.

B. Bei der Steuereinschätzung pro 1902 entstand zwischen der Gesellschaft „Sumatra“ und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ein Steuerkonflikt über den Umfang der Vermögens¬ steuerpflicht der erstern. Gestützt auf § 23 der Vollziehungsver¬ ordnung zum Steuergesetz (vom 30. Mai 1896) erklärte der Regierungsrat durch Entscheid vom 23. April 1903 das gesamte Aktienkapital und den Reservefonds von zusammen 773,000 Fr. als steuerpflichtig, während die Gesellschaft das Vermögen in seine einzelnen Bestandteile zerlegen und nur die inländischen Bestand¬ teile im Gesamtbetrag von 103,824 Fr. 2 Cts. versteuern wollte, den Wert der in Sumatra gelegenen Immobilien und Mobilien dagegen nicht. Diese letztern Objekte wurden wie folgt angegeben: Der Landkontrakt (d. h. die negotiable Konzessionsurkunde, die zur Bebauung des Landes berechtigt), sodann die Gebäude=, Etablisse¬ ment=, Straßen= und Graben=, Stall= und Karren=, Materialien=, Arbeiter=, Waren= und Reiskonto, ferner der Anlagekonto der beiden Plantagen, d. h. der Wert der gepflanzten Kaffeebäume und Pfeffersträucher. Für die Höhe der einzelnen Konti wurde auf den Geschäftsbericht für das Jahr 1900 verwiesen. C. Die Aktiengesellschaft „Sumatra“ hat gegen den Entscheid des Regierungsrates rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid, weil er eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung invol¬ viere, aufzuheben. Der Regierungsrat hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem Inhalt der Rekursschrift wird der Entscheid des Regierungsrates nur insofern angefochten, als das durch die Ge¬ bäude und Pflanzungen auf Sumatra repräsentierte Vermögen der Rekurrentin in Solothurn zur Steuer herangezogen wird, jedoch ohne daß angegeben wäre, welche einzelne Bilanzposten des Geschäftsberichts von 1900 nun damit gemeint sind. In Bezug. auf die übrigen Konti, für welche die Steuerpflicht ebenfalls be¬ stritten war, liegt also eine Beschwerde nicht vor. Anderseits geht der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung selber davon aus, daß auch bei Aktiengesellschaften, die nach § 23, Abs. 2 der Voll¬ ziehungsverordnung zum Staatssteuergesetz als Vermögen das Gesellschaftskapital, den Reserve= und ähnliche Fonds zu versteuern haben, der Wert ausländischen Grundeigentums bei der Steuer¬ einschatzung in Abzug zu bringen ist, sobald die Voraussetzungen einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung vorliegen. Der Regierungsrat bestreitet lediglich, daß diese Voraussetzungen bei der Rekurrentin zutreffen. Die Kognition des Bundesgerichts hat sich daher auf diese allein noch streitigen Punkte zu beschränken.

2. Die Praxis der Bundesbehörden in Doppelbesteuerungsfachen gewährt insofern auch einen Schutz gegen internationale Doppel¬ besteuerung, als im Ausland gelegenes und dort versteuertes Grundeigentum eines schweizerischen Einwohners nicht in der Schweiz nochmals besteuert werden darf (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. I, S. 46, Erw. 2; III, S. 25, Erw. 8, 9; XIX, S. 668). Diesem Schutze liegt im Gegensatze zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht das Motiv der Abgrenzung kollidierender Steuerhoheiten zu Grunde, sondern einerseits das Billigkeitsmotiv den Inländer vor übermäßiger Steuerbelastung zu bewahren, anderseits die Erwägung, daß für das Recht der Besteuerung von Immobilien nach den meisten Steuersystemen die Lage der Steuer¬ objekte, nicht der Wohnsitz des Eigentümers, maßgebend ist. Gerade mit Hinsicht auf diese Motive genügt es aber nicht, wie bei der interkantonalen Doppelbesteuerung, daß die Liegenschaften, die im Inland zur Steuer herangezogen werden wollen, einer fremden Steuer¬ hoheit unterstehen, sondern es muß die weitere Voraussetzung hinzukommen, daß sie im Ausland auch wirklich besteuert werden.

3. Der Regierungsrat bestreitet nun zunächst, daß die Rekur¬ rentin überhaupt Grundeigentum im Ausland habe, indem er ausführt, daß deren Gebäude und Pflanzungen in Sumatra keine Immobiliarqualität hätten. Die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden und Pflanzungen und an den Grundstücken selbst seien strenge geschieden und nur die ersteren seien Eigentum der Gesell¬ schaft. Daß sie mit dem Boden zusammenhängen, habe hier recht¬ lich und wirtschaftlich keine Bedeutung. Es gehe auch nicht an 75 Jahre das dingliche Pachtverhältnis der Rekurrentin auf unserem Begriffe des Grundeigentums gleichzustellen. Vielmehr schlössen die zeitliche Begrenzung und die Verpflichtung, eine jähr¬ liche Landrente zu bezahlen, den Eigentumsbegriff aus.

Diese Auffassung muß jedoch zurückgewiesen werden. Die Ge¬ bäude und Pflanzungen der Rekurrentin sind Anlagen, die mit Grund und Boden dauernd und fest verbunden sind. Als Bestand¬ teile von Grund und Boden kommt ihnen zweifellos Immobiliar¬ qualität zu, und es ist nicht einzusehen, wieso der Umstand, daß die Rekurrentin nicht Eigentümerin von Grund und Boden ist, sondern nur ein langjähriges Nutzungsrecht daran hat, an dieser rechtlichen Eigenschaft der Anlagen etwas ändern, ihnen die Im¬ mobiliarqualität nehmen und sie zu beweglichen Sachen machen soll. Die in den Anlagen steckenden Werte sind demnach immobi¬ lisiert, und ihre Besteuerung durch den Kanton Solothurn ist nichts anderes als eine Besteuerung auswärtigen Grundbesitzes. Hiebei ist gleichgiltig, ob die Rekurrentin nach dem in jenem Teile von Sumatra geltenden Rechte als Eigentümerin der Gebäude und Pflanzungen zu betrachten ist (wie dies übrigens auch der Regierungsrat annimmt), oder aber das Eigentum daran wenig¬ stens formell demjenigen an Grund und Boden folgt; denn auch im letzteren Falle ist das Verhältnis der Rekurrentin zu den Ge¬ bäuden und Pflanzungen wirtschaftlich dem Eigentümer durchaus gleich und muß daher zweifellos auch steuerrechtlich gleich behan¬ delt werden.

4. Was nun die zweite Voraussetzung einer bundesrechtlich un¬ zulässigen internationalen Doppelbesteuerung anbetrifft, so hat die Rekurrentin den ihr obliegenden Nachweis, daß sie ihre Gebäude und Pflanzungen in Sumatra tatsächlich versteuere, nicht geleistet. Sie behauptet allerdings, die sog. Landrente von 1500 Gulden, die sie jährlich an die Regierung zu bezahlen hat, sei kein civil¬ rechtlicher Pachtzins, sondern eine Immobiliarsteuer für die Be¬ bauung des Landes, die speziell auf den Gebäuden und Pflan¬ zungen liege. Allein Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Landrente wirklich um eine Besteuerung der Anlagen handle, sind den Akten nicht zu entnehmen; die Umstände sprechen viel eher für das Gegenteil. Es ist in dieser Beziehung vor allem hervor¬ zuheben, daß die Landrente geschuldet wird ohne Rücksicht auf Umfang und Art der Pflanzungen, Zahl und Bedeutung der Gebäude. Auch in den ersten Jahren hat sich die Rente nach Art. 5 des Landkontrakts nicht schlechthin nach dem Umfang der Pflanzungen gerichtet, sondern sie war unter allen Umständen in einem bestimmten Mindestbetrage zu entrichten (1. Jahr

2. Jahr 2 u. s. f.). Es fehlt also die Beziehung zum Wert oder Ertrag des Vermögensobjekts. Im fernern ist nicht ersicht¬ lich, daß der Rekurrentin die Pflicht zur Zahlung der Land¬ rente von der Regierung kraft öffentlicher Autorität auferlegt worden sei. Diese Pflicht ist vielmehr Bestandteil eines Vertrages, bei dessen Abschluß sich die Kontrahenten, wie es scheint, gleich¬ berechtigt gegenüberstanden, und es deutet alles darauf hin, daß die Landrente die Gegenleistung der Rekurrentin für die Abtretung des Landes ist, also nicht eine kraft staatlicher Zwangsgewalt er¬ hobene Abgabe, sondern ein Entgelt für eine spezielle Leistung der Regierung. Die für eine Steuer in unserem Sinn wesentlichen Momente sind demnach bei der Landrente jedenfalls nicht vor¬ handen, weshalb sie auch nicht als Steuer für die Gebäude und Pflanzungen anerkannt werden kann. Neben der Landrente bezahlt die Rekurrentin eine von ihr als Spezial=Steuer bezeichnete Abgabe, die im Jahre 1900 756 Fr. 90 Cts. (290 mexikanische Dollar) betrug. Als Immobiliarsteuer können hievon nur in Betracht kommen die 3 ersten Posten von zusammen 343 Fr. 53 Cts. (131 66 mexikanische Dollar), die als Haus=, Wagen= und Pferdesteuer aufgeführt werden. Auch in Bezug auf diese Steuer sind jedoch die Verhältnisse durchaus un¬ abgeklärt; die Rekurrentin erklärt selber, daß sie eine nähere Spe¬ zifikation nicht geben könne. Es fehlt vor allem eine Ausscheidung der Haussteuer von der Wagen= und Pferdesteuer, und es ist daher der Betrag der erstern gänzlich unbekannt. Es steht sodann auch noch keineswegs fest, daß es sich bei der Haussteuer um eine eigentliche Immobiliarsteuer, d. h. eine auf die Gebäude als Ver¬ mögensobjekte gelegte Steuer handle, und wenn es auch der Fall sein sollte, so wäre doch damit nur ein im Verhältnis zum Wert der ganzen Anlage äußerst minimer Teil des dortigen Immobiliar¬ vermögens der Rekurrentin besteuert. Aus all diesen Gründen ist auch mit dieser Spezialsteuer der Nachweis, daß die Rekurrentin ihre Anlagen in Sumatra wirklich versteuere, nicht geleistet. Da nach diesen Ausführungen nicht erstellt ist, daß die Re¬ rrentin ihre Pflanzungen und Gebäude in Sumatra tatsächlich

versteuert, liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung nicht vor, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.