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29_I_271

BGE 29 I 271

Bundesgericht (BGE) · 1903-09-30 · Deutsch CH
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59. Urteil vom 30. September 1903 in Sachen Einwohnergemeinde Twann gegen Regierungsrat Bern und Einwohnergemeinde Erlach. Rekurs gegen einen regierungsrätlichen Entscheid, durch den ein Stück Land einer Gemeinde zugeteilt worden ist, von seiten einer im Ver¬ fahren hierüber nicht beteiligten Partei. Einrede der Verspätung. Beginn der Rekursfrist. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Mit Beschluß vom 28. Mai 1892 teilte der Regierungsrat des Kantons Bern einen infolge der Jura=Gewässer=Korrektion zwischen der St. Petersinsel im Bielersee und der Gemeinde Erlach trocken gelegten Landstreifen, genannt „Heidenweg", der Gemeinde

Erlach zu. Am 20. Dezember 1902 richtete der Gemeinderat Twann an die Staatskanzlei des Kantons Bern die Anfrage, wann und wie dieser Beschluß betreffend die Zuteilung des „Heidenwegs“ an Erlach dem Gemeinderat von Twann mitgeteilt worden sei. Die Staatskanzlei antwortete unterm 5. Januar 1903, daß der frag¬ liche Regierungsratsbeschluß am 9. Juni 1892 dem Regierungs¬ statthalteramt Erlach zu Handen der Gemeinde Erlach und der Amtsschreiberei eröffnet worden sei, an letztere mit dem Auftrag, die Zufertigung und Eintragung ins Grundbuch zu veranlassen. Dieser Mitteilung lag ein Protokollauszug über den Beschluß bei. B. Mit Rechtsschrift vom 3. März 1903 beschwerte sich der Gemeinderat Twann namens der Einwohnergemeinde über den Regierungsratsbeschluß vom 28. Mai 1892 wegen Verletzung der Kantonsverfassung und von Art. 4 der Bundesverfassung mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben. Es wird geltend gemacht, der „Heidenweg“ gehöre zum Gemeindebezirk Twann, und des längern ausgeführt, daß der angefochtene Beschluß, der ihn der Gemeinde Erlach zuteile, Art. 63 der Kantonsverfassung (der bestimmt, daß die Veränderung in der Umschreibung bestehender Gemeinden nach Anhörung der Beteiligten durch Dekret des Großen Rates erfolgt) und Art. 4 Bundesverfassung verletze, und zwar die letztere Verfassungsbestimmung deshalb, weil die Gemeinde Twann vor der Zuteilung an Erlach nicht angehört worden sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Ver¬ nehmlassung in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten, und hiezu ausgeführt: Die Gemeinde Twann sei an dem Verfahren, das zur Zuteilung des „Heidenwegs“ an Erlach geführt habe, gar nicht interessiert, noch als Partei beteiligt gewesen. Der Beschluß des Regierungsrates vom 28. Mai 1892 sei ihr daher auch nicht mitgeteilt worden. Die nachträgliche Übersendung eines Protokollauszuges durch die Staatskanzlei auf Verlangen der Gemeinde sei natürlich keine Mitteilung im Rechtssinn. Da somit eine Eröffnung des Be¬ schlusses im Sinne von Art. 178, Ziff. 3 O.=G. nicht vorliege, laufe die 60tägige Rekursfrist von der sonstigen Kenntnisnahme an, sei also längst abgelaufen; denn es sei dem Gemeinderat Twann unbestreitbar schon seit Jahren bekannt, daß der „Heiden¬ weg“ durch Regierungsratsbeschluß der Gemeinde Erlach zugeteilt worden sei. Der Regierungsrat hat im weitern geltend gemacht, daß der Gemeinderat Twann, da er einen Eingriff des Regierungs¬ rates in die gesetzgebende Gewalt behaupte, sich zuerst hätte an den Großen Rat des Kantons Bern als die oberste Staatsbehörde wenden sollen. Bevor eine Außerung des Großen Rates über diesen Beschwerdegrund provoziert und so der kantonale Instanzen¬ zug erschöpft sei, habe das Bundesgericht keinen Anlaß, einzu¬ schreiten. Eventuell hat der Regierungsrat die Legitimation der Einwohnergemeinde Twann in formeller und materieller Beziehung bestritten und ganz eventuell Abweisung des Rekurses als materiell unbegründet beantragt. Die Einwohnergemeinde Erlach hat sich diesen Anträgen des Regierungsrates angeschlossen; in Erwägung:

1. Die 60tägige Frist zur staatsrechtlichen Beschwerdeführung vor Bundesgericht läuft entweder von der ordnungsmäßigen Pub¬ likation des angefochtenen allgemein verbindlichen kantonalen Er¬ lasses, oder der Mitteilung der den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Verfügung einer kantonalen Behörde an (Art. 178 O.=G.). Der von der Rekurrentin angefochtene Beschluß des Re¬ gierungsrates des Kantons Bern hat nun nicht den Charakter eines Erlasses allgemein verbindlicher Natur; denn er schafft nicht eine Norm des objektiven Rechtes, die für jedermann, den es an¬ geht, Gültigkeit beansprucht, sondern er regelt lediglich ein spezielles Rechtsverhältnis und richtet sich nur gegen einen von vornherein bestimmten engern Kreis von Rechtssubjekten. Er ist demgemäß auch nie publiziert worden. Die Rekursfrist gegen diesen Beschluß kann daher nur von der Mitteilung an laufen. Nun kann hier¬ unter lediglich die amtliche Mitteilung an die am Verfahren vor den kantonalen Instanzen beteiligten Parteien verstanden werden. Daß die bloße sonstige Kenntnisnahme genüge, läßt sich mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinen. Auch die nachträg¬ liche Übersendung eines Protokollauszuges an einen Dritten, der nicht Partei war, auf dessen Verlangen, wie es an die Rekurrentin geschah, ist keine amtliche Mitteilung einer Verfügung im ange¬ gebenen Sinn. Eine solche Mitteilung hat die Rekurrentin über¬

haupt nie erhalten und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie an dem Administrativverfahren, das zum angefochtenen Beschluß geführt hat, gar nicht beteiligt war. Hieraus folgt aber, daß der Rekurrentin eine Rekursfrist in Bezug auf diesen Beschluß über¬ haupt nicht läuft; der Rekurs ist also nicht verspätet, wie der Regierungsrat geltend macht, sondern insofern verfrüht, als zur Zeit eine für die Rekurrentin anfechtbare Administrativverfügung überhaupt noch nicht vorliegt. Daß sich die bindende Kraft eines Entscheides auf diejenigen Personen beschränkt, die am Verfahren beteiligt waren, ist ein allgemeiner Grundsatz, der auch für Ver¬ waltungsakte gilt, und es kommt für die Frage, ob eine Person beteiligt war, auch im Administrativverfahren lediglich darauf an, ob sie tatsächlich als Partei zugelassen und behandelt worden ist, und nicht darauf, ob sie materiell am Verfahren interessiert war oder sogar gesetzlich zur Partei berufen gewesen wäre. Der ange¬ fochtene Beschluß mag die Interessen der Rekurrentin tatsächlich berühren; formell verletzt er jedoch keine Rechte derselben, weil seine bindende Kraft sich nicht auf sie erstreckt, und weil es ihr daher jeder Zeit freistehen muß, in Bezug auf die streitige Frage der Zugehörigkeit des „Heidenwegs“ einen neuen Administrativ¬ entscheid zu provozieren.

2. Da aus dem angefochtenen Grunde auf den Rekurs nicht einzutreten ist, fallen Erörterungen darüber, ob im übrigen die Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerdeführung vorliegend gegeben wären, als überflüssig dahin. Nur das sei hier noch be¬ merkt, daß auf den Rekurs auch deshalb zur Zeit nicht hätte ein¬ getreten werden können, weil die Rekurrentin sich über einen Ein¬ griff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt beschwert und es ihr daher hätte anheimgestellt werden müssen, zunächst an den Großen Rat des Kantons Bern, als an die oberste Staatsbehörde des Kantons, zu gelangen. (Vgl. auch Urteil i. S. Schaad gegen Bern, vom 6. Juni 1901); erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.