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58. Urteil vom 30. September 1903 in Sachen Boller und Ramseyer gegen Regierungsrat Bern. Weigerung der Fertigung eines Steigerungskaufes, weil die Steigerung nicht vom zuständigen Beamten vorgenommen worden sei. A. Am 14. Februar 1903 versteigerte Notar Boller, als Ver¬ walter der Konkursmasse J. Honegger in Zürich, eine zur Masse gehörende Liegenschaft an der Freienstraße in Bern. Ersteigerer war Amtsnotar Ramseyer in Bern. Der Amtsschreiber von Bern weigerte sich nun, diesen Steigerungskauf zu fertigen, weil Notar Boller nicht berechtigt gewesen sei, eine im Kanton Bern gelegene Liegenschaft zu versteigern, sondern damit das Konkursamt von Bern=Stadt hätte beauftragen sollen. Auf Beschwerde von Boller und Ramseyer wies die Justizdirektion des Kantons Bern den
Amtsschreiber an, die Fertigung vorzunehmen. Hiegegen rekurrierte der Amtsschreiber seinerseits an den Regierungsrat, der mit Ent¬ scheid vom 24. Juni 1903 den Rekurs guthieß und die Fertigung des erwähnten Kaufes als unstatthaft erklärte. In der Begründung wird ausgeführt: Der Regierungsrat sei als Aufsichtsbehörde über die Amtsschreibereien (§ 6 des Gesetzes betr. die Amts= und Gerichtsschreibereien vom 24. März 1878) zuständig, die Frage zu entscheiden, ob ein Liegenschaftskauf den als Bedingung der grundbücherlichen Behandlung aufgestellten Erfordernissen entspreche und nach den positiven Gesetzesvorschriften im Grundbuch einge¬ tragen werden könne. Die von den Rekurrenten eingehend erörterte Frage nach den Kompetenzen der Konkursverwaltung an sich habe hiebei nur sekundäre Bedeutung. Die Kantone seien berechtigt, die Leitung von Versteigerungen öffentlichen Beamten zuzuweisen. Auch das Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz stehe dem nicht entgegen, wie schon wiederholt vom Bundesrat und vom Bundes¬ gericht entschieden worden sei. Nun bestimme § 67 des bernischen Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz, daß die Versteigerungen durch den Betreibungsbeamten des be¬ treffenden Kreises (der in Bern zugleich Konkursbeamter sei) vor¬ zunehmen seien, und es gelte dies zweifellos sowohl für das Be¬ treibungs= als für das Konkursverfahren. Es scheine nun aller¬ dings die bisherige Praxis diese Bestimmung insofern nicht immer strikte beobachtet zu haben, als auch in Fällen, wo nicht das Konkursamt den Konkurs verwalte, sondern eine besondere Kon¬ kursverwaltung bestellt sei, diese die Steigerungen selbständig ge¬ leitet habe. Ein Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Betreibungs= und Konkurswesen vom 25. März 1893 habe diese Praxis sogar sanktioniert. Der Regierungsrat habe jedoch die be¬ treibungsrechtlichen Rücksichten, auf die sich dieser Erlaß stütze, nicht nachzuprüfen. Er erachte seinerseits die Beobachtung der Vorschrift des § 67 leg. cit. als eine Voraussetzung der Ein¬ tragung eines Steigerungsaktes im Grundbuch, und da diese Vor¬ schrift vorliegend nicht befolgt worden sei, verweigere der Amts¬ schreiber mit Recht die Fertigung. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben Notar Boller und Amtsnotar Ramseyer rechtzeitig den staatsrechtlichen. Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Rechtsverweige¬ rung genannt und ausgeführt, die Begründung des Regierungs¬ rates bewege sich in einem unlöslichen Widerspruch, indem einerseits die Frage nach den Kompetenzen der Konkursverwaltung als nebensächlich erkläre und anderseits selber darauf abstelle, daß Notar Boller als bloßer Konkursverwalter nicht die Befugnis gehabt habe, im Kanton Bern eine Steigerung vorzunehmen. Entweder sei Boller hiezu befugt gewesen, dann sei auch der Vertrag grund¬ bücherlich zu behandeln, oder Boller sei nicht dazu befugt gewesen, und dann sei die Auffassung des Regierungsrates richtig. Der angefochtene Entscheid komme sodann einer Aufhebung des Kreis¬ schreibens der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs¬ und Konkurswesen vom 25. März 1893 gleich und enthalte in¬ sofern auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewalten¬ trennung; denn eine Administrativbehörde könne nicht die Ver¬ fügung einer Justizverwaltungsbehörde aufheben. Der Regierungs¬ rat sei aber auch als Aufsichtsbehörde über die Amtsschreibereien nicht berechtigt, die Frage der Gültigkeit eines betreibungsrecht¬ lichen Vorganges, um den es sich hier handle, abweichend von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs= und Konkurswesen zu behandeln, sonst entstünden unlösliche Konflikte, die den Be¬ teiligten gegenüber, wie gerade der vorliegende Fall zeige, als Rechtsverweigerung wirken könnten. Der Amtsschreiber und mit ihm der Regierungsrat seien in dieser Beziehung an die Auffassung der Betreibungsbehörden gebunden. Es wird sodann weiter des längern ausgeführt, daß auch materiell die Ansicht des Regierungsrates unrichtig und diejenige des mehrerwähnten Kreisschreibens richtig sei, da nach dem Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz (Art. 256
u. 259) der Konkursverwalter die Steigerungen im Konkurs¬ verfahren vorzunehmen habe und die Kantone nicht befugt seien, entgegen dem Gesetz, besondere öffentliche Beamte hiefür ausschlie߬ lich zu bestimmen. § 67 des bernischen Einführungsgesetzes, der allerdings für die Auffassung des Regierungsrates spreche, stehe somit im Widerspruch mit dem Bundesgesetz. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Ver¬ nehmlassung Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweigerung, also wegen Verletzung des in Art. 4 der Bundesverfassung nieder¬ gelegten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, darüber, daß der Amtsschreiber von Bern und der Regierungsrat des Kantons Bern im angefochtenen Entscheid den Steigerungsakt vom 14. Fe¬ bruar 1903 nicht zur Fertigung zulassen. Nach ständiger Praxis liegt eine Rechtsverweigerung dann vor, wenn eine nach klarer Gesetzesvorschrift oder nach der Natur der Sache kompetente Be¬ hörde sich ohne Begründung oder aus nichtigen, bloß vorge¬ schobenen Gründen weigert, eine Amtshandlung vorzunehmen. Nun hat der Regierungsrat die Gründe, auf denen der angefochtene Entscheid beruht, seiner Zeit ausführlich dargelegt, und die Re¬ kurrenten haben nicht einmal dargetan, daß sie materiell unrichtig, geschweige denn willkürlich seien. Daß der Amtsschreiber als Fertigungsbeamter und der Re¬ gierungsrat als Aufsichtsbehörde über den Amtsschreiber berechtigt und verpflichtet waren, zu prüfen, ob der Steigerungsakt vom
14. Februar 1903 formell zur Fertigung geeignet sei, haben die Rekurrenten nicht bestritten. Sie gehen sodann selber davon aus, daß, wenn Notar Boller als Verwalter des Konkurses Honegger nicht befugt war, die fragliche Steigerung in Bern vorzunehmen, der Entscheid des Regierungsrates richtig und die Weigerung des Amtsschreibers, zu fertigen, begründet ist. Nun enthält allerdings die Motivierung des angefochtenen Entscheides insofern einen ge¬ wissen Widerspruch, als zuerst die Frage nach den Kompetenzen der Konkursverwaltung als nebensächlich bezeichnet und hernach dennoch, und zwar durchaus richtiger Weise, das entscheidende Gewicht darauf gelegt wird, ob ein Konkursverwalter, der nicht zugleich Betreibungsbeamter ist, im Kanton Bern selber eine Steigerung leiten darf. Es ist aber klar, daß auf eine solche bloße Inkongruenz in der Begründung eines Entscheides eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht gestützt werden kann. Bei der Antwort auf jene Frage hat der Regierungsrat auf die klare Vorschrift des § 67 des bernischen Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz, wonach Versteigerungen durch den Betreibungsbeamten vorzunehmen sind, sowie darauf abgestellt, daß auch nach dem Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetz — wie der Bundesrat als eidgenössische Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs seiner Zeit wiederholt aus¬ gesprochen hat (Arch. II, 129; III, 128) — die Kantone öffent¬ liche Beamte als für Steigerungen ausschließlich zuständig be¬ zeichnen können. Diese Lösung ist nicht nur nicht willkürlich, sondern augenscheinlich richtig, und es ist insbesondere nicht ein¬ zusehen, wieso der Regierungsrat an die abweichende Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs= und Kon¬ kurswesen gebunden gewesen und mit seinem Entscheid in das Gebiet der richterlichen Gewalt eingegriffen haben soll; denn er hatte die Frage nicht wie die Aufsichtsbehörde vom betreibungs¬ rechtlichen, sondern vom Standpunkt des kantonalen Fertigungs¬ rechts aus zu entscheiden und war daher zu einer selbständigen Prüfung zweifellos berechtigt. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.