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29_I_254

BGE 29 I 254

Bundesgericht (BGE) · 1903-06-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Entscheid vom 2. Juni 1903 in Sachen Brückner. Wirkungen der Pfändung. Amtlicher Gewahrsam. Art. 98 Schuldb. G., spec. Abs. 3.— Kann das Begehren des Gläubigers, amtl. Verwahrung zu verlangen, durch Kautionsstellung abgewendet werden? A. In einem Betreibungsverfahren, das Wächter & Cie. in Basel für eine Forderung von 4860 Fr. nebst Zins und Ko¬ sten gegen Volkmar und Walter Brückner in Zürich V ange¬ hoben hatten, pfändete das Betreibungsamt Zürich V verschiedene Beweglichkeiten im Schatzungswerte von zusammen 5088 Fr. (hievon, wie es scheint, solche im Schatzungswerte von 3140 Fr. bei Volkmar und solche im Schatzungswerte von 1948 Fr. bei Walter Brückner). Unter Leistung einer Barkaution von 1000 Fr. verlangten hernach die betreibenden Gläubiger die amtliche Verwahrung der genannten Pfändungsgegenstände. Zur Abwendung dieser Maßnahme deponierte nunmehr ein dritter, Bruhin, beim Amte die Summe von 5914. Fr. 60 Cts., worauf das Amt den Gläubigern erklärte, es könne angesichts dieser De¬ position die amtliche Verwahrung nicht mehr vollziehen. B. Wächter & Cie. ergriffen gegen diese Weigerung, ihrem Be¬ gehren Folge zu geben, den Beschwerdeweg. Erstinstanzlich wurden sie (vom Bezirksgerichte Zürich, 1. Abteilung) abgewiesen auf Grund folgender Erwägungen: In tatsächlicher Beziehung sei zunächst unbestritten, daß der von Bruhin deponierte Betrag dem amtlich festgestellten Schatz¬ ungswerte der Pfändungsobjekte entspreche, und es frage sich bloß noch, ob durch eine solche Sicherstellung die verlangte Verwah¬ rung der Objekte abgewendet werden könne. Dem Art. 98 Abs. 3 B.=G. könne nun ein zwingender Charakter nur in dem Sinne beigelegt werden, daß ein Begehren der Gläubiger auf Ver¬ wahrnahme grundsätzlich ohne weitere Überprüfung zu vollziehen sei und dem Schuldner nur die Alternative bleibe, entweder die Pfändungsobjekte in amtliche Verwahrung zu übergeben, oder aber unverzüglich hinreichende Sicherheit zu leisten. Die Aus¬ schließung von der Sicherheitsleistung wäre als eine vom Gesetz¬ geber nicht gewollte Härte dem Schuldner gegenüber anzusehen, für den die Wegnahme der Gegenstände vor der Steigerung eine tief einschneidende Maßnahme bedeute. Art. 98 B.=G. könne nur die Sicherung des Pfändungspfandrechtes bezwecken, was sich wohl daraus ergebe, daß Art. 277 dem Arrestschuldner die Si¬ cherung des Beschlagsrechts ebenfalls durch Hinterlage oder durch Bürgschaft gestatte. Dem Arrestgläubiger sei also für das spätere Pfändungspfandrecht auch nur Sicherheit, und zwar in der Höhe des Schatzungswertes, garantiert. Einem andern Gläubiger aber,

d. h. einem gewöhnlichen Pfändungsgläubiger, könne kein besseres Recht zustehen. Es sei auch nicht zu präsumieren, daß jedesmal mit demjenigen, der Sicherheit leiste, bei deren Verfall vorerst noch ein Prozeß zu führen sei. Das frühere kantonale Recht habe die Abwendung der amtlichen Verwahrung durch Sicherheitsleistung gestattet, was den Schluß zulasse, daß das im allgemeinen auf humanern Grundsätzen beruhende Bundesgesetz dies ebenfalls tun wolle. C. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen wurden Wächter & Cie. durch Entscheid vom 25. April 1903 mit ihrer Beschwerde beschützt und wurde das Betreibungsamt zur ungesäumten Vor¬ nahme der verlangten amtlichen Verwahrung verhalten. Im Entscheide wird ausgeführt: der absolute und zwingende Charakter des Art. 98 Abs. 3 B.=G. müsse dazu führen, in der Regel das Begehren des Gläubigers um amtliche Verwahrung trotz Kautionsleistung zu schützen. Eine Ausnahme werde dann gemacht werden dürfen, wenn die Rechtsstellung des Gläubigers durch die Kautionsleistung nicht verändert werde, was dann der

Fall sei, wenn der Schatzungswert und die Kautionssumme die Höhe der betriebenen Forderung erreichen und der Gläubiger in¬ folge Nichtanschlusses anderer Kreditoren im einen wie im andern Falle als gedeckt erscheine. Im vorliegenden Falle aber liegen die Verhältnisse nicht so, da Weibergutsforderungen in bedeutenden Beträgen geltend gemacht worden seien. (Die Ehefrauen der Schuldner Brückner hatten sich mit Forderungen von 37,500 Fr. bezw. 23,000 Fr., der Pfändung angeschlossen.) Vielmehr sei es im Interesse der Gläubiger, eine möglichst günstige Verwertung der Pfändungsgegenstände herbeizuführen. Dies werde aber sofort vereitelt, wenn die amtliche Verwahrung nicht eintrete und die de¬ ponierte Summe bis zum Schatzungswerte der Pfändungsobjekte an deren Stelle treten solle. Nach den Akten könne nämlich die Deponierung der 5914 Fr. 60 Cts. nur den Sinn haben, daß an Stelle eines der Verwertung entzogenen Gegenstandes Geld in der Höhe der amtlichen Schatzung treten solle. Die Rekursgegner deuten allerdings an, ohne aber eine bindende Erklärung des De¬ ponenten abzugeben, der Richter dürfe die Kautionsleistung als Sicherheit für die Forderung der Gläubiger in dem Sinne be¬ trachten, daß beim Fortkommen einzelner Pfändungsgegenstände nicht bloß deren Schatzungswert zu ersetzen sei, sondern die ganze Kautionssumme in Anspruch genommen werden dürfe. Allein ab¬ gesehen davon, daß bei der Wegschaffung aller Pfändungsobjekte die im vorliegenden Falle nach dem Berichte des Betreibungs¬ amtes tatfächlich versucht worden sei — jene Auslegung dem Gläubiger nichts helfen würde, zeigen gerade die Ausführungen der Rekursgegner, wie unsicher die Rechtsstellung der Gläubiger durch die Kautionsleistung würde. Es gehe daher nicht an, beim Mangel einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gläubiger durch die Pfändung gegebene klare Rechtssituation durch eine unsichere zu ersetzen, die ihn zu der Anhebung von Prozessen zur Feststellung seiner Rechte zwingen könne. Auch die Erwägung, daß die strikte Anwendung des Art. 98 Abs. 3 möglicherweise gelegentlich Här¬ ten nach sich ziehe, dürfe zu einem andern Resultate nicht führen. D. Daraufhin ergriff Walter Brückner rechtzeitig die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, den obergericht¬ lichen Entscheid aufzuheben, wonach das Betreibungsamt Zürich angewiesen werden solle, die amtliche Verwahrung der beim Be¬ schwerdeführer gepfändeten Objekte vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zutreffender Weise geht der Rekurrent davon aus, daß die rechtliche Bedeutung der Pfändung im wesentlichen darin besteht, die gepfändete Sache zu Gunsten des betreibenden Gläubigers als Exekutionsobjekt zu verhaften. Dagegen ist es offenbar verfehlt, wenn der Rekurrent aus der Begründung dieses sog. Pfändungs¬ pfandrechts (dessen rechtliche Natur hier nicht erörtert zu werden braucht) die Annahme herleiten will, daß der betriebene Schuld¬ ner in der Regel, Ausnahmefälle besonderer Gefährdung der gläu¬ bigerischen Interessen vorbehalten, verlangen könne, trotz der Pfändung im Besitze der gepfändeten Sache belassen zu werden. Ein zwingender Schluß führt zu dieser Annahme nicht, und es findet dieselbe auch sonst im Gesetze keine Stütze. Im Gegenteil ist sie mit dem letztern, seinem Systeme und der Regelung nach, die es dem Pfändungsverfahren gegeben hat, schlechthin unver¬ einbar. Zunächst nämlich stellt sich der Gesetzgeber grundsätzlich auf den Boden, daß das Betreibungsamt für die Verwaltung und den Bezug der Früchte der gepfändeten Sache zu sorgen habe (vgl. die Art. 100, 102, 103, 105), was regelmäßig voraussetzt, daß der Gewahrsam über die Sache dem Schuldner eutzogen und dem Amte übertragen werde. Und sodann will er (wie später in Hin¬ sicht auf den vorliegenden Fall noch näher dargetan werden soll) den amtlichen Gewahrsam auch aus dem fernern Grunde als die Regel angesehen wissen, weil er eine Voraussetzung darstellt eine gesicherte Weiterführung der Betreibung. Die genannten Er¬ wägungen sind denn auch in Art. 98, der die Frage des Ein¬ flusses der Pfändung auf die schuldnerischen Besitzesrechte an Mo¬ bilien normiert, bestimmt zur gesetzlichen Geltung gekommen. In der Tat sieht dieser Artikel als den gewöhnlichen Fall vor, daß die gepfändete Sache, welcher Art sie auch sei, vom Amte in Verwahrung genommen werde. Wenn er in seinem Absatz 2 ge¬ stattet, bei andern beweglichen Sachen, als die in Abs. 1 aufge¬ zählten, einstweilen von einer amtlichen Verwahrung abzusehen, so handelt es sich auch hier nicht um ein allgemeines und unbe¬

dingtes Recht des Schuldners, im Gewahrsam solcher Objekte be¬ lassen zu werden, sondern hat jeweils der Beamte nach freier Würdigung der Umstände zu bestimmen, ob sich dieses ausnahms¬ weise Vorgehen genügend rechtfertige. Im weitern aber ist selbst der Beamte in seiner Entschließung, vom amtlichen Verwahre ab¬ sehen zu wollen, nicht frei, sondern hängt die rechtliche Gültigkeit seiner Verfügung, wie aus Abs. 3 des Artikels hervorgeht, von der Zustimmung des betreibenden Gläubigers ab, auf dessen Ver¬ langen hin die Verwahrname trotzdem stattzufinden hat. Der Rekurrent bestreitet nun zwar nicht, daß dem Gläubiger ein derartiges gesetzliches Recht, die Verwahrnahme vornehmen zu lassen, zustehe; er hält aber dafür, dieses Recht sei ebenfalls kein unbedingtes, sondern es sei der betriebene Schuldner seinerseits im Stande, dasselbe auszuschließen und seine Geltendmachung zu ver¬ unmöglichen, und dies zwar dadurch, daß vermittelst Hinterlegung einer genügenden Geldsumme beim Betreibungsamte dem betrei¬ benden Gläubiger für Ersatz jeden Nachteiles Sicherheit geleistet wird, der ihm aus der Belassung der Pfändungsobjekte im schuld¬ nerischen Gewahrsam entstehen könnte. Daß nun zunächst eine solche Befugnis des Schuldners, durch Kautionsleistung im ge¬ nannten Sinne die amtliche Verwahrnahme abzuwenden, sich aus dem Gesetzestexte selbst nicht ableiten lasse, gibt der Rekurrent zu. Dagegen muß sie seiner Meinung nach als gesetzlich anerkannt gelten in Hinsicht darauf, daß der Gesetzgeber in Art. 277 die Frage für das Arrestverfahren ausdrücklich in diesem Sinne ge¬ ordnet hat, und namentlich in Hinsicht auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand sein Recht lediglich zur Chikane ausüben dürfe, was hier geschehen würde, wenn der betreibende Gläubiger trotz Leistung vollgültiger Sicherheit an der Wegnahme der Pfändungsgegenstände festhalten wollte. Nun beruht vorab die letztere Argumentation auf einer Verkennung der vollen Be¬ deutung und des wirklichen Zweckes der amtlichen Verwahrung von Pfändungsobjekten: diese Verwahrung hat nicht bloß Siche¬ rungscharakter in dem Sinne, daß damit die Bezahlung der be¬ triebenen Forderung sichergestelli würde, sondern es soll damit vor allem auch der Zustand der Bereithaltung der Pfändungsobjekte für deren bevorstehende Verwertung geschaffen, eine Vorbereitungs¬ maßnahme für die letztere getroffen werden. Nicht damit der Gläu¬ biger überhaupt, sondern damit er durch Verwertung dieser Ob¬ jekte in diesem Betreibungsverfahren zu seinem Gelde gelange,

d. h. auf die rasche und sichere Art, welche seine nunmehrige be¬ treibungsrechtliche Stellung gestattet, nimmt das Betreibungsamt die Objekte an sich. Hiedurch wird aber klar, daß die Leistung einer Barkaution im erwähnten Sinne, so genügend der deponierte Be¬ trag seiner Höhe nach auch sein mag, ein vollwertiges Surrogat des amtlichen Verwahres nicht bildet. Wenn die Objekte, welche dem Schuldner belassen werden, infolgedessen abhanden kommen oder zerstört bezw. beschädigt werden, so sieht sich der betreibende Gläubiger in seiner Befugnis, sich durch Verwertung bezahlt zu machen, beeinträchtigt, und ist ganz oder teilweise auf die Gel¬ tendmachung seiner Kautionsansprüche angewiesen, wobei er viel¬ fach nur unter erneuten Schwierigkeiten, durch betreibungsrecht¬ liche und prozessualische Schritte, zum Ziele gelangen kann. Aus dem Gesagten erklärt sich sodann auch ohne weiteres die verschie¬ dene Behandlung, die der Gesetzgeber bezüglich der vorwürfigen Frage einerseits dem Pfändungs= und anderseits dem Arrestver¬ fahren hat angedeihen lassen. Das letztere verfolgt eben, im Ge¬ gensatz zum erstern, nur den allgemeinen Zweck, die Bezahlung der Arrestforderung sicher zu stellen, ohne daß damit ein betrei¬ bungsrechtlicher Anspruch des Gläubigers auf Bezahlung der Forderung durch Verwertung gerade des Arrestobjektes begründet würde. Für diese spezielle Verhaftung des Objektes bedarf es viel¬ mehr noch des nachfolgenden Pfändungsaktes. Solange dieser nicht stattgefunden hat, ist die beidseitige Rechtsstellung der Par¬ teien noch nicht derart, daß es im Interesse des Gläubigers sich grundsätzlich rechtfertigen würde, auf Verlangen desselben dem Schuldner trotz hinreichender Kaution die Verfügung über die Arrestgegenstände vorzuenthalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.