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29_I_248

BGE 29 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1903-06-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

54. Entscheid vom 2. Juni 1903 in Sachen Indermühle. Pfändung von Liegenschaften. Bedeufung der Anzeige an die Amts¬ stelle, Art. 101 Sch.- u. K.-Ges. Nicht konstitutives, sondern Sicherungsmittel. — Form der Begründung und Wirkung des Pfändungspfandrechtes; eidgenössisches und kantonales Recht. — Bedeutung der Löschung der Vormerkung einer Pfändung für den Schuldner und für Drittpersonen. Tilgung des Pfändungs¬ pfandrechtes. I. Die Käsereigesellschaft Brügg=Agerten=Studen leitete im Sep¬ tember 1900 beim Betreibungsamte Konolfingen gegen den Rekur¬ renten Alexander Indermühle, der früher mit Jakob Bertschi in Madretsch unter der Firma Indermühle & Bertschi ein Milchgeschäft geführt hatte, für eine Summe von 6472 Fr. 50 Cts. nebst Zins Betreibung (Nr. 957) ein und ließ am 14. Dezember 1900 zunächst eine Forderung des Betriebenen an den im Konkurse befindlichen Bertschi pfänden. Da der Steigerungserlös aus dieser Forderung die Ansprache der betreibenden Gläubigerin nicht deckte, stellte letztere am 8. Februar 1901 das Begehren um Vornahme einer Ergänzungspfändung. Dieselbe wurde darauf am 12. Februar 1901 vom Betreibungsbeamten von Nidau im Auftrage desje¬ nigen von Konolfingen vorgenommen und erstreckte sich unter anderm auf die ideelle Hälfte einer Liegenschaft mit Gebäulich¬ keiten, die zu gleichen Teilen im Miteigentum Indermühles und Bertschis stand. Laut vorinstanzlicher Feststellung wurde diese Pfändung am 3. April 1901 vom Amtsschreiber von Nidau im Grundbuche angemerkt. Vorher, am 23. Februar 1901, war die fragliche Liegenschaft als Ganzes an eine freiwillige öffentliche Steigerung gebracht und um 29,000 Fr. zugeschlagen worden (wie der heutige Re¬ kurrent angibt, einem Alfred Indermühle in Kiesen). Zu dieser Steigerung war es unter nachfolgenden Verumständungen ge¬ kommen: Der Miteigentümer der Liegenschaft Bertschi war am

20. November 1901 in Konkurs erklärt worden. Die am 7. Fe¬ bruar abgehaltene Gläubigerversammlung beschloß dann auf An¬ trag des Notar Straßer als Vertreter der Käsereigesellschaft Brügg=Agerten=Studen, die gemeinschaftliche Besitzung des Bertschi und des Alexander Indermühle, des heutigen Rekurrenten, an die erwähnte Steigerung zu bringen, mit welchem Beschlusse sich letzterer einverstanden erklärte. Am 8. November 1901 erfolgte die Fertigung der ersteigerten Liegenschaft an den Erwerber (Alfred Indermühle) und zwar, wie die Vorinstanz feststellt, unter Anzeige der stattgefundenen Pfändung. II. Am 23. August 1902 verlangte nunmehr die Käsereigesell¬ schaft Brügg=Agerten=Studen beim Betreibungsamte Konolfingen die Verwertung der am 12. Februar 1901 in Pfändung genom¬ menen ideellen Liegenschaftshälfte, welches Begehren dem Betrei¬ bungsamte von Nidau übermittelt wurde. Dieses weigerte sich indessen mit Verfügung vom 9. Oktober 1992, dem Begehren Folge zu geben, wobei es sich von folgenden Gründen leiten ließ: Nach Vornahme der Nachpfändung vom 12. Februar 1901 war dieselbe von der Konkursverwaltung der frühern Firma In¬ dermühle & Bertschi als ungültig auf dem Beschwerdeweg ange¬ fochten worden und es hatte denn auch die bernische Aufsichts¬ behörde unterm 2. Mai 1901 diese Nachpfändung aufgehoben. Gegen diesen Entscheid hatte indessen die betreibende Gläubigerin, Käsereigesellschaft Brügg=Agerten=Studen, die Weiterziehung an das Bundesgericht ergriffen, welches mit Entscheid vom 18. Ok¬ tober 1901 (in extenso abgedruckt in der Amtl. Samml., Sepa¬ ratausgabe, Bd. IV, sub Nr. 43, S. 196 ff.*) die fragliche Nachpfändung als zu Recht bestehend erklärte. Der Betreibungs¬ beamte von Nidau erhielt zunächst, vor Zustellung des motivierten

bundesgerichtlichen Entscheides, gemäß Art. 102 des Organisa¬ tionsgesetzes vorläufig vom Dispositiv desselben Mitteilung, wel¬ ches Dispositiv er irrtümlicher Weise in dem Sinne verstand, daß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde beschützt werde. ndem er so die Nachpfändung vom 12. Februar 1901 als da¬ hingefallen betrachtete, ließ er — (wann ist aus den Akten nicht ersichtlich) — die Vormerkung der Pfändung im Grundbuche wieder löschen. In Rücksicht auf diese Löschung, nahm der Betreibungsbeamte an, existiere keine Pfändung der in Frage stehenden Liegenschaften mehr, dies um so eher, als letztere nunmehr verkauft sei. Zudem gehe aus dem Ergebnis der Steigerung vom 23. Februar 1901 hervor, daß eine den Hypotheken nachgehende Pfändung der frag¬ lichen Immobilien absolut wertlos gewesen sei; es könne daher nicht eingesehen werden, was die anbegehrte Verwertung für einen Zweck habe. Endlich habe im Konkursverfahren des Bertschi die Steigerung gestützt auf einen Beschluß stattgefunden, der von der nunmehr die Verwertung begehrenden Gläubigerin selbst provoziert worden fei. III. Mit Entscheid vom 6. Dezember 1902 erklärte die ber¬ nische kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, welche die Käserei¬ gesellschaft gegenüber der betreibungsamtlichen Verfügung vom

9. Oktober 1902 erhoben hatte, für begründet und wies das Betreibungsamt Nidau an, dem Verwertungsbegehren der Be¬ schwerdeführerin ungesäumt die gesetzliche Folge zu geben. IV. Innert nützlicher Frist ergriff nunmehr Alexander Inder¬ mühle die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben, wobei er unter näherer Begründung sich auf den Standpunkt der betrei¬ bungsamtlichen Verfügung vom 9. Oktober 1902 stellte, daß das Pfändungsrecht der Käsereigesellschaft erloschen sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es frägt sich vor allem, welche rechtliche Bedeutung den Bestand und die Wirksamkeit der Nachpfändung vom 12. Fe¬ bruar 1901 (soweit hievon die Zulässigkeit der nunmehr ange¬ ordneten Verwertung abhängt) dem Umstande zukomme, daß der Betreibungsbeamte von Nidau die Anmerkung dieser Nach¬ pfändung in der Kontrolle der Amtsschreiberei wieder löschen ließ. Mit der Vorinstanz und im Anschluß an den von ihr an¬ gerufenen bundesrätlichen Entscheid in Sachen Stehelin & Cie. (Archiv II, Nr. 33) ist vorab anzunehmen, es bilde die durch Art. 101 des Betreibungsgesetzes vorgesehene Anzeige (hinsicht¬ lich welcher § 61 des bernischen Einführungsgesetzes lediglich die erforderlichen Vollzugsbestimmungen enthält) kein für die Be¬ gründung des Pfändungsrechtes konstitutives Element. Vielmehr muß die Pfändung schon mit ihrer Vornahme und Verurkundung durch den Betreibungsbeamten als perfekt geworden gelten und entfaltet sie schon damit, wenigstens zwischen den Betreibungs¬ parteien, Gläubiger und Schuldner, und nach erfolgter gesetzlicher Mitteilung an sie, ihre volle Rechtswirkung. Daß dem insbe¬ sondere in Betreff der Liegenschaften anders sei, läßt sich aus dem Gesetze nicht entnehmen. Dasselbe hat, wie bereits im ge¬ nannten Bundesratsentscheide hervorgehoben wurde, jene Regelung des bundesrätlichen Entwurfes vom 23. Februar 1886, wonach für die Liegenschaftspfändung eine besondere Form vorgesehen war, fallen lassen und die Liegenschaften dadurch den Beweglich¬ keiten hinsichtlich des Pfändungsvollzuges gleichgestellt. Hiemit stimmt es auch überein, wenn Art. 101 vorschreibt, daß die Pfändung, d. h. der das Pfändungsrecht begründende Pfän¬ dungsakt, den Grund= und Hypothekenbuchführern anzuzeigen sei und daß letztere die (erfolgte) „Pfändung vorzumerken“ haben. Mit Unrecht hält der Rekurrent dafür, bei dieser Auffassung könne der Anzeige bezw. der Vormerkung des Art. 101 keine Bedeutung mehr zukommen. Wenn nicht als mitwirkender Faktor bei der Begründung des Pfändungsrechtes, so dient diese Maßnahme doch als Sicherungsmittel einem wesentlichen gesetzgeberischen Zwecke: Laut den Ausführungen des mehrerwähnten Bundesratsentscheides soll sie verhindern, daß nach erfolgter Pfändung gutgläubige Dritte an der gepfändeten Liegenschaft dingliche Rechte erwerben, die gemäß dem Immobiliarsachenrecht des betreffenden Kantons der Pfändung vorgehen müßten und sie vereiteln würden. Aber auch wenn man annehmen wollte, daß die Pfändung als amtlicher Akt in ihren Wirkungen nicht durch entgegenstehende privatrecht¬

liche Rechtsgeschäfte beeinträchtigt und daß demgemäß dingliche Rechte, soweit solche sie schmälern würden, nach ihrem Vollzuge gültig nicht mehr begründet werden können, so würde damit die Anzeige des Art. 101 des Betreibungsgesetzes ihre Bedeutung keineswegs verlieren, sondern ein geeignetes Mittel darstellen, um dem Drilten, der ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zu erwerben gedenkt, die Möglichkeit zu gewähren, vorher beim Grund= und Hypothekenbuchführer über daran bestehende Pfän¬ dungsrechte sich zu vergewissern. Endlich hält auch die Behaup¬ tung des Rekurrenten nicht Stand, daß die hier vertretene Aus¬ legung des Art. 101 dem Wesen des kantonalen Sachenrechtes zuwiderlaufe und namentlich dem von diesem sanktionierten Grund¬ satze des öffentlichen Glaubens der Grund= und Hypothekenbücher Eintrag tue. Denn die Form der Begründung und die Wirkung des Pfändungsrechtes auch bezüglich der Liegenschaften festzustellen, lag unzweifelhaft in der Aufgabe des das Betreibungsrecht verein¬ heitlichenden Bundesgesetzgebers, und soweit dabei für das kanto¬ nale Immobiliarrecht sich Inkonvenienzen ergeben konnten, war eine Beseitigung derselben nur unter Anpassung an den neuen durch das Bundesgesetz geschaffenen Rechtszustand möglich. Bildet nach den gemachten Ausführungen die Vormerkung des Art. 101 für das Zustandekommen des Pfändungsrechtes kein Erfordernis, so folgt daraus, wie die Vorinstanz bereits her¬ vorgehoben hat, daß anderseits auch die Löschun, der Vormerkung an sich den Untergang des Pfändungsrechtes nicht bewirkt. Von Einfluß kann diese Löschung vielmehr nur sein in Hinsicht auf die besondern Rechtswirkungen, soweit sich solche, was das Verhältnis von Drittpersonen zu dem bestehenden Pfändungsrechte anlangt, an den Eintrag der Vormerkung knüpfen.

2. Vom Standpunkte der vorstehenden Erörterungen aus fällt nun für die Entscheidung des vorliegenden Falles in erster Linie in Betracht, daß der Rekurrent Indermühle in der Eigenschaft eines betriebenen Schuldners als Beschwerdeführer auftritt und die angeordnete Verwertung ansicht. Es vermag insofern die Tat¬ sache der Löschung der fraglichen Vormerkung für ihn zum vorn¬ herein keinen Grund abzugeben, sich der Verwertung zu wider¬ setzen: Das Pfändungsrecht wurde (laut dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Oktober 1901) in gültiger Weise durch den Nachpfändungsakt vom 12. Februar 1901 begründet, wobei weder die nachherige Vormerkung dieses Rechtes gemäß Art. 101, noch deren darauf erfolgte Löschung die Stellung des Rekurrenten als betriebenen Schuldners berührte. Zu Unrecht glaubt der Rekur¬ rent im weitern, den behaupteten Untergang des Pfändungs¬ rechtes aus dem Verhalten der betreibenden Gläubigerin bezw. ihres Vertreters bei der freiwilligen Veräußerung der fraglichen Liegenschaft herleiten zu können. Denn zuvörderst bedarf es zur Tilgung eines Pfändungsrechtes einer dahingehenden ausdrück¬ lichen oder stillschweigenden Willensäußerung des Gläubigers dem Betreibungsamte gegenüber, eines Verzichtes auf die Betrei¬ bung. Auch abgesehen hievon ist mit der Vorinstanz darauf hin¬ zuweisen, daß, wenn der Vertreter der betreibenden Gläubigerin die freiwillige Versteigerung der Liegenschaft befürwortete, dies in einem Zeitpunkte geschah, als das Pfändungsrecht der betreibenden Gläubigerin noch nicht bestand, weshalb sich von einem Willen, dieses Recht preiszugeben, nicht sprechen läßt. Eine solche Willens¬ richtung erhellt in genügender Weise ebensowenig daraus, daß die betreibende Gläubigerin nach Begründung ihres Pfändungsrechtes die genannte Versteigerung und in der Folge die Fertigung des Steigerungsobjektes ohne Einspruch vor sich gehen ließ. Soweit sodann der Nachweis versucht wird, daß die hier ver¬ tretene Auffassung des Art. 101 des Betreibungsgesetzes unter den gegebenen Umständen zu einer ungerechtfertigten Schädigung des Dritterwerbers der gepfändeten Liegenschaft bezw. seines Rechts¬ nachfolgers führe, so ist offenbar der Rekurrent zur Beschwerde¬ führung nicht legitimiert, und es braucht deshalb auf die Frage nicht näher eingetreten zu werden, welche Bedeutung die vorge¬ nommene Löschung der Vormerkung für die Rechtsstellung der genannten Drittpersonen besitzt. Im weitern wäre auch nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern das Einspruchsverfahren (Art. 106—109 des Betreibungsgesetzes) der geeignete Weg zur Geltendmachung bezüglicher Ansprüche. Übrigens stellt die Vor¬ instanz fest, daß der Erwerber der Liegenschaft bei der Fertigung vom 28. November 1902 vom Bestande des Pfändungsrechtes in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Feststellung der Rekurrent

nicht als aktenwidrig zu enträften vermocht hat. Danach fällt aber der Standpunkt des Rekurrenten zum vornherein außer Frage, daß der genannte Ersteigerer das Pfändungsrecht als gutgläubiger Erwerber der Liegenschaft nicht gegen sich gelten lassen müsse. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.