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29_I_260

BGE 29 I 260

Bundesgericht (BGE) · 1903-06-09 · Deutsch CH
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56. Entscheid vom 9. Juni 1903 in Sachen Helmensdorfer & Cie. Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. — Der beklagte Dritte ist nicht berechtigt, vom Konkursamt (-Verwalter) die Ansetzung einer Frist an die klagenden Gläubiger zur Klagerhebung zu verlangen. I. Der früher in Arosa wohnhafte U. Hohl hatte den Rekurrenten Ernst Helmensdorfer & Cie. in Lindau verschiedene von C. Rupp in Arosa ausgestellte Wechselaccepte indosstert. Am 15. Februar 1901 geriet Hohl in Konkurs. Einer Klage auf Anfechtung der erwähnten wechfelmäßigen Cessionen, welche die Konkursmasse gegen Ernst Helmensdorfer & Cie. erhoben hatte, hielten diese mit Erfolg eine Gerichtsstandseinrede entgegen. Darauf beschloß die Konkursverwaltung am 10. Dezember 1902 von einer weitern Anfechtung abzusehen und trat ihre bezüglichen Rechtsansprüche an sieben Konkursgläubiger ab. Ernst Helmensdorfer & Cie. ver¬ langten nunmehr vom Konkursamt Chur, dasselbe solle den ge¬ nannten Gläubigern eine peremptorische Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage ansetzen. Das Konkursamt wies dieses Begeh¬ ren ab, wogegen Helmensdorfer & Cie. Beschwerde führten. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte dieselbe mit Erkenntnis vom

23. Januar 1903 als unbegründet. II. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der vorliegende, dem Bundesgerichte rechtzeitig eingereichte Rekurs, worin Helmensdorfer & Cie. ihr Beschwerdebegehren erneuern. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unbestritten ist und wurde, wie es scheint, von den Rekurren¬ ten dem Konkursamte gegenüber noch besonders hervorgehoben (vergl. S. 3 des angefochtenen Entscheides), daß sie nicht selbst Gläubiger im Konkurse Hohl sind. Sie können sich daher für das in Frage stehende Begehren, es sei den Konkursgläubigern, an welche die „Abtretung“ im Sinne des Art. 260 des Betrei¬ bungs= und Konkursgesetzes erfolgte, eine Frist zur gerichtlichen Einklagung der abgetretenen Rechtsansprüche anzusetzen, nicht auf Gründe berufen, mit denen allfällig andere Konkursgläubiger als solche zu hören wären. Damit fallen vor allem ihre Ausführun¬ gen außer Betracht, welche dartun sollen, daß ohne die verlangte Fristansetzung der Abschluß des Konkursverfahrens eine unge¬ bührliche Verzögerung erleiden müßte. Von diesem Gesichtspunkte aus Beschwerde zu führen, mangelt den Rekurrenten ein recht¬ liches Interesse. Es könnte sich also nur fragen, ob den Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Dritte, gegen welche die Masse, bezw. nunmehr im Sinne von Art. 260 die betreffenden Gläubiger, Rechts¬ ansprüche erheben, ein Recht auf Ansetzung der Frist zustehe. Für eine solche Befugnis fehlt es aber an jeder gesetzlichen Grundlage und kann speziell Art. 260 des Betreibungs= und Konkursgesetzes nicht angerufen werden. Soweit dieser Artikel die Möglichkeit gewähren sollte, den Gläubigern, an welche die „Abtretung“ erfolgt ist, eine Klaganhebungsfrist anzusetzen, darf dies jedenfalls nur dahin verstanden werden, daß die Kon¬ kursmasse (im Interesse einer sachgemäßen Durchführung des Konkurses) zu dieser Fristansetzung den genannten Gläubigern gegenüber berechtigt, nicht aber, daß sie dem Dritten gegenüber hiezu verpflichtet ist. Dieser steht der Konkursmasse bezw. den Gläubigern nach Art. 260 als Gegenpartei gegenüber, wobei sich die beidseitigen Interessen direkt zuwiderlaufen. Es kann aber der Konkursverwaltung nicht obliegen, bei einem derartigen Interessen¬ konflikte das Interesse des Dritten gegenüber demjenigen der Gläubigerschaft oder eines Teiles derselben zur Geltung zu brin¬ gen, da sie ihrer Stellung nach ein Organ für die Interessen¬ vertretung der Konkursgläubiger ist. Wenn also die Rekurrenten befürchten, daß durch die Hinauszögerung der Klaganhebung sei¬ tens der betreffenden Gläubiger ihre Rechtsstellung (wegen mög¬ lichen Verlustes von Beweismitteln 2c.) sich verschlechtern könne, so befinden sie sich gegenüber diesen Gläubigern (bezw. soweit diese die Rechte der Masse vertreten, dieser gegenüber) in der nämlichen Lage, wie gegenüber jedem Dritten, d. h. sie mögen zusehen, ob ihnen das gerichtliche Verfahren Mittel zur Wahrung ihrer Interessen an die Hand gibt, z. B. dasjenige der Beweis¬ aufnahme zum ewigen Gedächtnis oder dasjenige der Provoka¬

tionsklage. Auf letzteren Rechtsbehelf sind sie übrigens vorinstanz¬ lich bereits aufmerksam gemacht worden. Ganz unzutreffender Weise berufen sich die Rekurrenten für ihre Rechtsauffassung auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Schweizerische Volksbank und Genossen gegen Stettler & Mosimann (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. IV, Nr. 12 Erwägung 4 Ziff. 7, S. 51; Allg. Ausg. XXVII, 2, Nr. 15, S. 130 sub 7). Daselbst ist von dem Fall die Rede, wo die Konkursverwaltung den Gläubigern gemäß Art. 260 die Rechts¬ ansprüche der Masse abtritt bezüglich einer Sache, die von einem Dritten vindiziert wird, und wo sie dabei diesem Dritten nach Vorschrift des Art. 242 Frist ansetzt zur Einreichung seiner Vindikationsklage gegenüber den Gläubigern. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.