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29_I_230

BGE 29 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1903-05-19 · Deutsch CH
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48. Entscheid vom 19. Mai 1903 in Sachen Singer. Pfändung. Retentionsrecht des Vermieters an gepfändeten Gegenständen. Verwertung dieser gepfändeten Gegenstände. Die Bestimmung des Art. 208 Abs. 1 Sch.- u. K.-Ges., wonach der Konkurs die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners bewirkt, findet in der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung keine analoge Anwendung. Art. 144 Abs. 4 u. 5 l. c. I. In einer Betreibung der Schweizerischen Volksbank gegen Julius Muspach hatte der Rekurrent Singer für eine Mietzins¬ forderung von 4000 Fr., betreffend eine Mietdauer vom 1. Juli 1902 bis 1. Juli 1903, an den gepfändeten Gegenständen Re¬ tentionsrecht geltend gemacht. Dieses Retentionsrecht für die ge¬ nannte Forderung wurde von der betreibenden Gläubigerin, dem Betriebenen und dessen Ehefrau, welch letztere sich der Pfändung angeschlossen hatte, bestritten, jedoch oberinstanzlich durch Entscheid des baselstädtischen Appellationsgerichtes vom 1. Dezember 1902 als zu Recht bestehend anerkannt. Am 31. Dezember 1902 machte das Betreibungsamt Basel=Stadt dem Rekurrenten die Mitteilung, daß der Kollokationsplan in der fraglichen Betreibung aufliege, daß die gesamte Forderung des Rekurrenten zugelassen sei und im vollen Betrage von 4000 Fr. Zuteilung erhalte, daß aber dieser Betrag bis auf weiteres auf der Gerichtskasse Basel depo¬ niert bleibe. Gegen diese Verfügung führte Singer Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt zu verhalten, die zugeteilten 4000 Fr. oder eventuell 2000 Fr. davon dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Verteilungsplanes sofort auszuzahlen. II. Mit Entscheid vom 22. Januar 1903 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne des auf Auszahlung von 2000 Fr. gerichteten Eventualantrages gul. Der Entscheid führt aus: Der Mietzins für das zweite Se¬ mester 1902 mit 2000 Fr. sei fällig und demnach in Bezug auf diese Summe dem Antrage des Rekurrenten zu entsprechen. Da¬ gegen sei der Zins für das erste Semester 1903 noch nicht ver¬ allen. Der Satz, daß der Konkurs die Fälligkeit aller Schuld¬ verpflichtungen des Debitors bewirke, könne nicht analog auf das Pfändungsverfahren angewendet werden. Wolle man den Rekur¬ renten zu den „beteiligten“ Gläubigern im Sinne des Art. 144 Abs. 4 des Betreibungsgesetzes rechnen, so könne er doch jeden¬ falls nur bis zur Höhe seiner fälligen Forderung Auszahlung verlangen. Das Gesetz kenne keine Bestimmung, wonach der Er¬ lös von Pfandobjekten, welche für eine noch nicht fällige, bedingte Forderung haften, vor Eintritt der Bedingung auszuhändigen wäre. An Stelle des Gewahrsams des pfand= bezw. retentions¬ berechtigten Gläubigers trete in diesen Fällen die Hinterlegung bei der hiezu kompetenten Behörde, die dem Gläubiger die näm¬ liche Sicherheit biete, wie der eigene Gewahrsam. III. Mit dem gegenwärtigen, dem Bundesgericht innert Frif eingereichten Rekurse verlangt nunmehr Singer, unter Festhaltung an seinem Hauptantrage, Auszahlung der vom Amte noch zu¬ rückbehaltenen 2000 Fr. Auf seine Rekursbegründung wird im rechtlichen Teil eingetreten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: In seinem Rekurse an das Bundesgericht gibt der Beschwerde¬ führer zu, daß die in Frage stehende Mietzinsrate von 2000 Fr. laut dem bestehenden Mietvertragsverhältnisse noch nicht fällig sei. Er hält aber unter Berufung auf den Kommentar Jäger (Note 11 zu Art. 145) dafür, es sei die Fälligkeit ohne Rück¬ sicht auf den Mietvertrag eingetreten mit der Liquidation der Retentionsobjekte in der von der Volksbank angehobenen Betrei¬ bung. Indessen läßt sich diese Rechtsauffassung, welche auf einer analogen Anwendung des in Art. 208 Abs. 1 für den Konkurs aufgestellten Grundsatzes auf das Pfändungs= und Pfandverwer¬ tungsverfahren beruht, nicht als zutreffend erachten. Wenn Art. 208 als civilrechtliche Folge der Konkurseröffnung die Fälligkeit sämt¬ licher Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners statuiert, so hat dies im wesentlichen seinen Grund in der Natur des Konkurses als einer Generalliquidation, an welcher grundsätzlich alle Gläu¬ biger des Schuldners, unter Feststellung ihrer Ansprüche auf Befriedigung aus der allgemeinen Liquidationsmasse, teilnehmen. Die Einheitlichkeit des Verfahrens und die Wünschbarkeit einer

gleichmäßigen und raschen Durchführung desselben ließ es hier geboten und gerechtfertigt erscheinen, ohne Rücksicht auf das zwi¬ schen Gläubiger und Schuldner diesbezüglich nach Civilrecht be¬ stehende Verhältnis die Forderung konkursrechtlich als zahlbar anzusehen und zu behandeln. Diese Gründe können aber für die Fälle der Spezialexekution durch Pfändung oder Pfandverwertung keine oder doch keine entscheidende Geltung beanspruchen, so daß es nicht angeht, die speziell für das Konkursverfahren aufgestellte Rechtsnorm des Art. 208 Abs. 1 für jene andern Betreibungs¬ arten ebenfalls als anwendbar zu erklären. Zu einem solchen Schlusse berechtigt auch nicht etwa der Umstand, daß Art. 144 Abs. 4 in allgemeiner Weise bestimmt, der Reinerlös der Ver¬ wertung sei den beteiligten Gläubigern auszurichten, und daß in Abweichung hievon der nachfolgende Absatz 5 nur für die For¬ derungen mit provisorischer Pfändung die einstweilige Hinterlegung vorsieht. Denn das Gesetz hat eben nur den gewöhnlichen Fall im Auge, wonach die Forderung des an der Verteilung partizi¬ pierenden Gläubigers im Zeitpunkte, da betreibungsrechtlich die Verteilung zu erfolgen hat, auch eivilrechtlich schon zahlbar ist, während es die besondern Ausnahmen, wonach die Forderung eines Gläubigers, namentlich eines nicht betreibenden Pfand¬ bezw. Retentionsrechts=Gläubigers, noch unverfallen sein kaun, nicht berühren und eine dem materiellen Rechte entsprechende Behandlung dieser Fälle im Verteilungsverfahren nicht ausschließen will. Hienach ist es begreiflich, wenn Abs. 5 cit. nur die Forde¬ rungen mit provisorischer Pfändung vorbehält, da es dem Gesetz¬ geber lediglich darum zu tun ist, Gründe betreibungsrecht¬ licher Natur zu erwähnen, welche der Auszahlung eines Verwertungserlöses und der damit verbundenen Tilgung der be¬ treffenden Forderung entgegenstehen können. Ist aber die in Frage stehende Mietzinsrate noch nicht fällig, so erscheint die Weigerung des Amtes, das ihr gebührende Be¬ treffnis am Erlöse dem Rekurrenten auszuhändigen, als gerecht¬ fertigt. Denn der Aushändigung des Erlöses im Verteilungs¬ verfahren kommt rechtlich die Bedeutung und Wirkung einer Zahlung der betreffenden Forderung zu; zur Zahlung kann aber der Schuldner vor der Fälligkeit der Forderung nicht verhalten werden. Vielmehr muß man (besondere Verabredungen zwischen den Beteiligten vorbehalten) mit der Vorinstanz davon ausgehen, daß, nachdem an Stelle des frühern Besitzverhältnisses des Reten¬ tionsberechtigten der amtliche Gewahrsam, zunächst am Retentions¬ objekte und hernach an dessen Erlös getreten ist, dieses amtliche Gewahrsamsverhältnis fortzudauern hat, bis die Voraussetzungen für die Tilgung der Forderung gegeben sind. Mit Recht hat der Rekurrent vor Bundesgericht die behauptete Befugnis, sofortige Auszahlung der vom Amte zurückbehaltenen 2000 Fr. zu verlangen, nicht mehr ausdrücklich aus dem appel¬ lationsgerichtlichen Entscheide vom 1. Dezember 1902 herzuleiten versucht. In der Tat geht dieser Entscheid lediglich auf Anerken¬ nung des Retentionsrechts des Rekurrenten für seine Mietzins¬ forderung, ohne darüber zu bestimmen, ob und in welchem Um¬ fange diese Forderung nach Civil= oder Betreibungsrecht fällig geworden sei. Inwiefern der Richter kompetent gewesen wäre, die Frage der Fälligkeit gestützt auf betreibungsrechtliche Gründe in einer die Betreibungsbehörden bindenden Weise zu bejahen, braucht hienach nicht geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.