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29_I_224

BGE 29 I 224

Bundesgericht (BGE) · 1903-05-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

47. Entscheid vom 19. Mai 1903 in Sachen Strickler und Konsorten. Art. 17 Sch.- u. K.-Ges. Frist zur Beschwerde an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde; « Kenntnisnahme » von der angefochtenen Verfügung. Unzulässigkeit der wiederholten Anschlusspfändung der Ehe¬ frau, welche den Anschluss in der ersten Gläubigergruppe erwirkt hat, an eine zweite Gruppe, für die die nämlichen Gegenstände ge¬ pfändet sind, und für dieselbe Forderung. Art. 111, 110 Abs. 3 Sch.- u. K.-Ges. I. Am 10. November 1900 wurde zu Gunsten des Gläubigers Scotoni, Bauunternehmer in Zürich, bei Franz di Corcia da¬ selbst durch das Betreibungsamt Zürich V eine Pfändung vor¬ genommen. Dieser Pfändung schloß sich die Ehefrau des Schuld¬ ners innert Frist im Sinne von Art. 111 des Betreibungsge¬ setzes mit einer Weibergutsforderung von 12,000 Fr. an, wobei sie gleichzeitig neben mehreren der gepfändeten Gegenstände ein Klavier (Nr. 4 der Pfändungsurkunde) als Eigentum ansprach. Weitere Gläubiger nahmen in dieser Gruppe nicht teil. Im Januar 1901 bildete sich eine zweite Gläubigergruppe, zu deren Gunsten die nämlichen Aktiven gepfändet wurden wie für die erste. Am 28. Januar verlangte die Ehefrau di Corcia für ihre Forderung Anschluß auch an die zweite Gruppe und vindizierte unter anderm neuerdings das erwähnte Klavier. Das Betreibungsamt gab diesem Begehren um Anschlußpfän¬ dung keine Folge, weil nach § 127 der Anweisung des zürche¬ rischen Obergerichtes zum Betreibungsgesetze der Anschluß gemäß Art. 111 letztern Gesetzes (nachdem er in einer frühern Gruppe erfolgt war) in einer nachgehenden Gruppe nur zulässig sei, wenn zu Gunsten dieser neue Vermögensstücke gepfändet seien. Von dieser Verfügung machte das Amt der Petentin keine offi¬ zielle Mitteilung. Immerhin ist zu bemerken, daß der Vertreter der Frau di Corcia, Dr. M., der auch Vertreter ihres Ehemannes des betriebenen Schuldners ist, am 1. März 1901 von den An¬ schlußpfändungen in der (inzwischen abgeschlossenen) zweiten Gruppe Anzeige erhielt, welche Anzeige von einer Anschlußpfändung der Ehefrau di Corcia nichts erwähnte. In einer Eingabe vom 22. März 1901 an das Betreibungs¬ amt erhob namens der Frau di Corcia und einer Frau Maurer Dr. M. verschiedene auf die gepfändeten Gegenstände bezügliche (hier nicht weiter in Betracht fallende) Vindikationsansprüche und erklärte daneben, daß er das erwähnte Klavier nunmehr namens der beiden Söhne Franz und Josef di Corcia vindiziere und hiefür Fristansetzung zur Bestreitung verlange. Das Amt gab letzterem Begehren Folge, worauf in der ersten Gruppe Scotoni den Anspruch der Söhne di Corcia bestritt, ihn aber dann im Laufe des Einspruchsprozesses anerkannte, während in der zweiten Gruppe eine Bestreitung von Seiten der Gruppen¬ gläubiger G. Strickler und C. und M. Frick, der heutigen Rekur¬ renten, erfolgte. Diese siegten im nachherigen Prozesse ob und es teilte darauf das Amt in dem am 23. September 1902 aufge¬ legten Kollokationsplane den Erlös aus dem streitigen Klavier aus¬ schließlich ihnen zu. In einer Besprechung, die Dr. M. am 20. September 1902 mit dem Betreibungsbeamten hatte, erklärte ihm dieser, daß das Anschlußbegehren der Frau di Corcia vom 28. Januar 1901 keine Berücksichtigung gefunden habe. Am 30. September 1902 erhob darauf Dr. M. namens seiner Klientin Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt zur Vormerkung der genannten Anschlußpfändung in der zweiten Gruppe zu verhalten und ihr so die Gelegenheit zur Bestreitung der Eigentumsansprache ihrer Söhne zu geben. II. Die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Zürich, I. Ab¬ teilung) schützte die Beschwerde unterm 24. Oktober 1902, indem sie das Amt zur Vormerkung der Anschlußerklärung der Petentin in der zweiten Gruppe und zur Durchführung des weitern Ver¬ fahrens anwies. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche G. Strickler und C. und M. Frick rekurrierten, bestätigte dieses Er¬ kenntnis mit Entscheid vom 30. Dezember 1902. Die Motive des oberinstanzlichen Entscheides weisen zunächst die von Frau di Corcia erhobene Einwendung zurück, daß die Rekurrenten Frick verspätet an die kantonale Aufsichtsbehörde re¬ kurriert hätten. Sodann wird in Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen ausgeführt, daß anderseits auch die Beschwerde der Frau di Corcia an die untere Aufsichtsbehörde nicht verspätet sei,

und endlich in materieller Beziehung der Anspruch der Frau di Corcia auf Anschlußpfändung als gesetzlich begründet erklärt. Über das weitere Vorgehen bemerkt der Entscheid zum Schluß: Das Betreibungsamt habe der Ehefrau di Corcia von den Vin¬ dikationen und den Gläubigern der zweiten Gruppe von der An¬ schlußpfändung nach Formular Kenntnis zu geben und deren Einsprache zu gewärtigen. Über Konkurs= und Kollokations¬ streitigkeiten habe nicht die Beschwerdeinstanz, sondern der Richter des beschleunigten Verfahrens zu entscheiden. III. Innert nützlicher Frist zogen G. Strickler und C. und M. Frick ihren Rekurs an das Bundesgericht weiter mit dem An¬ trage, den vom Betreibungsamte aufgestellten Kollokationsplan zu bestätigen und demgemäß Frau di Corcia mit ihrem Begehren auf Anschluß in der zweiten Gruppe abzuweisen. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu wollen. Frau di Corcia schließt in ihrer Vernehmlassung auf Bestätigung der angefochtenen kantonalen Entscheide. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Den Einwand, daß zwei der Rekurrenten, C. und M. Frick, den erstinstanzlichen Entscheid verspätet vor der kantonalen Auf¬ sichts behörde angefochten hätten, hat die Rekursgegnerin, Frau di Corcia, vor Bundesgericht mit Grund nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten. (Folgen tatsächliche Feststellungen.)

2. Anderseits läßt sich auch nicht der Behauptung der Rekur¬ renten beipflichten, Frau di Corcia habe gegen die Weigerung des Betreibungsamtes, ihrem Anschlußbegehren in der zweiten Gruppe Folge zu geben, verspätet Beschwerde geführt und hätte schon aus diesem formellen Grunde von den Vorinstanzen abge¬ wiesen werden sollen. Nachdem Frau di Corcia am 28. Januar 1901 ihr Anschlußbegehren gestellt und das Amt im Sinne der Zurückweisung desselben seine Verfügung darüber getroffen hatte, wäre es Sache des Amtes gewesen, ihr bezw. ihrem Vertreter diese Verfügung durch eine besondere Mitteilung zur Kenntnis¬ zu bringen. Nun mag ja die für die Berechnung der Beschwerde¬ frist entscheidende Kenntnisnahme nach Art. 17 des Betreibungs¬ gesetzes nicht schlechthin eine derartige spezielle Eröffnung der be¬ treffenden Verfügung voraussetzen, sondern auch auf anderem Wege in verbindlicher Weise stattfinden können. Dagegen darf man doch keinenfalls annehmen, daß eine solche rechtlich relevante Kenntnisnahme hier durch die Anzeige bewirkt worden sei, welche Dr. M. am 1. März 1901 von den Anschlußpfändungen in der zweiten Gruppe erhielt. Diese Anzeige erfolgte an Dr. M. in seiner Eigenschaft als Vertreter nicht der Frau di Corcia, sondern ihres Ehemannes, dessen Interessen mit denjenigen seiner Ehefrau nicht identisch waren; und eine ausdrückliche Angabe darüber, daß das Anschlußbegehren abgewiesen worden sei, enthielt die An¬ zeige nicht, sondern es mußte auf diesen Sachverhalt indirekt, aus der Nichterwähnung einer Anschlußpfändung der Frau di Coreia in der Anzeige, geschlossen werden. Unter den genannten Verumständungen die Rechtswirkungen des Beginnes der Be¬ schwerdefrist eintreten zu lassen, kann dem Gesetze nicht entsprechen, das die beteiligten Parteien gehörig und in zuverlässiger Weise darüber aufgeklärt wissen will, ob für sie ein Anlaß vorhanden sei, ihre Rechte auf dem Beschwerdewege wahren zu müssen. Hienach hat aber Frau di Corcia rechtsgenügliche Kenntnis von der angefochtenen Verfügung auf alle Fälle erst erhalten durch die Rücksprache des Dr. M. vom 20. September 1902, von welchem Zeitpunkte an berechnet die Beschwerdefrist innegehalten worden ist.

3. In der Sache selbst steht zum Entscheide die Rechtsfrage, ob die Ehefrau, welche in einer Pfändungsgruppe gemäß Art. 111 Anschluß erwirkt hat, befugt sei, sich für die nämliche Forderung als pfändende Gläubigerin einer nachfolgenden Gruppe anzu¬ schließen, in welcher der nämliche bezw. die nämlichen Gegenstände, wie in jener ersten Gruppe (— und zwar ohne daß die rechtliche Situation dieses bezw. dieser Gegenstände sich seither geändert hätte —) im Sinne von Art. 110 Abs. 3 des Betreibungsge¬ setzes neuerdings gepfändet worden sind. Wie nun das Bundes¬ gericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Niederhauser (Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 113*) ausgesprochen hat, er¬ wirbt die Ehefrau durch den Anschluß in einer Gruppe eine ge¬ sicherte Stellung auch gegenüber den Gläubigern einer später sich bildenden Gruppe und kann sie diese Stellung auch dadurch nicht

verlieren, daß die Pfändungen der übrigen Gläubiger ihrer Gruppe dahinfallen. Von diesem Standpunkte aus läßt sich aber das in Frage stehende erneute Anschlußbegehren nicht als statthaft an¬ sehen und steht deshalb der vom Betreibungsamte zur Anwendung gebrachte § 127 der obergerichtlichen Weisung im Einklang mit dem Bundesgesetze. Mit Unrecht glaubte sich die erste Instanz ür Zulässigkeit eines wiederholten Anschlusses auf den Wortlaut des Gesetzes berufen zu können: Wenn in Art. 111 auch schlecht¬ hin von der Befugnis die Rede ist, „an einer Pfändung teilzu¬ nehmen“, und wenn auch die erste Pfändung jeder Gruppe als eine besondere, der Teilnahme fähige Pfändung gelten muß, so besagt doch die genannte Ausdrucksweise des Gesetzes keineswegs, daß damit für die gleiche Forderung und bezüglich des nämlichen Exekutionsgegenstandes ein doppelter Anschluß angängig sei. Und auch weder aus innern Gründen noch aus praktischen Rück¬ sichten kann man zu dieser Auffassung gelangen: Durch den An¬ schluß in der frühern Gruppe erlangt die Ehefrau betreibungs¬ rechtlich alle diejenigen Garantien, die einem Gläubiger dieser Gruppe zustehen, und da laut Art. 110 Abs. 3 das betreffende Objekt von den Gläubigern der nachfolgenden Gruppe nur soweit gepfändet werden kann, als sein Erlös nicht den Gläubigern der ersten Gruppe auszurichten ist, bleiben diese Garantien durch die Bildung der neuen Gruppe völlig unberührt und läßt sich so nicht einsehen, welches berechtigte Interesse die Ehefrau am An¬ schluß an diese neue Gruppe haben könnte. Der Hinweis darauf, daß die Ehefrau möglicherweise die Wahrung ihrer Rechte in der vorgehenden Gruppe (z. B. durch Versäumung, einen Drittan¬ spruch zu bestreiten) unterlassen hat und nunmehr diesen Fehler durch Anschluß in der folgenden Gruppe wieder gut machen kann, ist jedenfalls nicht von Belang. Denn die Unterlassung gesetzlich vorgeschriebener Vorkehren zieht eben auch für die durch Art. 111 privilegierten Personen, soweit nichts besonderes für sie bestimmt ist, die ordentlichen Rechtsfolgen nach sich. Im Gegenteil spricht gerade diese Möglichkeit, auf dem Wege eines spätern Anschlusses durch das eigene Verhalten erlittene Rechtsnachteile wieder aus¬ zugleichen, gegen die Annahme, daß das Gesetz diesen Anschluß wirklich habe zulassen wollen. Denn es könnte derselbe, auf diese Weise ausgenützt, wohl zu unbilliger Zurücksetzung der Interessen und zu ungebührlicher Mißachtung der einmal erlangten Rechts¬ stellung anderer Beteiligter (z. B. der Vindikanten, des Schuld¬ ners bezüglich der Kompetenzansprüche) führen und wäre übri¬ gens für die Ehefrau diese Möglichkeit erneuter Wahrung ihrer Rechte keine gleichmäßige und sichere, sondern von dem zufälligen Umstande der Bildung einer neuen Gruppe abhängig. Wieso ferner die Zulassung des Anschlusses in der zweiten Gruppe die Gläubiger derselben von der Stellung des Verwertungsbegehrens abhalten sollte, läßt sich nicht wohl einsehen, da diese Zulassung an sich auf das Verwertungsergebnis und die Verteilung keinen Einfluß auszuüben vermag. Übrigens könnte das erwähnte Motiv für die Entscheidung der vorliegenden grundsätzlichen Frage nicht als erheblich ins Gewicht fallen. Wenn endlich die erste Instanz noch darauf abstellt, das Anschlußbegehren der Frau di Corcia hätte nicht von Amts wegen zurückgewiesen, sondern die Bestrei¬ tung seiner Zulässigkeit den beteiligten Gläubigern überlassen werden sollen und es sei auch insofern § 127 der obergerichtlichen Anweisung mit dem Bundesgesetze nicht vereinbar, so braucht auf diese Argumentation nicht eingetreten zu werden: Für die Ent¬ scheidung des Rekurses ist sie ohne praktische Bedeutung, da eben die heutigen Rekurrenten doch tatsächlich im vorliegenden Be¬ schwerdeverfahren als Parteien beigezogen worden sind und das Anschlußbegehren der Frau di Corcia bestritten haben. Die in den Rechtsschriften vor Bundesgericht diskutierte Frage, ob Frau di Corcia durch ihr Verhalten den Drittanspruch ihrer Söhne anerkannt habe oder nicht, ist für die Entscheidung des Rekurses nicht mehr von Belang, nachdem das Recht der Frau di Corcia zum Anschluß an die Pfändung verneint werden muß, auf welche sich der erwähnte Drittanspruch bezieht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung der Vorentscheide die das Begehren der Frau di Corcia auf An¬ schluß in der zweiten Gruppe abweisende betreibungsamtliche Ver¬ fügung gutgeheißen.