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29_I_220

BGE 29 I 220

Bundesgericht (BGE) · 1903-04-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

46. Entscheid vom 7. April 1903 in Sachen Zurkirchen. Zweck des Kollokationsplanes: Feststellung der Passivmasse. Unzu¬ lässigkeit der Geltendmachung einer Masseforderung bei Anlass der Kollozierung einer Konkursforderung. Art. 250, 249, Abs. 3. Sch.-

u. K.-Ges. I. Der Rekurrent Zurkirchen meldete im Konkurse des Joseph Schallberger in Sarnen in V. Klasse einen Forderungsbetrag von zusammen 3801 Fr. 55 Cts. an. Am 24. Februar 1903 ließ ihm das Konkursamt Obwalden die durch Art. 249 Abs. 3 des Betreibungs= und Konkursgesetzes vorgesehene Anzeige von der Auflegung des Kollokationsplanes zukommen, indem es ihm mitteilte: es habe seine Forderung „bis auf den Betrag von 3810 Fr. reduziert mit nachstehender Bemerkung.“ Die genannte Bemerkung lautet: „Von den auf obige Forderung sich ergeben¬ „den Dividenden geht ab und fällt als Guthaben in die Masse „für eine im August 1903 à conto verabfolgte und vom Gläu¬ „biger nicht in Abrechnung gebrachte Kuh der Kaufpreis von „500 Fr. B.=G. Art. 287.“ Gegen die Belassung dieser „Bemerkung“ im Kollokationsplan reichte Zurkirchen Beschwerde ein, worauf ihm die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 18. März 1903 schrieb, daß das Kon¬ kursamt die Beschwerde als eine in die richterliche Kompetenz fallende Kollokationsstreitigkeit betrachte, und daß Rekurrent, sofern er mit dieser Ansicht nicht einig gehe und einen Entscheid in der Sache sollizitieren wolle, es melden solle. Zurkirchen beharrte unter Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Elek¬ trizitätswerk Rathausen (Amtl. Samml., Separatausgabe der betreibungs= und konkursrechtlichen Entscheidungen, Bd. V, S. 108; Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1, Nr. 49, S. 204) auf der Behandlung seiner Beschwerde, worauf die kantonale Aufsichts¬ behörde sie mit Entscheid vom 26. März 1903 „als unbegründet abwies“, gestützt auf folgende Erwägungen: Kollokationsstreitigkeiten seien der gerichtlichen Entscheidung unterstellt. Der Rekurrent beschwere sich aber über die in den Kollokationsplan aufgenommene Bestimmung, daß fragliche 500 Fr. Erlös für eine Kuh ins Massaguthaben fallen. Es sei ihm auch nicht eine besondere Klagfrist unabhängig vom Kollokationsplan eingeräumt worden; sondern es habe ihm die ordentliche gesetz¬ liche Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes offen gestan¬ den. Die Rechtslage sei noch die gleiche, wie am 18. März, wes¬ halb keine Gründe für einen abweichenden Entscheid vorliegen. II. In seinem rechtzeitig eingereichten Rekurse an das Bundes¬ gericht beantragt Zurkirchen: Die Wegweisung sei aufzuheben, soweit der Kaufpreis von 500 Fr. als Guthaben reklamiert werde. Dagegen, bemerkt der Rekurrent, möge ein Betrag von 450 Fr. als vom Kollokationsplan weggewiesen, weil kompen¬ siert, gelten, so daß zu Recht bestehen bleiben 3351 Fr. 55 Cts. Dem Rekurrenten habe niemals die Absicht obgelegen, die vom Konkursiten am 11. August 1902 gelieferte Kuh nicht in Ver¬ rechnung zu bringen, sondern es liege diesbezüglich lediglich ein Versehen bei Stellung der Eingabe vor. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wenn auch das Dispositiv des angefochtenen Erkenntnisses dahin lautet, es werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen so steht doch außer Zweifel, daß die Vorinstanz in Wirklichkeit hiemit einen Nichteintretensentscheid hat ausfällen wollen. Denn in der Motivierung stellt sie ausdrücklich darauf ab, daß es sich um eine Kollokationsstreitigkeit handle und deshalb die Gerichte in Sachen zuständig seien. Sofern nun mit dieser Erwä¬ gung gesagt werden will, es habe der Richter über alle Streit¬ fragen zu erkennen, zu welchen der aufgelegte Kollokationsplan Anlaß geben kann, so läßt sich ihr nicht beistimmen. Denn es schreibt das Gesetz für die Anfechtung des Planes den Weg der gerichtlichen Klage nur vor, wenn die Zulassung, Wegweisung oder Rangstellung einer Konkursforderung in Frage steht (Art. 250), und zwar geschieht das in Rücksicht auf den Umstand, daß die Entscheidung darüber, ob und wie die Kollokation der betreffenden Forderung zu erfolgen habe, wesentlich bedingt ist von einer Prüfung materiellrechtlicher Natur der Forderung und spe¬ ziell ihres Bestandes. Soweit dagegen die Anfechtung des Planes

gestützt auf andere Gründe erfolgt, muß gemäß der allgemeinen Vorschrift des Art. 17 des Betreibungsgesetzes, wonach die Kom¬ petenz der Aufsichtsbehörden die Regel und diejenige der Gerichte die Ausnahme bildet, grundsätzlich den erstern Behörden die Ent¬ scheidungsbefugnis zustehen. Solcher Art ist aber der vorliegende Fall: Der Rekurrent wendet sich keineswegs dagegen, daß die von ihm angemeldete Konkursforderung nicht in der beanspruch¬ ten Weise kolloziert worden sei; sie ist ja auch unverkürzt in die angegebene Rangklasse aufgenommen worden. Er will vielmehr die im Plane enthaltene Bemerkung, laut welcher die Konkurs¬ verwaltung eine Masseforderung gegen ihn erhebt und deren Bezahlung durch Vorwegnahme aus seiner Konkursdividende zu effektuieren gedenkt, aus dem Plane weggewiesen wissen. Dabei will er auch nicht etwa diese Bemerkung formell, betreibungs¬ prozessualisch als zulässig gelten lassen und sich darauf beschrän¬ ken, sie wegen materieller Unbegründetheit der von der Masse¬ verwaltung erhobenen Ansprache anzufechten. Vielmehr stellt fer sich auf den Standpunkt, daß es gesetzlich nicht angehe, eine der¬ artige Verurkundung im Plane vorzunehmen und daraus Rechte gegen ihn herleiten zu wollen. Mit einem der gerichtlichen Kogni¬ tion vorbehaltenen Falle der Anfechtung nach Art. 250 des Betreibungs= und Konkursgesetzes hat man es also nicht zu tun.

2. Ist aber die Kompetenz der Aufsichtsbehörden vorhanden, so muß der Rekurs ohne weiteres auch in der Sache geschützt werden, da seine Begründetheit schon nach gegebener Aktenlage außer Frage steht und sich deshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz absehen läßt. In der Tat bezweckt das Kollo¬ kationsverfahren und speziell die Errichtung des Planes mit den an diese geknüpften Rechtswirkungen lediglich die Feststellung der Passivmasse, der einzelnen Forderungen der Konkursgläubiger und ihrer Anteilsberechtigung am Massevermögen. Dagegen soll dieses Verfahren nicht der Feststellung der Aktivmasse dienen, in der Weise, daß Forderungen, welche die Masseverwaltung gegen¬ über Dritten erhebt, als solche selbständig in den Kollokations¬ plan aufgenommen und im Verfahren des Art. 250 des Betrei¬ bungs= und Konkursgesetzes festgestellt werden könnten. Vielmehr hat die Masse als Gläubigerin den behaupteten Schuldner im Bestreitungsfalle auf dem Wege des ordentlichen Prozesses anzu¬ suchen, sofern sie nicht in der Lage und nicht willens ist, ihre Forderung lediglich einredeweise gegenüber einer vom Schuldner angemeldeten Konkursforderung zur Geltung zu bringen, was die Feststellung ihrer Ansprache für die Erledigung des betreffen¬ den Kollokationsstreites selbst erforderlich macht. Danach erscheint aber hier die Aufnahme der fraglichen „Bemerkung“ in den Plan als gesetzlich unstatthaft. Denn es soll damit nicht etwa erklärt werden, daß die vom Rekurrenten eingegebene Konkursforderung nicht voll, sondern nur unter Abzug einer Gegenforderung von 500 Fr. zur Kollokation zugelassen werde; sondern es erhebt da¬ mit die Konkursverwaltung gegen den Rekurrenten selbständig und unabhängig von der Frage seiner Kollokation eine Masse¬ forderung und zwar, wie es scheint, in der Weise, daß sie das Kaufgeschäft vom 11. August 1902 von sich aus als anfechtbar und ohne weiteres auch als aufgehoben erklärt und gestützt darauf eine mit dem Anspruch auf Auszahlung der Dividende kompen¬ sierbare Ersatzforderung gegen den Rekurrenten geltend macht. Die angefochtene „Bemerkung“ ist somit als ungültig aus dem Kollo¬ kationsplane und der dem Rekurrenten gemachten Anzeige nach Art. 249 Abs. 3 des Betreibungs= und Konkursgesetzes zu elimi¬ nieren und die Konkursverwaltung anzuweisen, die behauptete Ansprache gegen den Rekurrenten im ordentlichen Prozeßwege zu verfolgen, sofern sie es nicht vorzieht, die nachträglich vom Re¬ kurrenten anerbotene Verrechnung mit dessen Konkursforderung eintreten zu lassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit die angefochtene „Be¬ merkung“ betreffend die Kollokation des Rekurrenten als ungültig erklärt.