Volltext (verifizierbarer Originaltext)
45. Entscheid vom 7. April 1903 in Sachen Thönen. Unwidersprochen gebliebener Zahlungsbefehl mit der Bemerkung, die Betreibung erfolge zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung. Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung (Konkursan¬ drohung); Abweisung. I. Durch Zahlungsbefehl, vom 31. Januar 1902 leitete Hans Seewer in Interlaken beim Betreibungsamt Frutigen gegen G. Thönen, Wirt zum Landhaus in Frutigen, für einen Betrag von 5000 Fr. nebst Zins Betreibung ein. Als Grund der betrie¬ benen Forderung gibt der Zahlungsbefehl eine „selbständige Re¬ greßforderung“ (die er des nähern bezeichnet) an und enthält daran anschließend, entsprechend einer bezüglichen Angabe im Be¬ treibungsbegehren, die Bemerkung: „Die Betreibung erfolgt zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung.“ Der betriebene Thönen erhob keinen Rechtsvorschlag, und es wurde ihm auf Begehren des betreibenden Gläubigers am 23. August 1902 eine Konkursandrohung zugestellt. Nunmehr verlangte Thönen auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Konkursandrohung und Ein¬
stellung der eingeleiteten Betreibung, indem er anbrachte: Die betriebene Forderung entbehre jeder rechtlichen Begründung und sei zudem verjährt. Ferner habe der betreibende Gläubiger mit der auf dem Zahlungsbefehle enthaltenen Bemerkung, daß die Betreibung bloß zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung erfolge, ausdrücklich erklärt, daß er sie nicht fortsetzen wolle, wes¬ halb denn auch ein Rechtsvorschlag unnötig gewesen sei. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 1903 als unbegründet ab, worauf Thönen rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht ergriff. Er hält sein Beschwerdebegehren aufrecht und beantragt eventuell Gutheißung desselben insoweit, als die betriebene Forderung den Betrag von 500 Fr. übersteige, auf welchen Betrag bloß der be¬ treibende Gläubiger seine Forderung jetzt noch bemesse. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Ohne jegliche Bedeutung für den Rekursentscheid ist zunächst die Behauptung des Rekurrenten, die in Betreibung gesetzte For¬ derung bestehe nicht oder doch nicht in der angegebenen Höhe zu Recht. Diese materiellrechtlichen Einwendungen unterliegen der Prüfung nicht der Betreibungsbehörden, sondern der Gerichte und können für die Durchführung der ohne Rechtsvorschlag gebliebe¬ nen Betreibung kein Hindernis bilden. Desgleichen muß die Be¬ hauptung, der betreibende Gläubiger selbst bemesse die Forderung nur noch auf 500 Fr., als unbehelflich angesehen werden, da es einer Erklärung des Gläubigers, die Betreibung nur für diesen reduzierten Betrag fortsetzen zu wollen, bedürfte, um die Betrei¬ bung teilweise dahinfallen zu lassen, eine solche aber aktenmäßig nicht bewiesen ist, im Gegenteil aus der vom Rekurrenten ange¬ rufenen Beschwerdeantwort an die kantonale Aufsichtsbehörde her¬ vorgeht, daß der Gläubiger an der Fortsetzung der Betreibung im vollen Betrage festhält und nur eventuell auf Fortsetzung bloß für die Summe von 500 Fr. schließt.
2. Auch mit seinem Hinweise auf die im Zahlungsbefehl ent¬ haltene Bemerkung, daß die Betreibung zum Zwecke der Unter¬ brechung der Verjährung erfolge, worin ein Verzicht auf die Fortsetzung der Betreibung ausgesprochen sei, kann der Beschwerde¬ führer nicht gehört werden: Es ist davon auszugehen, daß der Erlaß des Zahlungsbefehles ohne Ausnahme die gesetzlich vorge¬ sehenen Rechtswirkungen enfaltet, speziell also bei unterlassenem Rechtsvorschlage stets die gesetzliche Grundlage für das Fort¬ setzungsbegehren schafft. Die Möglichkeit einer Einschränkung dieser vom Gesetze statuierten Rechtswirkungen durch Parteidispo¬ sition sieht das Gesetz selbst nirgends vor. Diese Möglichkeit ist um so eher als ausgeschlossen zu erachten, als Erlaß und Zu¬ stellung des Zahlungsbefehles nicht Rechtsakte der Partei, sondern solche des von dieser angerufenen Betreibungsamtes sind, welches, wenn es auch auf Veranlassung der Partei tätig wird, doch in Ausführung der ihm durch das Gesetz vorgeschriebenen Funktio¬ nen zu handeln hat. Demgemäß läßt sich nicht annehmen, daß das Amt auf Begehren eines Gläubigers die Rechtswirkung des Zahlungsbefehls in der vom Rekurrenten behaupteten Weise gül¬ tig beschränken könne, wonach der Befehl nur noch civilrechtliche, aber keine betreibungsprozessualische Bedeutung mehr hätte, welch letztere ihm doch sonst seinem Wesen und Zwecke nach in erster Linie zukommt. Zuzugeben ist, daß durch die mehrgenannte Bemerkung der Re¬ kurrent über die Bedeutung des ihm zugestellten Befehls in einen rrtum versetzt werden konnte und infolge dessen die Erhebung des Rechtsvorschlages unterlassen haben kann. An der Rechtskraft des unbestritten gebliebenen Befehles, d. h. an seiner Gültigkeit als Titel für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens vermöchte aber dieser Umstand nichts zu ändern. Dagegen bleibt es natür¬ lich dem Rekurrenten unbenommen, zu versuchen, ob er mit den speziellen Rechtsmitteln der Art. 77 oder 86 des Betreibungs¬ gesetzes eine Hemmung der Betreibung zu erlangen vermag, und ist ihm auf alle Fälle die Rückforderungsklage des Art. 86 des Be¬ treibungsgesetzes und die Geltendmachung allfälliger Schadens¬ ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Weiterführung der Betrei¬ bung gewahrt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.