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44. Urteil vom 1. Mai 1903 in Sachen Colin gegen Bezirksgerichtspräsidium Uster. Domizilwahl. Art. 3 Gerichtsstandsvertrag. Verhältnis zu Art. 420 französ. Code de procédure civile. A. Der Rekurrent Marius Colin, Holzhändler in Toul, hatte bei der Firma I. Weber & Cie. in Uster einen Benzinmotor mit Cirkularsäge, franko Bahnhof Toul, lieferbar zum Preis von 3500 Fr., bestellt. Die über die Bestellung aufgenommene, von beiden Teilen unterzeichnete, Vertragsurkunde trägt die Datums¬ angabe: Uster, den 7. Januar 1902 und besagt, daß an den Kaufpreis bereits 1000 Fr. bezahlt seien, während die Zahlung der übrigen 2500 Fr. bei der Empfangnahme (réception) der Maschine zu erfolgen habe. In der Folge beanstandete Colin die
ihm zugesandte Maschine als mangelhaft und hob gegen Weber & Cie. vor dem Civilgericht Toul (Tribunal civil de Toul, Meurthe et Moselle) Klage an auf Rückerstattung der gemachten Anzahlung und auf Bezahlung von 500 Fr. als Schadenersatz. Das Civilgericht Toul, dessen Kompetenz die beklagte Firma in einer Eingabe an den Präsidenten dieses Gerichts vom 17. Juni 1902 bestritt, sprach mit Kontumazurteil vom 1. Juli 1902 die Klage zu, wobei es seine Kompetenz in Sachen wie folgt be¬ gründete: Die Maschine sei in Toul bestellt worden, und franko Toul lieferbar, und zudem habe nach Art. 1247 des Code civil die Zahlung am Wohnorte des Schuldners zu erfolgen. Diesem Ar¬ tikel sei seitens der Parteien nicht durch Vereinbarung eines be¬ sondern Zahlungsortes derogiert worden, weshalb der Wohnort des Käufers als Zahlungsort zu betrachten und das Gericht dieses Wohnortes kompetent sei, um über die vom Käufer einge¬ reichte Klage auf Vollziehung oder Auflösung des Vertrages (marché) zu erkennen. Sodann statuiere Art. 420 des Code de procédure civile die Kompetenz sowohl des Gerichtes des Wohn¬ ortes des Beklagten, als desjenigen des Zahlungs= und desjenigen des Bestellungs= oder Lieferungsortes. (Art. 420 lautet: « Le demandeur pourra assigner à son choix, — devant le tribu¬ nal du domicile du défendeur; — devant celui dans l’arron¬ dissement duquel la promesse a été faite et la marchandise livrée; — devant celui dans l'arrondissement duquel le paie¬ ment devait être effectué. ») Aus Art. 1 des französisch=schwei¬ zerischen Gerichtsstandsvertrages gehe nun keineswegs hervor, daß er den Bestimmungen des Art. 420 cit. hätte Eintrag tun wollen. Sodann erkläre Art. 3 dieses Vertrages den Richter des von den Parteien vereinbarten Domiziles (domicile élu) als allein zuständig zur Beurteilung der auf die Erfüllung des betreffenden Vertrages bezüglichen Streitigkeiten. Art. 420 des code de pro¬ cédure aber stelle in handelsrechtlichen Fällen vorliegender Art Präsumptionen für die élection de domicile auf. B. Zum Zwecke der Vollziehung dieses Urteils erhob Colin gegen Weber & Cie. im November 1902 beim Betreibungsamt Uster Betreibung, und gelangte nach erfolgtem Rechtsvorschlage an den Bezirksgerichtspräsidenten von Uster mit dem Gesuche um Rechtsöffnung. Dieses Gesuch wurde mit Erkenntnis vom 31. De¬ zember 1902 abschlägig beschieden. Unter Berufung auf die Art. 1 und 7 des Gerichtsstandsvertrages führte dabei der Rechts¬ öffnungsrichter aus: Die beklagte Firma Weber & Cie. habe ihr Domizil vor und nach dem Vertragsabschluß (dessen Ort be¬ stritten sei) in Uster gehabt; ihr Gerichtsstand befinde sich also daselbst und der Richter von Toul sei somit in Sachen unzu¬ ständig gewesen. Seine Kompetenz sei auch nach der hierseitigen Gesetzgebung ausgeschlossen. Der Vollzug des Urteils müsse hie¬ nach gemäß § 752 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes verwei¬ gert werden, weil dem Kläger der Wohnort des Beklagten bekannt gewesen sei und das französische Gericht sich von Amtes wegen hätte als inkompetent erklären sollen. Dies führe zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende recht¬ zeitig erhobene Beschwerde Colins wegen Verletzung des mehrge¬ nannten Gerichtsstandsvertrages. Der Rekurrent stellt unter Berufung auf die Ausführungen des französischen Urteils vom
1. Juli 1902 darauf ab, daß die Parteien auf das Civilgericht in Toul prorogiert hätten. Die Annahme eines gewählten Do¬ mizils erfordere ja keine ausdrückliche Erklärung der Parteien, sondern könne sich auch aus den nähern Verumständungen des Falles rechtfertigen. Wenn nun hier nicht nur der Abschluß des Vertrages in Toul erfolgt sei, sondern auch die beidseitige Er¬ füllung in Toul habe stattfinden sollen, so sei die darauf begrün¬ dete Auffassung des Civilgerichtes Toul, daß die Parteien auch allällig auf die Vertragserfüllung bezügliche Streitigkeiten an diesem Orte zur gerichtlichen Beurteilung hätten bringen wollen, eine ganz natürliche. Die Gegenpartei habe das selbst damit an¬ erkannt, daß sie gegenüber der Vorladung vor das französische Gericht ihre Rechte nicht gewahrt und keine Inkompetenzeinrede vorgeschützt habe. Der vom Rechtsöffnungsrichter angerufene Art. 7 des Staatsvertrages treffe nicht zu, da er sich nur auf Konkursfälle beziehe, und ebenso sei § 752 des Rechtspflege¬ gesetzes unrichtiger Weise beigezogen worden, indem er die Vor¬ schriften der Staatsverträge ausdrücklich vorbehalte.
D. Der Gerichtspräsident von Uster erklärt, unter Hinweis auf die Motive seines Entscheides, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu wollen. Weber & Cie. lassen in ihrer Ver¬ nehmlassung auf Abweisung des letztern antragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent stellt ausschließlich darauf ab, daß seitens der Parteien eine Prorogation auf den Gerichtsstand in Toul, eine élection de domicile im Sinne des französischen Rechtes, statt¬ gefunden habe. Das Urteil des Civilgerichtes Toul, auf dessen Erwägungen er zur Unterstützung seiner Auffassung sich beruft, gründet sich nun nicht nur auf den die Domizilwahl vorsehenden Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages, sondern noch auf Art. 1247 des Code civil und Art. 420 des code de procédure. Diese Bestimmungen der französischen Gesetzgebung können indessen nicht selbständig neben dem Staatsvertrage in Betracht kommen für die Beurteilung der Frage, ob eine Domizilwahl erfolgt sei. Viel¬ mehr kann diese Frage einzig nur aus Art. 3 des Vertrages entschieden werden, unter welch' letztern die zwischen den beiden Parteien bestehende Streitigkeit fällt. Dementsprechend hat denn auch bereits die schweizerische und die französische Gerichtspraxis sich dahin ausgesprochen, daß Art. 420 c. p. insofern er dem Staatsvertrage widerspricht, durch ihn derogiert werde und in¬ soweit er eine gesetzliche Präsumption für die Annahme einer élection de domicile aufstellt, für die Auslegung des Art. 3 des Vertrages nicht maßgebend sein könne. (Vergl. Amtliche Samml., Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 212, S. 1584 ff.; Vincent et Pénaud, Dictionnaire de droit international privé, voir Compétence N° 416, Revue de droit international privé, 1899, p. 116 et 537: Urteile des Handelsgerichtes von Mar¬ seille vom 11. Februar 1897 und 9. März 1898.) Eine Domi¬ zilwahl im Sinne des Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages aber — und eine solche läßt sich nur auf eine dahingehende Partei¬ vereinbarung, nicht auf eine gesetzliche Vorschrift stützen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 93, S. 712), — kann vor¬ liegenden Falles nicht angenommen werden. Daß es an einer ausdrücklichen Verabredung der Parteien in dieser Hinsicht fehlt, ist unbestritten. Für die Annahme einer stillschweigenden Einigung r Parteien dagegen lassen es die Akten an den erforderlichen Anhaltspunkten vermissen. Aus dem Einverständnisse der schwei¬ zerischen Firma, die Maschine franko Toul zu liefern und den Preis daselbst in Empfang zu nehmen, folgt noch keineswegs, daß sie damit auch Willens gewesen wäre, bezüglich allfälliger Ansprüche, welche die Gegenpartei aus dem Vertrage gegen gerichtlich geltend machen würde, sich dem Richter von Toul zu unterwerfen und damit auf den ihr durch den Staatsvertrag garantierten natürlichen Gerichtsstand zu verzichten. Dieser Schluß ist um so unzulässiger, als der Vertrag Uster als Ort seines Abschlusses angibt und das Vertragsverhältnis also vom schwei¬ zerischen Rechte beherrscht wird, wie denn auch die Bestellung der Maschine und die Anzahlung von 1000 Fr., letzteres entgegen dem in Art. 1247 Code civil enthaltenen Grundsatz, in Uster stattgefunden hat (vergl. Postquittung vom 26. Dezember 1901 und Brief von Weber & Cie. vom 28. Dezember 1901). Bei dieser Sachlage kann den angerufenen Bestimmungen der franzö¬ sischen Gesetzgebung irgend welche Bedeutung, nicht auch nicht etwa indirekt, für die Ergründung des Parteiwillens zukommen, d. h. für die Beurteilung der Frage, ob eine élection de domicile als in solchen Fällen üblich von den Parteien beabsichtigt gewesen sei, oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.