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29_I_106

BGE 29 I 106

Bundesgericht (BGE) · 1903-03-10 · Deutsch CH
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23. Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Ris. Arrest. — Darüber, ob der Arrestnehmer eine Sicherheit zu leisten habe, haben nicht die Betreibungs- sondern die Arrestbehörden zu entscheiden. Art. 272, 273 Schuldb.- u. K.-Ges. I. Am 23. Januar 1903 wirkte Bertha Ris geb. Dänzer in Thun gegen ihren geschiedenen Ehemann Hans Ris in Bern vom Gerichtspräsidenten von Olten=Gösgen einen Arrest aus auf das in Kappel befindliche Vermögen des Arrestschuldners. Der Arrest wurde am gleichen Tage durch das Betreibungsamt Olten¬ Gösgen vollzogen. Mit Zuschrift vom 29. Januar stellte der Arrestbeklagte beim Gerichtspräsidenten von Olten=Gösgen das Begehren, es sei die Arrestnehmerin zu angemessener Sicherheits¬ leistung zu verpflichten gemäß Art. 273 des Betreibungsgesetzes, worauf der Gerichtspräsident am 30. Januar 1903 die Verfü¬ gung erließ: die Arrestnehmerin habe eine Sicherheit im Betrage von 2000 Fr. zu leisten. Am gleichen Tage, 30. Januar, teilte das Betreibungsamt Olten=Gösgen dem Vertreter der Arrestneh¬ merin mit: es verlange nach Art. 273 des Betreibungsgesetzes Sicherheit per 2000 Fr. innert zehn Tagen, ansonst der Arrest als nicht ausgewirkt betrachtet werde. Daraufhin beantragte Frau Ris auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Verfügung. II. Unterm 10. Februar 1903 erkannte die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn: „Die Beschwerde ist begründet und die erwähnte Fristansetzung des Betreibungsamtes aufgehoben.“ Die Erwägungen dieses Entscheides führen aus: „Entgegen der An¬ nahme der Beschwerde sei die Verfügung auf Leistung von Sicher¬ heit nicht vom Betreibungsamte, sondern von der Arrestbehörde erlassen worden, allerdings erst als der Arrest schon vollzogen war. Das Betreibungsamt habe die erlassene Verfügung bloß dem Arrestnehmer mitgeteilt. Diese Amtshandlung habe aber dem Be¬ treibungsbeamten nicht zugestanden und es könne dieselbe daher keine rechtliche Wirkung haben. Es sei namentlich darauf abzu¬ stellen, daß der Arrest schon vollzogen gewesen sei, als die Sicher¬ heitsleistung verlangt und angeordnet wurde. Den Arrest nach¬ träglich durch Ansetzung einer fatalen Frist für Sicherheitsleistung in Frage zu stellen, könne nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Arrestverfahren nicht angehen. Das Gesetz bestimme, in welchen Fällen ein ausgewirkter Arrest hinfällig werde (Art. 278) und die Anordnung des Betreibungsamtes könne nach diesen ge¬ setzlichen Bestimmungen nicht geschützt werden. III. Hiegegen richtet sich der vorliegende rechtzeitig eingereichte Rekurs des Hans Ris, worin beantragt wird: den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und den Beschluß des Arrest¬ richters vom 30. Januar 1903 gutzuheißen unter ausdrücklicher Bestätigung der Kautionsauflage und zehntägiger Fristansetzung. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt auf Abweisung des Re¬ kurses antragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß den Art. D20to des Betreibungsgesetzes hat über die Frage, ob der Arrestnehmer Sicherheit zu leisten habe oder nicht, die Arrestbehörde und nicht das Betreibungsamt bezw. die ihm vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Demgemäß muß es

ebenfalls der Arrestbehörde obliegen, speziell darüber zu erkennen, ob und unter welchen Umständen eine Sicherheitsleistung nach erfolgtem Arrestvollzuge noch gesetzlich zulässig und im betreffen¬ den Falle angezeigt sei. Über diese Frage hat denn auch hier der Gerichtspräsident als Arrestbehörde insofern entschieden, als er eine nachträgliche Kautionsstellung von 2000 Fr. anordnete. Es würde also die Vorinstanz ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten haben, wenn, wie der Rekurrent behauptet, ihrem Entscheide die Bedeutung beizulegen wäre, daß er die Aufhebung der vom Ge¬ richtspräsidenten getroffenen Verfügung ausspreche. Dem ist aber in Wirklichkeit nicht so. Vielmehr ergiebt sich aus dem Dispositiv des Vorentscheides, daß derselbe lediglich die durch das Betreibungs¬ ami verfügte Ansetzung einer zehntägigen Frist für Leistung der Kaution annulierte, und auch aus der Motivierung geht hervor, daß sich die Gutheißung der Beschwerde nur auf diese Fristan¬ setzung bezieht, währenddem eine Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten nicht beabsichtigt war. Die Kassation der be¬ treibungsamtlichen Verfügung dagegen war gesetzlich durchaus begründet, da, wie gesagt, die Arrestbehörde darüber zu befinden hat, unter welchen Modalitäten und speziell innert welcher Frist eine nachträgliche Sicherheitsleistung zu erfolgen habe, so daß also das Betreibungsamt durch seine Fristansetzung in eine fremde Zuständigkeitssphäre eingriff. Hiegegen läßt sich auch nicht ein¬ wenden, die Arrestbehörde habe versäumt, ihrer Verfügung die erforderliche Wirksamkeit und Ausführbarkeit zu verschaffen, indem sie selbst eine Frist für die Leistung der Sicherheit hätte aufstellen sollen unter Androhung der Verwirkung des Arrestes für den Fall der Nichtleistung. Dem Betreibungsamte liegt es eben nicht ob, diese Lücke zu ergänzen. Soweit letzteres angängig ist, was die Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen haben, kann es nur dadurch geschehen, daß die interessierte Partei sich neuerdings an die Ar¬ restbehörde als die zuständige Amtsstelle wendet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.