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29_I_104

BGE 29 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1903-03-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Fischer=Schaad. Begehren um Widerruf des Konkurses infolge Zustandekommens eines Nachlassvertrages; Art. 317 Abs. 3 Sch. u. K.- Ges. Weigerung durch das Konkursamt. Rechtsverweigerung. I. Über I. Fischer=Schaad ist am 23. Januar 1901 der Konkurs eröffnet worden. Der Gemeinschuldner schloß jedoch mit seinen Gläubigern einen Nachlaßvertrag ab, der am 8. Juli 1902 von der Nachlaßbehörde genehmigt wurde. Die Auszahlung der in verschiedenen Raten zu entrichtenden Nachlaßdividende hatte danach durch das Konkursamt zu erfolgen. I. Fischer=Schaad verlangte nun vom Konkursamt Solothurn, daß dieses beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantrage (Art. 317 Abs. 3 des Betreibungs= und Konkursgesetzes). Das Konkurs¬ amt weigerte sich dessen, wurde aber auf Beschwerde des Fischer gehalten, die Akten dem Konkursgericht zu übermitteln. Das Kon¬ kursgericht sprach den Widerruf nicht aus. Am 29. Januar 1903 stellte I. Fischer=Schaad beim Konkursamt neuerdings das Gesuch, es möchte beim Konkursgericht den Widerruf des Kon¬ kurses beantragen. Auch dies Mal entsprach das Konkursamt dem Begehren nicht, darauf sich stützend, daß die Auszahlung der Nachlaßdividende durch das Konkursamt zu erfolgen habe und Fischer in der Erfüllung seiner nachlaßvertraglichen Pflichten säumig sei. Auf neue Beschwerde des letztern hin wies die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 1903 das Konkursamt an, die Akten Fischer dem Konkursgericht zu unter¬ breiten, bemerkte aber in den Erwägungen, es könne demselben nicht zugemutet werden, in der Sache den Antrag auf Widerruf des Konkurses zu stellen, nachdem feststehe, daß Fischer eine wesentliche Bestimmung seiner Offerte, die Auszahlung der Gläu¬ biger durch das Konkursamt, nicht erfüllt habe. II. Gegen diesen Entscheid hat I. Fischer=Schaad den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, der mit dem Begehren schließt, der Konkursbeamte von Solothurn sei anzuhalten, bei dem zu¬ ständigen Gerichte den Widerruf des Konkurses des I. Fischer¬ Schaad zu beantragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nachdem der Nachlaßvertrag des I. Fischer=Schaad die behörd¬ liche Bestätigung erhalten hatte, war es die gesetzliche Pflicht des Konkursbeamten (als Konkursverwaltung), den Widerruf des Konkurses beim Konkursgericht zu beantragen (Art. 317 Abs. 3 Sch. u. K.=Ges.). Diese Verpflichtung ist die notwendige Folge davon, daß der Konkurszustand nicht fortdauern kann, wenn ein vom Gemeinschuldner abgeschlossener Nachlaßvertrag bestätigt wor¬ den und in Rechtskraft erwachsen ist. Während des Konkurses ist der Gemeinschuldner in der Verfügung über sein Vermögen eingestellt, während der Abschluß eines Nachlaßvertrages den Zweck hat, ihm die Disposition über dasselbe wiederzugeben, wie auch in der Regel die Erfüllung des Nachlaßvertrags voraussetzt, daß ihm die Disposition über sein Vermögen wieder zustehe. Daß nach dem Nachlaßvertrag die Auszahlung der Nachlaßdividende durch

das Konkursamt zu erfolgen hatte, ändert an der Verpflichtung desselben, den Widerruf des Konkurses zu beantragen, nichts. Die Verpflichtung, die damit das Konkursamt übernommen hat, entspringt nicht aus dem Gesetz, das demselben keinerlei Rechte und Pflichten hinsichtlich der Erfüllung des Nachlaßvertrages überträgt, sondern aus einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis, das aber natürlich den Beamten nicht entbinden kann, seiner ge¬ setzlichen Pflicht nachzukommen. Ebenso ist es gleichgültig, daß der Nachlaßschuldner seine nachlaßvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Darüber hat der Konkursbeamte als solcher nicht zu wachen, sondern es ist an den Gläubigern selbst, für die Erfüllung zu sorgen, bezw. sich der Rechtsbehelfe zu bedienen, die das Gesetz ihnen bei Nichterfüllung des Vertrages an die Hand gibt. Demzufolge ist denn das Konkursamt gehalten, nicht nur dem Konkursgericht die Akten zu übermitteln, sondern bei demselben auch den Widerruf des Konkurses zu beantragen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.