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90. Arteil vom 23. Oktober 1903 in Sachen Schweiz. Anfall¬ Bürgin, Kl. u. Ber.=Kl., gegen „Helvelia“ und Haftpflichtversicherungsanstalt, Bekl. u. Ber.=Bekl. Voraussetzungen der Berufung: Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Ab¬ erkennungsklage, Art. 83 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Zweck und Ziel. Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Durch Urteil vom 28. April 1903 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage Sind die Prämienforderungen der Beklagten pro 1. September 1899, 1. März 1900, 1. September 1900 und 1. März 1901 mit je 450 Fr. nebst Zins gerichtlich abzuerkennen? erkannt: Die Klage sei abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. Er bemerkt dabei, der Streitwert übersteige 2000 Fr. und nach seiner Ansicht 4000 Fr., legt indessen „zur Vorsicht“ eine die Berufung begründende Rechtsschrift bei. C. Der Vertreter der Beklagten erhebt in einer Zuschrift an das Bundesgericht die Einrede der Inkompetenz dieses Gerichts¬ hofes wegen mangelnden Streitwertes; in Erwägung:
1. Zur Entscheidung der von Amteswegen zu prüfenden, übri¬ gens auch von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Kompeten, des Bundesgerichts, die nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf den Streitwert, fällt in Betracht: Laut Police vom 1. März 1899 hat der Kläger mit der Beklagten (einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit) eine Kollektiv=Unfall=Versicherung (mit Deckung der gesetzlichen Haftpflicht) abgeschlossen zu gunsten der im Bau¬ geschäfte des Klägers, inklusive Sägerei und Schifftransport, an¬ gestellten Personen, einschließlich Bureauangestellter, gegen die ma¬ teriellen Schadensfolgen körperlicher Betriebsunfälle. Der Ver¬ sicherungsvertrag wurde vorläufig fest auf die Dauer von 5 Jahren,
d. h. bis 28. Februar 1904, abgeschlossen. Als Prämien wurden festgesetzt 75 % der angenommenen Lohnsumme von 12,000 Fr., also 900 Fr. per Jahr, oder im ganzen 4500 Fr., zahlbar je in halbjährlichen Prämien von 450 Fr. am 1. März und 1. Sep¬ tember jeden Jahres. In der Nacht vom 6./7. Mai 1900 brannte das Wohnhaus des Klägers samt Sägereigebäude und Ladenhütte nieder, und der Kläger stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherungsvertrag sei, samt der Mitgliedschaft des Klägers, gemäß § 6 Ziffer 4 der Statuten der Beklagten erloschen, wonach die Mitgliedschaft bei der Kollektivversicherung erlischt „durch Aufgabe des Geschäftes oder Verlegung desselben ins Ausland“. Auch machte er geltend, nach dem Niederbrennen des Etablisse¬ mentes, dessen Betrieb die Basis der Versicherung gewesen sei, erscheine der Prämienansatz von 75 % der Lohnsumme als exor¬ bitant und geradezu als unsittlich, so daß der Versicherungsvertrag auch wegen Dahinfallens seiner wesentlichen Voraussetzungen und wegen Unsittlichkeit aufgehoben sei. Die Beklagte forderte indessen vom Kläger mit Zahlungsbefehl vom 5. Juni 1901 Bezahlung der fünf ersten Semesterprämien, die sämtlich rückständig waren, und erhielt für die erste Prämie definitive, für die vier folgenden Prämien (pro 1. September 1899, 1. März und 1. September 1900, 1. März 1901) provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Aberkennungsklage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren eingeleitet, zu deren Begrün¬ dung er, soweit es die nach dem 6./7. März 1900 fälligen Prämien betrifft, den oben kurz skizzierten Standpunkt einnimmt, während gegenüber den auf 1. September 1899 und 1. März 1900, eventuell auch gegenüber den beiden früheren Prämien, Entschädi¬ gungsforderungen von zusammen 2082 Fr. 25 Cts., herrührend aus in seinem Geschäft vorgekommenen Unfällen in der Zeit vom Juli 1899 bis September 1901, zur Kompensation verstellt.
2. Zweck und Ziel der Aberkennungsklage des Art. 83 Abs. 2
Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. ist die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung, für die dem beklagten Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt ist. Im vorliegenden Falle erscheinen als diese Forderung vier Prämien von je 450 Fr., so daß insgesamt ein Forderungsbetrag von 1800 Fr. im Streite liegt. Nur um die Feststellung darüber, ob der Aberkennungsbeklagten diese For¬ derungen an den Kläger zustehen oder nicht, dreht sich der Ab¬ erkennungsprozeß; nur die Frage, ob die Aberkennungsbeklagte forderungsberechtigt sei, ist in judicium deduziert. Nur der Wert jener Forderungen kann daher den Streitwert ausmachen. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Aberkennungskläger zur Be¬ gründung seiner Aberkennungsklage die Gültigkeit und jetzige Existenz des Versicherungsvertrages, aus dem die Prämien ge¬ fordert werden, in Frage zieht; denn diese Frage der Gültigkeit und der jetzigen Existenz des Vertrages bildet nicht den Gegen¬ stand der Aberkennungsklage, auf sie erstreckt sich die rechtskräftige Wirkung des Urteils im Aberkennungsprozesse nicht. Es kann daher dem Kläger nicht beigestimmt werden, daß der Streitwert sich bemesse nach dem Interesse des Klägers am Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsvertrages, das gleich sei dem Be¬ trage der gesamten Prämiensumme von 4500 Fr.; sondern als für die Bemessung des Streitwertes maßgebender Betrag kommen nur die in Betreibung gesetzten Forderungen, die zusammen 1800 Fr. ausmachen, in Betracht. Danach ist aber der für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert mit Bezug auf die in Betreibung gesetzten Forderungen, auf deren Aberkennung ge¬ klagt wird, nicht gegeben. Endlich kann auch nicht im Hinblick auf die Gegenforderungen des Klägers gesagt werden, dieser Streit¬ wert sei vorhanden; denn der Kläger erhebt nicht etwa eine selbst¬ ständige Widerklage, sondern er verstellt seine Gegenforderung nur zur Kompensation. Auf die Berufung ist somit mangels des er¬ forderlichen Streitwertes nicht einzutreten; — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.