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89. Arteil vom 17. Oktober 1903 in Sachen Eisenhut, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Möller, Kl. u. Ber.=Bekl. Voraussetzungen der Berufung: Haupturteil, Art. 58 Org.-Ges. Ein Urteil darüber, ob ein Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei Art. 265 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. — ist kein Haupturteil. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 7. September 1903 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage des Klägers: „Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte sei „pflichtig, dem Kläger auf Grund des Verlustscheines vom 6. Ja¬ „nuar 1894, des neuen Vermögenserwerbes und des Arrestes vom „17. März 1903, die Summe von 4042 Fr. 84 Cts. nebst „Zins à 5 % vom Tage des Vermittlungsvorstandes an als „Schuld anzuerkennen und zu bezahlen?“, und die Vor= und Gegenrechtsfrage des Beklagten: „Ist nicht gericht¬ „lich zu erkennen, der Beklagte habe sich auf die Streitsache nicht „einzulassen, eventuell sei die Klage abzuweisen?“ erkannt: Die Klage ist geschützt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Abweisung zur Zeit. C. Der Kläger stellt die Anträge: Auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen; in Erwägung:
1. Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Kläger war in dem am 21. März 1892 über den Beklagten eröffneten Konkurs mit der heute geltend gemachten Verlustscheinforderung von 4042 Fr. 82 Cts. zu Verlust gekommen. Für diese Forde¬ rung ließ er Arrest auf ein dem Kläger durch Urteil des Bundes¬ gerichts vom 27. Februar 1903 zugesprochenes Guthaben von 7069 Fr. 85 Ets. nebst 5% Zins seit 12. August 1901 auf Johann Rohner in Rebstein legen und hob in der Folge Be¬ treibung und nach erfolgtem Rechtsvorschlag des Beklagten Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren an. Der Be¬ klagte bestritt und bestreitet die Existenz der Forderung nicht, wohl aber deren Vollstreckbarkeit auf dem Betreibungswege, indem er geltend macht, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen und könne somit gemäß Art. 265 Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. für die Verlustscheinforderung nicht auf dem Betreibungswege belangt werden. Durch das eingangs mitgeteilte Urteil hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen diese Einrede des Beklagten ver¬ worfen.
2. Danach ist klar, daß nicht Bestand und Umfang der einge¬ klagten Forderung streitig sind, sondern einzig die Frage, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei und ob deshalb die Forderung gemäß Art. 265 Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. gegen ihn auf dem Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden könne. Ein hierüber ergehender Entscheid ist nun aber, gemäß feststehender Praxis des Bundesgerichts (s. Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 551, Erw. 2 und dort citierte), nicht als Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Organis.=Ges. anzusehen, da er nicht über den eingeklagten Anspruch an sich, dessen materielle Be¬
gründetheit nach Existen, und Umfang, sondern nur über dessen Vollstreckbarkeit ergeht. Die Berufung gegen einen solchen Ent¬ scheid ist daher gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung unzu¬ lässig; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.