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91. Arteil vom 31. Oktober 1903 in Sachen Jacobs und Geuosse, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Hoffmann-Graber, Bekl. u. Ber.=Bekl. Voraussetzungen der Berufung: Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Klage auf Abweisung eines Faustpfandrechtes im Konkurse. Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1902 hatte das Bezirks¬ gericht Zosingen über das Rechtsbegehren der Klage:
1. Der Faustpfandvertrag vom 10. August 1901 sei ungültig zu erklären und die beklagtische Forderung von 2499 Fr. 05 Cts. in die V. Klasse zu verweisen.
2. Die Kläger seien berechtigt zu erklären, sich für ihre For¬ derungen samt Prozeßkosten aus dem Pfanderlös an Stelle des Beklagten zu decken, deren Abweisung der Beklagte beantragt, erkannt: Die Klage wird als eine unbegründete abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau, an welches die Kläger appellierten, hat mit Urteil vom 25. April 1903 die Appellation abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Kläger recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage auf Gutheißung der Klage, C. Der Beklagte beantragt in erster Linie, auf die Berufung sei wegen mangelnden Streitwertes — da die verpfändeten Gegen¬ stände nach der von beiden Parteien anerkannten Schätzung des Konkursamtes Zofingen nur 1865 Fr. 50 Cts. betragen und der wirkliche Streitwert, da der Beklagte in V. Klasse mutmaßlich 8 % feiner Forderung gleich 200 Fr. erhalte, sogar höchstens 1700 Fr. ausmache — nicht einzutreten; eventuell sei die Be¬ rufung materiell als unbegründet abzuweisen; in Erwägung:
1. In dem am 2. Juli 1902 eröffneten Konkurse des H. G. Gautschi, Schreiners und Möbelhändlers in Zofingen, hat der
Beklagte Hoffmann eine Kaufpreisrestanzforderung von 2499 Fr. 05 Cts., gestützt auf Verkauf eines Warenlagers laut Inventar vom 1. März 1901, angemeldet und für diese Forderung ein Pfandrecht laut schriftlichem Pfandvertrag vom 10. August 1901 an Waren beansprucht. Das Konkursamt hat Forderung und Pfandrecht anerkannt. Dagegen haben die Kläger Jacobs und Kunz, die ebenfalls Konkursgläubiger im Konkurse Gautschi sind, das Pfandrecht bestritten und gegen den Beklagten Klage mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Die Klage stützt sich in ihrer ihr im Verlaufe gegebenen Begründung darauf, daß ein gültiger Faustpfandvertrag gar nicht zustande gekommen sei, indem es am Gewahrsam des Pfandgläubigers und an genügender Spezifikation der Pfänder mangle; überdies rufen die Kläger Art. 288 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes an. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, und die kantonalen Instanzen haben, wie aus Fakt. A zu ersehen, diesem Antrage stattgegeben. Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger.
2. Bei Prüfung der vom Beklagten in erster Linie erhobenen und übrigens vom Bundesgerichte von Amtes wegen zu behan¬ delnden prozeßhindernden Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bundesgerichts fällt in Betracht: Im Streite liegt einzig und allein das Pfandrecht, das der Beklagte für seine Forderung be¬ ansprucht, nicht dagegen diese selbst; nur jenes ist das entscheidungs¬ bedürftige Rechtsverhältnis; die Kläger verlangen Wegweisung des Pfandrechts des Beklagten und Einweisung in den Pfanderlös (gemäß Art. 250 Abs. 3 des Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetzes). Maßgebend muß daher für die Frage des Streitwertes der Wert dieses Pfandrechtes sein, und der Wert der Forderung als solcher fällt für die Bemessung des Streitwertes ohne weiteres außer Betracht, wie sich denn überhaupt der Streitwert in Kollo¬ kationsprozessen nicht schlechthin nach der Höhe der eingegebenen, aber bestrittenen Forderung bestimmt. (Vgl. für die Streitwerts¬ berechnung bei der Pfandklage § 6 der deutschen Civilproze߬ ordnung und Wach, Handbuch, Bd. I, S. 376.) Jener ma߬ gebende Wert ist identisch mit dem Erlös der Pfänder, da der Beklagte abgesonderte Befriedigung aus den Pfändern beansprucht, und die Kläger ihrerseits Wegweisung dieser Ansprache und ab¬ gesonderte Befriedigung für sich verlangen. Nun schätzt die amt¬ liche Schatzung des Konkursamtes den Wert der Pfänder in der Tat, wie der Beklagte anbringt, auf 1865 Fr. 50 Cts., und diese Schätzung ist von beiden Parteien anerkannt. Irgendwelche An¬ haltspunkte dafür, daß der Erlös tatsächlich ein größerer sein und speziell 2000 Fr. übersteigen werde, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen darf das Bundesgericht unbedenklich, in Anwendung des ihm durch Art. 53 Abs. 3 des Organis.=Gesetzes eingeräumten freien richterlichen Ermessens, auch seinerseits den Streitwert auf Grund der konkursamtlichen Schatzung festsetzen, also den Betrag dieser Schatzung zu Grunde legen. Erreicht aber danach der Streitwert den für die Berufung an das Bundesgericht gemäß Art. 59 Org.=Ges. erforderlichen Mindestbetrag von 2000 Fr. nicht, so ist auf die Berufung nicht einzutreten; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.