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74. Arteil vom 9. Oktober 1903 in Sachen Hartmann, Kl.
u. Ber.=Kl., gegen Scheitlin, Bekl. u. Ber.=Bekl. Notwehr? Art. 59 Unerlaubte Handlung: Körperverletzung. O.-R. Wirkung eines wegen Körperverletzung verurteilenden Straf¬ urteils für den Entschädigungsprozess gegen den Verurteilten : kann er noch die Einrede der Notwehr erheben? Begriff der Notwehr nach Art. 59 O.-R. — Selbstverschulden des Verletzten, speziell Trun¬ kenheit. Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Art. 51 Abs. 2 O.-R. Rückweisung der Sache zur Aktenvervollständigung. A. Durch Urteil vom 16. Juli 1903 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Der Kläger wird mit seiner Klagforderung abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils vom
5. Juni 1903, d. h. auf Zusprechung von 3587 Fr. 80 Cts. an den Kläger. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Berufung sei abzu¬ weisen; eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung und zur Ausfällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 3. März 1902, abends, befand sich der Kläger mit einigen Freunden in der Wirtschaft Rensch in Binningen, wo eine ziemlich animierte Stimmung herrschte. Der Kläger, der, wie seine Begleiter, angetrunken war, geriet mit dem Wirte Rensch in Wortwechsel wegen dessen Hundes. Als der Kläger sich im Verlaufe dieses Streites erhob, trat der Beklagte, der sich mit einem Herrn und zwei Damen an einem andern Tische in der Wirtschaft Rensch befand, auf ihn zu und versetzte ihm mit der Faust einen Boxerschlag oder =stoß („Boxerfaustwirbel“ nach Aussage des Wirtes Rensch) auf die Brust, so daß der Kläger zu Boden fiel. Der Kläger wollte hierauf auf den Beklagten losgehen, ließ sich dann aber bewegen, mit seinen Freunden hin¬ auszugehen. Wegen dieser Mißhandlung ist der Beklagte letzt¬ instanzlich durch Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland¬ schaft vom 13. August 1902 zu einer Buße von 30 Fr., event. einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen und den Prozeßkosten, in¬ begriffen eine „Gangentschädigung“ an den Kläger von 5 Fr., verurteilt worden; für seine Entschädigungsforderung wurde dem Kläger der Civilweg offen behalten. Er hat daraufhin mit der im Oktober 1902 eingereichten Civilklage ursprünglich Verurtei¬ lung des Beklagten zu 5037 Fr. 80 Cts. verlangt, doch hålt er heute, wie aus Fakt. B ersichtlich, nur noch eine Forderung von 3587 Fr. 80 Cts. aufrecht. Als Hauptentschädigungs=Faktor macht er geltend, infolge der Mißhandlung habe sich bei ihm eine trauma¬ tische Neurose entwickelt, die seine Erwerbsfähigkeit erheblich beein¬ trächtige; daneben ist in der noch aufrecht erhaltenen Forderung enthalten ein (ausgewiesener) Betrag von 87 Fr. 80 Cts. für ausgelegte Arztkosten. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen mit der Begründung: Er habe einen Angriff des Klägers auf Rensch abgewehrt, somit in Notwehr gehandelt. Das Bestehen einer traumatischen Neurose sei nicht erwiesen.... Sodann sei der Zusammenhang der behaupteten Erkrankung mit der Mi߬ handlung durch den Beklagten nicht erwiesen. Eventuell treffe den Kläger ein Selbstverschulden, da er, im betrunkenen Zustande, den Streit mit Rensch angefangen und so die Hauptursache zum Schadensereignis gesetzt habe. Auch sei der Sturz des Klägers nur auf die Trunkenheit des Klägers zurückzuführen, so daß der Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und der eventuellen traumatischen Neurose unterbrochen sei.
2. Das Civilgericht hat in seinem aus Fakt. B ersichtlichen Urteil das Bestehen einer traumatischen Neurose und deren Kau¬ salzusammenhang mit der Mißhandlung vom 3. März 1902 auf Grund der im Prozesse eingeholten Expertise des Prof. His an¬ erkannt und dem Kläger für die notwendig werdende Zuziehung eines Gehilfen für Besorgung der Skripturen während drei Jahren 3 X 700 = 2100 Fr., wegen der Ungewißheit, ob die Heilung in drei Jahren vollendet sei, 1400 Fr. (inbegriffen all¬ fällige künftige Kurauslagen), endlich die Arztkosten mit 87 Fr.
80 Cts. zugesprochen. Vor zweiter Instanz hat hierauf der Be¬ klagte zunächst eine Ergänzung der Expertise veranlaßt darüber, ob nicht die (in der Klagebeantwortung angeführten) Tatsachen, daß der Kläger nach dem Vorfall vom 3. März 1902 in gebück¬ ter Stellung seinen Garten gepflegt, daß er auf dem Dache sei¬ nes Hauses Arbeiten vorgenommen habe, daß er auf die Jagd gegangen sei, gegen das Vorhandensein einer traumatischen Neu¬ rose sprechen. Der Experte hat diese Fragen dahin beantwortet: die angeführten Tatsachen seien an sich nicht geeignet, die Exi¬ stenz einer traumatischen Neurose überhaupt auszuschließen; sie werden aber, falls sie sich als wahr erweisen, den Grad der Erwerbsschädigung weit geringer erscheinen lassen, als im ersten Gutachten angenommen war, speziell sei das Arbeiten auf dem Dach von Bedeutung. Mit Eingabe vom 11. Juli 1903 hat sodann der Beklagte noch als neue Tatsache angeführt: „Der Kläger habe bei Anlaß des Abbruches des Hauses an der Heu¬ wage die dort bisher aufgestellt gewesene Kegelbahn gekauft und dieselbe in seinem Garten aufgestellt, um in derselben eine Schnell¬ sohlerei einzurichten. Bei der Aufstellung derselben in seinem Garten sei er selbst tätig gewesen, er habe mitgeholfen und sei insbesondere auch anhaltend auf dem Dache des Häuschens herum¬ spaziert,“ — und hiefür Zeugenbeweis angerufen. Die zweite Instanz hat jedoch von einer Aktenvervollständigung Umgang genommen, da sie ohnehin zu einer Abweisung der Klage ge¬ langte. Ihr Urteil ist wie folgt begründet: „Es ließe sich mit Fug die Frage erheben, ob sich die Handlungsweise des Beklagten nicht als Notwehr qualifiziere und schon dadurch seine Haftbar¬ machung ausgeschlossen sei. Nach dem Umfange, den moderne Wissenschaft und Gesetzgebung dem Begriffe der Notwehr gegeben haben, läge hier in der Tat ein Notwehrfall vor. Die Aussagen einzelner in der Strafuntersuchung abgehörter Zeugen, wie auch des neuerdings einvernommenen Wirtes Rensch ergeben, daß Kläger auf diesen losging, um ihn zu packen, und daß dieser Angriff vom Beklagten durch einen Stoß verhindert wurde. Wenn die basellandschaftlichen Strafgerichte den Tatbestand der Notwehr verneint haben, so ist das heutige Urteil nach Art. 59 O.=R. hieran nicht gebunden. Außerdem liegt aber ein starkes Selbstverschulden des Klägers vor. Die Akten ergeben, daß dieser in nicht mehr nüchternem Zustande aus einem ganz leichtfertigen Grunde einen heftigen Streit angefangen und sich angeschickt hat, den Wirt tätlich anzugreifen. Die bei dem Zustande des Klägers daraus drohenden üblen Folgen zu verhindern, durften die anwe¬ senden Gäste sich angelegen sein lassen, und der Beklagte hat das zulässige Maß des Einschreitens nicht überschritten, indem er den Kläger von dem mit dem Angriff Bedrohten wegstieß. Daß der Kläger dabei ins Taumeln kam und sich beim Hinfallen verletzte, kann ebenso gut eine Folge seines angetrunkenen Zustandes als eine solche der Heftigkeit des Stoßes gewesen sein. Das Gericht erachtet den Beklagten daher als vollständig exkulpiert. Auf die Frage, ob die vom Kläger behauptete traumatische Neurose wirk¬ lich vorhanden sei und die zu Feststellung dieser Tatsache noch nötigen Zeugenabhörungen ist daher nicht mehr einzutreten nötig.“
3. Indem die Vorinstanz in erster Linie davon ausgeht, der Beklagte habe in Notwehr gehandelt, setzt sie sich in Widerspruch mit allen in der Sache früher ergangenen Urteilen und insbeson¬ dere auch mit dem letztinstanzlichen Strafurteil, das den Beklagten wegen Körperverletzung (nicht etwa begangen im Zustande der Überschreitung der Notwehr) verurteilt, ihn also für strafrechtlich verantwortlich erklärt hat. Wenn nun der Kläger heute sich in erster Linie auf den Standpunkt stellt, der Civilrichter dürfe, nachdem einmal der Strafrichter das Vorhandensein von Notwehr verneint habe, dasselbe nicht mehr bejahen, er sei an den Ent¬ scheid des Strafrichters in dem Sinne gebunden, daß er gar nicht mehr zu prüfen habe, ob Notwehr vorgelegen, so steht diese Auf¬ fassung nicht nur im Widerspruch zu der Praxis des Bundes¬ gerichts, sondern auch zu der herrschenden Lehre in Wissenschaft und Rechtssprechung. Sie kann insbesondere nicht aus Art. 59 O.=R. abgeleitet werden. Denn diese Gesetzesbestimmung spricht nur aus, daß der Civilrichter an eine Freisprechung durch den Strafrichter wegen Notwehr nicht gebunden sei, sagt aber nicht für den Fall der Verurteilung das Gegenteil, d. h. der Civilrich¬ ter sei hieran in dem Sinne gebunden, daß er seinerseits nicht mehr untersuchen dürfe, ob die Einrede der Notwehr zutreffe. Der Civilrichter hat vielmehr (im Rahmen der kantonalen Proze߬
ordnung und allfälliger Vorschriften des eidgenössischen Rechts, das Bundesgericht innert den Schranken des Art. 81 Org.=Ges.) selbständig und unabhängig vom Strafurteil alle Voraussetzungen des Civilanspruchs zu untersuchen und dabei namentlich auch, wenn Notwehr vorgeschützt wird, den Tatbestand frei auf das Vorliegen einer solchen zu prüfen. Durch das Strafurteil ist in einem Falle wie dem heutigen nur ausgesprochen, daß ein Straf¬ anspruch des Staates besteht, und festgestellt, daß der Strafrich¬ ter das Vorhandensein einer Notwehr im strafrechtlichen Sinne (als Grund der Nichtentstehung des staatlichen Strafrechts) ver¬ neint hat; daraus folgt aber nicht, daß damit auch das Vorhan¬ densein einer Notwehr im eivilrechtlichen Sinne verneinend ent¬ schieden sei. Der strafrechtliche, in den kantonalen Strafgesetz¬ büchern enthaltene Begriff der Notwehr und derjenige des Art. 56 O.=R. decken sich nämlich nicht, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Februar 1899 in Sachen Brunner gegen Bühl¬ mann und Konsorten (Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 25 ff., spez. S. 29 f.) ausgesprochen hat, und wie wohl ohne Bedenken gerade aus Art. 59 O.=R. gefolgert werden kann. Nach jenem Entscheide ist als Notwehr im Sinne des Art. 56 O.=R. zu definieren diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwehren (vergl. § 53 Deutsch. R.=Str.=G.=B. und nun auch § 227 Deutsch. B.=G.=B.), oder die angemessene Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechts¬ widrigen Angriffes von sich oder einem andern (Art. 24 Abs. 1 Vorentwurf zu einem schweiz. Str.=G.=B. vom Juni 1903).
4. Danach fragt es sich einmal, ob dem Wirte Rensch ein unmittelbarer rechtswidriger Angriff von Seite des Klägers wirk¬ lich gedroht habe, und sodann, ob es zur Verteidigung des Rensch erforderlich und den Umständen angemessen gewesen sei, daß der Beklagte in der Weise, wie er es getan, dazwischentrat. Hiebei handelt es sich in erster Linie um Fragen tatsächlicher Natur. Wenn nun die Vorinstanz annimmt, der Kläger sei auf Rensch losgegangen, um ihn zu packen, so liegt hierin eine tatsächliche Feststellung, die für das Bundesgericht nach Art. 81 Org.=Ges. verbindlich ist. Allerdings ist die „Absicht“ eine sog. „innere“ Tatsache, deren Feststellung in der Regel lediglich auf Grund von Schlußfolgerungen aus sog. „äußern“ Tatsachen erfolgen kann; allein diese Schlußfolgerung ist in casu offenbar eine rein tat¬ sächliche, und nicht von Rechtssätzen des materiellen Rechts be¬ herrscht. Die Feststellung der Vorinstanz ist auch nicht etwa aktenwidrig; sie stimmt insbesondere überein mit der Deposition des Zeugen Rensch vor Civilgericht, und es ist daher davon auszugehen, daß es wirklich den Anschein gehabt habe, als sei der Kläger im Begriffe, den Rensch zu packen. Damit hatte der Kläger wohl seinen Angriffswillen in einer Vorbereitungshand¬ lung deutlich kundgegeben, und die Anwesenden durften annehmen, es könne unter Umständen zu einer tätlichen Beleidigung, viel¬ leicht auch zu einer Körperverletzung kommen. Dagegen war auch für die Anwesenden in jenem Momente die Gefahr einer ernst¬ lichen Verletzung des Rensch ausgeschlossen. Denn: wenn auch der Wortstreit des Klägers mit Rensch, nach den Zeugenaus¬ sagen, ziemlich lärmend gewesen zu sein scheint, so war er doch seinem Gegenstande nach durchaus harmloser Natur; es handelte sich um eine im Grunde lächerliche Zänkerei; daß etwa der Klä¬ ger gegen Rensch Drohungen ausgestoßen hätte, wird von keinem der Beteiligten oder Anwesenden behauptet; irgend welche Veran¬ lassung zur Befürchtung eines ernstlichen Angriffs lag also nicht vor, umsoweniger, als der Kläger und Rensch sich ja, wie aus den Akten erhellt, sonst gar nicht feind waren. Unter allen Um¬ ständen aber fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Art und Weise der Einmischung des Beklagten zur Abwehr des drohenden An¬ griffes erforderlich, daß sie den Umständen angemessen, maßvoll, „also streng proportional dem zu erreichenden Zweck,“ d. h. „Schutz des angegriffenen Gutes durch Hinderung des Angriffs“ (Binding, Handb. des Str., I, S. 750), gewesen sei. Es lag nicht dem Kläger ob, darzutun, daß der Beklagte keine genügende Veranlassung für seinen Gegenangriff hatte, daß dieser zum Schutze des Rensch erforderlich gewesen sei, sondern dem Beklag¬ ten, die Rechtfertigung seines Verhaltens zu erweisen; denn die Behauptung, in Notwehr gehandelt zu haben, ist eine Einrede, für die der Beklagte beweispflichtig ist. (Vergl. Reichsger. Entsch. in Civilsachen, Bd. XXXIII, Nr. 85; Kuhlenbeck, Komment.
z. B.=G.=B., § 227, Anm. 4.) In dieser Hinsicht hat nun aber der Beklagte nichts vorgebracht, ja seine eigenen ursprünglichen Aussagen in der Strafuntersuchung (vor Statthalteramt) sprechen dafür, daß er selber anfänglich gar nicht daran gedacht hat, in Notwehr gehandelt zu haben: denn er sagt hier folgendes aus: „.... es haben dieselben (der Kläger und seine Begleiter) „mit ihrer lärmenden und unanständigen Aufführung alle gemüt¬ „liche Unterhaltung gestört und uns (den Beklagten und seine „Begleiter) damit geärgert. Schließlich hat der Kläger Hartmann „daselbst mit dem Wirt Rensch Streit gehabt und sind sie dro¬ „hend einander gegenüber gestanden, namentlich Kläger Hartmann „aggressiv gegen Rensch. Da habe ich mich eingemischt und dem „Kläger einen Stoß gegeben. ...“ Auch spricht keiner der Zeu¬ gen, auch Rensch selbst nicht, davon, daß das Eingreifen des Be¬ klagten zur Abwehr erforderlich gewesen sei. Unter diesen Um¬ ständen beruht aber die Annahme, die Tätigkeit des Beklagten sei zur Abwehr erforderlich gewesen, qualifiziere sich also als Not¬ wehrhandlung, auf bloßer Vermutung, und auf diese darf, da der Beklagte beweispflichtig ist, nicht abgestellt werden. Die Einrede der Notwehr ist hienach nicht begründet.
5. Es fragt sich daher nunmehr, ob, wie die Vorinstanz wei¬ terhin annimmt, den Kläger ein derartiges Selbstverschulden zur Last falle, daß der Beklagte auf Grund des Art. 51 Abs. 2 O.=R. von der Ersatzpflicht gänzlich zu entbinden sei. Richtig ist nun freilich, daß das Verhalten des Klägers insofern nicht ein schuld¬ loses war, als er den Wortwechsel mit Rensch, wie es scheint, begonnen hatte und auch seinen Angriffswillen gegen diesen durch Aufstehen, in der Absicht, ihn zu packen, kundgab. Allein dieses allerdings vorhandene Verschulden des Klägers schließt das Ver¬ schulden des Beklagten, nachdem einmal die Annahme der Not¬ wehr abgelehnt werden muß, nicht aus; der Angriff des Beklag¬ ten bleibt objektiv ein rechtswidriger und subjektiv ein schuldhafter; der Kläger ist lediglich von Mitverschulden nicht freizusprechen. Fraglich kann bloß sein, ob nicht der Beklagte deshalb von der Ersatzpflicht zu entbinden sei, weil er die Folgen seiner Tätlich¬ keit, d. h. den Sturz des Klägers, nicht habe voraussehen müssen oder können. Allein das ist zu verneinen. Der Beklagte hat be¬ hauptet, der Kläger sei nur wegen seines Zustandes der Trun¬ kenheit zu Boden gefallen. Allein aus der eigenen Darstellung des Beklagten geht hervor, daß dieser gewußt hat, daß der Klä¬ ger angetrunken sei, und gerade weil ihm dies bewußt war, mußte er sich vergegenwärtigen, daß er möglicher= oder sogar wahrscheinlicherweise den Kläger durch einen Stoß oder Schlag zu Falle bringen werde. Der Beklagte hätte dartun müssen, daß er dem Kläger nur einen so leichten Stoß gegeben habe, daß an ein Hinstürzen desselben nicht zu denken gewesen wäre; er bestrei¬ tet aber selber nicht, daß er den Kläger mit der Faust gestoßen, und nach den Zeugenaussagen, speziell auch derjenigen des Nensch, kann kein Zweifel sein, daß der Stoß mit ziemlicher Heftigkeit geführt worden ist. Wenn also die Vorinstanz ausführt: daß der Kläger ins Taumeln gekommen und sich beim Hinfallen verletzte, könne ebensogut eine Folge seines angetrunkenen Zustandes als eine solche der Heftigkeit des Stoßes gewesen sein, so kann hierauf eben deswegen nichts ankommen, weil ja dem Beklagten dieser Zustand des Klägers nicht unbekannt war und er deshalb er¬ messen konnte, daß infolge seines Stoßes auch dieser Zustand des Klägers kausal wirken werde. Dadurch, daß die Trunkenheit des Klägers bei seiner Verletzung mitgewirkt haben mag, ist somit in concreto der Kausalzusammenhang und insbesondere der Schuldzusammenhang der Tätlichkeit des Beklagten mit dem Fall nicht unterbrochen worden. Es erscheint überhaupt nicht richtig, in dem angetrunkenen Zustande des Klägers ein mit dessen Ver¬ letzung kausales — und nur ein solches kann bei Anwendung rechtliches des Art. 51, Abs. 2 O.=R. in Betracht kommen — Verschulden zu erblicken. Allerdings hat der Kläger dadurch, daß er sich in einen angetrunkenen Zustand versetzte, die Gefahr der Verletzung vergrößert; allein es geht nicht an, deshalb in dem angetrunkenen Zustand als solchem (abgesehen von Provokation von Streit u. dgl.) gegenüber der vorsätzlichen widerrechtlichen Handlung des Beklagten von einem mitwirkenden Verschulden des Klägers zu sprechen; das widerspräche der Billigkeit und könnie zu bedenklichen Konsequenzen führen. Ein nach Art. 51, Abf. O.=R. zu berücksichtigendes Mitverschulden liegt vielmehr nur in dem Verhalten des Klägers, das dem Beklagten den Anlaß zu seiner Einmischung gegeben hat.
6. Muß sonach die Schadenersatzpflicht des Beklagten, vorbe¬
hältlich einer gewissen nach Art. 51, Abs. 2 O.=R. dem freien richterlichen Ermessen anheimgestellten Reduktion, als grundsätzlich vorhanden erachtet werden, so entbehrt der Umfang des eingetre¬ tenen Schadens der endgültigen Festsetzung des kantonalen Rich¬ ters und gewähren die gegenwärtigen Akten kein genügendes Material zu dessen Festsetzung. Auf die Expertise, die die erste Instanz zu Grunde gelegt hatte, kann nicht abgestellt werden, weil der Experte die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen über die Beschäftigung des Klägers seit dem Unfall nicht hatte berücksichtigen können. Da nun der Experte vor zweiter Instanz erklärt hat, wenn der Kläger auf dem Dache gearbeitet habe, dürfe die Annahme des frühern Gutachtens betreffend die Hei¬ lungsdauer nicht mehr richtig sein, und über die Tatsachen, von denen der Experte die Modifikation des Gutachtens abhängig ge¬ macht hat, und die heute bestritten worden sind, Beweis nicht erhoben worden ist, sie aber offenbar für die Bemessung des Schadens von großer Erheblichkeit sind, — so ist eine Ergän¬ zung der Akten nach dieser Richtung, über den Umfang der ein¬ getretenen Erwerbseinbuße, anzuordnen, und das angefochtene Urteil somit auf Grund des Art. 82, Abs. 2 Org.=Ges. aufzu¬ heben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 16. Juli 1903 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung gemäß den vorstehenden Erwägungen und zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen wird.