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73. Arteil vom 2. Oktober 1903 in Sachen Linder=Bischoff, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Bitterli-Rüeb, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Unerlauble Handlung: Haftung für fahrlässige Tötung.— Tatbestands¬ Feststellung, Art. 81 Org.-Ges. — Leichtes oder schweres Verschulden? — Nichtanwendbarkeit von Art. 54 O.-R. — Schadensberechnung, Art. 52 eod. A. Durch Urteil vom 8. Juni 1903 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte wird zur Bezahlung von 7631 Fr. 35 Cts. nebst Zins à 5% seit 28. August 1901 und Zins à 5% von 4000 Fr. vom 28. August 1901 bis 23. Dezember 1902 an die Klagpartei verurteilt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: Es sei die Klage gänzlich abzuweisen. Eventuell: Es sei die zugesprochene Entschädigung zu reduzieren gemäß den in der Klagbeantwortung aufgestellten Grundsätzen. C. Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen und die Anträge gestellt:
1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 8. Juni 1903 zu bestätigen, soweit es der Klag¬ partei aus Art. 50, 51 und 52 O.=R. eine Entschädigung von 17,631 Fr. 35 Cts. bezw. 7631 Fr. 35 Cts. samt Zins zu 5% seit 28. August 1901 und Zins zu 5% ab 4000 Fr. seit
28. August 1901 bis 23. Dezember 1902 zuerkennt, und es sei demgemäß die Berufung als unbegründet abzuweisen.
2. Außerdem sei aber der Klagpartei nach Art. 54 und 67 O.=R. eine weitere angemessene Entschädigung im Betrage von 5000 Fr. zuzusprechen, unter Zinsfolge. D. In der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter Parteien ihre Berufungsanträge und tragen wechselseitig auf Ab¬ weisung der gegnerischen Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Folgendes sind die Vorgänge, die zum Prozesse geführt haben, und der gegenwärtige Stand des Prozesses: Am 28. August 1901, abends 6 Uhr, stürzte in der Aschenvorstadt in Basel ein von der Basler Baugesellschaft nach dem Hennebique=System er¬ stellter Gasthof=Neubau vor seiner Vollendung zusammen, wobei mehrere Arbeiter, darunter auch der Ehemann bezw. Vater der heutigen Kläger, der damals 37jährige Parlier Johann Bitterli¬ Rüeb, der die Kontrolle des Einlegens der Eisenstangen und des Einstampfens des Betons zu besorgen hatte, getötet und einige andere verwundet wurden. Wegen dieser Katastrophe hatten sich der heutige Beklagte als Direktor und aufsichtsübender Delegierter des Verwaltungsrates der Basler Baugesellschaft, der Ingenieur Jenidunia, der die Hennebique=Arbeiten der Basler Baugesellschaft speziell unter sich hatte, der Bauführer Wernli und der Beton¬ Aufseher Bendler, der dem Ingenieur Jenidunia direkt unterstellt war, vor dem Strafgericht zu verantworten. Durch Urteil des Strafgerichts des Kantons Baselstadt vom 13. Mai 1902 wurden die beiden erstgenannten der fahrlässigen Tötung und der fahr¬ lässigen Körperverletzung schuldig befunden, der Beklagte zu einer einmonatlichen Gefängnisstrafe, Jenidunia zu 100 Fr. Geldbuße verurteilt, die beiden andern Angeklagten dagegen freigesprochen. Dieses Urteil ist mit Bezug auf den Beklagten, der einzig appel¬ liert hatte, vom Appellationsgericht des Kantons Baselstadt am Juli 1902 bestätigt worden. Die Entschädigungsforderungen der Verletzten und Hinterlassenen der Getöteten wurden auf den Civilweg verwiesen. In der Folge sind die heutigen Kläger, als Witwe und minderjährige Kinder des Johann Bitterli vor Civil¬ gericht klagend aufgetreten, wobei sie ursprünglich eine Forderung von 20,916 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5% seit 28. August 1901 gestellt haben. Heute halten sie, wie aus Fakt. C ersichtlich, nur noch eine Forderung von 17,631 Fr. 35 Cts. abzüglich be¬ zahlte 10,000 Fr. = 7631 Fr. 35 Cts., + 5000 Fr, also von 12,631 Fr. 35 Cts., aufrecht, indem sie die Berechnung der Vor¬
instanz anerkennen, jedoch Zubilligung einer angemessenen Geld¬ summe auf Grund des Art. 54 O.=R. verlangen. Der Beklagte, der den Klägern „aus Commiserationsgründen“ und ohne eine Haftpflicht anzuerkennen vor dem Prozesse 6000 Fr. und am
23. Dezember 1902 weitere 4000 Fr., zusammen also 10,000 Fr., bezahlt hat, hält auch heute noch, wie aus Fakt. B hervorgeht, in erster Linie am ursprünglichen Antrage auf Abweisung der Klage fest. Er macht hiefür geltend, es treffe ihn kein Verschulden; eventuell sei die den Klägern zukommende Entschädigung durch die von ihm bezahlten 10,000 Fr. mehr als getilgt. Eventuell be¬ streitet er, daß ihm schweres Verschulden zur Last falle. Die kantonalen Instanzen haben ihn aus Verschulden haftpflichtig er¬ klärt, aber die Annahme eines schweren Verschuldens abgelehnt. Ihre tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen rechtlicher Natur sind, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen er¬ sichtlich.
2. Zur Entscheidung der ersten heute noch streitigen Frage: ob dem Beklagten überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden könne, und wenn ja, worin dieses bestehe, ist vorab die Ursache des Zusammenbruches des Neubaues und die Tätigkeit des Be¬ klagten beim Neubau und der Kausalzusammenhang dieser Tätig¬ keit mit dem Zusammenbruch festzustellen. Die Vorinstanz erklärt nun, das Urteil des Strafgerichts, das sie zu dem ihrigen gemacht habe, müsse für sie die feste Grundlage bilden, der dort festgestellte Tatbestand sei für sie maßgebend. Auch das Bundesgericht hat daher den Tatbestand des Strafgerichtsurteils zu Grunde zu legen, und es könnte davon nur abweichen, soweit sich in ihm Aktenwidrig¬ keiten finden sollten; denn indem die kantonale Instanz den Tat¬ bestand eines Strafurteils zur Grundlage ihres Civilurteils erhebt, macht sie die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zu den ihrigen, und das Bundesgericht steht diesen Feststellungen nicht anders gegenüber als selbständigen Feststellungen des Civilgerichts selbst, d. h. es hat sie, gemäß Art. 81 Org.=Ges., als richtig an¬ zunehmen, soweit nicht Aktenwidrigkeiten vorliegen oder eine tat¬ sächliche Feststellung auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen ver¬ letzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruht. Nun stellt das Strafurteil, das sich hiebei an die im Strafprozesse eingeholte Expertise stützt, vorab fest, daß die gestellte Aufgabe in einer technisch und architektonisch (die statischen Verhältnisse vorbehalten) durchaus entsprechenden Weise gelöst war und die Lösung die ge¬ wandte Hand eines kunstverständigen, mit dem ganzen architekto¬ nischen Apparat vertrauten und gut haushaltenden Leiters zeigte. Für die innern stützenden Teile und die Zwischenböden war die Wahl des Hennebique=Systems leicht erklärlich, sowohl im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Gebäudes als eines Gasthofes, als auch deshalb, weil der Leiter des Geschäftes (der Beklagte) dieses Bausystem schon mehrfach mit Erfolg zur Ausführung gebracht hatte. Das unterscheidende dieses Systems besteht darin, daß die ganze Konstruktion ein in sich ganz geschlossenes, zu einer Einheit verbundenes System und Gefüge bildet. Die Decken sind durch¬ gehend und durch die Eiseneinlagen zu einer starren, einheitlichen Masse zusammengefügt; die (oberen) Stützen stehen wieder auf diesen Decken, und nicht einmal immer senkrecht über den unteren Stützen. Tritt nun an irgend einer Stelle ein Zusammenbruch ein, so treten sofort ganz veränderte Belastungsverhältnisse auf, das Gleichgewicht der ganzen, in sich geschlossenen Konstruktion wird gestört, und es kann ein gänzlicher, sofortiger Einsturz eines kaum vollendeten, in seinen einzelnen Teilen noch nicht voll er¬ härteten Rohbaues eintreten. Der Hergang, der zum Einsturze geführt hat, ist nun nach der Expertise und dem Strafurteile folgender: Die Unterzüge 3 und 4 im Parterre, an welche auf der Rückseite ein weiterer Unterzug wagrecht anstieß, sollten laut Plan der Baugesellschaft durch einen Pfeiler, der im Mauerwerk zu erstellen war, unterstützt sein. Hennebique, dem die gesamten Pläne behufs Herstellung der Ausführungspläne der armierten Beton=Konstruktionen für das Gebäude zugestellt worden waren, sah im Hinblick auf die Stärke dieses Pfeilers gestoßene Unterzüge vor, d. h. solche, welche nicht durchgehend waren, sondern auf dem Pfeiler auf eine Strecke von 55—60 Centimeter übereinander griffen. Über diesem — projektierten — Pfeiler stand eine Säule B, und auf demselben Boden am Ende des Unterzuges 3 die Säule A. Der Pfeiler im Erdgeschoß wurde nun nicht aufgeführt, auf wessen Befehl hin, ist nicht sicher erstellt. An Stelle des Pfeilers wurden vielmehr die Unterzüge 3 und 4 durch zahlreiche Sprießen
einfacher und verstärkter Art gestützt. Als nun der Rohbau bis auf einige Stellen beim Dachstuhl vollendet war, und zur innern Vollendung des Baues geschritten wurde, wurde, wenige Tage vor dem Einsturz, mit dem Aufmauern des Pfeilers im Erdgeschoß begonnen. Am Unglückstage selbst hatte der Pfeiler diejenige Höhe erreicht, auf welcher die ihn mit einem andern Pfeiler und der Brandmauer verbindenden Mauerbogen erstellt werden sollten. Zur Ausführung dieser Arbeit wurden nun die die Unterzüge tragenden Sprießen als im Wege stehend angesehen. „Die überwachenden Organe“ (wie das Urteil des Strafgerichts sagt) kamen überein, den Pfeiler, da diese Mauerbogen konstruktiv in ihn hineingriffen, in beschränkterem Querschnitt bis an die Unterzüge 3 und 4 auf¬ zumauern, die betreffenden Sprießen zu entfernen und die Bogen zu erstellen. Auf dem nicht vollständig zur Aufmauerung gelangten Teile des Pfeilers wurde noch eine kleine hölzerne Sprieße oder zwei solcher angebracht, die aber in schiefer Richtung stehend und ihrer geringen Stärke wegen zum eigentlichen Tragen wenig be¬ fähigt waren. Kurze Zeit, nachdem diese Anordnung in Angriff genommen worden war, brach der Unterzug über diesem Pfeiler, und der ganze Bau stürzte in sich zusammen. Die Expertise be¬ zeichnet demgemäß als Hauptursache des Einsturzes: „Unvorsichtig¬ „keit im Vorgehen bei Wegnahme der Sprießen unter den Unter¬ „zügen 3 und 4 über dem Parterre und mangelhaftes Unterstützen „der letztern bei Anlaß der Aufmauerung des Mittelpfeilers.“ Es fragt sich daher, inwieweit der Beklagte durch ein schuldhaftes Verhalten zu dieser Ursache des Einsturzes mitgewirkt hat. Nun steht fest, daß der Beklagte tatsächlich die Leitung des Baues über¬ nommen hatte; er war täglich auf dem Bauplatze und traf daselbst unabhängig vom Architekturbureau selbständig Anordnungen. Mit der (ursprünglichen) Weglassung des Pfeilers und dessen Ersetzung durch Sprießen war er einverstanden. Am Nachmittage des Ein¬ sturzes war er auf dem Platze. Davon, daß beim Ausbau des Rohbaues die Sprießen — im allgemeinen — weggenommen wurden, hatte er Kenntnis. Er unterließ es nun, besonders auf die gefährliche Stelle bei den Unterzügen 3 und 4 aufmerksam zu machen und den Befehl zu geben, daß hier die Wegnahme der Sprießen unterlassen werde. In diesem Unterlassen hat das Straf¬ gericht und ihm folgend auch das Civilgericht (mit Inbegriff Vorinstanz) eine Fahrlässigkeit des Beklagten erblickt, die jedoch von der Vorinstanz nur als leichter Art qualifiziert wird (im Anschlusse an das Strafurteil). Daneben hat das Strafgericht hervorgehoben die mangelhafte Organisation der Kompetenzen der einzelnen Organe beim Neubau, speziell den Mangel einer ge¬ nügenden Oberleitung, sowie die Hast, mit der der Bau betrieben wurde, und zwar namentlich auf Anordnungen des Beklagten hin das im Anschlusse an die Expertise, die folgende „unterstützenden Momente“ angeführt hatte: „a. Ungenügende Dimensionierung „der Säule A im ersten Stock, verbunden mit dem Mangel einer „Kontrolle der Dimensionierung der Konstruktionen seitens der „Unternehmung überhaupt. b. Die Verwendung eines für solche „Konstruktionen nicht geeigneten Rohmaterials, wie ungewaschener „Kies und Sand. c. Die nicht hinreichend sorgfältige Art der „Ausführung der Betonarbeiten, namentlich des Einstampfens des „Betons. d. Der Mangel irgend einer Prüfung der Festigkeit des „Betons, in Verbindung mit den hohen Anforderungen, welche „die Berechnungsweise Hennebiques an die Festigkeit des Betons „stellt. e. Eine nicht ganz abgeklärte Organisation in den Kom¬ „petenzen bei den unteren Organen der Bauleitung, und endlich „f. Die Hast in der Ausführung der Arbeiten und die unzweck¬ „mäßige Reihenfolge in der Entfernung der Sprießen in den ver¬ „schiedenen Etagen.“ Von diesen Momenten hat jedoch das Straf¬ gericht den sub a-d angeführten keine entscheidende ursächliche Bedeutung für den Einsturz beizumessen vermocht.
3. Mit den Vorinstanzen ist nun in dem geschilderten Verhalten des Beklagten eine Fahrlässigkeit zu erblicken, und zwar eine Fahr¬ lässigkeit, die für das Schadensereignis: den Einsturz des Roh¬ baues, kausal war, so daß also dieses Schadensereignis ihm zum Verschulden anzurechnen und er somit dafür haftbar zu erklären ist. Zwar kann nicht schon das Einverständnis damit, daß an Stelle des Pfeilers Sprießen zur Unterstützung der Unterzüge 3 und 4 aufgeführt wurden, als für den Einsturz kausales Ver¬ schulden des Beklagten bezeichnet werden. Dagegen hatte der Be¬ klagte, als tatsächlicher technischer Oberleiter des Baues und da ihm die Gefahr der Wegnahme der Sprießen an der betreffenden
Stelle bekannt sein mußte, die Pflicht, diese Wegnahme zu ver¬ hindern und darüber zu wachen, daß die Wegnahme nicht erfolge. Dieser Pflicht aber ist er nicht nachgekommen; er hat die Weg¬ nahme aller Sprießen geschehen lassen, ohne spezielle Anordnungen mit Bezug auf die gefährlichen Stellen, die übrigens nach Fest¬ stellung der Vorinstanz nicht besonders erkennbar waren, zu geben, und darin liegt sein Verschulden, das ihn auch civilrechtlich haftbar macht. Dagegen kann nun in dieser Fahrlässigkeit des Beklagten nicht eine solche grober Art gefunden werden. Eine grobe Fahr¬ lässigkeit ist dann vorhanden, wenn dasjenige Maß von Sorgfalt außer Acht gelassen wird, das unter den gegebenen Umständen von jedem, auch dem minder sorgsamen, angewendet zu werden pflegt, wenn also die Außerachtlassung auf einer gewissen Sorg¬ losigkeit, einem Leichtsinn, beruht, und der schädigende Erfolg der Außerachtlassung der Sorgfalt von jedem normalen erwachsenen Menschen vorausgesehen werden kann. Eine derartige Außeracht¬ lassung der gebotenen Sorgfalt liegt nun in dem, an sich aller¬ dings schuldhaften, Verhalten des Beklagten nicht: es handelt sich nicht um das Außerachtlassen von Vorsichtsmaßregeln, die all¬ gemein bei einem Bau vorgenommen werden müssen oder vorge¬ nommen zu werden pflegen; auch handelt es sich nicht um einen positiven Befehl der Wegnahme einer Sicherung, sondern um ein Geschehenlassen, um die Unterlassung eines gebotenen Befehles der Nichtwegnahme der Sicherung in einem bestimmten Momente, also im großen ganzen um eine Vergeßlichkeit, sowie, wie die erste Instanz annimmt, um ein Vertrauen in die unteren Organe, deren genauere Kenntnis von der Bedeutung des Pfeilers und deren getreue Pflichterfüllung. Ein derartiges Verhalten kann zwar wohl als Verschulden, nicht aber als grobes Verschulden bezeichnet werden. Die übrigen vom Strafgericht seiner Zeit hervorgehobenen „unterstützenden Momente“, wie im besondern die vom Vertreter der Kläger heute namentlich betonte große Hast, mit der der Bau, und zwar auf Betreiben des Beklagten, ausgeführt wurde, fallen für die Frage des Verschuldens und speziell der groben Fahrlässig¬ keit schon deshalb außer Betracht, weil ein ursächlicher Zusammen¬ hang mit dem Unfalle nicht gegeben ist.
4. Ist somit ein für das Schadensereignis kausales grobes Verschulden, eine grobe Fahrlässigkeit, des Beklagten nicht anzu¬ nehmen, so ist auch von Art. 54 O.=R. keine Anwendung zu machen, und also den Klägern keine angemessene Geldsumme über den Ersatz des erweislichen Schadens hinaus, sondern nur dieser letztere zuzusprechen. Zwar würde der Umstand, daß keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, für sich allein noch nicht hindern, eine an¬ gemessene Geldsumme, ein sogenanntes Schmerzengeld, zuzuerkennen, da Arglist und grobe Fahrlässigkeit nur zwei der „besonderen Umstände“ sind, unter denen der Richter die angemessene Geld¬ summe zusprechen kann, wie denn auch umgekehrt das Vorhanden¬ sein von Arglist oder grober Fahrlässigkeit den Richter nicht zwingt eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; vielmehr will das Gesetz (Art. 54 O.=R.) dem Richter das freieste Ermessen und die Würdigung aller Umstände (der persönlichen Verhältnisse des Verletzten oder der Hinterlassenen des Getöteten, der Art der Ver¬ letzung, der allfälligen besondern Folgen u. s. f.) gewähren. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 1894 i. S. Leber u. Ge¬ nossen gegen Bromberger, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 209f Der vorliegende Fall bietet nun aber keine besonderen Umstände, deretwegen der Beklagte zur Bezahlung einer angemessenen Geld¬ summe zu verurteilen wäre. Wie die erste Instanz richtig aus¬ führt, sind „der Schmerz der Ehefrau und der Kinder über den „Verlust eines fürsorglichen und rechtschaffenen Vaters“ keine hinreichenden Umstände, um ein derartiges Schmerzengeld zuzu¬ billigen. Art. 67 O.=R. endlich, auf den sich die Kläger, soviel ersichtlich, erst in der bundesgerichtlichen Instanz berufen haben, und zwar nur nebenbei, kommt offenbar nicht zur Anwendung, schon weil der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Neubaues ist.
5. Was nun die Höhe des erweislichen Schadens betrifft, so stellt die Vorinstanz folgende Berechnung an, aus der gleichzeitig die dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich sind: Von einem Jahresverdienst des Verunglückten von 2160 Fr. aus¬ gehend, nimmt sie in Rücksicht auf die Kränklichkeit der Ehefrau und die Kinderzahl (vier) an, der Verunglückte hätte circa 60% jenes Verdienstes auf seine Familie verwenden müssen, und zwar für die Ehefrau 600 Fr., für die Kinder 700 Fr., resp. für jedes Kind 175 Fr. Die Rente für die Kinder berechnet sie wie folgt,
unter der Annahme, daß die Rente bis zu einem Alter von 16 Jahren entrichtet werde: für Johanna, Jahre alt: Jahresrenten, 7,61X175= Fr. 1,331 75 für Frieda, Jahre alt: 10 Jahresrenten, 8,32x175= 1,456 für Arthur, Jahre alt: 11 Jahresrenten, 9,00x175= 1,575 für Johann, 3 Jahre alt: 13 Jahresrenten, 10,30X175= 1.802 50 43 Jahresrenten zu 700= Fr. 6,165 25 Fr. 6,165 25 Mit Ablauf der 43 Jahresrenten, d. h. von 10 ¾ Jahren (43: 4), nimmt das Appella¬ tionsgericht an, die 700 Fr. verteilen sich auf die Ehegatten, und zwar rechnet es von da ab für die Ehefrau 1000 Fr. (600 +400), für den Ehemann 1160 Fr. (860 +300). Es kapitali- siert nun die 1000 Fr. für die ganze Zeit, vom Unfall an, was gemäß Soldans Tabelle III beim Alter des Ehemannes Bitterli ergibt 16,806 x 1000 = Fr. 16,806 zieht hievon ab den Barwert des Ausfalls von 400 Fr., wäh- rend der ersten 10 ¾ Jahre mit Fr. 3,532 und gelangt somit zu einer Ent¬ schädigung an die Ehefrau von. Fr. 13,274 Fr. 19,439 25 Hievon zieht es mit Rücksicht darauf, daß die Dauer der Erwerbsfähigkeit in der Regel kürzer ist als die Lebensdauer, auf der die Rentenberech¬ nung beruht, sowie auch für die Vorteile der Kapitalabfindung 10% ab, also Fr. 1,943 90 so daß verbleiben Fr. 17,495 35 Dazu die anerkannten Beerdigungskosten 136 Summa Fr. 17,631 35 hieran bezahlt 10,000 so daß noch zu zahlen. Fr. 7,631 35 Die Kläger anerkennen diese Berechnung; der Beklagte dagegen bestreitet sie, indem er als Quote, die für die Familie zu berechnen sei, nur 50% annimmt, ferner als Anteil der Ehefrau nach Freiwerden des Jahresverdienstes für die Rente der Kinder nur 700 Fr. statt 1000 Fr. eingesetzt wissen will, endlich für den Vorteil der Kapitalabfindung und den Umstand der kürzeren Er¬ werbsfähigkeit gegenüber der Lebensdauer einen Abzug von 15 verlangt. Es handelt sich jedoch bei allen diesen Punkten im wesentlichen um Feststellungen tatsächlicher Natur, an welche das Bundesgericht, da sie keineswegs aktenwidrig sind, gebunden ist. Was im besondern den Vorteil für Kapitalabfindung betrifft führt die Vorinstanz aus, 15 % erscheinen zu hoch, weil hier die Kapitalisierung für die Geschädigten nicht die Vorteile biete, die in andern Fällen etwa ein Geschädigter behufs Erwerbes eines kleinen Geschäftes daraus ziehen könne. Soweit diese Feststellung tatsächlicher Natur ist, kann sie mit Erfolg vor Bundesgericht nicht angefochten werden; alsdann aber erscheint die Schlu߬ folgerung der Vorinstanz durchaus zutreffend, wie denn überhaupt die Bemessung derartiger Entschädigungen nicht nach einer Schab¬ lone, sondern in Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ge¬ schehen hat, ein Rechtsgrundsatz, der von der Vorinstanz offenbar in richtiger Weise angewendet worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung werden abgewiesen und es ist somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 8. Juni 1903 in allen Teilen bestätigt.