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29_II_597

BGE 29 II 597

Bundesgericht (BGE) · 1903-12-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

72. Arteil vom 2. Dezember 1903 in Sachen Pfändler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Pfändler, Bekl. u. Ber.=Bekl. Scheidungsgrund der tiefen Ehrenkränkungen, Art. 46 litt. b B.-Ges. über Civilstand und Ehe. Sind sie im Prozesse zu berücksichtigen? Eidgenössisches und kantonales Recht. Wie weit schliesst die Wahrung prozessualer Rechte der Scheidung wegen Ehrenkränkung aus? A. Der im Jahre 1862 geborene Beklagte und die im Jahre 878 geborene Klägerin gingen unterm 28. Oktober 1901 die Ehe ein, welche kinderlos geblieben ist. Schon bald scheint es zwischen den Ehegatten dann und wann zu Verstimmungen ge¬ kommen zu sein. Eine weitere Trübung erfuhr die Ehe, als die Frau im August 1902 in Erfahrung brachte, daß der Ehemann Vater eines außerehelichen Kindes sei, was er ihr bei Eingehung der Ehe verschwiegen hatte. Die Frau verließ damals das ehe¬ liche Domizil in Sitterthal und begab sich in ihr väterliches

Haus nach Herisau, ließ sich aber durch den Mann, der sie mit 3rief vom 29. August 1902 um Verzeihung bat, wieder zur Rückkehr bestimmen. Im Februar 1903 ging sie neuerdings von ihrem Manne fort nach Herisau, worauf sie der Mann amtlich zur Rückkehr auffordern ließ. Die Frau schrieb ihm zwar, daß sie zurückkehren werde, wenn er in die Gütertrennung einwillige, entschloß sich dann aber, auf Scheidung zu klagen. B. Am 5. März 1903 fand in Sachen der Vermittlervorstand vor Friedensrichteramt Bischofszell statt, wobei der Beklagte (wie heute unbestritten blieb) die Bemerkungen machte: er habe seine Frau nicht aus erster Hand und man munkle in Herisau, die Beklagte habe Umgang mit ihrem eigenen Vater. In der auf den erteilten friedensrichterlichen Weisungsschein hin eingereichten Klage (zu Protokoll genommen am 9. Juni

1903) trug die Klägerin auf gänzliche Scheidung der Ehe an. Dabei stützte sie sich in erster Linie auf Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, unter Hinweis auf die im Friedensrichtervorstand vom Ehemann gegen sie gemachten Außerungen und mit der Behauptung: der Beklagte habe gegen sie wiederholt den Vorwurf ehelicher Untreue erhoben, so z. B. einmal im August 1902. Eventuell beantragte sie Art. 47 zur Anwendung zu bringen, in Hinsicht auf die Zerrüttung der Ehe, die der Mann durch seine lieblose Behandlung der Klägerin, seine Trunk= und Spielsucht 2c. herbeigeführt habe. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem er sich im wesentlichen auf den Standpunkt stellte, daß, wenn es „in der Ehe auch nicht prima gegangen“ sei, doch eine Scheidung sich nicht rechtfertige: daß die Klägerin nach ihrer Rückkehr von Herisau im September 1902 ihm, dem Beklagten, alles Voran¬ gegangene verziehen und sich bei der Tatsache, daß ihr Mann Vater eines unehelichen Kindes sei, beruhigt habe; und daß end¬ lich seither die Aufführung des Beklagten eine pflichtgemäße ge¬ wesen sei. Gleichzeitig rügte der Beklagte das Verhalten der Klä¬ gerin in der Ehe, indem er ihr Unreinlichkeit rc. vorwarf, und bemerkte ferner unter anderm: Bei den (verschiedenen) sozialen Verhältnissen der beiden (Ehegatten) sei es nicht außer Wahr¬ scheinlichkeit, daß er die Klägerin nicht aus erster Hand bekommen habe; nach ihrem Davonlaufen sei sie zu „Gähwilers in Riedt¬ Zihlschlacht“ gegangen und abends so lange mit dem jungen, kräftigen Gähwiler aufgeblieben, daß die Mutter Gähwiler sich geäußert habe, es sei kein Takt, weder vom Sohne noch von der Frau Pfändler gewesen. Bei der Einvernahme der Litiganten durch den Bezirksgerichts¬ präsidenten (das Datum derselben ist aus den Akten nicht ersicht¬ lich) erneuerten beide Teile die gestellten Anträge. Der Beklagte erklärie dabei, schon erhobene Vorwürfe wiederholend: Er habe seine Frau nicht aus erster Hand; sein Schwager habe ihm ge¬ sagt, man munkle, daß seine Frau mit ihrem Vater Umgang habe, worauf Beklagter bemerkt habe, er werde denjenigen, der das gesagt habe, einklagen; der Schwager habe aber dann nicht mit der Sprache herausrücken wollen. Der in der Sache als Zeuge verhörte Ernst Gähwiler depo¬ nierte: Der Beklagte habe sich ihm gegenüber, von der Scheidung mit seiner Frau sprechend, ungefähr Mitte März 1903 geäußert: man sage in ganz Bischofszell, der Vater Brunner sei der Mann der Klägerin, d. h. seiner Tochter; die drei Töchter Brunner seien überhaupt Huren, weshalb sie auch keine Kinder bekommen. C. Mit Urteil vom 11. Juli 1903 wies das Bezirksgericht Bischofszell die Scheidungsklage ab. Das Urteil geht von den Erwägungen aus: Daß die vor dem ersten Wegzuge der Ehefrau im August 1902 allfällig in Betracht kommenden Scheidungs¬ gründe als verziehen zu gelten hätten; daß von da an bis zur Anhebung der Scheidungsklage (dem Vermittlungsvorstand vom

5. März) Vorfälle, die das eheliche Verhältnis dauernd gestört hätten, nicht eingetreten seien; und daß endlich, was allfällige, erst während der Streitpendenz (nach dem Vermittlungsvorstande) getane, unter Art. 46 litt. b Bundesgesetz fallende Äußerungen des Be¬ klagten über die Klägerin anbelange, solche für den schwebenden Prozeß nicht in Frage kommen können, indem das Gericht zu untersuchen habe, ob zur Zeit der Klaganhebung (Litiskontestation) die Klägerin Gründe hatte, die Auflösung der Ehe zu verlangen. D. Die Klägerin ergriff gegen dieses Urteil die Appellation an das Obergericht des Kantons Thurgau, wurde aber mit Ent¬ scheid vom 29. September 1903 abgewiesen.

Dieser Entscheid acceptiert im wesentlichen die erstinstanzliche Begründung, abgesehen von der Frage, ob die vom Ehemann während der Dauer des Prozesses gegenüber der Ehefrau gemach¬ ten Außerungen den Scheidungsgrund des Art. 46 litt. b dar¬ stellen. In dieser Beziehung geht er davon aus, daß maßgebend für die Beurteilung des Falles die durch das Untersuchungsver¬ fahren festgestellten Tatsachen seien, und führt dann aus: „Es sei „zum Vornherein fraglich, ob diese bei und nach der Litiskon¬ „testation erfolgten Vorwürfe für den obschwebenden Prozeß von „Relevanz sein können, da sie wohl als eine Reaktion auf die „von der Appellantin gegenüber dem Appellaten erhobenen Vor¬ „würfe aufgefaßt werden können. Allerdings seien sie schwere Ehrenkränkungen und brauche es für die Ehefrau Überwindung, sie zu vergeben und zu vergessen. Allein der Beklagte habe diese Außerungen nicht in der Absicht, die Frau zu beleidigen, gemacht, sondern eher in der Absicht, seine prozessuale Stellung zu wahren gegenüber den Rechtsbegehren der Ehefrau, welche die Ehe aus Verschulden des Ehemannes geschieden wissen wollte. E. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff Frau Pfändler innert Frist und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen: 1. Die Ehe gemäß Art. 46 litt. b, eventuell Art. 47 des Bundesgesetzes definitiv aufzulösen; 2. den Beklagten als den schuldigen Teil zu erklären; 3. der Berufungsklägerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und den Ehemann pflichtig zu erklären, der Ehefrau das in die Ehe gebrachte Ver¬ mögen herauszugeben, eventuell die Rechtsbegehren sub Ziff. 3 an den kantonalen Richter zurückzuweisen; 4. eventuell auf Schei¬ dung von Tisch und Bett mit den üblichen Folgen zu erkennen. F. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Berufungsklägerin die gestellten Berufungsanträge. Derjenige des Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen kantonalen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Vor allem ist zu prüfen, ob die Ehe in Anwendung der von der Klägerin in erster Linie angerufenen litt. b des Art. 46 des Bundesgesetzes zu scheiden sei, indem bejahendenden Falles die Prüfung der Frage, ob die Trennung der Ehe auch nach Art. 47 sich rechtfertigen würde, für die Entscheidung des Falles keine Bedeutung mehr hätte. In tatsächlicher Beziehung macht die Klägerin bezw. Berufungsklägerin, um den bestimmten Scheidungs¬ grund des Art. 46 litt. b cit. darzutun, geltend: Der Beklagte habe sich geäußert, die Klägerin treibe, wie man munkle, mit ihrem Vater Blutschande, sie sei nicht als Jungfrau in die Ehe getreten und sie und ihre Schwestern seien überhaupt Huren und bekämen deshalb keine Kinder. Nach der Aktenlage müssen diese drei Außerungen als wirklich erfolgt gelten: die beiden erstern hat der Beklagte nach Angabe der Klägerin zunächst beim Ver¬ mittlungsvorstande vom 5. März 1903 gemacht. Wenn auch darüber ein direkter amtlicher Ausweis fehlt, so kann doch an der Richtigkeit jener Angabe nicht gezweifelt werden, da sie un¬ bestritten blieb. Vor allem aber hat, wie kraft amtlichen Proto¬ kolles feststeht, der Beklagte die nämlichen zwei Bemerkungen im nachherigen Präsidialverhör ebenfalls fallen lassen. Was sodann die letzte der behaupteten Außerungen betrifft, — Klägerin und ihre Schwestern seien Huren, — so wird sie durch die Zeugen¬ aussage Gähwiler belegt, deren Glaubwürdigkeit der Beklagte in seiner Klagbeantwortung nicht bestritten hat, während er ander¬ seits mit seiner heutigen Bestreitung, weil es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, vom Bundesgerichte nicht gehört werden kann. Daß nun aber die erwähnten Vorhalte des Beklagten gegen¬ über seiner Ehefrau rechtlich sich als schwere Ehrenkränkungen im Sinne von Art. 46 litt. b darstellen, steht außer Zweifel. Hieran ändert auch, was speziell die Außerung betreffend an¬ geblichen blutschänderischen Umganges der Klägerin betrifft, der Umstand nichts, daß Beklagter gleichzeitig erklärte, er selbst glaube nicht an dieses Gerücht. Denn unter den obwaltenden Verhält¬ nissen, d. h. vor den Behörden im Scheidungsprozeß gegenüber seiner Frau als Gegenpartei gemacht, kann man der fraglichen Bemerkung, auch mit genanntem Vorbehalt, nur die Bedeutung einer tendenziösen Verdächtigung beimessen, um so mehr, als der Beklagte gegenüber dem Zeugen Gähwiler jenen Vorbehalt nicht gemacht hat.

2. Nun frägt es sich aber im weitern, ob nicht trotz des Ge¬

sagten Art. 46 litt. b außer Anwendung falle, sei es vom Stand¬ punkte der ersten Instanz aus, weil die Tatsachen, auf welche die Klägerin diesen Scheidungsgrund stützt, aus prozessualischen Grün¬ den für die richterliche Entscheidung des Falles nicht mehr in Be¬ rücksichtigung kommen dürfen; sei es, weil mit der kantonalen Oberinstanz anzunehmen ist, daß der Beklagte in befugter Aus¬ übung feiner prozessualischen Parteirechte gehandelt habe:

a) Bezüglich der erstern Frage ist nun unzweifelhaft grund¬ sätzlich das kantonale Recht maßgebend: Dasselbe bestimmt (inner¬ halb der bundesrechtlichen, speziell der aus dem materiellen Ehe¬ scheidungsrecht sich allfällig ergebenden Schranken), wie der Ehe¬ scheidungsprozeß für die kantonalen Instanzen und insbeson¬ dere für das Stadium der Prozeßeinleitung zu gestalten sei. Nach ihm entscheidet sich also auch, ob Tatsachen, die erst während des Pro¬ zesses eintreten, noch vom Richter als Prozeßmaterial seinem Ur¬ teile zu Grunde gelegt werden dürfen oder nicht. Dabei fällt in Be¬ tracht, daß das Obergericht die Motivierung des unterinstanzlichen Entscheides, wonach jene Frage zu verneinen sei, nicht gutgeheißen hat, indem es ausdrücklich erklärt, daß maßgebend seien diejenigen Tatsachen, welche durch das Untersuchungsverfahren eruiert wor¬ den und daher zu prüfen sei, ob diese eine Scheidung rechtfer¬ tigen. Das Obergericht prüfte daher die fraglichen Außerungen materiell auf ihre rechtliche Bedeutung hin. Diese Auslegung des kantonalen Prozeßrechtes ist für das Bundesgericht maßgebend. Sie wird übrigens unterstützt durch § 137 des thurgauischen rozeßgesetzes, welcher neue tatsächliche Anbringen bis zum letzten Vortrage in der Hauptverhandlung zuläßt, und durch § 113 dieses Gesetzes, welcher für den Ehescheidungsprozeß in weitgehen¬ dem Maße die Untersuchungsmaxime aufgestellt hat.

b) Unzutreffend ist die Auffassung des Obergerichts, Art. 46 litt. b könne deshalb nicht Anwendung finden, weil der Beklagte die fraglichen Außerungen nicht in der Absicht zu beleidigen, sondern zur Wahrung seiner prozessualen Stellung gemacht habe. Es läßt sich nach der Aktenlage nicht sagen, daß es dem Be¬ klagten dabei wirklich im Ernste darum zu tun gewesen sei, be¬ stimmte, für seine Rechtsstellung erhebliche Tatsachen, von deren Richtigkeit er überzeugt sein konnte, zur Begründung eines Rechts¬ antrages vorzubringen. Hiegegen spricht, daß er von der Angabe bezüglicher Beweismittel abgesehen und daß er, was das Gerücht wegen angeblicher Blutschande der Klägerin betrifft, im Präsidial¬ verhör erklärt hat, er selbst glaube nicht daran. Dagegen spricht sodann namentlich, daß der Beklagte die Ehe aufrecht erhalten wissen will. Berücksichtigt man im weitern noch, daß es auch sonst an jedem Anhaltspunkte fehlt, der die fraglichen Außerungen des Beklagten zu entschuldigen vermöchte, und daß insbesondere nichts für die Annahme spricht, Beklagter habe sie infolge Pro¬ vokation oder im Affekte getan, so muß man die Beleidigungs¬ absicht als vorhanden und die Voraussetzungen des Art. 46 litt. b als gegeben ansehen.

3. Danach ist die Ehe gestützt auf die genannte Bestimmung aus Verschulden des Ehemannes zu trennen. Demselben ist ferner in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes¬ gesetzes die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer von zwei Jahren zu untersagen. Was die übrigen Nebenpunkte an¬ belangt, muß die Sache zu erneuter Beurteilung, unter Zu¬ grundelegung des gegenwärtigen Entscheides, an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Berufung wird geschützt und die Ehe der Litiganten gestützt auf Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gänzlich geschieden.

2. In Anwendung von Art. 48 leg. cit. wird dem Berufungs¬ beklagten die Eingehung eines neuen Ehebündnisses auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.

3. Bezüglich der übrigen Nebenpunkte wird die Sache an die kantonale Instanz zurückgewiesen.