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29_II_591

BGE 29 II 591

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Arteil vom 17. November 1903 in Sachen Meriau-von der Mühll, Rek., gegen Großh. Bad. Fiskus „Eisenbahnverwaltung“, Rek.=Bekl. Verzinsung der Expropriationssummen, Beginn bei Bauland. « Volle Entschädigung » nach Art. 3 Expr.-Ges., Art. 46 u. 23 cod. Das Bundesgericht hat auf Grundlage des Urteilsantrages der Instruktionskommission vom 23. Januar 1903, mit folgenden Zusätzen: A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin: I. Der großh. bad. Fiskus „Eisenbahnverwaltung" hat an Witwe Elise Merian=von der Mühll in Basel zu bezahlen: für Abtretung der Parzelle 488 in Sekt. VII des Grundbuches Basel, haltend 12,591 m2, 11 Fr. 40 Cts. per m2 = 143,536 Fr. 40 Ets. II. Dieser Betrag ist vom 12. Februar 1901 an zu 4½ % zu verzinsen. III. Die Verisikation des Ausmaßes bleibt vorbehalten. IV. Mit ihren abweichenden Begehren sind die Parteien abge¬ wiesen. V. (Kosten.)

B. Diesen Urteilsantrag hat die Expropriatin in allen Teilen angenommen. Der Expropriant dagegen hat erklärt, er nehme ihn in Dispositiv II nicht an. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Exproprianten, in Abänderung bezw. Streichung von Dispositiv II des Urteilsantrages sei der Expropriatin kein Zins zuzusprechen. Der Vertreter der Expropriatin stellt das Begehren, der Ur¬ teilsantrag sei in allen Teilen zum Urteile zu erheben;- in Erwägung:

1. Streitig ist heute, wie aus Fakt. A—C hervorgeht, nur noch die sog. Zinsfrage. Der Urteilsantrag schlägt, in Anlehnung an die bundesgerichtlichen Experten, vor, die Verzinsung der Ex¬ propriationssumme mit dem Tage des Augenscheins durch die Schätzungskommission beginnen zu lassen, während die Schätzungs¬ kommission den Zinsbeginn auf den Zeitpunkt der Inanspruch¬ nahme festgesetzt hat. In tatsächlicher Beziehung ist zur Entscheidung dieses Punk¬ tes lediglich an folgendes zu erinnern: Das ganz in die Expro¬ priation fallende Grundstück Parzelle 488 in Sekt. VII des Grundbuches Baselstadt ist ebenes Wiesland. Die Planauflage für die Erweiterung des badischen Bahnhofes in Basel, zu der die Expropriation erfolgt, hat vom 18. Januar bis 17. Februar 1899 stattgefunden, der Augenschein durch die Schätzungskommis¬ sion am 12. Februar 1901. Laut Feststellung der bundesgericht¬ lichen Experten war das Land schon im letztern Zeitpunkte als „zukünftiges Bauareal“ anzusehen und zu taxieren. Die Expro¬ priatin hatte ursprünglich Verzinsung vom Momente ihrer Ein¬ gabe an die Schätzungskommission an verlangt. Die bundes¬ gerichtlichen Experten haben ihre, von keiner Partei angefochtene, Schätzung vorgenommen auf den genannten Zeitpunkt, und hiebei die Wertvermehrung vom Zeitpunkte der Planauflage an schon berücksichtigt. Dagegen soll nun die Verzinsung seit diesem Zeit¬ punkte ein Aquivalent bilden für die seitherige Wertsteigerung; die bundesgerichtlichen Experten führen aus, der bloße Kultur¬ nutzen, den die Expropriatin auch seit der Planauflage und trotz derselben aus dem Lande ziehe, komme der wirklichen Wertsteige¬ rung nicht gleich. Dem Umstande, daß die Expropriatin den Kulturnutzen auch seit dem Zeitpunkte des Augenscheins durch die Schätzungskommission gezogen habe, sei in der Weise Rech¬ nung zu tragen, daß der Zinsfuß nur auf 4½ % statt auf 5 % festgesetzt werde.

3. Vorerst ist nun klar, daß der Zinsanspruch nicht etwa auf Art. 46 Expr.=Ges. gestützt werden kann, wie denn auch weder die Expropriatin ihn hierauf stützt, noch die bundesgerichtlichen Experten sich auf diesen Artikel berufen. Denn diese Gesetzes¬ bestimmung hat den Fall im Auge, wo der Expropriant sofort nach geschehener Schätzung, vor der Rechtskraft des Entscheides der Schätzungskommission oder vor dem Tag der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils, die Besitzergreifung vornimmt, und um einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht. Wenn aber diese Gesetzesbestimmung vorschreibt, in einem solchen Falle habe der Expropriant die Entschädigungssumme vom Tage des Über¬ ganges der Rechte bis zur Bezahlung zu verzinsen, so folgt daraus nicht, daß ein Zinsanspruch für den heutigen Fall, den Fall der Besitzergreifung erst lange Zeit nach der Planauflage und dem Zeitpunkte der Schätzung, überhaupt ausgeschlossen sei. Der Zins, von dem Art. 46 handelt, ist ein Verzugszins, und dieser kann allerdings erst laufen vom Übergang der Rechte auf den Exproprianten an, wogegen eben auch die Entschädigungs¬ summe fällig wird, sodaß nach dem Grundsatze dies interpellat pro homine der Verzug eintritt; beim heutigen Fall dagegen kann von Verzugszins keine Rede sein, da Fälligkeit der Ent¬ schädigungssumme und damit auch ein Verzug des Exproprianten nicht vorliegt.

4. Dagegen findet sich ein Anhaltspunkt für die Begründung des Zinsanspruchs der Expropriatin zunächst in Art. 23 Expr.¬ Ges. Indem nämlich nach dieser Gesetzesbestimmung von der Planauflage an an der äußern Beschaffenheit des Abtretungs¬ gegenstandes keine wesentlichen und mit Bezug auf dessen recht¬ liche Verhältnisse keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürfen, stellt das Gesetz den Grundsatz des sog. Expropriations¬ bannes auf, der eine Einschränkung des freien Verfügungsrechtes des Expropriaten bedeutet. Das Gesetz sieht denn auch (in Art. 23 Abs. 2) ausdrücklich vor, daß der Expropriant für den aus die¬

ser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes erweislich hervor¬ gegangenen Schaden Ersatz zu leisten hat. Als Schadensfaktor im Sinne dieses Artikels ist nun stets anerkannt worden der Umstand, daß das in dem Grundstück steckende Kapital nicht ver¬ wertet werden kann, daß es brach liegt, daß der Wert, den das Grundstück als Bauterrain repräsentiert, nicht realisiert werden kann. (Vergl. namentlich Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 1900 i. S. Boßhart gegen N.=O.=B., Amtl. Samml., Bd. XXVI,

2. Teil, S. 1 ff., spez. S. 6 f. Erw. 4.) Das dieser Gesetzes¬ bestimmung und der darauf aufgebauten Praxis des Bundes¬ gerichts zu Grunde liegende Prinzip hat nun auch Anwendung zu finden auf den Fall, wo der Expropriant nicht (wie Art. 23 speziell vorsieht) von der Expropriation zurücktritt oder die Ex¬ propriation überhaupt nicht einleitet, sondern auch auf den andern, heute vorliegenden, wo die Expropriation zwar durchgeführt, aber infolge des Expropriationsverfahrens verzögert wird, so daß vom Zeitpunkt der Planauflage bis zur Rechtskraft des Urteils der Schätzungskommission bezw. des Bundesgerichts ein langer Zeit¬ raum verstreicht. Es ist unbestreitbar, daß auch in diesem Falle infolge des Expropriationsbannes eine Einschränkung des Ver¬ fügungsrechtes des Expropriaten stattfindet. Diese Einschränkung bezieht sich freilich nicht auf den Ertrag aus dem Grundstück, soweit dieser Kulturertrag, landwirtschaftlicher Ertrag ist. Wohl aber ist das im Grundstück liegende Kapital gehemmt in seiner Verwertbarkeit, soweit der Wert des Grundstückes den landwirt¬ schaftlichen Ertragswert, den Wert als Kulturland, übersteigt. Wenn nun die Experten dieser Hemmung und der dadurch be¬ wirkten Schädigung der Expropriatin Rechnung getragen haben dadurch, daß sie in der Festsetzung des Landwertes die Wertsteige¬ rung vom Momente der Planauflage bis zu jenem der Schätzung wogegen durch die Schätzungskommission berücksichtigt haben, keine der Parteien mehr Einwendungen erhebt, — so ist die not¬ wendige Folge hievon die, daß dem Expropriaten auch für die Hemmung der freien Nutzung des Kapitals nach jenem Zeit¬ punkte eine Entschädigung gebührt. Denn auch in diesem Zeit¬ raum erleidet er durch das Brachliegen des Kapitals eine Schä¬ digung, und da diese herbeigeführt ist durch die Abtreiung und das Abtretungsverfahren, gebührt ihm schon nach Art. 3 Expr.¬ Ges. hiefür Ersatz. „Berücksichtigt man, daß es sich hier nicht „um bloßes Kulturland handelt, der jährliche Ertrag desselben „vielmehr bei weitem nicht den Aufwand für die Verzinsung des „darin steckenden Kapitals aufwiegt, so kann mit Recht nicht „gesagt werden, der Expropriat habe bis zur Besitzergreifung „einen Schaden aus der Expropriation nicht erleiden können, „weil er bis dahin noch den Nutzen gehabt habe. Mit der Ein¬ „beziehung der Grundstücke in den Expropriationsplan und dessen „öffentliche Bekanntmachung (Art. 23 Expr.=Ges.) tritt bereits „eine Schmälerung der Eigentumsrechte des Expropriaten ein, „und derselbe ist für diese Schmälerung, sofern damit unter den „gegebenen Verhältnissen eine Vermögenseinbuße erweislich ver¬ „bunden ist, schadlos zu halten. Nun scheint allerdings.... die „bauliche Verwendung gerade dieser Parzelle noch in etwelcher „Ferne zu liegen; allein es wäre immerhin unbillig, bei Grund¬ „stücken, die keinen oder im Verhältnis zu ihrem Wert nur un¬ „bedeutenden Ertrag in natura abwerfen, die Aufwendungen für „Verzinsung auch betreffend desjenigen Landes dem Expropriaten „zuzumuten, das bereits seiner Zweckbestimmung (als Bauterrain „entfremdet ist, und für welches daher jene Aufwendung für ihn „eigentlich sich nicht mehr lohnte. Denn jeder Kapitalzins, den „der Expropriat seit dem Moment der Einbeziehung seines Grund¬ „stückes in die Expropriation bis zur Entrichtung der Erpro¬ „priationsentschädigung für Hypotheken auslegen muß, ist für ihn „verkorenes Geld, ausgeworfen für ein Objekt, bezüglich dessen „feststeht, daß es dafür keinen Ersatz mehr bieten werde (außer „der Expropriationsentschädigung).“ (Urteilsantrag vom 10. Ok¬ tober 1898 in Sachen Franceschetti gegen N.=O.=B.; vergl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Mai 1899 in Sachen Scheck gegen N.=O.=B., wo ein Zins von 2 % zugesprochen wurde für die Schädigung, die dem Expropriaten entstanden war für die Zeit von der Schätzung durch die Schätzungskommission bis zur Fälligkeit der Entschädigung, und wo jener Zins erklärt wurde als Entschädigung nach freiem richterlichen Ermessen, gleichstehend der Entschädigung, die darin liege, daß die Preis¬ steigerung vom Momente der Planauflage bis zur Schätzung

durch die Schätzungskommission im Landpreise berücksichtigt werde.) Auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen N.=O.=B., vom 19. März 1896 (Amtl. Samml., Bd. XXII S. 50 ff.), widerspricht diesem Standpunkte nicht. Wenn dort als Zeitpunkt, auf den die Schätzung stattzufinden hat, derjenige der Planauflage bezeichnet wird, so enthält doch dieses Urteil die Einschränkung, daß das nur das regelmäßige sei (S. 56, Erw. 4) und spricht ausdrücklich aus (Erw. 4 a. E., S. 58), die An¬ nahme des Zeitpunktes der Planauflage für die Schätzung habe zur Voraussetzung, daß die Bahngesellschaft nach Auflegung der Pläne und Ablauf der Eingabefrist das Expropriationsverfahren sofort einleite und für dessen ununterbrochene Durchführung be¬ sorgt sei; sei sie dagegen hierin säumig und trete in der Zwischen¬ zeit eine Preiserhöhung ein, so müsse sie es sich allerdings fallen lassen, wenn die Differenz zwischen dem Zeitpunkte der Planauflage und dem durch ihre Schuld hinausgeschobenen Zeit¬ punkt der Schätzung zu ihren Ungunsten bei der Schätzung rücksichtigt werde. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt ist auch hier dadurch berücksichtigt worden, daß die Wertsteigerung von Planauflage bis zur Schätzung durch die Schätzungskommission in der Wertung der Landpreise inbegriffen ist, und zwar, wie mehrfach bemerkt, ohne Widerspruch des Exproprianten. Es ist nun nur eine logische Weiterentwicklung des soeben angeführten Grundsatzes, wenn auch die weitere Verzögerung der Durchfüh¬ rung der Expropriation dem Expropriaten keinen Schaden brin¬ gen, sondern zu Lasten des Exproprianten fallen soll. Allerdings handelt es sich hiebei weniger um eine schuldhafte Hinauszögerung des Verfahrens durch den Exproprianten, als vielmehr um eine dem Expropriationsverfahren als solchem inhärente Langsamkeit, um eine in der Art und Weise der Gestaltung des Verfahrens liegende Verzögerung. Allein auch die hiedurch für den Expro¬ priaten bewirkte Schädigung stellt sich als Schädigung aus der Expropriation, als durch die Expropriation bewirkte Schädigung dar, und auch sie ist daher dem Expropriaten vom Exproprianten zu vergüten. Ob nun im gegebenen Falle eine Schädigung des Expropriaten stattgefunden hat, ist im wesentlichen Tatfrage, und zu einem guten Teil von den Sachverständigen zu beurteilende Tatfrage. Wenn die Experten im vorliegenden Falle eine solche Schädigung angenommen haben und sie in der von ihnen vorge¬ schlagenen Weise der Zinsregelung ausgleichen wollen, so liegt darin vorerst eine richtige Anwendung der entwickelten Prinzipien über die volle Entschädigung für alle Vermögensnachteile. Richtig ist insbesondere auch, daß sie die Tatsache, daß die Expropriatin noch den Kulturnutzen zieht, berücksichtigen. In welcher Höhe ein Abzug hiefür zu machen sei, muß vollständig dem Befunde der Experten überlassen bleiben; ebenso wie hoch sich die Schädigung belaufe und mit welchem Zinsfuß sie auszugleichen sei, wenn die Entschädigung, wie hier, in Form der Verzinsung der Expropria¬ tionssumme gefordert und zugesprochen wird; erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 23. Januar 1903 wird zum Urteil erhoben.