Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Arteil vom 17. September 1903 in Sachen Bern-Neuenburg-Bahn, Impetrantin, gegen Lenz, Impetraten. Moderationsverfahren, Art. 222 Abs. 2 Org.-Ges. Rechtliche Natur und Charakter dieser Vorschrift; Ausschluss einer Schiedsgerichts¬ klausel. — Bemessung der Honorarforderung. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: A. Die Impetrantin führte in den Jahren 1901—1903 gegen die Schweiz. Centralbahngesellschaft einen Prozeß vor Bundes¬ gericht als einziger Instanz über den Umfang ihrer Beitragspflicht an die Erweiterungskosten des Bahnhofes Bern, wobei der Im¬ petrat ihr Anwalt war. Dieser Prozeß wurde am 13. Februar 1903 durch Vergleich erledigt, nachdem das Vorverfahren bis zur Beweisantretung der Parteien durchgeführt war. Über seine Bemühungen und Auslagen als Anwalt hat der Impetrat der Impetrantin eine Rechnung im Betrage von 3807 Fr. gestellt, worunter 307 Fr. für die Druckkosten der Klage und Replik. Die Impetrantin hat gegenüber dieser Rech¬ nung das Moderationsverfahren des Art. 222 Abs. 2 Organis.¬ Ges. angerufen mit dem Antrag, es sei das Honorar auf höch¬ stens 2000 Fr. festzusetzen. B. Zur Begründung ihres Antrages hat die Impetrantin das Gutachten eines Berner Anwaltes (K. Scheurer) eingelegt, das folgendes Honorar mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Falles und die Schwierigkeit der Materie als angemessen bezeichnet: Abfassung der Klage mit Inbegriff des Aktenstudiums und der Konferenzen mit den in der Rechnung genannten Per¬ Fr. 1000 — sonen.
* * Abfassung der Replik mit Inbegriff des Akten¬ 250 studiums und der verschiedenen Konferenzen 250 Verfahren nach erfolgtem Schriftenwechsel.. Entschädigung für die übrigen Bemühungen, Sammeln des Beweismaterials, Korrespondenzen, 500 Reiseauslagen Fr. 2000— Total, Außerdem hat die Impetrantin ausgeführt, daß zwar der Pro¬ zeß gegen die Schweiz. Centralbahn unstreitig von großer Bedeu¬ tung gewesen sei und daher sorgfältig habe behandelt werden müssen, daß aber anderseits die Abfassung der Rechtsschriften mit Rücksicht auf das vorhandene Material, das in großem Umfang unverän¬ dert habe benutzt werden können, doch nicht so außergewöhnlich schwierig und zeitraubend gewesen sei, wie der Impetrat behaupte. Der Impetrat hat zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung dieser Streitsache bestritten gestützt auf eine Klau¬ sel des von der Impetrantin seiner Zeit unterschriebenen Voll¬ machtsformulars, wonach Differenzen und Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältniß zwischen Anwalt und Klient vom Vorstand des bernischen Anwaltsvereins als Schiedsgericht endgültig zu erledigen sind. Die Vorschrift des Art. 222 Abs. 2 Organis.¬ Ges., so wird ausgeführt, sei nicht zwingender Natur und es sei daher der Parteidisposition nicht entzogen, ein anderes Forum zu bestimmen. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient sei ein rein privatrechtliches Mandatsverhältnis und könne auch in Bezug auf die Honorierung von den Beteiligten ganz nach ihrem Belieben geregelt werden. Ein Schiedsvertrag für Streitigkeiten über das Honorar sei daher auch der citierten Bestimmung des eidgenössischen Rechts gegenüber zulässig, zumal er auch gegen die guten Sitten keineswegs verstoße. Eventuell beantragt der Impe¬ trat, das Honorar in der geforderten Höhe festzusetzen, da die Sammlung des Materials einen ungewöhnlich großen Aufwand an Zeit und Mühe und auch im übrigen die Prozeßführung eine Unsumme von Arbeit verursacht habe, was des nähern begründet wird. Es sei nicht übertrieben, wenn 70 Arbeitstage und 50 Fr. pro Tag in Ansatz gebracht würden;
in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern hat die fragliche Kom¬ promißklausel, die sich, wie es scheint, auch auf den Vollmachts¬ formularen anderer Berner Anwälte findet, als ungültig erklärt, da nach dem bernischen Gesetz betreffend die Advokatur die Beob¬ achtung der bestehenden Tarife eine Amtspflicht der Anwälte sei und das Obergericht als Aufsichtsbehörde schon von Amtes wegen darüber zu wachen habe, daß die Anwälte ihre Amtspflichten erfüllen (Zeitschrift des bernisch. Juristenvereins 1902, S. 338). Es ist klar, daß, was Honorarforderungen aus Prozeßführung vor Bundesgericht anbetrifft, dieser Grund für die Ungültigkeit eines Schiedsvertrages nicht zutrifft. Denn es fehlt hier eine gesetzliche Regelung der Advokatur, und es steht dem Bundesgericht auch keine über die allgemeinen disziplinarischen Befugnisse gegen¬ über den Parteien (Art. 37 u. 39 Organis.=Ges.) hinausgehende Aufsichtsgewalt über die Parteivertreter zu. Der vor Bundes¬ gericht handelnde Anwalt hat daher nicht, wie der Fürsprecher nach bernischem Recht, in gewissem Sinne den Charakter eines Beamten; sein Verhältnis zum Klienten enthält kein öffentlich¬ rechtliches Moment, sondern ist, wie der Impetrat mit Recht bemerkt hat, rein privatrechtlicher Natur. Dagegen folgt aus einer andern Erwägung, daß auch gegenüber dem Moderationsverfahren des Art. 222 Abs. 2 leg. cit. eine Kompromißklausel rechtlich keinen Bestand haben kann.
2. Bestrittene Honoraransprüche von Advokaten gehören wie alle andern privatrechtlichen Ansprüche an sich vor den ordentlichen Civilrichter, so daß das Bundesgericht sich höchstens als Beru¬ fungsinstanz mit ihnen zu befassen hätte. Demgegenüber erscheint Art. 222 Abf. 2 leg. cit. als Ausnahmsbestimmung, die für Streitigkeiten über die Höhe des Honorars aus Prozeßführung vor Bundesgericht dieses Gericht als Sondergericht einsetzt und ein Sonderverfahren anordnet. Die gesetzgeberischen Motive liegen auf der Hand: Es soll nicht nach beendigter Prozeßführung über die Honorarforderung des Anwaltes ein neuer, vielleicht langwieriger Rechtsstreit vor einem andern Richter geführt, sondern es soll die Differenz durch das Bundesgericht im Anschluß an den Haupt¬ prozeß rasch abgeschnitten werden. Das Bundesgericht ist die ge¬ eignetste Instanz hiefür, weil ihm die für die Höhe des Hono¬ rars maßgebenden Tatsachen aus der vorangegangenen Proze߬ führung in der Hauptsache ohne weiteres bekanni sind. Es konnte daher auch ein abgekürztes Verfahren, bei dem das freie Ermessen des Gerichtes eine große Rolle spielt, festgesetzt werden. Das Moderationsverfahren bezweckt sodann namentlich die Anwendung einheitlicher Grundsätze bei der Festsetzung des Honorars, das für die Prozeßführung vor Bundesgericht geschuldet wird, an Stelle der sehr verschiedenen Grundsätze, die in den Kantonen für die Bemessung der Anwaltsentschädigung maßgebend sind. Es läßt sich nun nicht verkennen, daß bei diesen Erwägungen auch ein öffentliches Interesse mitspielt neben dem Interesse der beteiligten Parteien. Die prompte Erledigung solcher Streitigkeiten durch das Bundesgericht als Sondergericht nach einem summarischen Ver¬ fahren wird vom Gesetzgeber auch als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet. Hieraus folgt aber, daß die Bestimmung des Art. 222 Abs. 2 nicht einfach dispositiver Natur ist, wie der Impetrat geltend macht, sondern zwingend und der Parteidisposi¬ tion entzogen ist, jedenfalls in dem Sinn, daß das Moderations¬ verfahren durch eine in der Vollmacht des Anwaltes enthaltene Kompromißklausel nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, weil dies leicht zu einer allgemeinen Umgehung des mit im öffentlichen Interesse festgesetzten Verfahrens führen könnte. Dieser Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden, daß nach dem französischen Gesetzestext in Übereinstimmung mit dem frühern Bundesgesetze über die Kosten der Bundesrechts¬ pflege vom 25. Brachmonat 1880 (Art. 17) eine Übereinkunft der Parteien über die zu bezahlende Entschädigung ausdrücklich vorbehalten wird, welcher Vorbehalt im deutschen und italienischen Text, wahrscheinlich als selbstverständlich, ausgefallen ist; denn hierunter kann nur eine Übereinkunft über die Höhe der Ent¬ schädigung, nicht aber eine solche, die Entschädigung durch Schieds¬ spruch festsetzen zu lassen, verstanden werden.
3. Ist daher auf die Festsetzung des streitigen Honorars ein¬ zutreten, so ist vorerst anzuerkennen, daß es sich um einen wich¬ tigen Rechtsstreit, bei dem große Interessen auf dem Spiele stan¬ den, gehandelt und daß dementsprechend der Anwalt gewiß auf ein reichlich ausgemessenes Honorar Anspruch hat, Trotzdem erscheint die Rechnung des Impetraten erheblich übersetzt. Es mag sein,
daß die Sammlung des Materials sehr viel Zeit und Mühe erfordert hat. Anderseits ist aber, was die Abfassung der Rechts¬ schriften anbetrifft, zu beachten, daß die Klageschrift von 19 Folio¬ seiten im Druck auf den ersten 12 Seiten in der Hauptsache nur Wiedergabe von Material ist und daß die Replik nichts wesentlich neues bringt. Auch war die Orientierung über die in Betracht kommenden Rechtsfragen dadurch erleichtert, daß bundesgerichtliche Entscheidungen über durchaus ähnliche Fälle vorhanden waren (Entsch. i. S. Nordostbahn=Gesellschaft gegen Sihlthalbahn=Gesell¬ schaft, betr. Station Sihlbrugg, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 780 ff.; i. S. der erstern gegen die Gesellschaft der Vereinig¬ ten Schweizerbahnen, betr. Station Gossau). Daß in rechtlicher Beziehung außerordentliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten, kann daher nicht gesagt werden. Schließlich ist doch auch nicht zu über¬ sehen, daß der Prozeß nicht durchgeführt, sondern vor der Beweis¬ abnahme durch Vergleich erledigt worden ist. Es kann daher nicht angenommen werden, daß diese Prozeßführung, wie der Impetrat behauptet, ihn 70 Arbeitstage, also fast ein Vierteljahr nach Arbeitstagen gerechnet, voll in Anspruch genommen habe; wenn sich der Impetrat an circa 70 verschiedenen Tagen mit der Angelegenheit befaßt haben sollte, so hat er gewiß daneben jewei¬ len noch zahlreiche andere Geschäfte besorgt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheinen die Honoraransätze, die sich im Gutachten des Fürsprechers Scheurer finden, und die von der Impetratin anerkannt werden, als sehr reichlich bemessen sie halten sich an der obersten Grenze des Angemessenen, und es ließe sich für das Bundesgericht in keiner Weise rechtfertigen, höher zu gehen. Das streitige Honorar ist somit auf 2000 Fr. festzusetzen. In dieser Summe sind die vom Impetraten bezahlten Druckkosten unstreitig nicht inbegriffen; erkannt: Die Honorarforderung des Fürsprechers Lenz wird auf 2000 Fr., die Druckkosten der Klage und Replik nicht inbe¬ griffen, festgesetzt.