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29_II_623

BGE 29 II 623

Bundesgericht (BGE) · 1903-06-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

75. Arteil vom 9. Oktober 1903 in Sachen Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft, Kl., W.=Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Erbmasse Schnider, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Bekl. Genossenschaft. Ausschluss der persönlichen Haftpflicht der Genossen. Zulässigkeit, Auslegung und Tragweite einer Statutenbestimmung, wonach ausscheidende Mitglieder noch ein Jahr nach ihrem Aus¬ tritt bis auf den Betrag der gezeichneten Anteilscheine haften und ihnen nachher der einbezahlte Betrag zurückbezahlt wird. Art. 689, 687 O.-R. A. Durch Urteil vom 8. Juni 1903 hat das Appellations¬ richt des Kantons Baselstadt erkannt: Das erstinstanzliche Urteil wird in seinem Dispositiv bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:

1. Die Klagpartei wird mit ihrer Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, daß dem Albert Schnider beim Kon¬ kursausbruche der Basler Kreditgesellschaft eine fällige, mit den Gegenansprüchen der letztern aus Wechselforderungen kompensable Forderung von 2250 Fr. aus seinen gekündeten Anteilscheinen zustand. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat die Klä¬ gerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage und Abweisung der Widerklage. C. Die Beklagte trägt auf Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Albert Schnider in Basel war Mitglied der Basler Kredit¬ gesellschaft daselbst, einer Genossenschaft mit Ausschluß persönlicher Haftpflicht der Genossen (obschon sie sich „Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht“ nennt) gemäß folgender Bestimmung des Art. 12 der (revidierten) Statuten vom 2. Oktober 1888 „Kein Mitglied der Genossenschaft ist über den Nominalbetrag „seiner Anteilscheine hinaus haftbar. Eine persönliche Haftung „für die Schulden der Genossenschaft ist ausgeschlossen.“ Laut

schrift¬ Art. 9 der Statuten erlosch die Mitgliedschaft u. a. durch seitens liche, vor dem 30. November einzureichende Kündigung des Genossen. Art. 10 bestimmte: „Ausscheidende Mitglieder „bezw. deren Erben bleiben noch ein weiteres Jahr von der Ge¬ „nehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung „an, bis auf den Betrag der von ihnen gezeichneten Anteilscheine „haftbar und haben keinen Anspruch an das Gesellschaftsvermögen. „Nach Ablauf eines Jahres wird ihnen der auf ihren Anteilscheinen „einbezahlte Betrag zurückbezahlt (vorbehältlich Art. 11). Der hier angerufene Art. 11 lautet: „Die von einem Genossen „auf seine Anteilscheine geleisteten Einzahlungen dienen der Ge¬ „sellschaft als Garantie für alle ihr gegenüber eingegangenen „Verbindlichkeiten und können bei dem Ausscheiden der Mitglie¬ „der mit den der Gesellschaft schuldigen Summen verrechnet „werden.“ Die Statutenänderung von 1888 ist in das Handels¬ register eingetragen und es sind Art. 9 und 10 derselben im Handelsamtsblatt und im Kantonsblatt von Baselstadt publiziert worden. Schnider hatte 6 Anteilscheine zu 500 Fr. gezeichnet und daran 2250 Fr. einbezahlt. Am 19. Mai 1900 erklärte er seinen Austritt und kündigte seine Anteilscheine auf den statutarischen Termin zur Rückzahlung. Die auf seinen Austritt folgende Gene¬ ralversammlung, die die Rechnung des Vorjahres genehmigte, fand am 9. April 1901 statt. Am 19. April 1902 wurde über die „Basler Kreditgesellschaft“ der Konkurs eröffnet. In diesem Kon¬ kurse meldete nun die Erbmasse Schnider, die heutige Beklagte, Fr. 2250 den Betrag von. abzüglich dreier Wechselbeträge, die Schnider der Genossenschaft schuldig sein soll, von zusammen Fr. 2196 an und verlangte demgemäß Zulassung im Kon¬ Fr. 53 50 urse mit Den ihre Zulassung abweisenden Kollokationsplan focht die Be¬ klagte nicht an; dagegen hielt sie an ihrem Verrechnungsanspruch fest. Diesen anerkannte die Konkursmasse der „Basler Kreditge¬ sellschaft“ nicht; sie fordert mit der vorliegenden, im Dezember 1902 eingereichten Klage von der beklagten Erbmasse die Zah¬ lung von 1550 Fr. nebst 6% Zinsen seit 2. April 1902 auf Grund eines Eigenwechsels des Schnider, und stellt überdies das Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, daß der Masse Albert Schnider keine Forderung aus den Anteilscheinen des Erblassers gegen die klägerische Masse zustehe. Die Beklagte erhebt Widerklage mit dem Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, daß dem Albert Schnider beim Konkursausbruche der Klägerin eine fällige Forderung von 2250 Fr. gegen die Basler Kreditgesellschaft aus seinen gekündeten Anteilscheinen zustand. Die Beklagte stützt diesen Anspruch auf Art. 10 der Statuten der Basler Kreditgesellschaft, während die Klägerin dieser Bestimmung als einer gesetzwidrigen, dem Art 687 O.=R. widerstreitenden, die Rechtsgültigkeit abspricht.

2. Die erste Instanz führt in ihrem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile zunächst aus, die Basler Kreditgesellschaft könne, als so¬ genannte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, nicht — wie die Klägerin verlangt — den Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung (Art. 689 O.=R.) gleichgestellt werden, speziell finde also auch Art. 691 O.=R. auf sie nicht ohne weiteres Anwen¬ dung. Maßgebend seien vielmehr für das Verhältnis nach außen (den Gläubigern gegenüber) wie für das nach innen (zwischen Genossenschaft und Genossen) die Statuten. Aus Art. 10 der Statuten und aus der Publikation im Handelsregister sei nun der Ausschluß jeglicher persönlichen Haftung über den gezeichneten Betrag hinaus zu schließen. Diese Bestimmung sei durch Art. 691 O.=R. nicht ausgeschlossen. Mit diesem Artikel sei gesagt, daß das austretende Mitglied nicht mehr als sein Einbezahltes be¬ kommen solle, selbst wenn der Bilanzwert seines Anteiles größer sein sollte; daraus folge aber auch umgekehrt, daß das aus¬ scheidende Mitglied auch nicht weniger als das Einbezahlte zurück¬ bekommen solle, selbst wenn zur Zeit seines Austrittes der Bilanz¬ wert seiner Anteilscheine sich unter pari befinden sollte. Mit dem Ablauf der statutarischen Haftungsfrist höre daher die Verfangen¬ heit seines Anteils nicht nur nach außen, sondern auch nach innen auf; er könne daher das Einbezahlte beziehen und gegebenen¬ falls seinen Rückforderungsanspruch mit seiner Schuld an die Genossenschaft verrechnen. Auf die Frage, ob die Rückzahlung der Einlage auf die Anteilscheine auch dann eintreten müßte, wenn die Kündigung in voller Kenntnis des bevorstehenden Zusammen¬ bruchs der Genossenschaft erfolgt wäre, brauche nicht eingetreten

zu werden, da eine solche Kenntnis des Albert Schnider seitens der Klagpartei nicht behauptet werde. Die Begründung der zweiten Instanz geht dahin: Es stehe fest, daß nach den Statuten der Anspruch der Beklagten ein be¬ rechtigter sei; auch sei er nicht durch Art. 213 Schuldb. u. Konk.¬ Ges. ausgeschlossen, da nicht der Tatbestand dieser Gesetzesbe¬ stimmung vorliege. Es könne sich daher nur fragen, ob die beanspruchte Verrechnung aus „andern Gründen, namentlich mit „Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger der Genossenschaft,“ rechtlich beanstandet werden könne. Art. 691 O.=R. nun, auf den sich die Klägerin berufe, könne nicht auf den im Gesetze nicht vorgesehenen Fall angewendet werden, in dem statutarisch be¬ dungen und publiziert sei, daß, ähnlich wie bei einer Aktiengefell¬ schaft, die Genossenschafter nur für den Betrag ihrer Anteilscheine haften, daß ein freiwilliger Austritt nur durch Kündigung ge¬ stattet sei, daß austretende Mitglieder nur noch ein Jahr von der Genehmigung der (betreffenden) Jahresrechnung an verpflichtet bleiben und daß ihnen nach Ablauf dieser Frist der eingezahlte Betrag zurückerstattet werde. Gegen die Gleichstellung solcher Fälle mit den Fällen unbeschränkter persönlicher Haftbarkeit spreche auch die Praxis der Handelsregisterführung, die keinen Anstand nehme, derartige, die Haftbarkeit beschränkende Statuten zu publizieren. Mit der Publikation sei aber auch für die Gläubiger alles ge¬ schehen, was sie verlangen können, und es müsse bei der zeitlichen Beschränkung der Haftbarkeit sein Bewenden haben. Gegen die weitere Argumentation der Klägerin: zur Zeit des Austrittes des Schnider sei in Wirklichkeit gar kein Genossenschaftsvermögen vorhanden gewesen, sei zu bemerken, daß das Gesetz (Art. 687) es den Statuten überlasse, den Umfang der Ansprüche eines austretenden Mitgliedes festzusetzen, und daß eben im vorliegenden Falle diese Festsetzung in der Weise erfolgt sei, daß auf den effek¬ tiven Bestand des Vermögens der Genossenschaft nichts ankomme, sondern den austretenden Mitgliedern einfach ein Anspruch auf Rückvergütung der gemachten Einlagen zugesichert sei, welcher nach Ablauf der Haftbarkeitsperiode geltend gemacht werden könne. Die Legitimation der Konkursverwaltung zur Bestreitung des Verrech¬ nungsanspruches der Beklagten ist von beiden kantonalen Instan¬ zen übereinstimmend bejaht worden.

3. Auch für das Bundesgericht fragt sich in erster Linie Art. 10 Abs. 2 der Statuten der Basler Kreditgesellschaft, den sich die Widerklage der Beklagten gründet, gültig, gesetzlich statthaft, sei oder nicht. Vorerst ist nun festzustellen, daß die Basler Kreditgesellschaft gar nicht eine „Genossenschaft mit be¬ schränkter Haftung“ im Sinne des deutschen Rechts war, sondern eine Genossenschaft mit Ausschluß der persönlichen Haftung der Genossen gegenüber den Gläubigern, wie aus Art. 12 der Sta¬ tuten von 1888 ganz klar hervorgeht; danach haften die Ge¬ nossen nur der Genossenschaft für ihre Beiträge (ganz ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft der Aktionär nur der Gesellschaft für seinen Aktienbetrag haftet); den Gläubigern haftet nur das Genossenschaftsvermögen, nicht der einzelne Genosse persönlich. Die von den Parteien und der ersten Instanz erörterten Fragen: ob eine „Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht,“ d. h. mit beschränkter Haftpflicht der Genossen gegenüber den Gläubigern (nach außen) zulässig sei, trotzdem das schweizerische Obligationen¬ recht darüber schweigt, und ob auf sie die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, oder aber diejenigen über die Genossen¬ schaften mit Ausschluß der persönlichen Haftpflicht der Genossen Anwendung finden, sind daher für die Entscheidung des Falles ohne jede Bedeutung; vielmehr ist von vornherein klar, daß die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftbarkeit der Genossen nicht zur Anwendung kommen, da es sich eben um die im Obligationenrecht (Art. 689) ausdrücklich vorgesehene gegenteilige Form der Genossenschaft mit Ausschluß der persönlichen Haftpflicht der Genossen handelt. Und zwar wirkt in concreto der Ausschluß der Haftung auch den Gläubigern gegenüber, da er laut Feststellung der Vorinstanz gehörig publiziert worden ist. Finden so Art. 691 ff. O.=R. auf die Basler Kreditgesellschaft gar keine Anwendung, so ist weiter zu sagen, daß das Gesetz die Art und Weise der Regelung der Bei¬ träge und der Stärke und Dauer der Haftbarkeit der Genossen (nach innen) völlig der freien Vereinbarung anheimstellt; es er¬ wähnt der Beiträge nur in Art. 680 Ziff. 5 (als eines not¬ wendigen Bestandteiles der Statuten), und überläßt im übrigen die Organisation der Parteidisposition. Die Bestimmungen der

Art. 9 und 10 der Statuten sind daher vom Standpunkte des Obligationenrechtes aus gültig, und da sie in richtiger Form publiziert worden sind, gelten sie auch den Gläubigern gegenüber. Danach hat also der einzelne Genosse ein freies Kündigungs¬ und Austrittsrecht (vgl. Art. 684 Abs. 2 O.=R.), haftet er noch ein Jahr, von der seinem Austritte folgenden Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung an, auf den Be¬ trag der von ihm gezeichneten Anteilscheine (d. h. er hat sie ge¬ gebenenfalles voll einzuzahlen), und kann er nach Ablauf dieses Jahres seine Beiträge zurückfordern, bezw. sie gegenüber Schulden an die Genossenschaft verrechnen (Art. 11 der Statuten). Letztere Bestimmung stellt sich dar als eine Ausführung des Art. 687 I. Satz, schweiz. O.=R, wonach die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Vermögen der Genossenschaft dem aus¬ scheidenden Mitgliede bezw. seinen Erben zukommen. Dieser Rück¬ forderungs= bezw. Verrechnungsanspruch ist fällig nach Ablauf eines Jahres nach Genehmigung der betreffenden Jahresrech¬ nung. Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Damit allein sind aber, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und dem strikten Wortlaut der Statuten, die Voraussetzungen des Rückforderungs¬ anspruches noch nicht erschöpft; vielmehr kann dieser Anspruch nur gehen auf Beiträge, die im Momente der Rückforderung nicht verloren, d. h. den Gläubigern verfangen sind; Voraus¬ setzung der Rückforderung ist also, daß die Genossenschaft solvent ist und die Gläubiger durch die Rückzahlung nicht verkürzt wer¬ den. Das folgt daraus, daß die das Genossenschaftsvermögen bildenden Beiträge in erster Linie zur Deckung der Gläubiger bestimmt sind, und daß der Genosse nur soweit Anspruch auf Rückzahlung haben kann, als die Gläubiger anderweitig ge¬ deckt sind, er also für die Schulden der Genossenschaft (dieser gegenüber) nicht mehr zu haften hat. Auch würde im entgegen¬ gesetzten Falle eine Besserstellung der austretenden Genossen zu Ungunsten der verbleibenden und damit eine ungerechtfertigte Bereicherung stattfinden, wie E. Blattner, die Rechtsverhält¬ nisse der Mitglieder in der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen¬ schaft, S. 108 f., richtig bemerkt. Ob nun jene Voraussetzung vorliege, muß beurteilt werden nach der Jahresrechnung, die der Kündigung folgt und die den Anfangstermin des für die Haft¬ barkeit des Genossen noch laufenden Jahres bildet (vgl. E. Blatt¬ ner, a. a. O.: „Der Anspruch des Genossen erstreckt sich auf einen aliquoten Anteil am Stammkapital, wie er sich aus der letzten Bilanz ergibt“). Mit Genehmigung dieser Jahresrechnun¬ gen und im besondern der Bilanz erwirkt dann der ausscheidende Genosse einen Anspruch auf die Rückzahlung auf Grund des Er¬ gebnisses der Bilanz; weist daher die Bilanz einen Überschuß der Aktiven auf, so ist sein Rückforderungsanspruch in vollem Umfange zur Entstehung gelangt. Stellt sich später, nach erfolgter Rückzahlung, oder nachdem der Rückforderungsanspruch zur Ver¬ rechnung geeignet, d. h. fällig geworden ist, heraus, daß jene Bilanz unrichtig war, so entsteht gleichwohl kein Anspruch der Genossenschaft bezw. eventuell ihrer Konkursmasse auf Rücker¬ stattung der Beiträge oder Ausschließung der Verrechnung, wenig¬ stens dann nicht, wenn der ausscheidende Genosse bei Empfang der Rückzahlung bezw. beim Fälligwerden derselben nicht in bösem Glauben war. Im vorliegenden Falle wird nun der böse Glaube des Schnider gar nicht behauptet, wenigstens nicht bestimmt, und liegen für dessen Annahme gar keine Anhaltspunkte vor. Damit ist aber gesagt, daß am 9. April 1902 dem Albert Schnider eine fällige Forderung an seinen gekündeten Anteilscheinen zustand, und ist also die Widerklage, in Bestätigung des angefochtenen Urteils, gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tionsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 8. Juni 1903 in allen Teilen bestätigt.