Volltext (verifizierbarer Originaltext)
67. Arteil vom 26. September 1903, in Sachen Walti, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Wächter, Bekl. u. II. Ber.=Kl. Unerlaubte Handlung: Körperverletzung. Berechnung der Entschä¬ digung, speziell für entgangenen Unternehmergewinn. Art. 53 Abs. 1 O.-R.— Schmerzengeld («angemessene Geldsumme »), Art. 54 eod. A. Durch Urteil vom 22. Juni 1903 hat das Appellations¬ richt des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte wird zur Zahlung von 8000 Fr. an Kläger rurteilt. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger stellt die Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen zur Anordnung einer Ex¬ pertise über die Fragen:
a) Ist das Mißverhältnis zwischen den Erstellungskosten der Häuser Gundoldingerstraße 85 und 87 und Reichensteinerstraße 47 und dem für dieselben erzielten Verkaufspreise daraus zu er¬ klären, daß für die Häuser unverhältnismäßig viele Arbeitslöhne ausgelegt worden sind?
b) Ist mit Sicherheit anzunehmen, daß diese Tatsache zurück¬ zuführen ist auf mangelhafte Aufsicht und Kontrolle während der Bauzeit?
2. Eventuell sei der Beklagte auf Grund der heutigen Akten¬ lage zur Zahlung von 20,000 Fr. zu verurteilen. Der Beklagte beantragt dagegen:
1. Zuziehung des Protokolls der Strafgerichtsverhandlung vom 22. Mai 1901 zu den Akten, eventuell Rückweisung der Akten an die kantonale Instanz zur bezüglichen Vervollständigung.
2. Aufhebung des angefochtenen Urteils.
3. Abweisung der Klage, soweit sie vom Beklagten mehr als 1750 Fr., eventuell mehr als 3500 Fr. verlangt. C. In der heutigen Verhandlung wiederholen die Parteiver¬ treter ihre Berufungsbegehren und tragen wechselseitig auf Ab¬ weisung der gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien, die schon seit einiger Zeit feindselig gegen¬ einander gesinnt waren, trafen am 17. Februar 1901, abends 11 Uhr, in einer Wirtschaft in Basel zufälligerweise zusammen. Der Kläger ließ hiebei über den Vater des Beklagten mehrere Male das Wort „Holzbaron“ fallen, worauf ihm der Beklagte der an einem andern Tische saß — zurief, er solle die „Schnurre“ halten, sonst werde er ihm den „Holzbaron“ ein¬ streichen (oder ihm den „Holzbaron“ zeigen). Der Kläger er¬ widerte etwas (den Zeugen unverständliches) und wandte sich gegen den Beklagten, worauf dieser aufsprang, den Kläger am Schnurrbart packte und ihm mit der Faust mehrere Hiebe ins Gesicht versetzte, und zwar so stark, daß er sich selber an der Hand verletzte; der Kläger schlug hiebei mit dem Kopf an eine Wand. Als sich der Kläger wieder erholt hatte, wollte er zuerst mit einem Stuhl und dann mit dem Messer auf den Beklagten losdringen; er wurde jedoch zur Wirtschaft hinausbe¬ fördert und nicht hereingelassen, als er circa eine halbe Stunde später wieder hinein wollte. Der Kläger mußte infolge der Mi߬ handlung etwa drei Wochen das Bett hüten. Die äußeren Ver¬ letzungen bestanden zwar nur in zahlreichen Hautschürfungen und Blutunterlaufungen, die nur kurze Zeit zur Heilung erforderten; dagegen zeigten sich alsbald Gehirnsymptome: Kopfschmerz, Phan¬ tasieren und Schwindelgefühl. Der Physikus, der den Kläger während der gegen den Beklagten eingeleiteten Strafuntersuchung mehrmals untersucht hat, bezeichnet in seinen Gutachten vom
24. Februar, 15. April und 18. Mai 1901 das Krankheitsbild, bei dem Simulation durchaus ausgeschlossen sei, als traumatische Neurasthenie. Zu demselben Schlusse gelangt das im vorliegenden Prozesse eingeholte Gutachten von Prof. His, das am 30. März 1903 erstattet wurde auf Grund einer Beobachtung des Klägers im Bürgerspital Basel vom 18. bis 25. gleichen Monats. Im Juni und Juli 1902 machte der Kläger auf Rat des ihn be¬ handelnden Arztes eine Kaltwasserkur in Brestenberg. Der Be¬ klagte ist wegen der Körperverletzung durch — rechtskräftig ge¬ wordenes — Urteil des Strafgerichtes Baselstadt vom 22. Mai 1901 zu drei Tagen Gefängnis verurteilt worden, wobei die Civilansprüche des Klägers auf den Civilweg verwiefen wurden.
2. Mit der am 15. Mai 1902 eingereichten Klage machte nun der Kläger eine Entschädigungsforderung von 50,000 Fr. geltend, die er indessen schon vor der zweiten kantonalen Instanz auf 20,000 Fr. reduziert hat. Der Kläger führt aus, ein Mit¬ verschulden von seiner Seite sei ausgeschlossen. Als Folge der Körperverletzung treffe ihn dauerndes Siechtum, das eine erheb¬ liche bleibende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Im einzelnen macht der Kläger geltend: a) Verlust auf Neu¬ bauten im Jahr 1901: im Momente der Körperverletzung seien drei Neubauten von ihm, Gundoldingerstraße 85 und 87 und Reichensteinerstraße 47 in Arbeit gestanden; infolge seiner Er¬ krankung, die ihn an der Leitung verhindert habe, seien die Er¬ stellungskosten bedeutend groß geworden, während der Verkaufs¬ preis einen Verlust ergeben habe, der sich auf 8000 Fr. belaufe.
b) Entgang an Aufträgen, speziell von Architekt Kiefer. Dieser Entgang werde bleibend sein. Die vor zweiter Instanz und heute geforderten 20,000 Fr. berechnet der Kläger wie folgt: Schaden an den Neubauten an der Gundoldinger¬ Fr. 8,000 — straße „ 2,000 Verlust an Arbeit Kiefer Schaden für die neue Schreinerei und alles wei¬ tere (inbegriffen 475 Fr. 85 Cts. Kurkosten) „ 10,000 - Fr. 20,000 Dabei verlangt der Kläger speziell in Anwendung des Art. 54 O.=R. eine angemessene Geldsumme, ein „Schmerzengeld.“ Der Beklagte, der vor der ersten Instanz nur 900 Fr. anerkannte, anerkennt heute (wie vor der zweiten Instanz) 1750 Fr., even¬ tuell 3500 Fr., nach folgender Berechnung, aus der zugleich seine rechtliche Stellungnahme ersichtlich ist: Für gänzliche und teilweise Arbeitsunfähigkeit wäh¬ Fr. 900 rend drei Monaten „ 475 85 Für Kurkosten in Brestenberg Für nachgewiesenen Schaden aus der Schreinerar¬ „ 2,100 — beit für Kiefer Fr. 3,475 85
oder rund 3500 Fr., wovon die Hälfte wegen Mitverschuldens des Klägers abgehen soll. Die Anwendbarkeit des Art. 54 O.=R. bestreitet der Beklagte ausdrücklich. Die erste Instanz ist auf Grund freien Ermessens und in ausdrücklicher Anwendung von Art. 54 O.=R. zu einer Ent¬ schädigung von 10,000 Fr. gelangt. Als ziffermäßig erwiesenen Schaden hat sie nur angenommen den Entgang des Gewinnes auf Bauarbeiten mit Kiefer mit 2100 Fr. Dazu rechnet sie für die Zeit vom Februar bis Herbst 1901 eine Einbuße in der Höhe von etwa der Hälfte eines Jahreseinkommens von 5000 bis 6000 Fr., das „unter gegebenen Verhältnissen angemessen“ sei, sowie die Kurkosten, womit sie auf etwa 5000—5500 Fr. gelangt. Diese Summe ergänzt sie auf 10,000 Fr. für die nach der Expertise noch „mehrere Jahre“ verbleibende kleinere Einbuße an Erwerbsfähigkeit, sowie in Anwendung des Art. 54 O.=R. Die zweite Instanz dagegen gelangt zu ihrem eingangs mit¬ geteilten Entscheide auf Grund folgender Berechnung: Entgangener Unternehmergewinn (Arbeit Kiefer) Fr. 2100 - 475 85 Kurkosten 500 — Direkter Schaden für das erste Jahr Zusammen rund Fr. 3000 — Verminderte Arbeilsfähigkeit in der Folge, in der Annahme, daß die Minderung noch fünf Jahre dauere und der Ausfall 1000 Fr. per Jahr betrage „ 5000 — Fr. 8000 -
3. (Ausführung, daß die auf Aktenvervollständigung gehenden Berufungsanträge unerheblich sind.
4. Ist sonach auf Grund der vorliegenden Akten heute schon zur materiellen Beurteilung der Sache zu schreiten, so steht zu¬ nächst zur Entscheidung, ob den Kläger ein Mitverschulden im Rechtssinne treffe. Diese Frage ist mit den kantonalen Instanzen zu verneinen. Zwar hatte der Kläger den Beklagten am kritischen Abend gereizt, indem er über dessen Vater das Spottwort „Holz¬ baron“ verlauten ließ. Indessen enthielt dieser Ausdruck keine Ehrbeleidigung und war er für den Beklagten keine Veranlassung, den Kläger zunächst in grober beschimpfender Weise zurechtzu¬ weisen und dann sofort, auf einige Worte des Klägers hin, die die Umstehenden nicht verstanden und die also jedenfalls auch nicht zu Ohren des Beklagten gelangen konnten, in so äußerst heftiger Weise tätlich anzugreifen. Dieses Vorgehen des Beklagten läßt sich nur darauf zurückführen, daß er, der schon lange einen Groll gegen den Kläger hegte, sich früher schon mit dem Gedanken trug, diesem Groll tätlich Luft zu machen, wie denn auch durch das Beweisverfahren erwiesen ist, daß der Beklagte früher schon sich geäußert hatte, er werde den Kläger, wenn er ihn einmal erwische, „verschlagen“, daß er daran denken werde. Unter diesen Umständen kann ein für den Angriff des Beklagten kausales rechtliches Mitverschulden des Klägers nicht angenommen wer¬ den. Sein Verhalten nach der Tat aber fällt natürlich bei dieser Frage außer Betracht. An der dem Kläger zuzusprechenden Ent¬ schädigung ist somit kein Abzug wegen Mitverschuldens zu machen.
5. Gemäß dem hier in Betracht fallenden Art. 53 Abs. 1 O.=N. hat nun der Kläger vorab Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm aus der Körperverletzung erwuchsen, worunter die Heilungs¬ kosten im weitesten Sinne (Arzt=, Pflege und Kurkosten) ver¬ standen sind. An solchen Kosten sind zunächst vom Beklagten an¬ erkannt 475 Fr. 85 Cts. Kosten für die Kur in Brestenberg, und sie sind daher ohne weiteres dem Kläger zuzusprechen. Ferner hat der Kläger zwei Arztrechnungen im Betrage von zusammen 150 Fr. zu den Akten gelegt und erklärt, deren Betrag sei in der Hauptforderung inbegriffen; die Forderung ist zwar vom Beklagten nicht ausdrücklich anerkannt, aber auch nicht ausdrücklich bestritten; vielleicht darf angenommen werden, daß sie in der vom Beklagten anerbotenen Vergütung von 900 Fr. für drei Monate liegt, die der Beklagte als Vergütung für die nach seiner Annahme successive abnehmende Arbeitsunfähigkeit bezeichnet. Sei dem wie ihm wolle, so ist jedenfalls der Betrag von 150 Fr. ausge¬ wiesen und daher zuzusprechen, da nicht etwa erhellt, daß die Vorinstanz diese Forderung wegen Verspätung von der Hand gewiesen hätte. Ebenso darf unbedenklich noch eine angemessene Summe für Pflegekosten eingesetzt werden, womit sich dann der dem Kläger unter dem Titel „Kosten“ zu ersetzende Betrag er¬ höht auf 900 Fr.
6. Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Es handelt sich hiebei nicht um Entgang oder Verminderung des Arbeitslohnes, der mit Sicherheit für die Zeit der Verletzung und mit mehr oder weniger Gewißheit auch für die Zukunft berechnet werden kann, sondern um den Unternehmergewinn, der von manigfachen Faktoren ab¬ hängig ist und auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Zukunft schwer berechnet werden kann. Als direkter Schaden sind nachgewiesen und heute (wie schon vor zweiter Instanz) unbe¬ stritten 2100 Fr. als entgangener Gewinn aus dem Auftrage Kiefer. Daneben nimmt die erste Instanz einen Ausfall von 2500—3000 Fr., die zweite Instanz dagegen nur einen solchen von 500 Fr. an. Beiden Entscheidungen fehlt eine nähere Be¬ gründung, und es erscheint angesichts der mangelnden Angaben über Reingewinn und des eben hervorgehobenen Umstandes der Ungewißheit für die Zukunft schwierig, einen bestimmten Betrag als Ausfall, der mit der Verletzung im Kausalzusammenhang stände, anzunehmen. Immerhin darf gesagt werden, daß der Betrag von 500 Fr., den die Vorinstanz zu Grunde legt, zu gering er¬ scheint gegenüber ihrem eigenen Ansatz von je 1000 Fr. für die folgenden Jahre und gegenüber der vom Beklagten selbst für die ersten drei Monate anerbotenen Vergütung von 900 Fr. In Erwägung aller Umstände darf ein Betrag von 1000 Fr. für das erste Jahr (wie für die folgenden Jahre) als angemessen bezeichnet werden. Mit Bezug auf die künftige Minderung der Erwerbsfähigkeit sodann ist das Gericht erst recht auf problema¬ tische Schätzung angewiesen; wenn die Vorinstanz dafür 5000 Fr. gesprochen hat, so kann dies nicht als unangemessen bezeichnet werden, und fehlen dem Bundesgerichte Anhaltspunkte zu einer Abänderung. Zu bemerken ist nur, daß der Standpunkt des Be¬ klagten, es handle sich beim Kläger gar nicht um die von den Experten und den kantonalen Instanzen angenommene Erkrankung das Krankheitsbild werde nur simuliert, nach allen in den Akten liegenden Gutachten, die durchaus überzeugend sind und übrigens auch von den Vorinstanzen als überzeugend anerkannt wurden (woran das Bundesgericht gebunden ist) vollständig der Begrün¬ dung entbehrt.
7. Nachdem so der erweisliche Schaden auf 9000 Fr. festgesetzt ist, so fragt sich schließlich noch, ob dem Kläger auch eine an¬ gemessene Geldsumme im Sinne des Art. 54 O.=R. zuzusprechen sei. Die Umstände sprechen überwiegend dafür. Hat sich auch der Kläger nicht absolut einwandfrei benommen und würde das an sich einen Umstand gegen die Zubilligung einer angemessenen Geldsumme bilden, so sprechen doch zwei Faktoren ausschlaggebend für eine solche Zuerkennung: einmal der überaus rohe Angriff des Beklagten, der in dieser Schärfe vom Kläger keineswegs provoziert worden war, verbunden mit dem schon in Erwägung 4 angedeuteten Umstande, daß der Beklagte offenbar die Gelegen¬ heit, seine Feindschaft gegen den Kläger in die Tat umzusetzen, gerne ergriff; sodann, und namentlich, die Folgen der Verletzung. Da diese in traumatischer Neurasthenie bestehen, ist ein psychisches Leiden, ein seelischer Schmerz, unzweifelhaft damit verbunden, und hiefür rechtfertigt sich die Aussetzung einer angemessenen Geld¬ summe auf Grund des Art. 54 O.=R. ganz besonders. Auch liegen die Verhältnisse in casu nicht etwa so, daß der Kläger besonders zu traumatischer Neurose disponiert gewesen wäre, oder daß andere Umstände neben der Verletzung zum Ausbruche der Krankheit ursächlich mitgewirkt hätten (in welchem Falle vielleicht von einer Anwendung des Art. 54 O.=R. Umgang genommen werden müßte); denn der dritte Bericht des Physikus erklärt ausdrücklich, es liegen weder hereditäre Belastung, noch voraus¬ gegangene schwere Krankheiten, noch Alkoholismus vor. Als Be¬ trag der Geldsumme sind 1000 Fr. angemessen.
8. Rekapitulierend ergibt sich sonach folgende Berechnung:
a) Heilungskosten Fr. 900 —
b) an Einbuße an Erwerbsfähigkeit und ent¬ gangenem Gewinn:
a) Verlust auf Bauten Kiefer. Fr. 2100
8) außerdem für das erste Jahr „ 1000
7) für die folgenden Jahre.. „ 5000 Fr. 8,100 — „ 1,000 —
c) auf Grund des Art. 54 O.=R. Zusammen Fr. 10,000 - wobei zu bemerken ist, daß das Gericht auf diesen Ansatz gelan¬
gen würde, auch wenn einer der sub a und b bezeichneten Fak¬ toren etwas anders berechnet würde. Demnach hat das Bundesgericht, in Abweisung der Berufung des Beklagten und teilweiser Gut¬ heißung der Berufung des Klägers, erkannt: Der Beklagte wird zur Zahlung von 10,000 Fr. an den Kläger verurteilt; die Mehrforderung ist abgewiesen.