Volltext (verifizierbarer Originaltext)
60. Arteil vom 2. Juli 1903 in Sachen Acker, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Haberthür, Kl. u. Ber.=Bekl. Bedeutung einer, einem Vertrage zwischen Bauherrn und Unternehmer beigefügten Erklärung eines Dritten, diesen Vertrag eingesehen und richtig befunden zu haben. — Zahlungsversprechen. — Umfang der Zahlungspflicht; Auslegung der Erklärung. A. Durch Urteil vom 11. Mai 1903 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die erste Instanz hatte den Beklagten zur Bezahlung von 2080 Fr. 05 Ets. nebst 5 % Zins seit 19. Dezember 1902 an den Kläger verurteilt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes¬ gericht erklärt mit den Anträgen:
1. Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
2. Eventuell sei die Forderung des Klägers abzuweisen, soweit sie den Betrag von 500 Fr. übersteige. C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Laut Vertrag vom 29. Juni 1901 verkaufte der heutige Beklagte Acker dem Baumeister Schneider=Buri in Basel zwei an der Färberstraße daselbst gelegene Parzellen Bauland und verpflich¬ tete sich, dem Käufer für die beiden darauf zu errichtenden Bauten einen Baukredit bis zu 70 % der Erstellungskosten zu beschaffen. Dabei ist des nähern u. a. bestimmt: „Aus den auf den Bau¬ „kredit geleisteten Zahlungen sind die für die betreffenden Bau¬ „objekte gelieferten Arbeiten und Materialien zu bezahlen und hat „der Verkäufer das Recht, diese Auszahlungen selbst vorzuneh¬ „men.“ Im November 1901 übertrug Baumeister Schneider dem heutigen Kläger Haberthür die Ausführung der Gipser= und Ma¬ lerarbeiten des einen Neubaues. Der am 5. November schriftlich abgefaßte Vertrag setzt den Werklohn für die Gipserarbeiten auf 1900 Fr., für die Malerarbeiten nach Ausmaß und bestimmten Einheitspreisen fest, und enthält sodann den Passus: „Abschlags¬ „zahlungen werden wie folgt geleistet und können dieselben vom „Gipsermeister (Unternehmer) direkt beim Kreditgeber Herrn Acker, „Baugeschäft, bezogen werden, nämlich: 1000 Fr. an die Gipser¬ „arbeit, wenn der Bau grundiert ist, 500 Fr. an die Maler¬ „arbeit, wenn der zweite Anstrich fertig ist. Die übrigen Rech¬ „nungsrestbeträge ab Gipser und Malerarbeit 6—8 Wochen nach „der definitiven Schatzung des Gebäudes anläßlich Reglierung „der Hypotheken. Der Schluß der Urkunde lautet: „Dieser „vorstehende Vertrag ist .... von jedem Beteiligten eingesehen „und richtig befunden worden.“ Es folgen die Unterschriften der beiden Kontrahenten und hierauf die Bemerkung: „Obigen, un¬ „terzeichneten Vertrag auch eingesehen, richtig befunden und davon „Notiz genommen. Der Kreditgeber: F. Acker.“ Am 30. November 1901 zahlte der Beklagte Acker für Schnei¬
der dem Kläger den Betrag von 1000 Fr. aus. Im August 1902 ersuchte der Kläger den Beklagten um Leistung der vertrag¬ lichen Abschlagszahlung von 500 Fr.; diese aber erfolgte nicht, zunächst angeblich wegen Abwesenheit des Beklagten. Gegen Ende 1902 stellte der Kläger sowohl an Schneider, als auch an den Beklagten über seine Arbeiten Abrechnung, worin er ein Restgut¬ haben von 2080 Fr. 05 Cts. auswies, und forderte auch den Beklagten unter Berufung auf den Vertrag vom 5. November 1901 zur Bezahlung dieses ganzen Betrages auf. Er wurde jedoch von keiner Seite bezahlt; der Beklagte Acker bestritt aus¬ drücklich seine Zahlungspflicht. Daher setzte Haberthür im Februar 1903 gegen Schneider und Acker folgende Klagebegehren ans Recht: Die Beklagten seien, jeder in solidum, zur Bezahlung von 2080 Fr. 05 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 1902 an den Kläger zu verurteilen; eventuell sei der Beklagte Schnei¬ der zur Bezahlung dieser Summe zu verurteilen, gleichzeitig aber sei festzustellen, daß der Beklagte Acker als einfacher Bürge für dieselbe hafte. Zur Begründung der Klage macht er im wesent¬ lichen geltend: Der Beklagte Acker habe sich durch seine Unter¬ schrift auf dem Vertrage vom 5. November 1901 verpflichtet, das zu bezahlen, was der Beklagte Schneider dem Kläger aus diesem Vertrage werde schuldig werden. Es handle sich um eine kumula¬ tive Schuldübernahme, um eine von Acker angenommene Anwei¬ sung gemäß Art. 406 und 409 O.=R. Eventuell liege jedenfalls eine einfache Bürgschaft oder die Annahme eines Kreditauftrags im Sinne des Art. 418 O.=R. vor. Die ganze Forderung sei seit Juli 1902 fällig, weil der Bau, nachdem der zweite Anstrich schon Ende Mai gemacht gewesen sei, in jenem Zeitpunkt fix und fertig gewesen und von Mietern bezogen worden fei. Eine defini¬ tive Schatzung habe nicht stattgefunden, hätte aber auf den 1. Juli 1902 erfolgen sollen, wenn die Verhältnisse die von den Parteien vorgesehene Abwickelung genommen hätten. Der Beklagte Schneider anerkannte die Klageforderung und schied daher für die Hauptsache aus dem Prozesse aus. Der Be¬ klagte Acker dagegen trug auf gänzliche Abweifung der Klage an, indem er wesentlich ausführte, er habe dem Schneider bei der Schweiz. Volksbank einen Baukredit beschafft, dieses Verhältnis aber berühre den Kläger nicht. Durch seine Unterschrift auf dem Werkvertrage habe er sich zu nichts verpflichtet. Es lasse sich daraus weder eine Solidarschuldnerschaft, noch eine Bürgschaft ableiten. Eventuell bei Annahme eines Kreditauftrags, hafte er für die Abzahlung der 500 Fr. gemäß Art. 420 O.=R. nicht, da der Kläger sie, wie aus seiner eigenen Darstellung hervor¬ gehe (Fälligkeit dieser Zahlung mit Beendigung des zweiten An¬ striches schon Ende Mai, Einforderung erst im August), dem Schneider eigenmächtig gestundet habe.
2. Streitig ist vorliegend die rechtliche Bedeutung und Trag¬ weite der Erklärung, welche der Beklagte dem vom Kläger als Unternehmer mit dem Bauherrn Schneider abgeschlossenen Werk¬ vertrag beigefügt hat, daß er den Vertrag „auch eingesehen, „richtig befunden und davon Kenntnis genommen“, habe. Der Kläger leitet daraus, gemäß dem Inhalt des Vertrages, die Ver¬ pflichtung des Beklagten zur Bezahlung des Werklohnes ab, während der Beklagte vorab die Übernahme irgendwelcher Ver¬ bindlichkeit durch seine Erklärung bestreitet. Dieser letztern Auf¬ fassung nun kann mit den Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Denn: Wenn der Beklagte den Vertrag „richtig befindet,“ erklärt er damit offenbar — in gleicher Weise, wie die Vertrags¬ parteien selbst in ihrer Schlußklausel, auf die sich das „auch der streitigen Erklärung bezieht, — seine Zustimmung zum Vertrags¬ inhalt, d. h. speziell zu der ihn berührenden Bestimmung, wonach der Kläger ermächtigt wird, die Abschlagszahlungen für den Werk¬ lohn direkt vom Beklagten als Kreditgeber zu beziehen. Die Zu¬ stimmung des Beklagten zu dieser Ermächtigung aber kann unmöglich als für den Kläger unerheblich und nur auf das Kreditverhältnis des Beklagten mit dem Kontrahenten Schneider bezogen erachtet werden; vielmehr ist die streitige Erklärung selbst¬ verständlich an beide Vertragsparteien gerichtet und muß gegen¬ über dem Kläger vernünftigerweise den Sinn haben, daß sich der Beklagte ausdrücklich verpflichtet, ihm gemäß der fraglichen Ver¬ tragsbestimmung Zahlung zu leisten. Es handelt sich also um ein selbständiges Zahlungsversprechen des Beklagten an den Klä¬ ger, welches jenen schlechthin zur Zahlung verpflichtet und in seiner rechtlichen Bedeutung weder durch das zwischen dem Be¬
klagten und dem Kontrahenten Schneider bestehende Rechtsver¬ hältnis irgendwie beeinflußt wird, so daß auf eine Untersuchung dieses letztern — entgegen der ersten Instanz — gar nicht ein¬ zutreten ist und daher die hieraus abgeleiteten Einwendungen des Beklagten ohne weiteres außer Betracht fallen; noch von seinem Zwecke abhängig ist, so daß auch unerörtert bleiben kann, ob es, wie die Vorinstanz annimmt, speziell ein Garantie versprechen darstellt.
3. Was nun den Umfang der Zahlungspflicht betrifft, so hat der Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf den ge¬ samten Werklohn — ausdrücklich wenigstens vor der obern kan¬ tonalen Instanz und in der Berufungsschrift - seine Haftung eventuell für den die beiden stipulierten Abschlagszahlungen von 1000 Fr. und 500 Fr. übersteigenden Restbetrag bestritten und die Klagforderung demnach (da die 1000 Fr. bereits bezahlt und nicht eingeklagt sind) nur für die Summe von 500 Fr. anerkannt. Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Klägers gutgeheißen, indem sie zur Begründung ausführt, es sei aus dem Umstand, daß der Beklagte den fraglichen eventuellen Einwand in der ersten Instanz nicht vorgebracht habe, sowie aus der Art und Weise, wie die einschlägige Bestimmung des Vertrages vom 5. Novem¬ ber 1901 redigiert sei, da „die übrigen Rechnungsrestbeträge“ ohne neuen Absatz im Kontexte unmittelbar an die Abschlags¬ zahlung von 500 Fr. angeschlossen seien, entgegen allerdings dem Wortlaut des Vertrages, der Schluß zu ziehen, daß die Rest¬ beträge als unter gleichen Bedingungen, wie die Abschlagszahlun¬ gen, stehend betrachtet würden und der Beklagte daher auch für ie zu haften habe. Nun handelt es sich hier nicht, wie der Klä¬ ger in seiner Antwortschrift auf die Berufung geltend macht, um eine der Kognition des Berufungsrichters entzogene Frage des kantonalen Prozeßrechts, sondern vielmehr lediglich um die mate¬ riell=rechtliche Frage der Auslegung der streitigen Vertragsbestim¬ mung, welche vom Bundesgericht frei zu überprüfen ist. Dabei vermögen allerdings die Argumente des Appellationsgerichts nicht zu überzeugen; denn weder das angerufene Verhalten des Beklag¬ ten im Prozesse, noch auch das Moment der äußern Anordnung des Vertragstextes können als genügend zuverlässige Indizien zur Ermittlung des Vertragswillens bezeichnet werden. Dagegen ist dem Schlusse der Vorinstanz beizutreten aus der Erwägung, daß der Ausdruck „Abschlagszahlungen“ offenbar im Sinne von „Ratenzahlungen“ zu verstehen ist und daher nicht nur die spe¬ ziell bezeichneten Summen, sondern auch die „Rechnungsrest¬ beträge“ umfaßt. Übrigens darf diese weitgehende Auslegung der Haftbarkeit des Beklagten auch deswegen unbedenklich angenommen werden, weil für eine Beschränkung dieser letztern auf die beiden bezifferten Beträge ein zureichender Grund nach Lage des Falles nicht ersichtlich ist. Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegrün¬ detheit der beiden Berufungsanträge. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel¬ stadt in allen Teilen bestätigt.