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29_II_485

BGE 29 II 485

Bundesgericht (BGE) · 1903-04-11 · Deutsch CH
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59. Arteil vom 2. Juli 1903 in Sachen Walser & Cie., Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Läuppi, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Unerlaubte Handlung. Körperverletzung. Berechnung der Entschä¬ digung. Art. 53 Abs. 1 O.-R. Tatsächliche Feststellungen und Be¬ weiswürdigung; Art. 81 Org.-Ges. — Art. 62, in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 0.R. Berechnung auf Grundlage des Verhaltens des Angestellten, nicht des Verschuldens des Geschäftsherrn. Das Bundesgericht hat auf Grundlage seines Entscheides vom 6. Juni 1902 und nach¬ dem sich weiter ergeben: A. Durch Urteil vom 11. April 1903 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädi¬ gung von 4000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1901 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der ärztlichen Behandlung des Klägers im restanzlichen Betrage von 191 Fr. zu tragen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: Es sei die Entschädigung für Läuppi auf 1000 Fr. festzu¬ setzen, bezw. die durch das Handelsgericht zugesprochene Schadens¬ ersatzsumme angemessen zu reduzieren. C. Innert nützlicher Frist hat der Kläger die Anschlußberufung erklärt und beantragt:

1. Es sei der vorgenommene weitere Abzug von 10% der Schadenssumme für Zufall über die zugestandenen 30 % Abzüge zu streichen und die Entschädigung demgemäß unter Annahme eines Jahreserwerbes von 900 Fr. auf 5000 Fr. zu erhöhen.

2. Es sei dem Kläger der Lohnausfall für die 6 Monate dauernde Heilungszeit mit 450 Fr. eventuell mit 50 %, 225 Fr., von der Beklagten zu ersetzen und der geforderte Ansatz zuzu¬ sprechen.

3. Es sei richterlich auszusprechen, daß die von der Firma Georges Meyer & Cie. in Wohlen an den Kläger freiwillig be¬ zahlten Beträge für Arztkonto und Erwerbsausfall bis 15. Februar von der Beklagten nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Die¬ selbe habe vielmehr dem Kläger den Erwerbsausfall mit 450 Fr. sowie die sämtlichen Arztkosten laut Eingabe, sowie auch die Kosten des Privatgutachtens Dr. Münch mit 45 Fr. zu ersetzen. D. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Beklagten Gutheißung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlußberufung; der Vertreter des Klägers trägt umgekehrt auf Verwerfung der Hauptberufung und Gutheißung der An¬ schlußberufung an;- in Erwägung:

1. Da der Kläger Läuppi durch den Unfall vom 16. Januar 1901, welchen die beklagte Firma Paul Walser & Cie.* zu ver¬ antworten hat, körperlich verletzt worden ist, umfaßt der ihm zu ersetzende Schaden, um dessen Feststellung es sich vorliegend han¬ delt, gemäß Art. 53 O.=R., außer den Heilungskosten, die öko¬ nomischen Nachteile der durch die Verletzung bedingten Arbeits¬ unfähigkeit. Nun ist zunächst unbestritten, daß der Kläger während der Wundheilung, vom Unfallstage (16. Januar 1901) bis zum

13. März gl. Is., gänzlich arbeitsunfähig war. Als weitere Folge des Unfalls bezeichnet der behandelnde Arzt Vock=Pfyl in Sar¬ menstorf eine vielleicht dauernde Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit wegen traumatischer Neurose und taxiert diese Verminderung ir die Zeit bis zum 19. Juni 1901, während welcher der Kläger in seiner Nachbehandlung stand, auf 50—40 %. Von zwei ferneren, im Prozesse eingeholten ärztlichen Gutachten ver¬ neint das eine, von Direktor Dr. Bircher in Aarau und Bezirks¬ arzt Oswald in Bremgarten, die Existenz eines bleibenden Nach¬ teils des Klägers, während das andere, der Professoren Dr. Bleuler und Dr. Monakoff in Zürich, eine Beeinträchtigung der Arbeits¬ fähigkeit desselben von gegenwärtig (Februar 1903) 50-60 % und definitiv mindestens 40 % infolge traumatischer Nerven¬ störungen annimmt. Das Handelsgericht ist auf Grund dieser Gutachten zur Annahme einer vom Abschluß der Wundheilung (13. März 1901) zu datierenden bleibenden Reduktion der Er¬ werbsfähigkeit von 50 % gelangt. Diese Festsetzung nun ist heute vom Vertreter der Beklagten als der gegebenen Aktenlage nicht entsprechend angefochten worden, allein mit Unrecht; denn wenn sich das Handelsgericht, in Abweichung vom Gutachten Bircher und Oswald, wesentlich dem Befunde der Experten Bleuler und Monakoff, welcher das Gutachten Vock sowie ein vom Kläger pro¬ duziertes Privatgutachten von Dr. Münch bestätigt, angeschlossen hat, so ist es damit über die Grenzen der dem kantonalen Richter zustehenden Würdigung des tatsächlichen Prozeßmaterials nach Beweiswert und Beweiskraft keineswegs hinausgegangen. Demnach aber hat das Bundesgericht jene Festsetzung auch seinem Urteile zu Grunde zu legen.

2. Bei Ausmittelung der Entschädigung hat die Vorinstanz zunächst den maßgebenden Jahresverdienst des Klägers für das Bundesgericht verbindlich auf 810 Fr. bestimmt, indem sie einen Tagelohn von 2 Fr. 70 Cts., wie ihn der Kläger unbestrittener¬ maßen zur Zeit des Unfalls als Fabrikarbeiter bezog, auch für dessen zeitweilige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Tagelöhner in Berechnung zieht. Dieser letztere Lohnansatz wird allerdings von beiden Parteien — von der Beklagten als zu hoch, vom Kläger als zu niedrig — angefochten in dem Sinne, daß jene eine Reduktion des Jahresverdienstes auf 600 Fr., dieser eine Erhöhung desselben auf 900 Fr. beantragt, allein beide Bemän¬ gelungen stützen sich lediglich darauf, daß das Handelsgericht die in Betracht fallenden tatsächlichen Verhältnisse materiell unzutreffend gewürdigt habe, und entziehen sich daher, gemäß Art. 81 O.=G., der Überprüfung durch das Bundesgericht.

3. Nach dem Gesagten ergibt sich als Folge der dauernden Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ein jährlicher Erwerbsausfall desselben von 405 Fr. Für diesen ökonomischen Nachteil berechnet die Vorinstanz an Hand der Soldan'schen Ta¬ bellen ein Entschädigungskapital von 6503 Fr. 50 Ets. und gelangt so, unter Abzug einer Quote von 30% für die Vor¬ teile der Kapitalabfindung und einer weitern Quote von 10

mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte, gemäß dem ergangenen Urteile des Bundesgerichtes, nur ein geringes Verschulden treffe, zur Summe von rund 4000 Fr., die sie als Entschädigung zu¬ gesprochen hat. Nun wendet einerseits die Beklagte grundsätzlich ein, es sei die Entschädigung, da kein Haftpflichtfall vorliege, nicht nach Maßgabe der Rententabellen, sondern vom Richter ex aequo et bono zu bestimmen; dieser Einwand ist jedoch mit dem Han¬ delsgericht zu verwerfen. Denn: die in Frage stehende Entschä¬ digung für eine Körperverletzung umfaßt auch nach den Spezial¬ gesetzen über die Haftpflicht (vgl. Art. 5 Al. 3 des B.=G. vom Juli 1875; Art. 6 litt. b des B.=G. vom 25. Juni 1881) wie nach dem vorliegend maßgebenden Art. 53 O.=R. die Nach¬ teile eintretender Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, und es hat der Richter das Maß dieser Entschädigung hier wie dørt in freier,

d. h. an keine gesetzlichen Regeln gebundener Würdigung der Umstände des Falles festzustellen (vgl. Art, 51 O.=R. einerseits, Art. 11 des B.=G. von 1875, Art. 6 des B.=G. von 1881 anderseits). Wenn daher für diese Schadensbestimmung bei der (tatsächlich viel häufigeren) Anwendung der genannten Haftpflicht¬ gesetze durch die Praxis ein Verfahren Eingang gefunden hat und unangefochten gehandhabt wird, welches auf gewisse durch die Lebenserfahrung gebotene Faktoren — die Angaben der Mor¬ talitätstabellen — als rationelle Anhaltspunkte für das richter¬ liche Ermessen basiert, so ist nicht einzusehen, warum dieses Ver¬ fahren nicht in gleicher Weise für die Fälle der Verantwortlich¬ keit aus dem Obligationenrecht, nach Art des vorliegenden, an¬ wendbar sein sollte. Seine Übertragung auf diese Fälle ist viel¬ mehr eine notwendige Folge der oben entwickelten Identität des Streitgegenstandes und ist denn auch bisher von der Praxis ohne Bedenken durchgeführt worden (vgl. z. B. die Entscheidungen des Bundesgerichtes i. S. Bättig, Bd. XVIII, Nr. 61; i. S. Blanc, Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 15; i. S. Chassot, Bd. XXVI, 2. Teil, Nr. 103). Anderseits sicht der Kläger den Abzug von 10% von der Summe des Totalschadens wegen des geringen Verschuldens der Beklagten — den er ungenau als Abzug für Zufall bezeichnet- an mit der Begründung, daß der zugestandene andere Abzug von 30% der Billigkeit genügend Rechnung trage. Und in der Tat kann jener erste Abzug nicht gutgeheißen werden. Allerdings hat das Bundesgericht, wie vorliegend das Handelsgericht, in frühern Entscheidungen (vgl. z. B. Entscheid i. S. Stähli und Egli, Bd. XXVII, 2. Teil, Erw. 6, S. 504) bei Anwendung des Art, 62 O.=R. für die Entschädigungsbemessung auch auf die subjek¬ tiven Verhältnisse des beklagten Geschäftsherrn abgestellt, allein diese Auffassung läßt sich nicht festhalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß nach Art. 62 O.=R. das eigene Verschulden des Geschäftsherrn bezw. der Mangel genügender Exkulpation nur für die grundsätzliche Frage des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Haftung in Betracht fällt, daß dagegen zur Ermittelung des Maßes der bestehenden Haftung ausschließlich das Verhalten des schadenstiftenden Angestellten oder Arbeiters selbst zu berück¬ sichtigen und im Sinne des Art. 51 O.=R. zu würdigen ist; denn nach der direkten schädigenden Einwirkung — dem Ver¬ halten des Schädigers — allein bestimmt sich offenbar die Art und Größe des zu ersetzenden Schadens. Ist aber demnach vor¬ liegend in subjektiver Beziehung das Verhalten des Dienstknechtes Dreßler“ in Betracht zu ziehen, so rechtfertigt sich der streitige Abzug keineswegs, da jenem zweifellos ein schweres Verschulden, eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Daraus folgt, daß die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung um den Betrag jenes Abzuges, somit auf rund 4600 Fr. zu erhöhen ist.

4. Was die weiterhin auch heute aufrecht erhaltene Forderung des Klägers von 450 Fr., eventuell 225 Fr., für Erwerbsaus¬ fall während der angeblich sechs — recte fünf Monate (16. Januar bis 19. Juni 1901) dauernden Heilungszeit (Begehren Nr. 2 der Anschlußberufung) betrifft, so ist jedenfalls gemäß der vor¬ stehenden Berechnung der Entschädigung für den dauernden teil¬ weisen Erwerbsausfall mit der Vorinstanz nur noch die Zeit vom

16. Januar bis 13. März, die Dauer der völligen Erwerbs¬ unfähigkeit, zu berücksichtigen. Da dem Kläger nun aber — nach Feststellung des Handelsgerichts — der Lohnausfall für diese Zeit von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Georges Meyer & Cie.,

resp. der für diese eingetretenen Versicherungsgesellschaft, ver¬ gütet worden ist, so hat er in dieser Hinsicht gar keinen Scha¬ den erlitten und deshalb, wie die Vorinstanz durchaus zutreffend annimmt, keinen Anspruch gegen die Beklagte. Aus dem gleichen Grunde ist diese auch für den von der Versicherungsgesellschaft gedeckten Betrag der Heilungskosten dem Kläger nicht haftbar. Unter dem Titel „Heilungskosten“ können der Beklagten ferner entgegen der Annahme des Klägers — nicht die Kosten des Privatgutachtens von Dr. Münch in Rechnung gebracht werden, da ja dieses Gutachten nicht zu Heilungs= sondern lediglich zu Prozeßzwecken eingeholt worden ist. Somit ist auch das Begehren Nr. 3 der Anschlußberufung im vollen Umfange zu verwerfen; in Abweisung der Hauptberufung der Beklagten und teilweiser Gutheißung der Anschlußberufung des Klägers, erkannt: Das Dispositiv Nr. 1 des handelsgerichtlichen Urteils vom

11. April 1903 wird dahin abgeändert, daß die Beklagte eine Entschädigung von 4600 Fr. mit Zins à 5 % seit 13. März 1901 zu bezahlen hat. Im übrigen wird das Urteil des Handelsgerichts bestätigt.