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29_II_402

BGE 29 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1903-05-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48. Arteil vom 15. Mai 1903 in Sachen Ringel & Faß, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Kopfmann, Kl. u. Ber.=Bekl. Form der Berufung bei Streitwert unter 4000 Fr. Berufungsschrift. Art. 67 Abs. 4 Org.-Ges. Berechnung des Streitwertes. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Die Beklagten und Berufungskläger Ringel & Faß, In¬ haber eines Tafelglaswerkes in Bülach, haben durch Vertrag vom

16. Mai 1902 den Kläger Kopfmann als „Vertreter“ ihres Geschäftes für die Schweiz angestellt mit der Pflicht, die Kund¬ schaft periodisch zu besuchen und für Aufträge zu sorgen. Sie versprachen dem Kläger als Vergütung 2 % Kommission „auf der Produktion des jetzigen Schmelzofens mit Garantie auf einen Jahresumsatz von 250,000 Fr.“, nebst Reiseentschädigung. Der Vertrag sollte gelten für die Dauer eines Jahres und auf 1. Mai einen Monat zum voraus kündbar sein. Mit Schreiben vom

8. Oktober 1902 entließen die Beklagten den Kläger aus ihrem Dienste, weil er die Kunden nicht mehr besuche und den schuldi¬ gen Gehorsam verweigere. Daraufhin leitete der Kläger gegen sie wegen unbegründeter vorzeitiger Aufhebung des Dienstvertra¬ ges beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein, indem er die Rechtsfrage aufstellte: „Ist die Beklagte verpflichtet, an „den Kläger 4200 Fr. zu zahlen, nebst Zins à 5 % vom

13. Oktober 1902 an?“ In seiner, gemäß § 542 der zürch. C.=P.=O. der Weisung beigelegten Eingabe an das Handelsgericht beantragte der Kläger, die Beklagten gemäß der angegebenen Streitfrage zur Zahlung von 4200 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 13. Oktober 1902 zu verurteilen. Er stellte dabei folgende Schadensberechnung auf: Garantierte Provision 2 % von 250,000 Fr. Fr. 5000 Die auf die sechs ersten Monate entfallende Rate der Reiseentschädigung 600 Fr. 5600 Davon gehen ab an Bezügen 1400 so daß als Klagsumme verbleibt Fr. 4200 — In der Referentenaudienz vom 23. Januar 1903 gab der Anwalt des Klägers auf Befragen zu, daß er inzwischen eine andere Vertretung übernommen habe. Der Handelsgerichtspräsident gab ihm daraufhin auf, in der Hauptverhandlung die genauen Bedingungen der neuen Vertretung mitzuteilen. Nunmehr fand am 30. Januar 1903 die Hauptverhandlung vor Handelsgericht statt gemäß § 548 und §§ 329 ff. der zürch. C.=P.=O. Hier erklärte der Anwalt des Klägers (S. 3 des Pro¬ tokolls): „Ich beantrage die Gutheißung der Klage unter an¬ „gemessener Reduktion des Quantitativs mit Rücksicht „darauf, daß der Kläger nun einen bescheidenen Verdienst gefun¬ „den hat, was bei Einleitung der Klage nicht vorauszusehen „war. In der Klagebegründung reproduziert er sodann obige Scha¬ densberechnung und fügt dann eine Ausführung darüber bei, in welchem Maße diese Berechnung mit Rücksicht auf die erhaltene neue Anstellung zu modifizieren sei. Dabei gelangt er zu einer Schadensersatzforderung von 3700 Fr. Der Anwalt der Beklagten hat Abweisung der Klage und Gutheißung einer Widerklage von 47 Fr. 95 Cts. beantragt. B. Das Handelsgericht hat durch Urteil vom 30. Januar 1903 die Klage im Betrage von 2500 Fr. geschützt. C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheißung der Widerklage, eventuell auf Rückweisung der Sache zur Beweisabnahme. Der Anwalt der Beklagten fügt bei: „Sodann bestätige ich Alles, was ich in meiner schriftlichen „Klagebeantwortung, wie auch anläßlich der Hauptverhandlung „erstinstanzlich vorgebracht habe. Eine Rechtsschrift zur Begrün¬ dung der Berufung ist nicht beigefügt;

in Erwägung: Nach Art. 67 Org.=Ges. hat der Berufungskläger, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, der Berufungserklärung eine Rechtsschrift beizulegen, welche die Berufung begründet. Die Nichtbeachtung dieser Vor¬ schrift zieht gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichts die irkungslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels nach sich. Im vorliegenden Falle erreicht der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. nicht. Maßgebend sind die von den Par¬ teien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gericht angebrachten Rechtsbegehren (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, 1, S. 131 Erw. 2). Unter „Klage“ ist nach zürcherischem Prozeßrecht nicht die Einreichung der friedensrichterlichen Weisung, auch nicht die in § 542 im handelsgerichtlichen Verfahren vorgeschriebene kurze Eingabe, welche die Rechtsbegehren und den tatsächlichen Klagegrund enthalten muß, zu verstehen, sondern der Klagevortrag in der Hauptver¬ handlung gemäß § 331 der zürch. C.=P.=O. Erst auf diesen Klagevortrag hin erfolgt regelmäßig die Klagebeantwortung. Die Beklagten hatten somit, angesichts der Formulierung des Klagebegehrens und dessen Spezifizierung im Klagevortrag, eine Klage zu beantworten, die, abgesehen von der Zinsenforderung, nicht den Betrag von 4000 Fr., sondern von bloß 3700 Fr. erreichte. Die Widerklage erreichte den Betrag von 50 Fr. nicht einmal. Es war also gemäß den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen Gericht angebrachten Rechts¬ begehren eine Summe von weniger als 4000 Fr. streitig. Zur Wirksamkeit der Berufung wäre deshalb nötig gewesen, daß die Beklagten ihrer Berufung eine begründende Rechtsschrift beilegten. Das haben sie nicht getan. Die allgemeine Bemerkung in der Berufungserklärung: „Sodann bestätige ich Alles, was „ich ... erstinstanzlich vorgebracht habe,“ kann offenbar nicht als die Berufung begründende Rechtsschrift gelten, um so weni¬ ger, als die Berufungskläger nicht einmal sagen, daß das vor erster Instanz vorgebrachte als Begründung der Berufung gelten und die nach Art. 67 Abs. 4 geforderte Rechtsschrift vertreten solle. (Vgl. bundesger. Urteil vom 3. Oktober 1902 in Sachen Schumann gegen Krauth, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, S. 598, auch abgedruckt in Revue des Bundescivilrechts, Bd. XXI, Nr. 3); erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.