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47. Arteil vom 22. Dezember 1902* in Sachen Konkursmasse Eduard Schädeli, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Firma Ed. Schädeli & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Recht der Konkursgläubiger, einen Kollokationsprozess, von dem die Konkursverwaltung abgestanden, weiterzuführen. — Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger. Art. 260 Sch.-
u. K.-Ges. Das Recht zur Weiterziehung eines Urteils kann nicht Gegenstand der Abtretung sein. Natur der « Abtretung ». — Selb¬ ständiges Recht der Konkursgläubiger zur Weiterführung des Pro¬ zesses ? Art. 250 cod. Interventionsbefugnis? A. Am 30. März 1901 löste sich die aus dem Komplementär Eduard Schädeli und dem Kommanditär Otto Welti bestehende Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli & Cie. durch Vereinbarung der beiden Gesellschafter auf. Schädeli übernahm die Aktiven und Passiven der Gesellschaft, wogegen er die 10,000 Fr. betragende Kommandite an Welti baldmöglichst zurückzahlen sollte. Zu diesem Zwecke verkaufte er dem letztern am 1. April 1901 das Eisen¬ warenlager der aufgelösten Gesellschaft für den vorläufig auf
22,500 Fr., — nachträglich, am 22. April, aber auf 21,310 Fr. festgesetzten Preis, mit welchem die Kommanditsumme verrechnet wurde. Am 3. April erfolgte die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, wobei gleichzeitig unter der nämlichen Firma eine neue Kommanditgesellschaft eingetragen wurde, bei der Schädeli wieder als Komplementär und Engelhardt Gredig mit einer Kom¬ manditsumme von 500 Fr. als Kommanditär figurierte. Am
16. April 1901 wurde auch diese Gesellschaft wieder gelöscht mit dem Vermerke, es habe Schädeli deren Aktiven und Passiven über¬ nommen. Infolge Insolvenzerklärung fand dann am 5. Mai 1901 die Konkurseröffnung über Eduard Schädeli statt. Zur Masse dieses Konkurses wurden auch diejenigen Aktiven gezogen, welche Schädeli von der am 30. März aufgelösten Gesellschaft über¬ nommen hatte. Am 20. Mai 1901 wurde nachträglich auch über diese Kommanditgesellschaft, Ed. Schädeli & Cie. (Schädeli¬ Welti), der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse dieser Firma stellte sich nun auf den Standpunkt, daß der Auflösungsvertrag vom 30. März 1901 und die Übertragung der Gesellschaftsaktiven auf Schädeli anfechtbar seien. Sie sprach deshalb im Privatkon¬ kurse Schädelis sämtliche von der aufgelösten Gesellschaft (Schädeli¬ Welti) herrührenden Vermögensstücke an, indem sie in erster Linie verlangte, es seien dieselben in ihr Aktivenverzeichnis auf¬ zunehmen, eventuell aber eine Konkursforderung gegenüber der Privatkonkursmasse geltend machte im Betrage des Erlöses, welchen die Liquidation dieser Vermögensstücke ergeben werde. Da die ge¬ nannte Masse diese Begehren nach beiden Richtungen bestritt, leitete die Ansprecherin im Sinne derselben im beschleunigten Ver¬ fahren Klage ein. Mit Entscheid vom 19. September 1902 hieß der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich den eventuellen Stand¬ punkt der Klägerin gut, indem er erkannte: Es sei die von ihr bei der Beklagten angemeldete Forderung in der Höhe des Erlöses aus den Aktiven Nr. 22, 1390 und 1395—1398 der Beklagten begründet und zu kollozieren. Die beklagte Konkursmasse des Eduard Schädeli ergriff gegen dieses Erkenntnis die Weiterziehung mit dem Antrage auf gänz¬ liche Abweisung der Klage, wurde aber von der I. Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes laut Urteil vom 4. No¬ vember 1902 mit ihrem Rekurse abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Ehefrau des Eduard Schädeli, Hermine Schädeli=Straub, die im Konkurse ihres Ehemannes mit einer Weibergutsforderung figuriert, rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragte, die Klage gänzlich abzuweisen und den geltend gemachten Anspruch zu verwerfen. Der Berufungseingabe liegt eine Erklärung des Konkursamtes Außersihl bei, dahin lautend, es trete diese Behörde als Ver¬ walterin der Konkursmasse Eduard Schädeli dem Herrn Dr. E. C. namens und als Anwalt der Ehefrau Schädeli das Recht der Weiterziehung des Prozesses gegen die Konkursmasse Ed. Schädeli & Cie. betreffend Eigentum an das Bundesgericht und die damit verbundenen Rechte ab. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Be¬ rufungsklägerin den gestellten Berufungsantrag. Eventuell macht er noch geltend, es sei zu erkennen, daß die sämtlichen Passiven, welche Schädeli durch den Auflösungsvertrag übernahm, von der Gegenpartei wieder zu übernehmen seien, in der Meinung, daß die Gesellschaftsgläubiger ihre Befriedigung zuerst bei der klägeri¬ schen Konkursmasse suchen müssen. Weiter eventuell beantragt er, im Urteilsdispositiv zu sagen, daß die Rechte der Ehefrau Schädeli, als gutgläubiger Dritten, durch die Gutheißung des Klagebegehrens nicht berührt werden. Der Vertreter der Berufungsbeklagten schließt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, wo¬ bei er speziell auch die Legitimation der Frau Schädeli zur Proze߬ führung in Abrede stellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung ist nicht eingereicht worden von der Konkurs¬ masse des Eduard Schädeli, gegen welche das von der Konkurs¬ masse Eduard Schädeli & Cie. gestellte und vorinstanzlich gut¬ geheißene Klagebegehren auf Zulassung zur Kollokation sich richtet. Als Berufungsklägerin tritt vielmehr, an Stelle der bisherigen Beklagten, die Ehefrau des Eduard Schädeli in ihrer Eigenschaft einer Gläubigerin in dessen Konkurs auf und zwar in eigenem Namen und nicht aus Auftrag und Vollmacht der Konkursmasse, welch' letztere von einer Weiterziehung des vorinstanzlichen Ent¬ scheides an das Bundesgericht abgesehen hat. Es frägt sich nun vor allem, ob der Frau Schädeli, sei es ohne weiteres von Ge¬
setzes wegen, sei es vermöge der ihr von der beklagten Masse ausgestellten Cession, ein persönliches Recht zur Berufung an das Bundesgericht zustehe, oder ob ihr nicht die Legitimation als Be¬ rufungsklägerin fehle, in welchem Falle die Berufung von Amtes wegen als ungültig von der Hand zu weisen wäre.
2. Das genannte prozessualische Parleirecht läßt sich nun vor¬ erst nicht (worauf die Berufungsklägerin laut ihrem Hinweise auf die produzierte Cessionsurkunde in erster Linie abzustellen scheint) aus Art. 260 B.=G. herleiten. Wenn dieser Artikel die einzelnen Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen „Rechtsansprüche“ zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet, so ist vor Allem zu bemerken, daß unter diesen Rechtsansprüchen nur solche materieller Art, Vermögens¬ rechte, zu verstehen sind. Schon der Umstand, daß Art. 260 im Abschnitte über die Verwertung der Konkursaktiven seine Stelle gefunden hat, spricht für diese Annahme. Ihre Richtigkeit ergibt sich sodann namentlich auch deutlich daraus, daß Art. 260, indem er ein Vorzugsrecht der betreffenden einzelnen Gläubiger am Er¬ gebnis der Geltendmachung der abgetretenen Rechtsansprüche vor¬ sieht und von einer Ablieferung des Ueberschusses an die Masse redet, notwendig davon ausgeht, diese Rechtsansprüche seien ihrer Natur nach der Verwertung fähig, es sei möglich, aus ihnen einen zu verteilenden Erlös zu erzielen. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu bei dem hier in Frage stehenden rein prozessualischen Rechte der Weiterziehung eines gerichtlichen Urteils an eine obere Instanz. Die Masse hat hier nicht etwa auf die weitere Geltend¬ machung eines von ihr erhobenen, vermögensrechtlichen, Anspruches verzichtet, sondern umgekehrt davon abgesehen, einen gegen sie ein¬ geklagten Anspruch fernerhin zu bestreiten (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Pfister gegen Eisenhut, Bd. XIX, Nr. 50, Erw. 1, S. 306). Es kann zudem in Wirklichkeit der einzelne Gläubiger kein Interesse daran haben, das Recht zur Bestreitung des Anspruches der Klägerin bezw. zur Aufrecht¬ erhaltung dieser Bestreitung durch Weiterziehung des Prozesses an die Oberinstanz sich im Sinne des Art. 260 cedieren zu lassen, denn falls er auch den Prozeß gewinnen sollte, würde es ihm an einem Objekt fehlen, durch dessen Verwertung er sein Vorzugsrecht gemäß Al. 2 des Artikels auszuüben vermöchte. Das obsiegende Urteil würde eben lediglich die Nichtexistenz des eingeklagten An¬ spruches auf Zulassung zur Kollokation feststellen. Des fernern kann sich Frau Schädeli für die rechtliche Gültig¬ keit und Wirksamkeit des Aktes, durch den ihr die Konkursver¬ waltung das Recht der Berufung cedierte, auch aus einem andern Grunde nicht auf Art. 260 B.=G. stützen; insofern nämlich die darin vorgesehene „Abtretung“ von Rechtsansprüchen keine Cession des Anspruches selbst im gesetzlichen Sinne ist, sondern ihr recht¬ lich nur die Bedeutung einer Bevollmächtigung zur Prozeßführung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rechnungsablage gegenüber der Masse zukommt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts Bd. XIX, Nr. 47, Erw. 2, S. 288; Jäger, Kommentar, Note 3, S 405 zu Art. 260). Während so die Berufungsklägerin aus Art. 260 nur in der Stellung eines procurator in rem suam, d. h. zwar in ihrem persönlichen Interesse, aber im Namen der Masse, hätte als Prozeßpartei auf¬ treten können, hat sie statt dessen die Weiterziehung in eigenem Namen und unter dem Titel eigenen Rechtes hiezu ergriffen. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die Legitimation der Frau Schädeli zur selbständigen Einlegung der Berufung aus Art. 250 B.=G. sich begründen lasse, in welchem Artikel das Gesetz die für die Anfechtung des Kollokationsplanes gegebenen Rechtsmittel normieren will, speziell auch was die Frage anbelangt, wer in jedem Falle prozessualisch als anfechtungsberechtigte Partei zu gelten habe. Es mag nun zunächst zuzugeben sein, daß Gründe der Billig¬ keit und Zweckmäßigkeit dafür bestehen, den Gläubigern einzeln und persönlich die Befugnis einzuräumen, gegen die von einem behaupteten Mitgläubiger verlangte Kollokation noch fernerhin aufzutreten, nachdem die Masse, als die zunächst zur Bestreitung berechtigte Partei, auf die Weiterführung des Kollokationsprozesses verzichtet hat. Namentlich kann der Mangel einer solchen Befugnis den Gläubigern insofern ungerechtfertigter Weise zum Nachteil gereichen, als es denkbar ist, daß die Vertretung der Masse die Aufnahme einer unbegründeten Konkursforderung in den Plan zunächst, wie es ihre Pflicht ist, verweigert, im darauffolgenden Prozeß aber leichtfertig oder gar dolos den Abstand erklärt, oder die Ergreifung gesetzlicher Rechtsmittel unterläßt. Hätte statt dessen
die Masse schon von Anfang an von einer Bestreitung der be¬ treffenden Konkursforderung abgesehen und sie kolloziert, so hätte jedem Gläubiger nach Abs. 2 in fine des Artikels ein persönliches Bestreitungsrecht zugestanden, was den Schluß nahe legt, daß ein derartiges Recht der Gläubiger auch in jenem erstern Falle wenig¬ stens in der Form einer Befugnis zur Fortsetzung des von der Masse aufgegebenen Prozesses, anzuerkennen sei und es nicht an¬ gehe, hier die Gläubiger damit zu vertrösten, daß ihnen der Weg der Schadenersatzklage nach Art. 5 B.=G. gegen die fehlbaren Konkursorgane offen stehe. Von solchen Erwägungen ausgehend, hat denn auch das Bundesgericht in dem bereits citierten, dem vorliegenden analogen Falle Pfister gegen Eisenhut die Legitimations¬ frage in diesem Sinne entschieden, indem es den Grundsatz auf¬ stellte, daß jedem einzelnen Konkursgläubiger gemäß Art. 250 die Befugnis zustehe, auch ohne Cession resp. Ermächtigung seitens der Konkursmasse, die von der Masse aufgegebene Bestreitung einer angemeldeten Forderung, aufzunehmen und zu diesem Zwecke den Prozeß auf eigene Rechnung (mit der Wirkung des Art. 250, Abs. 3) fortzusetzen. Indessen hält diese Lösung der Frage vor einer genauen Prüfung derselben nicht Stand, da sich das genannte Gläubigerrecht weder herleiten läßt aus dem Wortlaute des Gesetzes, noch aus der Interpretation seines Inhaltes, letzteres speziell auch nicht durch Kombination der in den Art. 250 und 260 zum Ausdruck ge¬ kommenen Rechtssätze. Darüber ist des nähern zu bemerken: Hätte der Gesetzgeber die beanspruchte Befugnis den einzelnen Gläubigern wirklich einräumen wollen, so würde er wohl, da sie sich nicht von selbst versteht, sie in einer ausdrücklichen Gesetzes¬ bestimmung vorgesehen haben, wie er das auch hinsichtlich des Rechtes auf Abtretung von Rechtsansprüchen im Sinne von Art. 260 getan hat. Nun fehlt es aber nicht nur an einer solchen Bestimmung, sondern es steht der Annahme einer dahingehenden, wenn auch nicht zum positiven Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers zunächst schon die Fassung des Art. 250 entgegen. Dieser Artikel unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten der Anfechtung des aufgelegten Kollokationsplanes: derjenigen bei Abweisung und derjenigen bei Zulassung eines angemeldeten Konkursgläubigers, und es erfahren die beiden Fälle eine ver¬ schiedene Behandlung gerade in Betreff der Frage, wer die Prozeßführung legitimierten Parteien seien: Im Falle der Zu¬ lassung einer Forderung wird jeder Gläubiger für berechtigt er¬ klärt, als Kläger die gerichtliche Wegweisung der Forderung aus dem Plane zu verlangen. Im Falle der Abweisung dagegen der Abgewiesene nach dem bestimmten Wortlaute des Gesetzes seine Klage auf Zulassung nicht gegen seine einzelnen Mitgläubiger zu richten, sondern gegen die Masse, d. h. die Vertreterin der Gesamt¬ gläubigerschaft. Es wird damit ermöglicht, die Frage der Kollokation des betreffenden Gläubigers in einem einzigen Prozeßverfahren zur Entscheidung zu bringen, während diese Frage zu einer Mehr¬ heit von Prozessen Veranlassung geben müßte, wenn der Abge¬ wiesene seine Klage gegen jeden Gläubiger einzeln als Beklagten zu richten hätte. Dieser spezielle Grund hat bei der Beratung des Gesetzes in der ständerätlichen Kommission dazu geführt, im Prozesse mit dem auf Zulassung oder bessern Rang klagenden Gläubiger der Masse und ihr allein stets die Passivlegitimation zuzuerkennen, entgegen einem Antrage, wonach Klagen auf Ein¬ weisung in eine höhere Rangklasse gegen die Gläubiger einzeln zu richten gewesen wären (vgl. Protokoll der ständerätlichen Kom¬ mission von 1886, S. 129, Vota Hoffmann und Ruchonnet). Zur gleichen Auslegung sieht man sich gezwungen durch das dritte Alinea des Art. 250, namentlich durch die dieses Alinea ein¬ leitenden Worte: „Im letztern Falle ....“ Denn danach wird das Vorrecht auf den Prozeßgewinn den einzelnen Gläubigern nur dann eingeräumt, wenn sie als Kläger auf Wegweisung eines Andern aus dem Kollokationsplan geklagt haben, wie ebenfalls schon in den gesetzgebenden Räten ausdrücklich hervorgehoben worden ist (vgl. Bericht der ständerätlichen Kommission vom 13. November 1886, S. 23). Der Fall also, wo umgekehrt die Klage auf Zu¬ lassung zur Kollokation geht, findet sich in Al. 3 nicht vorgesehen. Nun hätte doch konsequenter Weise das Vorrecht auf den Proze߬ gewinn für beide Fälle gleichmäßig statuiert werden müssen, so¬ fern der Gesetzgeber überhaupt Willens gewesen wäre, im letzt¬ erwähnten dieser Fälle den einzelnen Gläubigern neben der Masse, wenn auch nur in subsidiärer Weise, Parteirechte zuzugestehen. Daß er dies aber nicht wollte, ergibt sich, abgesehen von dem schon Gesagten, namentlich noch aus einem weitern Grunde: aus
der Stellung, die den mit der Vertretung der Masse betrauten Organen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten zusteht. Diese Organe vertreten, soweit ihre Kompetenzen reichen, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit, uti universi, und es müssen deshalb (besondere gesetzliche Ausnahmen vorbehalten), ihre Rechts¬ akte auch für sämtliche Gläubiger einzeln, uti singuli, verbindlich sein. Dies gilt speziell auch von der Anhebung und Durchführung von Prozessen seitens der Masse, worüber ja deren Organe (Kon¬ kursverwaltung und eventuell Gläubigerausschuß) ausschließlich und endgültig zu entscheiden befugt sind (vgl. Art. 237, Ziffer 3), im Gegensatz zum Falle des Art. 260, der ein subsidiäres Recht des einzelnen Gläubigers zur Geltendmachung der darin vorge¬ sehenen Rechtsansprüche statuiert. Wollte man dem entgegen einem jeden Konkursgläubiger die Befugnis zugestehen, den Proze߬ abstand, den die Massevertretung ausdrücklich oder stillschweigend, durch Nichtergreifung eines Rechtsmittels, erklärt, nachträglich wieder in Frage ziehen, mit der Begründung, es handle sich um einen die Gläubiger für sich nicht bindenden Verzicht auf ein prozessualisches Recht, so würde dies (abgesehen davon, daß eine „Abtretung“ nach Art. 260, wie erwähnt, hier nicht Platz greifen. kann) zu der Konsequenz führen, daß den Gläubigern in ent¬ sprechender Weise die Ausübung irgend welcher sonstiger prozes¬ sualischer Rechte zuzugestehen wäre, z. B. die Befugnis, ein von der Masse aufgegebenes Beweismittel zu verwerten. Dadurch würde offenbar die Vertretung der Masse auf Schritt und Tritt in der Möglichkeit freier, den Umständen angepaßter Entschließung ge¬ hemmt; die einzelnen Gläubiger wären ihr gleichsam als Ober¬ instanz vorgesetzt; und eine ungebührliche Verschleppung des Ver¬ fahrens wäre die Folge. Daß der Gesetzgeber ein solches Successions¬ recht der Gläubiger in die Parteistellung der Masse nicht gewollt haben kann, ergibt sich im fernern daraus, daß er es des gänz¬ lichen an einer Normierung seiner Ausübung hat fehlen lassen, namentlich nirgends den zuständigen Amtsstellen zur Pflicht ge¬ macht hat, den einzelnen Gläubigern von dem zu Ungunsten der Masse ergangenen Urteile, bezw. von dem Verzichte der Masse auf dessen Weiterziehung Kenntnis zu geben, welche Vorkehren doch erforderlich wären, um allen Gläubigern gleichmäßig und un¬ parteiisch den Eintritt in den Prozeß zu ermöglichen. Dafür wäre auch die bloß 5 Tage betragende Appellationsfrist viel zu kurz bemessen worden. All'das läßt darauf schließen, daß der Verzicht der Massevertretung auf Ergreifung eines Rechtsmittels ohne weiteres auch für jeden Gläubiger verbindlich sein soll, daß er das nicht weitergezogene Urteil als rechtskräftig anzuerkennen hat. Damit befindet man sich denn auch in Einklang mit der durch die bundesrechtliche Praxis bereits sanktionierten Auffassung, daß, wenn die Masse als Beklagte im Kollokationsprozesse einen Ver¬ gleich abschließt, oder den eingeklagten Anspruch anerkennt, auch die einzelnen Gläubiger daran gebunden sind (vgl. Arch. III, Nr. 18, bundesgerichtliche Entscheide, Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 71, S. 391). Wenn Dispositionsakte der Masse über den im Streite liegenden materiellen Rechtsanspruch die Gläubiger binden, so ist nicht einzusehen, warum das Gleiche nicht auch bei der Verfügung über ein prozessuales Recht, wie sie in der Unterlassung der Weiterziehung eines ergangenen Urteils liegt, Geltung haben solle. Endlich läßt sich die Befugnis der einzelnen Gläubiger zur Fortsetzung des Prozesses auch nicht etwa damit begründen, daß ihnen ein Recht zur Intervention im Prozesse zustehe. Ein solches prozessualisches Recht sieht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht vor. Dieses Gesetz ordnet aber das Rechts¬ verhältnis der einzelnen Konkursgläubiger zur Konkursverwaltung und zum Gläubigerausschuß und damit die Parteirechte im Kollo¬ kationsprozesse in ausschließlicher Weise, so daß allfällige prozes¬ sualische Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, auf welche sich eine solche Interventionsbefugnis stützen ließe, hier nicht zur Anwendung kommen können, und demgemäß auch nicht Art. 66 des Bundesgesetzes betr. die Organisation der Bundesrechtspflege, welcher Artikel sonst derartige Bestimmungen auch für die bundes¬ gerichtliche Instanz vorbehält. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen mangelnder Legitimation der Berufungsklägerin zur Prozeßführung nicht eingetreten.