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29_II_405

BGE 29 II 405

Bundesgericht (BGE) · 1903-03-24 · Deutsch CH
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49. Arleil vom 30. Mai 1903 in Sachen Moos, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Honegger, Bekl. u. Ber.=Bekl. Voraussetzungen der Berufung: Anwendung oder Anwendbarkeit eidg. Rechts. Art. 56 u. 57 Org.-Ges. Das Bundesgericht hat auch dann auf eine Berufung nicht einzutreten, wenn es zwar zur Be¬ urteilung der Klage an sich und einzelner ihr entgegenstehender Ein¬ reden zuständig wâre, es aber wegen einer von der Vorinstanz gui¬ geheissenen und ausschliesstich dem kantonalen Recht unterstehenden Einrede (z. B. des Wuchers) doch nicht zu einer Abänderung des vor instanzlichen Urteils selbst gelangen könnte. A. Durch Urteil vom 24. März 1903 hat die I. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Rekurs des Klägers wird als unbegründet, derjenige der Beklagten als begründet erklärt und die Klage des Heinrich Moos gänzlich abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen und demgemäß zu er¬ kennen:

1. Das vom Kläger beanspruchte Nachfaustpfandrecht an den unter Nr. 40,343 und 40,508 bei der Zürcher Kantonalbank vom Kridaren verpfändeten Titeln sei begründet für eine allfällig dem Kläger als Bürgen bei der Thurg. Hypothekenbank für den Titel von 102,000 Fr. entstehende Regreßforderung bis zu einem Betrage von 105,191 Fr. 11 Cts. nebst Zinsen à 4% von 102,500 Fr. seit 1. April 1901.

2. Ebenso sei das vom Kläger an diesen Titeln, sowie an

50 Aktien der Maschinenfabrik King & Cie. Nr. 1—50 bean¬ spruchte Faustpfandrecht begründet für eine allfällig dem Kläger als Bürgen bei der Thurg. Hypothekenbank für die Titel von 61,500 Fr. und 11,200 Fr. entstehende Regreßforderung bis zu einem Betrage von 61,611 Fr. 95 Cts. nebst Zinsen à 4% seit Martini 1900, resp. 11,200 Fr. nebst Zins à 4 % seit Mar¬ tini 1900. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ist hervorzuheben: In dem am 20. Februar 1902 eröffneten Konkurse über Joh. Honegger in Zürich meldete der Kläger folgende Forder¬ ungen an:

1. Fr. 102,000 laut Schuldbrief vom 22. Mai 1895 auf Joh. Guyer, Bäcker in Zürich IV, cediert an die Thurg. Hypothekarbank mit Garantie des Klägers;

2. „ 69,500 laut Schuldbrief vom 24. Mai 1895

3. „ 61,500

4. „ 11,200 Kaufschuldbrief vom 27. Juni 1895; alles samt Zinsen und Betreibungskosten. Er beanspruchte ferner bei allen Forderungen ein Nachfaustpfandrecht an bei der Zürcher Kantonalbank verpfändeten Werttiteln, bei den Forderungen 2, 3 und 4 überdies ein Faustpfandrecht an 50 Aktien der Maschinen¬ fabrik vormals King & Cie. in Wollishofen. Diese Faustpfand¬ rechte stützte der Kläger auf folgende, ihm vom damals 82jährigen Gemeinschuldner Joh. Honegger im September und November 1901 ausgestellte Erklärungen:

a. Faustpfandvertrag. Der Unterzeichnete Joh. Honegger in Zürich V übergibt dem Heinrich Moos in Zürich ein Faustpfand für den aus dem Ver¬ wertungsbegehren von Louis Müller zum Wildegg Hirslanden erworbenen Landes 50 Stück Aktien à 500 Fr. der Maschinen¬ fabrik King & Cie. in Zürich II, Summa 25,000 Fr. Sollte aber die Auskunft über obige Aktien derart ausfallen, daß solche weniger im Werte repräsentieren, so verpflichtet sich Herr Honegger, den Wenigerwert sofort in guten Titeln — Primawerte decken oder eventuell in bar zu zahlen; ebenso verpflichtet Herr Honegger, eventuell auf seine zwei Villen Mittel= und Lindenstraße eine II. Hypothek zur Sicherheit für das Land an der Forchstraße und der Buffler'schen Liegenschaft zu erstellen und zwar auf H. Moos seinem Verlangen sofort, alles zur Sicherheit der Guthaben der Thurgauischen Hypothekarbank, Filiale Romans¬ horn, wofür H. Moos Bürge ist. Zürich, den 12. September 1901. sig. Heinrich Moos. sig. Joh. Honegger.

b. Faustpfandverschreibung. Herr Joh. Honegger in Zürich V hat laut Faustpfandbeschei¬ nigungen 40,508 und 40,303 bei der Kantonalbank Zürich ver¬ schiedene Titel in Depot und bestellt hiemit dem Heinrich Moos in Zürich II als Garanten der Thurgauischen Hypothekarbank Filiale Romanshorn, für folgende Posten ein Nachfaustpfand¬ recht: 1. Die früher A. Buffler'sche, jetzt Jakob Honegger selbst früher 72,500 Fr. 2. bei R. Hüßi und Louis Müller resp. dessen Rechtsnachfolger 72,000 Fr. 3. bei Bäcker Guyer, resp. dessen Vorfahren A. Koemer 102,000 Fr. nebst rückständigen und laufenden Zinsen und Kosten bis zur gänzlichen Tilgung dieser obenbezeichneten Kapitalien. Es wird sofort resp. in Bälde der Kantonalbank hievon Mitteilung gemacht. Herr Honegger haftet daher auf seinen deponierten Titeln als Bürge und Selbstzahler für obige Kapitalien, Zinsen und Kosten. Zürich, den 18. November 1901. sig. Joh. Honegger. sig. Heinrich Moos. Die Konkursverwaltung wies Forderungen und Pfandrechte ab „wegen Anfechtbarkeit der Verpfändung“, worauf der Kläger Klage auf Anerkennung seiner Ansprachen im vollen Umfange erhob. Die Beklagte machte — neben andern, für dieses Urteil nicht in Betracht kommenden Einwendungen — gegenüber den Faustpfandansprüchen geltend, der Gemeinschuldner habe zur Zeit der Ausstellung der betreffenden Erklärungen an Altersblödsinn gelitten und sei deshalb handlungsunfähig gewesen, ferner handle es sich um ein wucherhaftes Rechtsgeschäft, endlich sei die Ein¬ räumung des Pfandrechtes anfechtbar auf Grund des Art. 286 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes. Die erste Instanz

(der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich) gelangte zu ihrem aus Fakt. B ersichtlichen Urteile dadurch, daß sie die Forderung aus dem Schuldbriefe von 69,500 Fr. (Nr. 2 oben) abwies, weil sie schon von der Thurgauischen Hypothekarbank angemeldet und für sie kolloziert war, das dafür beanspruchte Pfandrecht überdies aus dem Titel des Art. 287, Ziffer 1, des Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetzes abwies, dagegen im übrigen die Einwendungen der Beklagten, speziell die oben aufgezählten, als unbegründet er¬ klärte. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil der zweiten Instanz an welche beide Parteien rekurrierten — der Kläger mit dem Antrag auf völlige Gutheißung, die Beklagte mit demjenigen auf gänzliche Abweisung der Klage — beruht auf folgenden Er¬ wägungen: Es läßt zunächst dahingestellt, ob die Einrede der Handlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Honegger begründet sei; weist sodann die Forderung von 69,500 Fr. und das dafür beanspruchte Pfandrecht aus gleichen Gründen ab, wie die erste Instanz, erklärt dagegen im Gegensatze zu dieser das beanspruchte Pfandrecht für die übrigen Forderungen als anfechtbar im Sinne des Art. 286 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes, sowie wegen Wuchers. Über den letztern Punkt führt das Urteil aus: „Darin, daß der Kläger den 82jährigen, schon damals an Alters¬ „blödsinn leidenden Kridaren zu bestimmen wußle, ihm ohne jede „Gegenleistung und ohne jeden Rechtsgrund Werttitel in einem „20,000 Fr. übersteigenden Werte zu verpfänden, liegt eine Aus¬ „beutung der Verstandesschwäche des Kridaren. Die Vorinstanz „hat die Einrede des wucherhaften Rechtsgeschäftes deshalb ab¬ „gelehnt, weil nichts vorliege, daß der Kläger diese Verstandes¬ „schwäche gekannt habe. In dieser Richtung darf aber unbedenklich „darauf abgestellt werden, daß sich für die Eingehung der Ver¬ „pflichtungen des Honegger gegenüber dem Kläger, die ihrem „ökonomischen Resultate nach einfach eine unentgeltliche Verfügung „von über 20,000 Fr. zu Gunsten des Klägers darstellen, sich „gar keine vernünftigen Motive denken lassen und daß auch der „Kläger darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß einzig und „allein die bei dem Kridaren vorhandene Verstandesschwäche den „Abschluß der angefochtenen Geschäfte möglich machte.“

2. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Streitsache zu prüfen, die nur in Frage kommen kann mit Bezug auf das anzuwendende Recht. Nun ist das Bundesgericht allerdings an sich zuständig die Begründetheit des beanspruchten Pfandrechts, sowie die dagegen erhobenen Einwendungen aus dem Titel der Handlungsunfähigkeit und der Anfechtbarkeit gemäß den Bestimmungen des Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetzes über die Anfechtungsklage zu beurteilen. Allein auch wenn es in dieser Hinsicht eine von der Auffassung der Vorinstanz abweichende Ansicht vertreten würde, könnte es doch nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Ur¬ teils im Dispositiv gelangen, da der Klage überdies die Einrede des wucherhaften Rechtsgeschäftes entgegensteht, die Vorinstanz diesen Standpunkt als begründet erklärt hat und nun dieser Punkt der Beurteilung des Bundesgerichts nicht untersteht, indem es sich hiebei, nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts, aus¬ schließlich um kantonales Recht handelt. (Vergl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 1901 in Sachen Bernhard gegen Krauer und Schoop, Revue der Gerichtspraxis, Bd. 20, Nr. 19.) Unter diesen Umständen aber — wo das Bundesgericht zwar zur Beurteilung der Klage an sich und einzelner ihr ent¬ gegengehaltener Verteidigungsgründe zuständig ist, die Vorinstanz aber auf Grund einer nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Einrede zur Abweisung der Klage gelangt ist — tritt das Bundes¬ gericht auf die Berufung nicht ein, da es in diesen Fällen nur einzelne Teile der Begründung des vorinstanzlichen Urteils ändern, nicht aber ein materiell verschiedenes Urteil in der Sache selbst fällen könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.