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29_II_305

BGE 29 II 305

Bundesgericht (BGE) · 1903-06-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Arteil vom 13. Juni 1903 in Sachen „Arbaine“ Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Klingler & Merkle, Kl. u. Ber.=Bekl. Chômageversicherung. — Dakinfallen der Versicherung für die Zeit einer Betriebseinstellung und Liquidation des Geschäftes. — Sum¬ menversicherung, nicht Schadenversicherung (taxierte Police). Anfechtbarkeit wegen lœsio enormis. A. Durch Urteil vom 4./5. März 1903 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheißen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf gänzliche Abweisung, eventuell auf Reduktion der klägerischen Forderung C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Kläger trägt auf Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Police vom 11. Dezember 1900 schlossen die Kläger,

die im Hilpert bei Oberriet (Kt. St. Gallen) eine mechanische Ziegelei betrieben, und deren Gebäulichkeiten bei der kantonalen Brandassekuranz=Anstalt, deren Mobiliar bei der Schweizerischen Mobiliarversicherungs=Gesellschaft versichert waren, mit der Be¬ klagten einen Versicherungsvertrag ab gegen die durch Feuers¬ brunst oder Explosion entstandenen Betriebsverluste, auf die Dauer von fünf Jahren (ab 12. Dezember 1900), für eine Versiche¬ rungssumme von 14,770 Fr., gleich 10 % der Feuerversiche¬ rungs=Summe von 147,700 Fr., gegen eine jährliche Prämie von 70 Fr. 35 Cts. Aus den allgemeinen Bedingungen der „Betriebseinstellungs=Police“ sind folgende hervorzuheben: Art. 1 Abs. 2: „Unter Betriebseinstellungs=Verlusten ist derjenige Schaden „zu verstehen, welcher mittelbar durch Feuersbrunst oder Explo¬ „sion verursacht wird und durch die Feuerversicherung nicht ge¬ „deckt ist, wie: die Betriebseinstellung selbst, Mietzinsverluste, Ver¬ „lust der Kundschaft, Ersetzungs= und Wiedereinsetzungs=Kosten, „Benutzungsverhinderung, Kosten von Expertisen.“ Art. 3: „Die „Versicherungssumme gegen Betriebseinstellung darf den zehnten „Teil der Feuerversicherungssumme nicht übersteigen. Art. 5: „Im Brandfalle vergütet die Gesellschaft den Versicherten für „Betriebseinstellungs= oder Mietverlust ohne weitere Prüfung, „gleichviel wie lange dieser Verlustzustand dauert, eine Summe „gleich einem Zehntel der für den Brandschaden bezahlten Ent¬ „schädigung.“ Art. 6: „Die Parteien unterwerfen sich den Klau¬ „seln und Bedingungen der Feuerversicherung, welche für die „Betriebseinstellungs=Versicherung in vollem Umfange maßgebend „sind. Art. 8: „Es wird keine Entschädigung für Betriebsein¬ „stellung gewährt, wenn die Feuersbrunst oder Explosion während „einer Betriebsunterbrechung oder Geschäftseinstellung unbestimm¬ „ter Zeit, während einer gütlichen oder gerichtlichen Liquidation „oder während des Konkurses des Versicherten sich ereignet. Mit „Pachtvertrag“ vom 9. September 1901 „verpachteten“ die Kläger ihre Dampfziegelei für die Dauer von 10 Jahren, vom

1. Januar 1902 an, an die Firmen Gebrüder Zäch und Luchin¬ ger & Kühnis in Oberriet, sowie I. Schmidheiny in Heerbrugg, mit der Vertragsbestimmung, daß die Kläger ihre Maschinen noch bis zum 30. September 1901 laufen lassen durften, nachher nicht mehr, dagegen ihre Ware fertig brennen und verkaufen, wann und wie es ihnen beliebe; daß sie ferner die Dampfmaschinen und Gebäulichkeiten zu einem andern Gewerbe benutzen durften, ihnen hingegen untersagt war, Ziegel oder Ziegelware oder Kon¬ kurrenzprodukte derselben während der Dauer des Vertrages zu fabrizieren. In der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 1901 brach in der Ziegelei der Kläger Feuer aus, das einen beträcht¬ lichen Teil der Gebäulichkeiten und des Mobiliars zerstörte. Die kantonale Brandassekuranz zahlte den Klägern 47,325 Fr. aus, nachdem eine gegen den Kläger Merkle angehobene Strafunter¬ suchung eingestellt worden war. Die Mobiliarversicherungs¬ Gesellschaft ihrerseits vergütete den Klägern 13,000 Fr., so daß also der Gesammtbetrag der ausbezahlten Feuerversicherungs¬ Summen 60,325 Fr. ausmacht. Als nun die Kläger von der Beklagten Bezahlung der Betriebseinstellungs=Versicherungssumme mit 10 % hievon, also mit 6032 Fr. 50 Ets. verlangten, ver¬ weigerte diese die Auszahlung, indem sie geltend machte, die Klä¬ ger haben ihren Betrieb schon vor dem Brandausbruch völlig eingestellt. Infolgedessen haben die Kläger mit der vorliegenden Klage Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung jener Summe verlangt. Die Beklagte hat auf Abweisung, eventuell Reduktion der klägerischen Forderung angetragen, und hiefür vor den kan¬ tonalen Instanzen folgende Standpunkte eingenommen: Das klä¬ gerische Etablissement sei als Ziegelei und nur als solche gegen Betriebseinstellung versichert gewesen; nun haben aber die Kläger auch Kalk, Cement und feuerfeste Steine gebrannt, ohne Anzeige an die Versicherungsgesellschaft, und hiedurch die Gefahr erhöht. Sodann haben die Kläger der Beklagten die fehlerhafte Konstruk¬ tion des Ringofens verheimlicht. Weiterhin sei das klägerische Etablissement zur Zeit des Brandausbruches schon eingestellt und infolge des Vertrages vom 9. September 1901 im Zustand einer gütlichen Liquidation begriffen gewesen. Endlich sei auch bei der Chömage=Versicherung nur der wirkliche Schaden zu vergüten. Falls ein ausschließlich durch die Feuersbrunst verursachter und durch die Feuerversicherung nicht gedeckter Schaden konstatiert werden sollte, so müsse die Entschädigung auf diesen nach freiem richterlichen Ermessen festzustellenden Betrag reduziert werden. Beide kantonalen Instanzen haben alle diese Standpunkte der Beklagten verworfen und die Klage gutgeheißen, auf Grund tat¬

sächlicher Feststellungen und rechtlicher Ausführungen, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sind.

2. u. 3. (Erledigung der beiden ersten Einwendungen der Be¬ klagten an Hand tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz.)

4. Dagegen ist nunmehr die aus Art. 8 der Police hergeleitete Einwendung — das Geschäft der Kläger habe sich zur Zeit des Brandausbruches im Zustande der Geschäftseinstellung und einer gütlichen Liquidation befunden — eingehend zu prüfen. Der Grund und Zweck der bezüglichen Policenbestimmung ist klar: Der Chömage=Versicherer will nicht eine Betriebseinstellung decken, die auf den freien Willen des Versicherten und jedenfalls auf ein anderes oder weiteres kausales Moment zurückzuführen ist, als auf eine Feuersbrunst oder Explosion, und er will sich schützen gegen allfällig im Zustande der Aufgabe des Geschäftes leicht mögliche unlautere Machenschaften des Versicherten. Die Bestimmung ist an sich zweifellos gültig, und es ist nur zu un¬ tersuchen, ob tatsächlich die Voraussetzungen, unter denen sie an¬ gerufen werden kann, vorliegen. Nun hat die erste Instanz über die Frage, ob eine Geschäftseinstellung oder Betriebsunterbrechung stattgefunden habe, eine Expertise aufgenommen, und das Ergeb¬ nis dieser Expertise ist, daß die Einstellung des Ofenbetriebes bei den Klägern zusammenfällt mit der gewohnten periodischen Ein¬ stellung des Winterbrennens, und daß die Fabrikation und der Brennbetrieb im Frühjahr „in gewohnter Weise“ hätte fortgesetzt werden können. Dieses Ergebnis der Expertise ist auch für das Bundesgericht, weil es sich hiebei um die Entscheidung einer we¬ sentlich technischen Frage handelt, verbindlich. Danach darf von einer „Betriebsunterbrechung“ oder „Geschäftseinstellung“ „unbe¬ stimmter“ Zeit nicht gesprochen werden; es handelt sich vielmehr um die normale verminderte Betriebstätigkeit während der Winter¬ saison, um den normalen Winterbetrieb, für den diese Versiche¬ rung nicht ausgeschlossen ist. Es fragt sich daher nur noch, ob was die Beklagte weiterhin geltend macht — der Fall einer gütlichen Liquidation vorgelegen habe. Die Beklagte beruft sich hiefür auf den „Pachtvertrag“ der Kläger vom 9. September 1901 und behauptet, auf Grund dieses Vertrages haben die Klä¬ ger ihre Ziegelfabrikation überhaupt aufgeben, also in das Sta¬ dium der Liquidation treten müssen. Die Vorinstanz hat diese Auffassung zurückgewiesen, indem sie einmal ausführt, unter „güt¬ licher Liquidation“ könne nur eine Auseinandersetzung mit den Gläubigern verstanden werden, eine solche sei aber nicht erfolgt, und weiter, die Kläger haben nur Vorbereitungen getroffen, um einen neuen Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können, für den die Chömage=Versicherung eventuell wiederum würde gegolten haben; denn versichert sei nicht ein bestimmter Betrieb, sondern die Ma¬ schinen und Gebäulichkeiten für einen bestimmten Prozentsatz ihres, durch die Feuerversicherung nicht gedeckten, Wertes. Mag nun auch diese letztere Auffassung kaum richtig sein, so ist der Vor¬ instanz doch darin durchaus beizustimmen, daß vom Zustand einer „gütlichen Liquidation“ (« liquidation amiable », wie der französische Text der Police sagt) keine Rede sein kann. Die güt¬ liche Liquidation steht im Gegensatze zur gerichtlichen Liquidation, und erfordert wie diese schon begrifflich eine Verständigung und somit einen Kontrahenten, mit dem sich der Liquidierende verstän¬ digen kann; das kann aber niemand anders sein als die Gläubi¬ ger des Liquidierenden. Aber auch eine freiwillige Liquidation infolge Geschäftsaufgabe wurde von den Klägern nicht vorge¬ nommen; eine Geschäftsaufgabe fand überhaupt nicht statt. End¬ lich müßte juristisch die Liquidation in den Formen des eidg. Obligationenrechts über die Auflösung der Gesellschaften (Art. 548 ff., 580 ff. O.=R.) erfolgen; eine derartige Liquidation im Sinne des Obligationenrechts hat nun zweifellos nicht stattge¬ funden. Übrigens müßte die bezügliche Vertragsbestimmung, wenn irgend ein Zweifel darüber bestehen sollte, was unter „gütlicher Liquidation“ zu verstehen sei, im Zweifel gegen den Versicherer, der die Policebestimmungen abgefaßt hat, entschieden werden.

5. In letzter Linie macht die Beklagte in grundsätzlicher Hin¬ sicht geltend, es handle sich auch bei der Chömage=Versicherung um eine Schadenversicherung, und nun haben die Kläger das Vorhandensein eines durch die Feuerversicherung nicht gedeckten Schadens nicht erwiesen. Die Kläger berufen sich dem gegenüber auf Art. 5 der Police, wonach ein für allemal eine feste, bestimmt begrenzte Versicherungssumme vereinbart seiz sie legen diese Ver¬ tragsbestimmung in diesem Sinne aus, während ihr die Beklagte jene andere Deutung gibt und heute den Standpunkt vertritt, beim Zutreffen der von den Klägern vertretenen Auslegung

wäre die betreffende Vertragsbestimmung unsittlich und deshalb, gemäß Art. 17 O.=R., ungültig. Nun muß zunächst nach dem Wortlaute der Police ganz offenbar der Auffassung der Kläger beigetreten werden. In Art. 5 des Vertrages wird die von der Chömage=Versicherung zu vergütende Versicherungssumme abhän¬ gig gemacht von der von der Feuerversicherung bezahlten Ent¬ schädigung, und ein für allemal, „ohne weitere Prüfung“, in Prozenten dieser Entschädigung festgesetzt (wie auch der Versiche¬ rungswert und die Prämien in Prozenten der für die Feuerver¬ sicherung geltenden bezüglichen Ansätze festgesetzt sind). Es liegt also eine taxierte Police mit im Einzelfalle zum voraus genau festgesetzter Versicherungssumme vor; die Beklagte hat danach auf die Prüfung des im Einzelfalle wirklich eingetretenen Schadens verzichtet. Die Auslegung der Beklagten widerspricht dem Wort¬ laut und Sinn dieser Vertragsbestimmung ganz augenscheinlich. Aber auch die Berufung der Beklagten auf Art. 17 O.=R. hält nicht Stich. Abgesehen davon, daß es bedenklich erscheint, wenn eine Versicherungsgesellschaft einer Bestimmung der von ihr selbst entworfenen und verfaßten Statuten die Einrede der Unsittlichkeit entgegensetzt, ist diese Einrede auch an sich unbegründet. Verboten und in diesem Sinne unerlaubt war die Versicherung im Zeit¬ punkte ihres Eingehens nicht, da der die Chömageversicherung verbietende Bundesratsbeschluß vom 9. Mai 1902 datiert, also nach dem Abschlusse der Versicherung und nach dem Eintritte des Schadensfalles eingetreten ist und keine rückwirkende Kraft auf schon abgeschlossene Verträge hat, und übrigens der betreffende Beschluß nur administrative Bedeutung hat. Aber auch von einer Unsittlichkeit der Vertragsbestimmung kann keinenfalls die Rede sein. Vorab liegt keine reine Wettversicherung vor; der Versicherte hat ein rechtliches Interesse an der Versicherung gegen Betriebs¬ einstellung nicht nur, sondern auch daran, daß die Versicherungs¬ summe ein für allemal in einem festen Prozentsatze der Feuer¬ versicherung festgesetzt wird. Und wenn auch jenes der Fall wäre, wäre die betreffende Klausel deshalb noch nicht ohne weiteres un¬ sittlich; dazu würde sie erst dann, wean durch derartige Bestim¬ mungen die Lust zum Abschlusse leichtsinniger Versicherungsver¬ träge in einer das Gemeinwohl gefährdenden Weise geweckt würde. Endlich könnte die Konsequenz der Ungültigkeit auch nicht die sein, die die Beklagte (im Anschlusse an das von ihr eingelegte Gutachten von Professor Rölli) zieht: indem sie aus der taxier¬ ten Police eine Schadenspolice macht und eventuell Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt, setzt sie eine ganz andere Ver¬ tragsbestimmung an Stelle der im Vertrage befindlichen. Daß das nicht angeht, ist klar; bei Ungültigkeit dieser Klausel müßte vielmehr der Vertrag in seiner Totalität — da es sich bei jener Klausel um einen wesentlichen Punkt des Vertrages handelt- aufgehoben werden. Aus dem Gesagten folgt, daß auch die An¬ fechtung der Taxierung des Versicherungswertes wegen erheblicher Übersetzung (læsio enormis) nicht gehört werden kann und da¬ mit auch der Eventualantrag der Beklagten auf Reduktion abzu¬ weisen ist. Wird übrigens die herrschende Lehre (vgl. u. a. Ehren¬ berg, Handb., Bd. I, S. 449 u. D. H.=G.=B., Art. 797, Abs. 1

u. 2), daß dem Versicherer bei Taxierung des Versicherungswertes eine Anfechtung wegen læsio enormis zusteht, auf den vorliegen¬ den Fall angewandt, so muß immerhin dem Versicherer die Be¬ weislast für das Vorhandensein einer solchen læsio überbunden werden. Zwar handelt es sich bei der Geltendmachung der læsio enormis im Grunde um eine Bestreitung des Klagefundamentes gegenüber dem Versicherer. Allein trotzdem ist die Beweislast in der gedachten Weise zu regeln; denn Zweck der taxierten Police ist, dem Versicherten den Nachweis eines bestimmten Schadens zu ersparen, ihm „die Gewißheit zu geben, daß er später zu einem Nachweis der Höhe des Versicherungswertes nicht genötigt sein soll“ (Ehrenberg, a. a. O., S. 480; Goldschmidts Zeitschr., Bd. XXIV, S. 584); und nun ist dieser Beweis hier keineswegs geleistet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Kan¬ tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4./5. März 1903 in allen Teilen bestätigt.