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29_II_287

BGE 29 II 287

Bundesgericht (BGE) · 1902-12-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

34. Arleik vom 9. Mai 1903 in Sachen Rutishauser, Bekl.

u. Kass.=Kl., gegen Vogt, Kl. u. Kass.=Bekl. Kassationsbeschwerde in Civilsachen, Art. 89 ff. Org.-Ges. Zuläs¬ sigkeit (Haupturteil); Zweck und Inhalt. — Art. 294 Abs. 2 O.-R.: Ausnahmen vom Retentionsrecht des Vermieters; eidg. und kant. Recht. A. In dem am 3. September 1902 eröffneten Konkurse des Ehemannes der Klägerin, Otto Vogt=Rechsteiner, hat der Beklagte, Zahnarzt Rutishauser, nachdem die Miete auf Grund des Art. 288 Sch.= u. K.=G. aufgelöst worden war, für eine Mietzinsforderung von angeblich 349 Fr. vom 1. August bis 1. Dezember 1902 eine Retentionspfändung über folgende Gegenstände vornehmen lassen: 1 vollständiges Bett mit harter Bettstatt, 1 harte Kom¬ mode, 1 vollständiger Bettanzug, 1 Matratze mit Kopfpolster, 1 Beerenpresse, 1 Kanapee. Laut Vormerk auf der Retentions¬ urkunde wurden diese Gegenstände von der Klägerin zu Eigentum angesprochen. Infolge Bestreitung dieses Eigentumsanspruches erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Anerkennung ihres Eigentums, wogegen der Beklagte auf Abweisung der Klage antrug. Durch Entscheid vom 3. Dezember 1902 wies die Be¬ zirksgerichtskommission St. Gallen die Klage ab, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der vor Gerichtskommission geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der retinierten Gegenstände sei nicht zu schützen, weil dem Vermieter nicht rechtzeitig, sondern erst am 6. September 1902, während der alsdann durch Exmis¬ sion beendigten Mietsdauer angezeigt worden sei, daß die streiti¬ gen Fahrhabegegenstände Eigentum der Klägerin und nicht des Mieters seien. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Nichtig¬ keitsbeschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen ein, mit dem Rechtsbehren: 1. Das ange¬ fochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Der Rechtsstreit sei durch die Rekurskommission auf Grund der Akten zu beurteilen. Durch Urteil vom 18. Februar 1903 hat die Rekurskommission erkannt:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird geschützt und das Urteil

der Bezirksgerichtskommission St. Gallen vom 3. Dezember 1902 aufgehoben.

2. Der Anspruch der Rekurrentin auf Herausgabe der vom Beklagten retinierten Gegenstände laut Aufzählung in dem vor Gerichtskommission St. Gallen gestellten Rechtsbegehren der Re¬ kurrentin wird geschützt. Dieses Urteil beruht auf folgenden ausschlaggebenden Erwä¬ gungen: Auf eine Prüfung der Frage, ob das Urteil der Ge¬ richtskommission von formellen und prozessualen Gesichtspunkten aus anfechtbar sei, brauche nicht eingetreten zu werden, weil der Entscheid aus materiellen Gründen zu kassieren sei, indem er eine Verletzung des Art. 294 O.=R. enthalte. Gemäß dieser Gesetzes¬ bestimmung, Abs. 2, Schlußsatz, seien von dem Retentionsrecht des Vermieters ausgenommen diejenigen Sachen, welche nach dem Schuldbetreibungs= und Konkursgesetze von der Exekution ausge¬ schlossen seien. Nach § 30 des st. gall. Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz fallen nun alle zur häus¬ lichen Einrichtung gehörenden Fahrnisse der Ehefrau, sowie deren Kleider und Schmucksachen, ohne Einschränkung, außerhalb die Pfändung und die Konkursmasse. Diese Gegenstände können also kraft Gesetzes von den Gläubigern des Ehemannes in keiner Weise angegriffen werden; sie können daher auch nicht dem Re¬ tentionsrecht des Vermieters unterstehen. Da nun der Beklagte gegen den Eigentumsanspruch der Klägerin überhaupt keine Ein¬ wendung vorgebracht habe und die von dieser beanspruchten Gegen¬ stände zweifellos unter die in Art. 30 Schlußsatz Einführ.=Ges. zum Sch.= u. K.=Ges. genannten Fahrnisse fallen, seien sie der Klägerin herauszugeben. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht im Sinne der Art. 89 ff. Org.Ges. eingelegt, mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen zurückzuweisen. Die Begründung geht im wesentlichen dahin: Die Rekurskom¬ mission habe geglaubt, das erstinstanzliche Urteil wegen Verletzung des Art. 294 O.=R. kassieren zu müssen. Dabei berufe sie sich allerdings auf den citierten Art. 294 Abs. 2. Allein sie ziehe diesen Rechtssatz nur rein nebensächlich herbei und treffe ihre Entscheidung unter Berufung auf § 30 des st. gall. Einfüh¬ rungsgesetzes. Indem die Rekurskommission die Entscheidung statt auf Art. 294 O.=R. abzustellen grundsätzlich auf § 30 Einführ.¬ Ges. stütze, begehe sie offenbar den Irrtum, eine kantonale Be¬ stimmung auf ein Rechtsverhältnis anzuwenden, auf welches eid¬ genössisches Recht anwendbar sei. Nach Art. 294 O.=R. seien alle Personen außer dem Vermieter und dem Mieter Dritte, und es sei deshalb, im Verhältnis zum Retentionsvollzug, auch die Ehefrau des Mieters als dritte Person zu behandeln. Daraus ergebe sich, daß auch sie ihren Eigentumsanspruch dem Vermieter rechtzeitig zur Kenntnis bringen müsse. Tue sie das nicht, so könne sie sich, so wenig wie ein anderer Dritter, auf Art. 294 Abs. 2 Schlußsatz berufen, weil dieser sich nur auf Kompetenz¬ stücke des Mieters beziehe. So auch die bisherige Praxis. Nach § 30 Einführ.=Ges. sollen diejenigen Fahrnisse der Ehefrau, die zur häuslichen Einrichtung der Ehefrau verwendet werden, vor dem Zugriffe der Gläubiger auf Schulden des Ehemannes ge¬ schützt sein. Welches Mobiliar der Ehefrau zur häuslichen Ein¬ richtung gehöre, wisse man im Kanton St. Gallen eigentlich erst seit Urteil vom 5. April 1895. Der Begriff sei durch dieses Urteil über die eigentlichen Kompetenzstücke hinaus ausgedehnt worden. C. Die Klägerin beantragt, die Kassationsbeschwerde sei wegen Inkompetenz, eventuell als materiell und formell unbegründet abzuweisen, mit folgender Begründung:

a) Zur Einrede der Inkompetenz: Die Rekurskommission des Kantons St. Gallen sei eine Kas¬ sationsbehörde, keine Appellationsinstanz, das, obschon § 315 des st. gall. C.=P. bestimme, daß im Falle der Rechtsstreit spruchreif erscheine, sie ohne weitere Verhandlung das Urteil fällen könne. Die Rekurskommission könne also allerdings einen Rechtsstreit neu beurteilen, aber nur unter der Bedingung, daß zuerst die Voraussetzungen der Nichtigkeit gemäß Art. 314 C.=P.=O. vor¬ liegen. Neue Beweise und Tatsachen dürfen bei diesem Verfahren, im Unterschied vom Appellationsverfahren, nicht erbracht werden.

b) Zur Sache: Die Behauptung, die Vorinstanz habe statt eidgenössisches kan¬

tonales Recht angewandt, sei nicht richtig. Die Vorinstanz inter¬ pretiere indirekt Art. 294 Abs. 2, Schlußsatz, und berufe sich da¬ bei auf einen st. gall. Präzedenzfall (Urteil vom 5. April 1895). Wenn § 30 des st. gall. Einführungsgesetzes festsetze, daß Gegen¬ stände der Ehefrau, die zur häuslichen Einrichtung gehören, nicht pfändbar seien, und wenn der Richter diese Bestimmung dahin interpretiere, es sei damit die ganze Aussteuer, nicht bloß die Kompetenzstücke gemeint, so stehe das nicht im Widerspruch mit dem Bundesgesetz. Es stehe ihm zweifelsohne die Interpretation des kantonalen, vom Bundesrat am 1. Mai 1891 genehmigten Gesetzes zu. Es könnte sich höchstens fragen, ob das kantonale Gesetz oder dessen Interpretation die ihm vom Bundesgesetz gezo¬ genen Schranken überschreite. Auch dies sei zu verneinen, weil das Bundesgesetz den Kantonen freie Hand lasse in Bezug auf die der Ehefrau einzuräumenden Privilegien. Diese Materie beruhe auf kantonalem und nicht auf eidgenössischem Recht, und es sei daher eine Weiterziehung des Entscheides an das Bundesgericht ausge¬ schlossen. (Jäger, Kommentar, S. 203 Ziff. 1.) Es wird dann ausgeführt: 1. Mietzinspflichtig sei nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann. 2. Die Retention sei in der Form, wie sie vor¬ genommen wurde, eine widerrechtliche. 3. Die Behauptung des Vermieters, er habe beim Antritt der Miete nicht gewußt, daß der Hausrat der Frau gehöre, sei eine müßige Ausrede. 4. Wenn, nach Ansicht des Kassationsklägers, das vindizierte Frauengut, resp. das Mobiliar, zur Deckung des rückständigen Mietzinses herangezogen werden könnte, so würde das die ungerechtesten Kon¬ sequenzen nach sich ziehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zur Frage der von der Klägerin bestrittenen Kompetenz des Bundesgerichts, bezw. der Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde, ist zu bemerken: Die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht in Civiksachen ist gemäß Art. 89 Org.=Ges. zulässig in denjenigen Rechtsstreitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind, bei denen aber die Berufung nicht statthaft ist. Letzteres Erfordernis trifft hier zu. Eine weitere Voraussetzung der Zuläs¬ sigkeit der Kassationsbeschwerde ist sodann, daß diese sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil richte, und zwar ist hierun¬ ter nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (s. Urteil vom

22. Oktober 1898 i. S. Baum und Mosbacher gegen Stauber Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2, S. 933 und dort citierte) und in Anlehnung an den französischen und italienischen Text des Gesetzes ein Haupturteil, d. h. ein Urteil, das über den einge¬ klagten Anspruch selbst materiell endgültig entscheidet, zu verstehen. (Vgl. Urteil vom 14. Februar 1902 in Sachen Misteli gegen Ingold, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2, S. 176, Erw. 3.) Es ist daher zu prüfen, ob das angefochtene Urteil sich als Haupt¬ urteil in diesem Sinne darstelle. Das ist nun offenbar der Fall: Wenn auch die Rekurskommission über eine Nichtigkeitsbeschwerde als Kassationsinstanz geurteilt hat, so hat sie doch gemäß § 314 st. gall. C.=P.=O. ein Urteil in der Sache selbst gefällt, den Streit materiell entschieden, nicht nur die Zulässigkeit und Be¬ gründetheit des geltend gemachten Rechtsmittels geprüft. Auf die Kassationsbeschwerde ist sonach einzutreten.

2. Inhalt und Zweck der Kassationsbeschwerde nach Art. 89 Organis.=Ges. ist, zu verhüten, daß in Rechtsstreitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilen sind, statt des eidgenös¬ sischen kantonales oder ausländisches Recht zur Anwendung ge¬ lange; dagegen nicht, die richtige Anwendung des eidgenössischen Rechtes zu bewirken. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom

20. Januar 1894 i. S. Büchler gegen Sutter, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 72 f.) Der Kassationskläger hat daher zu behaupten, es liege insofern eine Verletzung des eidgenössischen Rechts vor, als an dessen Stelle kantonales oder ausländisches Recht zur Anwendung gebracht worden sei; erweist sich dieser Angriff als begründet, so hat das Bundesgericht, als Kassationsinstanz, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei¬ dung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

3. Nun macht der Kassationskläger in der Tat, wie aus Fakt. B ersichtlich ist, eine derartige Verletzung des eidgenössischen Rechts geltend, indem er seinen Angriff darauf stützt, die Vor¬ instanz habe statt des Art. 294 O.=R. einen Satz des kantona¬ len Rechts, nämlich § 30, Schlußsatz, des st. gall. Einführ.=Ges. zum Schuldb.= u. Konk.=Ges., zur Anwendung gebracht, und dieser Kassationsgrund ist nunmehr auf seine Stichhaltigkeit zu

prüfen. In casu war nun nicht streitig, daß die vom Kassations¬ kläger retinierten Sachen der Kassationsbeklagten zu Eigentum gehörten, und daß sie sich in den vermieteten Räumen befanden und zu deren Einrichtung und Benutzung gehörten. Die Vor¬ instanz hat das Retentionsrecht verneint, gestützt auf Art. 294 Abs. 2, Schlußsatz, O.=R., wonach von der Retention ausgenom¬ men sind diejenigen Sachen, welche nach dem Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetz von der Exekution ausgeschlossen sind. Die Frage, ob die in casu retinierten Gegenstände von der Exekution ausgeschlossen seien, hat die Vorinstanz gelöst auf Grund des kantonalen Rechts, nämlich unter Berufung auf § 30 des st. gallischen Einführ.=Ges. Nun ist aber klar, daß für diese Frage nicht das Einführungsgesetz, sondern lediglich das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs maßgebend sein kann. Wenn Art. 294 O.=R. darauf abstellt, ob die betreffenden Sachen nach Konkursrecht von der Exekution ausgeschlossen seien, oder nicht, so hat dies offenbar nicht die Meinung, es solle für die Reten¬ tionsmöglichkeit darauf ankommen, ob diese Sachen als Eigentum des Mieters, oder wie Eigentum desselben dessen Gläubigern ver¬ haftet seien und deshalb Bestandteil seiner Konkursmasse bilden, oder aber von Dritten vindiziert werden können, sondern es kommt nach dem erwähnten Art. 294 Abs. 2, Schlußsatz, einfach darauf an, ob nach Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz die retinierten Sachen, vermöge ihrer Natur und Zweckbestimmung überhaupt einer Exekution unterworfen seien oder nicht, m. a. W. Art. 294 will von dem Retentionsrecht einfach die sog. Kompetenzstücke ausnehmen; der Umfang desselben ist aber erschöpfend festgestellt in Art. 92 Schuldb. u. Konk.=Ges. Daneben kommt kantonales Recht nicht mehr in Betracht. Die Argumentation der Vorinstanz, die sich auf § 30 des st. gall. Einführ.=Ges. zum Schuldb.= u. Konk.=Ges. stützt, enthält einen Trugschluß. Dieser Paragraph enthält unter dem Titel „Güterrecht der Ehegatten“ folgende Be¬ stimmung: „Die Gläubiger des Ehemannes sind berechtigt, auf „das in die Ehe gebrachte, oder während der Ehe durch Erbschaft „oder Schenkung angefallene Frauengut zu greifen, insoweit das¬ „selbe nicht gesetzlich sicher gestellt ist, und es kann dasselbe in „Pfändung oder in die Konkursmasse gezogen werden. Hievon „ausgenommen sind die zur häuslichen Einrichtung gehörenden „Fahrnisse der Ehefrau, sowie deren Kleider und gewöhnliche „Schmucksachen.“ Er stellt danach zunächst eine Ausnahme von der Regel auf, daß den Gläubigern nur das eigene Vermögen des Schuldners hafte, indem er für Schulden des Ehemannes unter gewissen Voraussetzungen auch das Vermögen der Ehe¬ frau haftbar erklärt, und macht dann für gewisse Gegenstände wieder eine Ausnahme von dieser Ausnahme, stellt also die Regel wieder her. Hieraus zieht nun die Vorinstanz den Schluß: weil hier die Regel gelte, daß diese Gegenstände nur für die Schulden des Eigentümers (der Ehefrau) haften, seien sie auch dem Retentionsrecht nicht unterworfen. Es ist klar, daß mit der Anwendung dieser Bestimmung eine Verletzung des Art. 294 O.=R., der einzig zur Anwendung kommen kann, gangen ist: Der Umstand, daß diese Gegenstände nach dem eit. § 30 st. gall. Einführ.=Ges. nicht in die Konkursmasse gezogen werden können, hindert ebensowenig das Retentionsrecht des Ver¬ mieters, als das Retentionsrecht an Gegenständen irgend eines beliebigen andern Dritten dadurch ausgeschlossen werden kann, daß die Gegenstände dieses Dritten nicht in die Masse gezogen werden können. Indem nun die Vorinstanz auf die genannte Bestimmung des st. gall. Einführ.=Ges. abstellt, bringt sie materiell diese Be¬ stimmung an Stelle des einzig anwendbaren Art. 294 O.=R. zur Anwendung, weshalb die Kassationsbeschwerde begründet erscheint. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese hat unter Zugrunde¬ legung des Art. 294 O.=R. einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt und damit das Urteil der Rekurskommission des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 1903 aufgehoben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.