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27. Arteil vom 26. Mai 1903 in Sachen Bürgerspital Basel gegen Schweiz. Bundesbahnen. Rekurs im Expropriationsverfahren; Stellung der Parteien und des Bundesgerichts. Befugnis des Bundesgerichts zur Abänderung einzelner nicht speziell angefochtener Posten, wenn nur im Ge¬ samtresultate nicht unter das anerkannte oder über das beantragte gegangen wird. — Schadensberechnung, Art. 3 Abs. 1 u. 2 Expr.- Ges., insbesondere sogenannte Anrechnung der Vorteile auf die Nachteile Das Bundesgericht hat, in Erwägung:
1. Der Expropriat ist Eigentümer der Expropriationspar¬ zellen 44 (Grundbuchparzelle 547 in Sektion II), 46 (Grund¬ buchparzelle 544 in Sektion II) und 48 a und b (Grundbuch¬ parzelle 14522 in Sektion III) im Stadtgebiete von Basel. Alle drei Parzellen sind landwirtschaftlicher Natur. Auf Parzelle 48 befindet sich das sogenannte Holeelettengut. Vor der Expro¬ priation waren die betreffenden Grundstücke durch die Elsässer¬ linie der S.=C.=B. vollständig von der Stadt getrennt. Die Ex¬ propriantin nimmt nun für die Verlegung der Bahnlinie von den Grundstücken gewisse Teile in Anspruch. Durch die Verlegung werden die Grundstücke in der Weise durchschnitten, daß nunmehr
ein Teil zwischen Bahndamm und die Stadt, ein Teil hinter den Bahndamm zu liegen kommt. Dabei kommen die Gebäulichkeiten auf Parzelle 48 alle diesseits des Bahndammes zu liegen; ein Schopf muß abgebrochen und versetzt werden. Für den dem Expro¬ priaten aus dieser Expropriation erwachsenden Schaden hat die Instruktionskommission einen Betrag von zusammen 186,351 Fr. 10 Cts. gesprochen, worunter an Inkonvenienzen 800 Fr. für Versetzen eines Schopfes, wogegen der Expropriat die Begehren stellt, es seien für den Landwert 214,941 Fr. und für Inkon¬ venienz 42,800 Fr. zu sprechen, nämlich: Störung der Kommunikationen für das Restgrundstück von Fr. 30,000 Parz. 48 a 2,000 Erschwerung des Verkehrs der Restparzellen 800
c) Versetzen des Schopfes „ 10,000-
d) Belastung durch Rauch und Ruß Fr. 42,800 —
2. Die Forderungen des Expropriaten sind von den bundes¬ gerichtlichen Experten mit Recht in zwei Teile zerlegt worden: die volle Entschädigung für den Wert des abzutretenden Landes einerseits, die Vergütung für die auf den Restgrundstücken ver¬ bleibenden sogenannten Inkonvenienzen anderseits. Auch vom Bundesgericht sind diese beiden Faktoren der Entschädigung geson¬ dert zu prüfen.
3. Was nun zunächst den Landwert betrifft, so ist als solcher, wie im Urteilsantrag des nähern ausgeführt ist, zu vergüten der volle reichlich bemessene Verkehrswert der abzutretenden Grund¬ stücke bezw. Grundstückteile. Heute ist nur noch streitig, ob zur estsetzung dieses Wertes das erste Gutachten der Experten, oder aber das zweite, nachträglich erstattete, welches die Ansätze des ersten Gutachtens etwas modifiziert im Sinne der Herabsetzung, maßgebend sein soll. (Ausführung, daß das zweite Gutachten maßgebend ist.)
4. Aus dem Gesagten folgt, daß die Ansätze des zweiten Gut¬ achtens der bundesgerichtlichen Experten auch beim Titel der In¬ konvenienzen zu Grunde zu legen sind, soweit es sich hier um Sachverständigenfragen handelt und Rechtsfragen nicht im Spiele sind. Dagegen erheben sich bei der Behandlung dieser Entschädi¬ gungsforderungen eine Reihe von Fragen rechtlicher Natur, die nunmehr einzeln zu behandeln sind.
5. Der Vertreter des Expropriaten macht vorab geltend, die von der Schätzungskommission mit Bezug auf Parzelle 48 ge¬ sprochene Inkonvenienzentschädigung von 2000 Fr. dürfe nicht (wie die bundesgerichtlichen Experten es tun) auf 1000 Fr. er¬ niedrigt, oder (mit dem Instruktionsantrage) ganz gestrichen werden, nachdem die Expropriantin gegen das Urteil der Schätzungskommission nicht rekurriert habe; denn dadurch sei jener Punkt — der in einem besondern Dispositiv des Entschei¬ des der Schätzungskommission seine Erledigung gefunden — defi¬ nitiv geregelt, der Entscheid der Schätzungskommission mit Bezug auf diesen Punkt also in Rechtskraft erwachsen. Diese Auffassung muß als irrtümlich und mit der Praxis des Bundesgerichts im Widerspruch stehend zurückgewiesen werden. Die Schätzungskom¬ mission hatte, gegenüber den viel höher gehenden ursprünglichen Forderungen des Expropriaten, die Landentschädigung für Par¬ zelle 48 auf 123,076 Fr., die Entschädigung für Versetzung des Schopfes auf 500 Fr., endlich diejenige für Inkonvenienzen auf 2000 Fr. festgesetzt, dem Expropriaten also insgesamt (für Par¬ zelle 48) eine Expropriationsentschädigung von 125,576 Fr. zugesprochen, und diesen Betrag hat die Expropriantin anerkannt; unter diesen Betrag darf daher allerdings nicht gegangen werden. Dagegen übersteigt nun die dem Expropriaten nach dem Urteils¬ vorschlage der Instruktionskommission zuzusprechende Summe jenen von der Expropriantin anerkannten Betrag bedeutend und es kann daher jedenfalls dann nicht gesagt werden, daß auf der Grundlage des Urteilsantrages dem Expropriaten weniger zuge¬ sprochen werde, als die Expropriantin anerkannt habe, wenn die betreffenden Gesamtbeträge mit einander verglichen werden und auf diese abzustellen ist. Daß aber so vorzugehen ist, ist vom Bun¬ desgericht stets — speziell auch gegenüber dem Expropriaten - ausgesprochen worden und ergibt sich auch als das den Verhält¬ nissen angemessene: bei der Enteignung kommt es beiden Par¬ teien, wenigstens aller Regel nach, wesentlich darauf an, wie viel im ganzen vom Exproprianten zu bezahlen ist, wie hoch sich die Gesamtentschädigung beläuft, nicht aber darauf, wie hoch die ein¬
zelnen Faktoren der Entschädigung gewertet werden; diese letztern bilden eben in der Regel bloße Faktoren für die Bemessung der Entschädigung, nicht aber einzelne bestimmte, fest umgrenzte An¬ sprüche, über die ein der Rechtskraft fähiges Urteil ergehen soll. In Streit gesetzt wird vielmehr die Gesamtforderung, und über diese ergeht das der Rechtskraft fähige Urteil. Ist dem aber so, darf also unter die von der Schätzungskommission gesprochene Summe von 2000 Fr. herabgegangen werden, so kann das Be¬ gehren des Expropriaten nicht aus jenem formellen Grunde gut¬ geheißen werden, sondern ist mit dem Urteilsantrage auf die recht¬ liche und tatsächliche Prüfung dieses Punktes in Verbindung mit den übrigen Forderungen aus Inkonvenienz einzutreten.
6. Die nach dem Vorschlage der Instruktionskommission nicht zuzusprechenden Entschädigungsansprüche des Expropriaten (Re¬ kursantrag 2a, b und d) gründen sich sämtlich darauf, durch die Expropriation bezw. durch das Unternehmen, dem die Expro¬ priation dient, finde eine (in den Rekursbegehren näher bezeich¬ nete) Entwertung der dem Expropriaten verbleibenden Restgrund¬ stücke (bei Parzelle 48) statt; es wird also eine Forderung aus dem Titel eines Minderwertes der verbleibenden Restgrundstücke geltend gemacht. Nun steht zunächst in der bundesgerichtlichen Praxis durchaus fest, daß nach eidgenössischem Expropriationsge¬ setz der Expropriat befugt ist, vom Exproprianten Ersatz auch des durch das Unternehmen, dem die Expropriation dient, entstehenden Schadens zu beanspruchen, daß also der nach Art. 3 Abs. 1 des eidg. Expr.=Ges. zu sprechende Schadenersatz den (vollen) Ersatz allen Vermögensschadens umfaßt, der erwächst durch die Expro¬ priation und durch die Ausführung des Unternehmens, zu dem jene erfolgt. Die Forderungen des Expropriaten für Minderwert der verbleibenden Restgrundstücke: Erschwerung der Kommunika¬ tion und der Bewirtschaftung, Belästigung durch Rauch und Ruß, können also allerdings auf Art. 3 Abs. 1 leg. cit. gestützt wer¬ den, und sie sind gutzuheißen, sofern dem Expropriaten durch den entstandenen Minderwert auch ein Vermögensschaden wirklich ent¬ steht. Ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung zutreffe, so ist vorab in tatsächlicher Beziehung folgendes festzustellen: Vor der Expropriation lag die ganze Parzelle 48 jenseits - stadtaus- wärts — der Bahnlinie; nach derselben, infolge der Verlegung der Eisenbahnlinie, kommt ein Teil stadtwärts — zwischen die neue Linie und die Stadt — zu liegen. Die bundesgerichtlichen Experten haben nun in ihrem ersten Gutachten einerseits festge¬ stellt: a) Daß der neue Bahneinschnitt für das hinterliegende Land eine erhebliche Schädigung bedeute, die sie auf 80,000 Fr., nach Erstellung von Brücken über den Einschnitt jedoch nur auf 30,000 Fr. schätzen; b) daß für erschwerten Verkehr zwischen den Abschnitten rechts der Parzellen 48 a und 48 b mit den an der Neubadstraße links liegenden Wirtschaftsgebäulichkeiten eine Entschädigung von 1000 Fr. gerechtfertigt erscheine; e) daß eine Zurückstellung der baulichen Entwicklung nicht stattfinde, sofern die auf den Einschnitt ausmündenden Straßen mittels Brücken überführt werden; d) daß dagegen für eine Zone von ungefähr 10 Meter Breite, von der Kante der Einschnittsböschung an ge¬ rechnet, eine Entwertung durch Rauch= und Rußbelästigung statt¬ finde, die auf rund 10,000 Fr. festgesetzt wird. Anderseits haben sie schon im ersten Gutachten bei Berücksichtigung der Landpreise hervorgehoben, daß infolge der Bahnverlegung eine bedeutende Wertvermehrung für die nunmehr stadtwärts zu liegen kommen¬ den Grundstücke entsteht. In ihrem zweiten Gutachten haben an ihren grundsätzlichen Anbringen festgehalten und sind nur zu einer Herabsetzung der Landpreise gelangt, was hinwiederum eine Reduktion der Inkonvenienzen — die sie überall in Prozenten des Landwertes ausrechneten — zur Folge haben mußte. Sie sind so zu folgender Wertverminderung gelangt: Für Abschnitt rechts: Parzelle 48 a: 550 Fr. für Beschädigung durch Rauch und Ruß, plus ein Bruchteil von 1000 Fr. für Er¬ schwerung des Verkehrs mit den Wirtschafts¬ gebäulichkeiten. Parzelle 48 b: 25,920 Fr. für Störung der Kommunikation mit der Stadt. 3425 Fr. für Schädigung durch Lärm, Ruß und Rauch. Für Abschnitt links: 4625 Fr. für Schädigung durch Lärm, Ruß und Rauch.
Dieser Wertverminderung stellen sie im zweiten Gutachten gegenüber folgende Wertvermehrung: Fr. 62,965 Abschnitt rechts: Parzelle 48 a. 114,950- 48 b 431,613 links. Die Methode auf Grund deren die Experten diese Ziffern er¬ mittelt haben, kann nicht angefochten werden; im einzelnen ent¬ ziehen sich diese Ziffern, abgesehen von der rein rechnungsmäßi¬ gen Richtigkeit — welche vorliegt — der Überprüfung des Rich¬ ters, wie sie denn auch vom Expropriaten im einzelnen nicht haben beanstandet werden können. Demgemäß steht fest: daß allerdings einerseits durch die Expropriation bezw. das Unter¬ nehmen, dem diese dient, für den Expropriaten die von ihm be¬ haupteten Inkonvenienzen entstehen; daß aber anderseits durch dieselbe Expropriation dem Expropriaten Vorteile — eine Wert¬ vermehrung seines Landes — erwachsen, die jene Nachteile weit übersteigen. Die Instruktionskommission hat nun diese Vorteile den Nachteilen gegenübergestellt und ausgeführt, unter diesen Umständen könne von einem Vermögensschaden, den der Expro¬ priat erleide, überhaupt keine Rede sein; aus diesem Grunde ist sie zur Abweisung der sämtlichen Inkonvenienz=Entschädigungs¬ begehren des Expropriaten gelangt. Der Expropriat sicht diese Auffassung als rechtsirrtümlich und dem Wortlaute, Sinn und Geist des eidgenössischen Expropriationsgesetzes widersprechend, an. Diese, in Literatur und Rechtsprechung bekanntlich streitige und von verschiedenen Gesetzgebungen verschieden gelöste Frage der Anrechnung der durch die Expropriation kentstehenden Vorteile auf die dadurch erwachsenen Nachteile (vgl. hierüber statt alles weitern nur Eger, Das spreuß.] Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 2. Aufl., Bd. I, S. 251 ff. und die dorti¬ gen zahlreichen Citate) ist jedoch mit der Instruktionskommission dahin zu beantworten, daß eine solche Anrechnung stattzufinden hat. Hiefür spricht zunächst der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß dann, wenn aus einer und derselben Rechtshandlung Vorteile und Nachteile entstehen, eine compensatio lucri cum damno stattzufinden hat. Nun sind aber — entgegen der z. B. von v. Rohland u. a. gel¬ tend gemachten Ansicht — Vorteile und Nachteile aus der Expro¬ priation, soweit sie sich einerseits in der Wertvermehrung, anderseits in der Wertminderung von Restgrundstücken äußern, in der Tat auf eine und dieselbe Quelle zurückzuführen, nämlich auf die Expro¬ priation mit ihren unmittelbaren und mittelbaren Folgen. Daß sodann gegen die Anrechnung nicht damit argumentiert werden kann, der Expropriat werde dadurch in eine ungünstigere Stel¬ lung versetzt, als andere nicht expropriierte Anstößer, denen die Wertvermehrung ebenfalls zu gute komme, ist von der Instruk¬ tionskommission in ihrem Urteilsantrag eingehend ausgeführt worden, indem sie auf die verschiedene rechtliche Stellung des Expropriaten und der Nichtexpropriaten gegenüber der Expropria¬ tion hingewiesen hat; beigefügt mag nur noch werden, daß ja anderseits den Anstößern, die keine Rechte abzutreten haben, keinen Eingriff in ihre Rechte erleiden, nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vergl. Entsch., Bd. XX, S. 66 Erw. 5; XXI S. 1031 Erw. 4; XXII, S. 1044 Erw. 6; XXIII, S. 116 Erw. 4) auch kein Anspruch auf Entschädigung für die tatsäch¬ lichen Nachteile, die sie infolge der Expropriation erleiden, zu¬ steht. Sprechen so diese allgemeinen Gründe für die Anrechnung der Vorteile auf die Nachteile, so kann endlich auch nicht aus dem eidgenössischen Expropriationsgesetz gefolgert werden, es wolle eine solche Anrechnung ausgeschlossen wissen. Freilich beruft sich r Expropriat auf Art. 3 Abs. 2 eidg. Expr.=Ges., der lautet: Vorteile, welche sich für ihn (den Abtretenden) infolge des Un¬ ternehmens ergeben, dürfen bei der Ausmittelung der Entschädi¬ gung nur insoweit in Abrechnung gebracht werden, als der Ab¬ tretungspflichtige durch dasselbe von besonderen Lasten, die ihm vorher oblagen, befreit wird"; und allerdings scheint diese Be¬ stimmung auf den ersten Blick zu gunsten der Auffassung des Expropriaten zu sprechen. (Vergl. auch Sieber, Art. „Enteig¬ nung“ im Handwörterbuch der Schweiz. Volkswirtsch. 2c., Bd. I, S. 898.) Allein einmal scheidet diese Gesetzesbestimmung, wie der Instruktionsantrag ausführt, nur die Folgen des Unternehmens aus. Sodann ist sie im Zusammenhange mit dem den allgemeinen Entschädigungsgrundsatz aufstellenden Abs. 1 des Art. 3 auszule¬ gen, wonach der Enteigner zum Ersatz aller aus der Abtretung erwachsenden Vermögensnachteile verpflichtet ist, und nicht zu
mehr. Von einem Vermögensnachteil mit Bezug auf das verblei¬ bende Land aber kann dann, wenn gerade aus der die Abtretung erfordernden Anlage selbst eine Wertvermehrung desselben hervor¬ geht, keine Rede sein. Mit dem Urteilsantrag ist daher die An¬ rechnung der Vorteile auf die Nachteile vorzunehmen und ist somit, da erstere die letztern weit übersteigen, für diese keine Ent¬ schädigung zu sprechen, ohne daß die tatsächliche Begründetheit der Inkonvenienzforderungen weiter im einzelnen zu prüfen wäre. (Vergl. hiezu auch Entsch. des Bundesgerichts vom 10. März 1897 i. S. Bühlmann gegen S.=C.=B., Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 119 f. Erw. 5.) Dagegen ist die weitere Frage: ob die Vor¬ teile nicht nur auf die Nachteile angerechnet, sondern auch von der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht werden dürfen (die
z. B. von Eger a. a. O., S. 263 ff. bejaht wird), hier nicht zu entscheiden, da die Expropriantin selber einen so weit gehenden Antrag nicht stellt, den Urteilsantrag vielmehr anerkennt; — erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 21. März 1903 wird zum Urteil erhoben.