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26. Arteil vom 25. Februar 1903, in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft, Kl., gegen Elektra Birseck, Bekl. Störung einer Telephonanlage durch eine Starkstromleitung. Kosten der zum Schutze der Telephonanlage angeordneten Massnahmen. Art. 8, 9, 10 B.-Ges. über die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien, vom 26. Juni 1889. Competenz des Bundesgerichts, auch dann, wenn eine Verfügung des Bundesrates — infolge Verstän¬ digung der Parteien — nicht stattgefunden hat. — Verbindlichkeit einer vom Betriebschef einer Genossenschaft abgegebenen Erklärung für diese. — Art. 10 litt. b leg. cit. A. Die Elektra Birseck, eine) im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Arlesheim, erstellte im Jahre 1898 zu Beleuchtungszwecken eine Sekundärleitung zur Übertragung elektrischer Energie nach der Gemeinde Allschwil. Im Herbst 1900 wurde im Anschluß an das bestehende Netz längs der Straße nach Basel bis zu der Besitzung Vogt eine Lichtleitung angelegt. Diese Leitung verläuft auf eine gewisse Strecke, in einer Entfer¬ nung von wenigen Metern, parallel mit der der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörenden und von ihr betriebenen Telephon¬ linie Basel=Allschwil. Nach Erstellung derselben traten im Tele¬ phonnetz von Allschwil Störungen auf, indem sich darin, beson¬ ders wenn das elektrische Licht in Allschwil brannte, ein Geräusch bemerkbar machte, das den Telephonverkehr sehr erschwerte oder ganz unmöglich machte. Nachdem bei dem Telephonbureau Basel verschiedene Beschwerden von Telephonabonnenten eingelangt waren, wurde davon dem Betriebschef der Elektra Birseck, Otto Schnei¬ der, Kenntnis gegeben und mit demselben am 25. Oktober 1900 eine gemeinsame Besichtigung und Untersuchung des Netzes Allsch¬ wil vorgenommen. Die Störungen wurden durch Versuche konsta¬ tiert, Betriebschef Schneider bestritt jedoch, daß dieselben dem Pa¬ rallelverlauf der beiden Linien zuzuschreiben seien. Am folgenden Tage stellte die Telephonverwaltung noch nähere Untersuchungen an, die in ihr die Ansicht befestigten, daß die Störungen von der Lichtleitung der Elektra Birseck herrührten, und die ferner erga¬ ben, daß der Übelstand durch eine metallische Rückleitung der Tele¬ phonleitung gehoben werden könnte. Dem Betriebschef Schneider wurde von diesem Ergebnis telephonisch Kenntnis gegeben. Am
27. Oktober 1900 erstattete das Telephonbureau Basel der schwei¬ zerischen Telegraphendirektion über die Angelegenheit Bericht und beantragte, es sei für die betreffenden Stationen eine gemein¬ schaftliche Rückleitung zu erstellen. Die Telegraphendirektion ge¬ nehmigte diesen Antrag, was am 10. November mit folgendem Schreiben des Telephonbureaus Basel der Elektra Birseck mitge¬ teilt wurde: „Unsere Direktion beauftragt uns, für die der Zie¬ „gelfabrik Allschwil benachbarten Abonnenten eine gemeinschaft¬ „liche Rückleitung bis zur Centralstation Allschwil anzulegen, um „das von der zu A. Vogel führenden Starkstromleitung herrüh¬ „rende Geräusch zu beseitigen. Angestellte Versuche haben ergeben, „daß dieses Geräusch vom Parallelverlauf der beiden Leitungen „herrührt und aufhört, sobald die Leitung Vogel ausgeschaltet „wird. Die Direktion setzt voraus, daß Sie die Kosten für die „Erstellung einer gemeinschaftlichen Rückleitung übernehmen wer¬ „den. Wir werden Ihnen dementsprechend seiner Zeit Rechnung
„stellen.“ Auf dieses Schreiben ging dem Telegraphenbureau Basel mit dem Datum vom 14. November 1900 eine vom Be¬ triebschef der Elektra Birseck unterschriebene Antwort zu, wonach diese gegen die Erstellung einer metallischen Rückleitung in Allschwil nichts einzuwenden habe, sich aber keineswegs ohne weiteres zu Bezahlung der bezüglichen Kosten verpflichten zu wollen erklärte. Am 23. November 1900 schrieb sodann das Telephonbureau Basel an die Elektra Birseck: „Auf Ihr Geehrtes vom 14. No¬ „vember betreffend Erstellung einer metallischen Rückleitung in „Allschwil schreibt unsere Direktion, daß wir die Arbeit ausfüh¬ „ren und Ihnen dafür Rechnung stellen sollen. Sie hätten ent¬ „gegen Ihrer Auffassung für die Kosten dieser Rückleitung auf¬ „zukommen. Wir teilen Ihnen dies in Nachachtung des uns „gewordenen Auftrages mit.“ Von Seite der Elektra Birseck er¬ folgte hierauf keine Antwort. Die Rückleitung wurde dann nebst andern Anderungen am Telephonnetz Allschwil von der Telephon¬ verwaltung ausgeführt. Die Kosten der Erstellung der ersteren wurden auf 684 Fr. 35 Cts. berechnet, und am 22. Januar 1901 wurde der Elektra Birseck die Kostenaufstellung zur Be¬ gleichung vorgelegt. Dieselbe nahm jedoch die Rechnung nicht an sie erklärte, sie könne dieselbe nicht anerkennen und verwies auf ihr Schreiben vom 14. November 1900. Die schweizerische Tele¬ graphendirektion berief sich dieser Weigerung gegenüber auf Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erstellung von Telegraphen¬ und Telephonlinien vom 26. Juni 1889. Auf der andern Seite setzte die Elektra Birseck in einer vom Aktuar ihrer Direktion, O. von Arx, unterzeichneten Zuschrift an die schweizerische Tele¬ graphendirektion in Bern, vom 18. Februar 1901, ihren ableh¬ nenden Standpunkt näher auseinander, wobei sie bemerkte, daß ein Entscheid des Bundesgerichts im Sinne von Art. 10 des genannten Bundesgesetzes ihr gegenüber nicht ergangen sei, und weiterhin darauf abstellte, daß die Art. 8 und 9 des Gesetzes nicht beobachtet worden seien; „die Elektra Birseck verweigert „deshalb", heißt es in dem Schreiben, „die Bezahlung der Rech¬ „nung per 684 Fr. 35 Cts., weil dieselbe das Resultat eines „total einseitigen Vorgehens Seitens der Telephonverwaltung ist, „welche ohne Rücksicht auf die geltenden Gesetzesbestimmungen „und ohne Begrüßung der kompetenten Behörden vorgegangen „ist"; im übrigen behielt sich die Elektra Birseck alle Rechte vor. Auf eine Zuschrift der Telegraphendirektion vom 6. März 1901, worin ausgeführt wurde, daß sich die Elektra Birseck durch ihren Betriebschef Schneider mit der Erstellung der metallischen Rück¬ leitung zum Zwecke der Hebung der im Telephonnetze aufgetrete¬ nen Störungen einverstanden erklärt habe und daß deshalb für ein Verfahren nach Art. 9 des Gesetzes keine Veranlassung ge¬ wesen sei, erfolgte keine Antwort. In einer letzten Aufforderung vom 12. August 1901 stellte die Telegraphendirektion in Aus¬ sicht, daß sie ihre Ansprüche, wenn sie nicht befriedigt werden, vor dem Bundesgerichte verfolgen werde. In ihrer, wiederum vom Aktuar der Direktion unterzeichneten, Rückäußerung vom
31. August bestritt die Elektra Birseck neuerdings, daß eine Eini¬ gung über die Erstellung der metallischen Rückleitung zu stande gekommen, weshalb sie, schon wegen Nichtbeobachtung der Art. 8 und 9 des Gesetzes, nicht verpflichtet sei, die Kosten zu zahlen, und fügte bei: „Art. 10 des citierten Gesetzes kommt aber auch „deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um Kosten für „Maßnahmen handelt, die der Bundesrat getroffen hat. Auf „alle Fälle könnten wir nach Art. 12 nur vor dem ordentlichen „Richter verklagt werden.“ Die schweizerische Telegraphendirektion ließ hierauf durch das eidgenössische Post= und Eisenbahndeparte¬ ment die Angelegenheit dem Bundesrate vorlegen, der am 11. Ok¬ tober 1901 folgenden Beschluß faßte: „1. Nach Einsichtnahme eines Berichtes des Post= und Eisen¬ „bahndepartementes betreffend die von der Telegraphenverwaltung „getroffenen Maßnahmen zum Schutze des Telephonbetriebes „gegenüber der Starkstromanlage der Elektra Birseck erkennt der „Bundesrat diese Maßnahmen als den Bestimmungen von Art. 8 „des Bundesgesetzes über Erstellung von Telegraphen= und Tele¬ „phonlinien vom 26. Juni 1889 entsprechend und erteilt densel¬ „ben seine Genehmigung. „2. Der Bundesrat erkennt ferner, daß der in Art. 9 des „gleichen Gesetzes vorgesehene Fall einer Berufung an den Bun¬ „desrat nicht vorlag, da zwischen der Unternehmung und der eid¬ „genössischen Verwaltung eine Differenz über die gemäß Art. 8
„zu treffenden technischen Maßnahmen nicht bestand und daß „demnach die Maßnahmen in die Kompetenz der Telegraphen¬ „verwaltung fielen. „3. In Anwendung des Art. 10 des erwähnten Gesetzes wird „das Post= und Eisenbahndepartement ermächtigt, die aus den „gedachten Maßnahmen entstandene Forderung von 684 Fr. „35 Cts. an die Elektra Birseck dem Entscheide des Bundes¬ „gerichts zu unterbreiten und den Vertretern der Bundesverwal¬ „tung die nötigen Vollmachten auszustellen.“ B. Gestützt auf diesen Beschluß erhob der vom eidgenössischen Post= und Eisenbahndepartement bevollmächtigte Anwalt am
25. Januar 1902 für die schweizerische Eidgenossenschaft gegen die Elektra Birseck vor dem Bundesgericht Klage mit dem Begehren: „Die Beklagte Elektra Birseck sei schuldig und zu verurteilen, „der Klägerin die durch den Umbau des Telephonnetzes Allschwil „(Ersetzung der Erdrückleitung durch eine metallische im Jahre „1900/1901) verursachten Kosten im Betrage der durch die „Klägerin der Beklagten gestellten Rechnung von 684 Fr. 35 Cts. „zurückzuvergüten, samt Verzugszins zu 5 % seit 1. September „1901." Die Klage stützt sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom
26. Juni 1889. Die tatsächlichen Anbringen werden dahin zu¬ sammengefaßt: Die Anlage der Telephon=Rückleitung in Allschwil sei durch die im Jahre 1900 erfolgte Erstellung der Starkstrom¬ linie der Beklagten notwendig gemacht worden, indem dies der einfachste und am wenigsten kostspielige Weg zur Beseitigung der durch jene Starkstromleitung im Telephonnetz Allschwil her¬ vorgerufenen Störungen gewesen sei. Über die Zweckmäßigkeit der Anlage habe zwischen den Parteien Einverständnis geherrscht. Es hätten die Kosten des ganzen Umbaues von der Beklagten zurück¬ gefordert werden können, die Klägerin begnüge sich aber mit der Erstattung der Kosten der Rückleitung; die daherige Rechnung entspreche den wirklich verursachten Auslagen und die Ansätze seien billig und den Verhältnissen angemessen. C. Die Beklagte erhob in der Antwort vorerst die Kompetenz¬ einrede, es solle sich das Bundesgericht nach Art. 26 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in dieser Sache als inkompetent erklären. Die Einrede wird damit begrün¬ det, daß zwischen den Parteien eine Verständigung über die zu treffenden Maßnahmen im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1889 nicht zu stande gekommen sei und ein nach Mitgabe dieser Bestimmung vom Bundesrat gefällter Entscheid nicht vorliege. Eventuell wird behauptet, Betriebschef Schneider sei nicht berechtigt gewesen, die Beklagie rechtsgültig und rechts¬ verbindlich zu verpflichten; diese werde durch ihre Direktion ver¬ treten, und die rechtsverbindliche Unterschrift führten je zwei Direktionsmitglieder durch kollektive Zeichnung. Dieses Erforder¬ nis weise das Schreiben vom 14. November 1900, aus dem eine Zustimmung der Elektra Birseck zu den Anordnungen der Klä¬ gerin hergeleitet werde, nicht auf. Auch hätten die Direktions¬ mitglieder der Beklagten von dem Anstand mit der Klägerin vor dem Erlaß ihres Schreibens vom 18. Februar 1901 keine Kennt¬ nis gehabt. In der Sache wurde das Begehren gestellt, es sei das klägerische Rechtsgesuch gänzlich abzuweisen. Zur Begründung dieses Begehrens wurde in der Antwort angebracht: die Sekun¬ därleitung der Beklagten vom Dorf Allschwil bis zur Besitzung Vogt sei keine Starkstromleitung; sie habe bloß eine Spannung von 125 Volt und im Maximum 15 Ampères Stromstärke. Es werde bestritten, daß die an sich zugegebenen Störungen im Te¬ lephonnetz der Klägerin von der beklagtischen Leitung herrühren, vielmehr behauptet, daß dieselben auf andere Ursachen zurückzu¬ führen seien; so werde darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Ziegelei in die Villa Rothpletz führende Privatleitung die klägerische Telephonleitung kreuze, und daß die Telephonleitung Basel=Allschwil in der Stadt Basel selber offenbar mehrmals mit Starkstromleitungen für die Tram= und Lichtanlagen kreuze oder in der Nähe von solchen geführt werde; auch trotz der erstellten metallischen Rückleitung sei im Telephonnetz Allschwil jetzt immer noch ein störendes Geräusch hörbar. Es wird sodann auch hier wiederholt, daß eine Einigung betreffend die Ursachen der Störung und die Zweckmäßigkeit der von der Telephonverwaltung vorge¬ schlagenen Abhülfe zwischen den Parteien nicht stattgefunden habe, eventuell, daß der Betriebschef zu einer verbindlichen Erklärung namens der Beklagten in dieser Beziehung nicht ermächtigt gewe¬
sen sei. Die Billigkeit und Richtigkeit der Rechnungsansätze wird bestritten. D. In der Replik beantragte die Klägerin, es sei auf die In¬ kompetenzeinrede der Beklagten nicht einzutreten, weil sie als Parteibegehren mit Kostenschluß nicht zulässig sei. Die sachliche Kompetenz des Bundesgerichts sei anerkannt, indem auf Grund der Klagetatsachen das Gericht sich mit der Sache befaßt habe; es gehe nicht an, daß dasselbe die Kompetenz, die es als gegeben anerkannt habe, nachträglich nun ablehnen würde. Eventuell sei die Inkompetenzeinrede abzuweisen; denn über die zu treffenden Maßnahmen habe zwischen den Parteien eine Verständigung statt¬ gefunden. Die Klägerin habe ihre Zuschriften an die Elektra Birseck gerichtet, und an dem Betriebschef Schneider sei es ge¬ wesen, dieselben der Direktion zu übermitteln. Tatsächlich habe derselbe seiner Direktion von dem Vorfall und den diesbezüglichen Korrespondenzen der Klägerin und ihrer Organe Kenntnis ge¬ geben, wie aus ihrem Schreiben vom 18. Februar 1901 selbst hervorgehe; eventuell werde behauptet, Schneider habe, sei es für diesen einzelnen Fall sei es vermöge der ihm im Anstellungs¬ vertrag von der Beklagten eingeräumten Kompetenzen, die Befug¬ nis gehabt, im Namen der Beklagten mit den Organen der Klägerin zu verhandeln; jedenfalls habe er seinen Brief vom
14. November 1900 im Auftrag und Namen der Beklagten ge¬ schrieben; er sei auch ermächtigt, für die Elektra Birseck zu zeich¬ nen. Die Voraussetzungen zur Einholung der bundesrätlichen Entscheidung und eines Sachverständigen=Gutachtens nach Art. 9 des Gesetzes hätten also gefehlt. Einläßlich wird daran festgehal¬ ten, daß die Leitung der Beklagten die Ursache der Störungen im Telephonnetz Allschwil gewesen sei; die gegenteiligen Anbrin¬ gen der Antwort werden bestritten; ebenso, daß die Leitung der Beklagten nicht als Starkstromleitung unter Art. 8 des Gesetzes falle. E. In der Duplik bestritt die Beklagte die von der Klägerin gegenüber der Inkompetenzeinrede aufgestellten selbständigen Be¬ hauptungen. F. Über die Frage, ob die Störungen im Telephonnetz Allsch¬ wil von der Lichtleitung der Beklagten herrührten, wurde ein Beweis durch Zeugen und Experten aufgenommen. Letztere haben, um die Frage zu beantworten, verschiedene Versuche angestellt. Auf Grund derselben gelangten sie in ihrem Gutachten, das die Aussagen der Zeugen über diesen Punkt bestätigte, zu dem Schlusse, daß die Quelle der konstatierten Telephonstörungen in dem Lichtleitungsnetz der Gesellschaft Elektra liege; sie fügten aber bei, daß nicht die Parallelleitung nach der Besitzung Vogt die Hauptursache der Störungen sei, sondern die Existenz eines ge¬ schlossenen Leitungsringes im Dorfe Allschwil. Was den Charak¬ ter der Allschwiler Lichtleitung betrifft, so bemerkten die Experten, weil dieselbe eine Lichtleitung mit 125 Volt Betriebsspannung sei, müsse sie nach der Definition des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 (Art. 2) als Starkstromleitung bezeichnet werden. Die Frage, ob die von der Klägerin zur Vermeidung der Störungen angelegte metallische Rückleitung zur Erreichung dieses Zweckes technisch gerechtfertigt und richtig durchgeführt sei, beantworteten die Experten dahin: daß die Ausführung der metallischen Rück¬ leitung die Störung vollkommen beseitigt habe; die Erstellung derselben sei also gerechtfertigt gewesen und ganz zweckentsprechend durchgeführt worden; es gebe allerdings, fügten sie bei, auch an¬ dere Mittel, solche von außen kommende elektrische Störungen zu vermindern; indessen müsse zugestanden werden, daß die An¬ bringung metallischer Rückleitungen das vollkommenste Mittel zur Beseitigung der genannten Störungen sei. Daran anschließend wurde es als unzutreffend bezeichnet, daß trotz der erstellten metallischen Rückleitung im Telephonnetze Allschwil jetzt immer noch ein störendes Geräusch hörbar sei. Die Hauptposten der Rechnung der Klägerschaft seien, bemerkten die Experten zu einer weitern Frage, nach den Preisen des Jahres 1900 richtig berech¬ net; die übrigen Ansätze der Rechnung seien als normal zu be¬ zeichnen. Eine letzte Frage, ob eine Mangelhaftigkeit der bestehenden Telephonlinien die Kosten der metallischen Rückleitung mitverur¬ sacht habe, wurde verneint. Über das Verhältnis des Betriebschefs Schneider zu der Beklagten wurde ersterer als Zeuge abgehört. G. Das Gutachten der Experten ist von der Beklagten als ungenügend bezeichnet worden, weil es sich über die wahre Ur¬ sache der Störungen, über die Art, wie dieselben hätten gehoben
werden können und darüber, welches Maß von Störungen auf die Parallelleitung allein zurückzuführen sei, nicht deutlich genug ausspreche; es sei, wurde bemerkt, durch die Experten selbst kon¬ statiert worden, daß die Störungen im wesentlichen nicht von der Parallelleitung zu Vogt, sondern von der geschlossenen Ringlei¬ tung in Allschwil herrührten; sie hätten beifügen sollen, daß durch das Aufschneiden dieses Ringes, das im höchsten Falle 5 Fr. Kosten erfordert hätte, die Störungen beseitigt oder doch auf ein nicht mehr in Betracht fallendes Minimum vermindert worden wären. Im Anschluß hieran wurde der Antrag auf Er¬ gänzung des Gutachtens gestellt. Die Bemerkungen wurden den Experten zur Rückäußerung zugestellt. Dieselben stellen in ihrem Nachtragsbericht zunächst neuerdings fest, daß nach ihren Unter¬ suchungen die Störungen im Allschwiler Telephonnetz allein von dem sekundären Starkstromlicht=Leitungsnetz der Elektra Birseck hervorgerufen worden seien; andere Ursachen kämen nicht in Be¬ tracht. Darüber, was bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts anzuordnen gewesen wäre, um die Störungen zu heben, hätten sich die Experten nicht auszusprechen gehabt. Wäre diese Aufgabe gestellt worden, so hätten sie sich dahin geäußert, daß durch An¬ derungen der bestehenden elektrischen Starkstromleitung der Elektra, durch Aufschneiden des Allschwiler inneren Leitungsringes, durch Verlegung gewisser Leitungen der Elektra u. s. w., die Telephon¬ störungen beträchtlich hätten reduziert, aber nicht beseitigt, viel¬ leicht auf ein Maß heruntergesetzt werden können, welches zu keinen ernsten Klagen Veranlassung gegeben hätte, während die von der Telephon=Verwaltung erstellte metallische Rückleitung alle Telephonstörungen jeglicher Art gründlich verhüte. Unrichtig sei, daß die Parallelleitung zu Vogt keinen Einfluß auf das Telephon ausübe; allerdings sei der störende Einfluß nur ein mäßiger; von vornherein wäre die Größe der Störung nur dann angeb¬ bar, wenn die genauen Größen aller einwirkenden Faktoren (nicht nur Länge, Stromstärke und Entfernung der Parallelleitung, son¬ dern auch relative Lage der beiden auf einander wirkenden Lei¬ tungssysteme) bekannt wären. Bei der mündlichen Verhandlung wiederholten die Vertreter der Parteien die in ihren Schriftsätzen gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in Fällen, wie der vor¬ liegende, das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat oder nur, wenn eine Kompetenzeinrede erhoben wird. Unter beiden Voraussetzungen ist heute die Kompetenzfrage in erster Linie zu entscheiden, da tatsächlich von der Beklagten die Kompetenz des Bundesgerichts förmlich bestritten worden ist. Davon, daß das Gericht seine Zuständigkeit anerkannt habe, in¬ dem die Klage an die Hand genommen und die Instruktion des Prozesses durchgeführt wurde, kann keine Rede sein, da das Ge¬ richt selbst sich noch in keiner Weise mit der Sache befaßt und speziell über die Kompetenzfrage sich noch nicht ausgesprochen hat. Ebensowenig findet die heute vom Vertreter der Klägerin vorge¬ tragene Auffassung, daß die Kompetenzfrage in einem Zwischen¬ verfahren erledigt werden müsse, und daß im Hauptverfahren nicht mehr darauf eingetreten werden könne, in den das Verfah¬ ren vor Bundesgericht in derartigen Streitsachen beherrschenden Prozeßvorschriften irgend welche Stütze. Ob aber die Kompetenz¬ einrede der Beklagten in Hinsicht auf den angefügten Kosten¬ schluß als Parteibegehren oder bloß als Gesuch an den Richter zu betrachten sei, ist im vorliegenden Falle unerheblich, da die Einrede abgewiesen, beziehungsweise die Kompetenz bejaht wer¬ den muß, die Klägerin somit von daher nicht kostenfällig werden kann.
2. Die für die Frage, ob das Bundegericht zuständig sei, ent¬ scheidende Norm ist der erste Satz von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erstellung von Telegraphen= und Telephonlinien vom 26. Juni 1889, lautend: „Über die Zuteilung der Kosten „der vom Bundesrate angeordneten Maßnahmen entscheidet im „Streitfalle das Bundesgericht u. s. w. Danach wäre das Bun¬ desgericht nur hinsichtlich solcher Maßnahmen zur Beurteilung der Frage der Kostenverteilung kompetent, die vom Bundesrat angeordnet worden sind. Welche Maßnahmen darunter zu ver¬ stehen sind, ergibt sich aus den Art. 8 und 9 des Gesetzes, die lauten: „Art. 8. Vor der Anlage von elektrischen Leitungen für Stark¬ „ströme sind die Pläne, sammt allen nötigen Angaben, der eid¬
„genössischen Verwaltung vorzulegen. Diese wird bei der Genehmi¬ „gung der Pläne, sowie während des Betriebes, den Unternehmer „der Starkstromleitung zu den erforderlichen Maßnahmen verhal¬ „ten, um die Telegraphen= und Telephonanlagen gegen jede Ge¬ „fährdung und Betriebsstörung sicherzustellen und die zukünftige „Ausdehnung derselben nicht zu verunmöglichen. Zur Erreichung „dieses Zweckes wird die eidgenössische Verwaltung auch an ihren „eigenen Linien die entsprechenden Vorkehren treffen. Dieselben „Grundsätze finden auch bei der Neuanlage einer Telegraphen¬ „oder Telephonleitung gegenüber einer bestehenden Starkstrom¬ „leitung Anwendung. „Art. 9. Erfolgt keine Verständigung über die beidseitig zu „treffenden Maßnahmen, so verfügt der Bundesrat nach Ein¬ „holung eines Gutachtens von außerhalb der Verwaltung stehen¬ „den Sachverständigen. Bei Mißachtung der erlassenen Vorschrif¬ „ten kann der Bundesrat den Betrieb einer Starkstromanlage „untersagen. Der in Art. 8 vorausgesetzte Tatbestand ist der, daß durch die Nähe einer Starkstromleitung eine Telegraphen= oder Telephon¬ anlage der Eidgenossenschaft gefährdet oder daß ihr Betrieb be¬ einträchtigt oder die zukünftige Ausdehnung verunmöglicht wird die eidgenössische Verwaltung hat in diesem Falle den Unterneh¬ mer der Starkstromleitung zu den erforderlichen Maßnahmen zu verhalten, um die ungünstige Einwirkung auf die Telegraphen¬ oder Telephonanlage zu beseitigen, und auch an ihren eigenen Linien die entsprechenden Vorkehren zu treffen. Art. 9 sodann geht davon aus, daß, falls eine solche Einwirkung stattfindet, zwischen der eidgenössischen Verwaltung und dem Unternehmer der Starkstromleitung eine Auseinandersetzung stattfinde über die zu treffenden Maßnahmen, und erst, wenn hierüber keine Verständi¬ gung erzielt wird, hat das in dem Artikel vorgesehene weitere Verfahren Platz zu greifen, d. h. es hat der Bundesrat nach Ein¬ holung eines Gutachtens von außerhalb der Verwaltung stehen¬ den Sachverständigen zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind. Damit ist jedoch nur die technische Streitfrage in die Kom¬ petenz des Bundesrates gelegt; dieser hat zu verfügen, was zu geschehen hat. Dagegen steht ihm die Regelung der ökonomischen Seite der Sache, der Frage, wer die Kosten der Maßnahmen zu tragen habe, nicht zu, vielmehr hat hierüber nach Mitgabe von Art. 10 des Gesetzes, wenn die Beteiligten darüber streiten, das Bundesgericht zu entscheiden. Nach dem Wortlaute des Art. 10 könnte man annehmen, das Bundesgericht sei einzig dann zustän¬ dig, über die Kostenfrage zu entscheiden, wenn es zu einer Ver¬ fügung des Bundesrates über die zu treffenden Maßnahmen ge¬ kommen ist. Allein es ist klar, daß der andere Fall, daß sich die Beteiligten über die technische Frage geeinigt haben, dem ausdrück¬ lich erwähnten Fall gleichgestellt werden muß. In der Tat schafft die in Art. 9 vorgesehene Verständigung der Beteiligten über die zu treffenden Maßnahmen die nämliche Sachlage, wie eine im Streitfalle hierüber vom Bundesrat getroffene Verfügung, und wenn das Bundesgericht für die Frage der Kostentragung für zuständig erklärt wird für den Fall, daß der Bundesrat verfügt hat, so schließt dies den Fall, daß infolge Verständigung der Parteien die Anrufung des Bundesrates nicht nötig war, ohne weiteres in sich. Im vorliegenden Falle nun waren nach Erstel¬ lung der Lichtleitungsanlage der Elektra Birseck im Telephonnetz Allschwil Betriebsstörungen aufgetreten, welche die Telephonver¬ waltung veranlaßten, Versuche vorzunehmen, um die Ursachen der Störung festzustellen; einem Teil der Versuche wohnte der Be¬ triebschef der Beklagten bei, von dem Ergebnis der andern wurde ihm Kenntnis gegeben. Da die Verwaltung die Überzeugung ge¬ wann, daß die Anlage der Beklagten die Ursache der Störungen sei, schlug sie in ihrem Briefe vom 10. November an die Beklagte diejenigen Maßnahmen vor, die ihr zur Abhülfe geboten schienen, nämlich die Erstellung einer metallischen Rückleitung für die Te¬ lephonleitung. Mit der Antwort der Elektra Birseck vom 14. No¬ vember, daß sie gegen die vorgeschlagene Maßnahme nichts einzu¬ wenden habe, war nun offenbar eine Verständigung, wie sie Art. 9 des Gesetzes vorsieht, erzielt. Ein Streit herrschte in dieser Be¬ ziehung nicht, und für eine Anrufung des Bundesrates war kein Anlaß mehr vorhanden, da dieser doch nichts anderes hätte ver¬ fügen können, als das, was die Beklagte bereits als zweckmäßige Maßnahme anerkannt hatte. Daß in dem Schreiben vom 14. No. vember beigefügt wurde, die Elektra Birseck wolle sich aber keines¬
wegs ohne weiteres zur Bezahlung der bezüglichen Kosten ver¬ pflichten, bestätigt, daß sie selbst nur noch diese Frage als streitig betrachtete. Hierüber aber hat nach dem Gesagten gemäß Art. 10 das Bundesgericht zu entscheiden.
3. Die Beklagte wendet nun freilich ein, sie sei an das in dem Briefe vom 14. November 1900 enthaltene Zugeständnis nicht gebunden, da der Betriebschef Schneider, von dem der Brief unterzeichnet ist, die Genossenschaft nicht habe verpflichten kön¬ nen. Allein abgesehen davon, ob nicht Schneider in seiner Stel¬ befugt lung als Betriebschef kraft allgemeiner Ermächtigung für die gewesen sei, derartige Erklärungen mit Verbindlichkeit Beklagte abzugeben, hat sich derselbe in dieser Angelegenheit durch¬ aus als Vertreter der Beklagten geriert, indem er die an diese adressierten Briefe der Telephonverwaltung entgegennahm, zu dem Brief vom 14. November einen Bogen mit dem Aufdruck Elektra Birseck verwendete, und denselben für die Elektra Birseck zeichnete. Dies war der Direktion gewiß bekannt; sie hat denn auch in dem von ihrem Aktuar unterzeichneten Schreiben vom 18. Februar 1901 den Brief vom 14. November 1900 selbst als von der Elektra ausgehend bezeichnet. Wird dies damit zusammengehalten daß Schneider bei seiner Einvernahme als Zeuge aussagte, er habe der Direktion der Birseck von dem Inhalte des Briefes vom
14. November mündlich oder telephonisch oder in einer Sitzung Kenntnis gegeben, und er habe die Direktion von den Verhand¬ lungen mit der Telephonverwaltung jedenfalls in der ersten Sitzung nach dem 14. November 1900 in Kenntnis gesetzt, so muß notwendigerweise angenommen werden, daß die Direktion, das oberste Organ der Beklagten, den Betriebschef Schneider zur Abgabe der im Brief vom 14. November 1900 enthaltenen Er¬ klärung entweder beauftragt oder die Erklärung doch nachträglich genehmigt hat. Ihre Verbindlichkeit für die Beklagte kann daher mit Grund nicht mehr in Zweifel gestellt werden.
4. Für die Sachentscheidung bildet die grundlegende Norm Art. 10 litt. b des Gesetzes vom 26. Juni 1889: „Wird durch „die Neuanlage einer elektrischen Linie (Starkstrom= und staatliche „Telegraphen= oder Telephonanlage) die Anderung einer schon „bestehenden Linie notwendig, so sind die hieraus entstehenden „Kosten, insoweit dieselben nicht in der Mangelhaftigkeit dieser „letztern Linien ihren Grund haben, in der Regel ausschließlich „durch die Unternehmung der Neuanlage zu bestreiten. Eine Aus¬ „nahme von dieser Regel kann zu Gunsten von Starkstromleitun¬ „gen eintreten, welche einem öffentlichen Zweck dienen.“ Die Be¬ klagte bestreitet nun in erster Linie, daß ihre Anlage die Ursache der im Telephonnetz Allschwil aufgetretenen Störungen sei. Es könnte sich fragen, ob dieser Einwand nicht vor dem gerichtlichen Verfahren zu erheben und zur Entscheidung zu bringen war und ob nicht das Bundesgericht denselben als bereits durch das frühere Verhalten der Beklagten beseitigt betrachten müsse. Wenn aberauch darauf eingetreten wird, so ist der Einwand an Hand der Exper¬ tife zu verwerfen. ... Der weitere Einwand, auf den nament¬ lich in den Bemerkungen zum Expertengutachten Gewicht gelegt wurde, in der Klage sei die Parallelleitung der Beklagten als Ursache der Störungen hingestellt, während nach der Expertise die Hauptursache in dem geschlossenen Ring der innern Leitung liege, ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wenn auch in den Rechts¬ schriften der Klägerin der Standpunkt eingenommen wurde, die Störungen rührten von der Parallelleitung her, so war doch darin auch gesagt, daß diese einen Teil der ganzen Anlage für die elektrische Beleuchtung in Allschwil ausmacht, und es hat die Beklagte selbst in der Antwort gewiß nicht daran gedacht, nur den störenden Einfluß der Parallelleitung zu bestreiten. Auch ist am Rechtstag ohne Widerspruch des Vertreters der Beklagten die Aufgabe der Experten vom Instruktionsrichter dahin erläutert worden, daß sich diese über die Einwirkung der Starkstromleitung überhaupt, nicht nur der Parallelleitung, auf das Telephonnetz auszusprechen haben. Daß nun die Expertise dazu gelangte, die störende Einwirkung nicht demjenigen Teile der Anlage der Be¬ klagten zuzuweisen, der in der Klage als Ursache derselben ange¬ geben war, kann unter solchen Umständen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, da über diese Frage sicheren Aufschluß überhaupt erst eine genaue Untersuchung durch Sachverständige geben konnte. Durch die Expertise ist auch der letzte Einwand der Beklagten, ihre Leitung sei keine Starkstromleitung im Sinne des Gesetzes, beseitigt. Die Experten verweisen allerdings hiebei
auf das neue Gesetz vom 24. Juni 1902; allein aus einer Ver¬ gleichung der Texte und der zutreffenden Stellen der bundesrät¬ lichen Botschaften zum Bundesgesetz vom 26. Juni 1889 und zu demjenigen vom 24. Juni 1902 ergibt sich, daß jedenfalls der Kreis der Anlagen, die unter das frühere Gesetz fielen, nicht enger ist, als der Kreis, der dem neuen Gesetz unterstellten Lei¬ tungen (vgl. B.=B. von 1888, Bd. IV, S. 683 f. und von 1899, Bd. III, S. 790 ff.). Da endlich die in Art. 10 litt. b des Ge¬ setzes vorgesehene Ausnahme nicht zutrifft, so müssen nach allem die Kosten der Anderung durch die Unternehmung der Neuanlage, hier also durch die Beklagte, getragen werden. Die Beklagte be¬ hauptet freilich zum Schlusse noch, es wäre den Übelständen in gleich wirksamer Weise durch eine viel einfachere und billigere Maßnahme abzuhelfen gewesen, nämlich durch Aufschneiden des innern Leitungsringes. Allein hierauf kann die Beklagte nicht mehr zurückkommen, nachdem über die Erstellung einer metalli¬ schen Rückleitung eine vorherige Verständigung stattgefunden hat. Zudem muß nach der Expertise die metallische Rückleitung, auch gegenüber dem Aufschneiden des Leitungsringes, als die zweck¬ mäßigere, und als diejenige Maßnahme bezeichnet werden, die einzig geeignet war, die durch die Anlage der Beklagten hervor¬ gerufenen Störungen gänzlich zu beseitigen (vgl. hiezu auch die Botschaft des Bundesrates zum neuen Gesetz vom 9. Juni 1899 und die darin wiedergegebene Außerung der Experten, B. B. von 1899, Bd. III, S. 792 ff.). Die Ansätze der von der Klägerin vorgelegten Rechnung über die Kosten der Rückleitung sind nach den Sachverständigen richtig und angemessen und deshalb ohne weiteres anzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Inkompetenzeinrede der Beklagten wird verworfen.
2. Der Klägerin wird ihre Klage zugesprochen und demnach die Beklagte verurteilt, derselben einen Betrag von 684 Fr. 35 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. September 1901 zu bezahlen.